BVwG L507 2114181-1

L507 2114181-1Tribunale amministrativo federale24 set 2015

Regest

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Testo completo

BVwG L507 2114181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L507.2114181.1.00

Spruch

L507 2114181-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2015, Zl. 1052682702 - 150220385, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.06.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak sei und in Bagdad gelebt habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei General der irakischen Armee und zwei seiner Brüder seien ebenfalls beim Militär und zwar bei der Terrorbekämpfung und dem Geheimdienst tätig. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von verschiedenen Seiten (Al Kaida, korrupten Kollegen des Vaters des Beschwerdeführers, Terrororganisation IS) bedroht worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer Drohbriefe der Terrororganisation IS erhalten. Er sei auch von den Terroristen des IS telefonisch bedroht worden; man habe von ihm verlangt, mit dem IS zusammen zu arbeiten. Im Falle einer Weigerung würde man die Schwester des Beschwerdeführers töten. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer Anfang Februar 2015 den Irak verlassen.

Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut verschiedener Dokumente, Ausweise und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 39 bis 95).

2. Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2015, Zl.1052682702 - 150220385, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt III).

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurden im angefochtenen Bescheid auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:

"[...]

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie im Irak einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. sie einer solchen dort gegenwärtig ausgesetzt wären.

[...]

Festgestellt wird, dass ihnen eine Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar ist. Sie sind gesund, jung und arbeitsfähig. Festgestellt wird weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des § 8 AsylG ausgesetzt sind.

[...]"

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 57 Seiten (Seite 11 bis Seite 68 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen auf Berichte aus dem ersten Halbjahr 2014 und vornehmlich aus den Jahren 2012 und 2013 stützen. Auf Seite 53 des angefochtenen Bescheides findet sich diesbezüglich auch ein entsprechender Hinweis folgenden Inhaltes: "Dieser Abschnitt gibt die Lage vor Juni 2014 wieder. Derzeit liegen noch keine allgemeinen Hinweise vor, wie sich die aktuellen Ereignisse auf die Bewegungsfreiheit im Irak allgemein und besonders beim Zugang zur Autonomieregion Kurdistan auswirken."

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"[...]

Sie gaben an, dass ihr Vater General des irakischen Militärs ist und deswegen ihre Familie und sie immer wieder von Terrorgruppen wie Al Kaida oder IS bedroht wurden.

In den Jahren 2005 und 2006 seien sie nicht zur Schule gegangen, da zu dieser Zeit die Bedrohung gegen ihre Familie sehr intensiv gewesen sei.

Es hätte auch andere Bedrohungen gegen sie und ihre Familie gegeben, da ihr Vater des Öfteren die korrupten Machenschaften seiner Kollegen nicht tolerierte und die eigene Regierung hätte ihrem Vater und ihrer Familie gedroht.

Ab dem Jahr 2014 genau am 05.08.2014, hätten sie bei der Eingangstüre ihres Hauses einen Drohbrief von der Terrorgruppe IS liegen sehen, der sich gegen sie persönlich richtete. Sie wären zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Mutter und ihrer Schwester alleine zuhause gewesen, da ihr Vater zu dieser Zeit gerade in der Stadt XXXX gegen die IS gekämpft hätte.

Sie hätten noch zwei Brüder, die auch für das Militär, beim Geheimdienst und bei der Terrorbekämpfung, arbeiten würden.

In diesem von der IS erhaltenen Drohbrief seien sie aufgefordert worden, ihr Haus zu verlassen, da sie sonst getötet werden würden. Die IS glaube, dass sie und ihre Familie Verräter seien und gegen die IS kämpfen würden.

Nach diesem Drohbrief hätten sie ihr Haus in XXXX, Bagdad, verlassen und seien in eine andere Stadt, nach XXXX, etwa 80 km von Bagdad entfernt gegangen. Dort hätten sie im Haus eines Freundes ihres Vaters wohnen können und hätten sich dort versteckt gehalten.

Am XXXX2014 hätten sie wieder einen Drohbrief von der IS erhalten, der an das Haus in dem sie wohnten, im Haus des Freundes ihres Vaters, zugestellt wurde.

In diesem Brief stand: "Wir werden dich töten laut unserem islamischen Recht weil du Ungläubiger bist und gegen Gott kämpfst."

Nachdem sie den Drohbrief erhielten, das war fünf Tage bevor sie den Irak verließen, hätten sie einen Telefonanruf von einem Angehörigen der IS erhalten, indem er ihnen sagte, wenn sie den Telefonhörer auflegen, ohne ihm zuzuhören werde er ihre Schwester umbringen.

Er hätte den Namen ihrer Schwester gekannt und hätte gewusst, auf welcher Universität Sie studiert.

Der Mann am Telefon hätte sie aufgefordert, mit der IS zusammenzuarbeiten und ihnen alle Informationen, die sie von ihren Brüdern und Vater bekommen an sie weiterzugeben.

Sie gaben an, dass die IS von ihnen Informationen haben wollte, da ihr Vater und ihre Brüder dem Militär angehören.

Nach Erhalt dieses zweiten Briefes hätten sie XXXX am XXXX2014 verlassen und seien mit dem Flugzeug nach XXXX geflogen. Dort hätten sie in einem Hotel für ca. 40 Tage gewohnt. Da sie keine längere Aufenthaltsgenehmigung für XXXX gehabt hätten, flogen sie wieder zurück nach XXXX. Das war am XXXX2015.

Sie seien dort ca. 20 Tage geblieben. Innerhalb dieser 20 Tage hätten sie den zuvor erwähnten Telefonanruf erhalten.

Sie hätten auch in XXXX Anzeige erstattet und hätten vom Gericht um Schutz ersucht, was aber abgelehnt worden sei. Danach hätten sie sich mit ihrem Vater getroffen, der ihnen ihre ganzen Dokumente und einen Reisepass besorgt habe und sie dann das Land verlassen hätten.

Sie hätten XXXX am XXXX2015 verlassen und seien zu ihren Verwandten nach Bagdad gegangen. Den Irak hätten sie am 06.02.2015 verlassen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und nach eingehender Beweiswürdigung musste ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit aus folgenden Gründen versagt werden.

Sie gaben an, dass sie und ihre Familie bereits seit dem Jahr 2005 von der Al Kaida und der IS bedroht wurden.

Es ist allgemein bekannt, dass sowohl die Al Kaida als auch die IS in ihrem Vorgehen sehr brutal ist und mit Sicherheit nicht 10 Jahre lang nur leere Drohungen gegen sie und ihre Familie richten würden ohne tätig zu werden. Ein derartig langer Bedrohungszeitraum ist deshalb unglaubwürdig.

Zum Inhalt des von ihnen vorgelegten ersten Drohbriefes der IS:

Im ersten Drohbrief seien sie aufgefordert worden, ihr Haus zu verlassen, da sie sonst getötet würden, da die IS glaubt, sie seien ein Verräter und kämpfen gegen sie.

Diese Aussage wirft folgende Frage auf:

Warum sollten sie Haus verlassen, welchen Sinn sollte das haben? Kann man davon ausgehen, dass, wenn sie das Haus verlassen, dann kein Verräter mehr sind?

Warum glaubt die IS, sie seien ein Verräter?

Sie gaben doch an, dass sie von der IS deshalb bedroht wurden, weil ihr Vater und ihre Brüder Angehörige des Militärs sind und diese gegen die IS kämpfen. Also müsste die IS ja wissen und nicht glauben, dass sie ein Verräter sind und ihre Familie gegen die IS kämpft. Hier ist eindeutig ein Widerspruch zu erkennen, der auch in dem von ihnen angeführten vermeintlichen Telefongespräch mit einem Angehörigen der IS deutlich wird.

Sie geben an, in einem Telefongespräch aufgefordert worden zu sein, der IS militärische Informationen zu liefern, also jene, die sie von ihrem Vater und ihren Brüdern bekommen würden. Aufgrund dessen, dass der Mann von ihnen solche Informationen verlangte, ist davon auszugehen, dass er wusste, wer sie sind, und sie damit bestätigten, dass die IS weiß und nicht nur glaubt, dass ihre Brüder und der Vater als Militärangehörige gegen die IS kämpfen und sie somit ein Feind der IS wären.

Da sie hinsichtlich ihrer vermeintlichen Bedrohung unterschiedliche Angaben machten, ist es offensichtlich, dass es sich hierbei um unrichtige Angaben handelt und man davon ausgehen kann, dass es eine Bedrohung gegen ihre Person gar nicht gab.

Dazu ist anzumerken, dass, wenn die IS ihnen unterstellt, ein Verräter oder ihr Gegner zu sein, diese keine Drohbriefe vor die Haustüre legt, sondern gleich aktiv wird. Auch hier ist es allgemein bekannt, dass die IS ihre Gegner nicht einfach nur mit Drohbrief einschüchtert.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt wurde ihnen dies vorgehalten und sie gaben an, dass die IS sie deshalb nicht tötet, da ihr Vater und ihre beiden Brüder beim Militär sind und sie der IS wertvolle Informationen liefern könnten.

Dahingehend stellt sich jedoch die Frage, warum die IS in dem ersten Drohbrief schreibt, sie sollen das Haus verlassen, da sie sonst getötet werden würden. Warum sollte man ihnen mit dem Tod drohen, wenn sich die IS von ihnen wertvolle Informationen erwartet. Warum sollten sie das Haus verlassen und warum forderte die IS sie nicht gleich schriftlich auf, Informationen preiszugeben? Warum legte die IS einen Brief vor ihrer Tür und hat sie nicht persönlich kontaktiert oder vielleicht sogar entführt, um ihre Familie unter Druck zu setzen und somit an Informationen zu gelangen?

Zum zweiten Drohbrief am XXXX2014:

Sie gaben an, am XXXX2014, als sie sich in XXXX, etwa 80 km von Bagdad entfernt, bei einem Freund ihres Vaters versteckt hielten, einen zweiten Drohbrief der IS an diese Adresse zugestellt bekommen zu haben. In diesem Brief stand, dass sie die IS laut deren islamischem Recht töten werde, da sie ein Ungläubiger seien und gegen Gott kämpfen.

Hier, in diesem Brief will man sie wieder töten, und kein Wort wird darüber verloren, dass man von ihnen militärische Informationen haben möchte oder sich ihre Bedrohung dahingehend richtet, weil ihr Vater und ihre Brüder für das Militär gegen die IS kämpfen.

Fraglich an dieser Stelle ist es auch, wie sie die IS in einer Millionenstadt wie XXXX so einfach hat ausfindig machen können obwohl es im Irak kein Meldesystem gibt? Wäre dies der Fall gewesen, also, hätten sie die IS tatsächlich gesucht und dann auch gefunden haben, so ist es als notorisch anzusehen, dass die IS mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen zweiten Drohbrief an sie geschickt hätte, sondern sie umgehend liquidiert hätte. Mit Ungläubigen und jenen, die auch noch gegen Gott kämpfen, macht die IS bekannter Weise kurzen Prozess.

Da sich auch hier Widersprüche ergeben und Sie Angaben machten, die der Allgemeinnotorietät widersprechen, ist ihnen auch dahingehend die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Zum Telefonanruf von einem Angehörigen der IS:

Sie gaben an, dass sie fünf Tage bevor sie den Irak verlassen hätten, einen Telefonanruf von einem Angehörigen der IS erhielten, indem er ihnen sagte, dass sie ihm zuhören und den Telefonhörer nicht aufregen sollen, da er sonst ihre Schwester töten werde. Dieser Mann sagte, er kenne den Namen ihrer Schwestern er wisse auch, wo sie studiert. Der Mann am Telefon forderte sie auf, mit der IS zusammen zu arbeiten und ihnen alle Informationen die sie von ihrem Vater und ihren Brüdern bekämen, der IS weitergeben sollen. Sie brachten vor, dass sie dem Mann nicht antworteten und auflegten.

Ob es dieses Telefongespräch tatsächlich gegeben hat ist zweifelhaft, denn so ist es auch nicht nachvollziehbar, dass ihre Schwester nichts geschehen ist, obwohl sie der Mann am Telefon warnte, sie sollen den Telefonhörer nicht auflegen, sie dies aber dennoch taten.

Denn auch in diesem Zusammenhang ist es allgemein bekannt, dass die IS in solchen Fällen gegen ihre Schwester etwas unternommen hätte und sich nicht mit leeren Drohungen unglaubwürdig gemacht hätte. So z. B. würde die IS nicht zögern, ihre Schwester zu entführen, sie wüssten ja, wo sie zu finden ist, um sie somit erpressbar zu machen. Da ihrer Schwester offensichtlich nichts zugestoßen ist, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Telefongespräch mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht stattgefunden hat und sie auch dahingehend keiner Bedrohung ausgesetzt waren.

Sie brachten zwar vor, dass sich ihre Schwester bei ihrer Tante in Bagdad versteckt hielt, aber wenn man davon ausgeht, dass sie die IS in der 80 km weit entfernten Stadt XXXX ausfindig machen konnte, wie sie ja selbst vermeinen, dann wäre es der IS ja auch möglich ihre Schwester in Bagdad zu finden. Somit musste ihnen auch dahingehend die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.

Zu den von ihnen vorgelegten Drohbrief der IS und den Anzeigebestätigungen der Polizei:

Die Echtheit der von ihnen vorgebrachten Drohbrief und Anzeigebestätigungen wird in Zweifel gezogen, da sowohl die Drohbriefe der IS als auch die Anzeigen der Polizei in einem korrupten Land wie dem Irak mit Leichtigkeit beschafft werden können, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass ihr Vater General und ihre Brüder beim Geheimdienst arbeiten, ein Leichtes für Sie ist, derartige Schreiben aufzutreiben. Außerdem können solche Papiere auch im Internet beschafft werden, die auf einfache Weise entsprechend adaptiert werden können, wie die Drohbriefe der IS vermuten lassen.

Ein weiteres Indiz für die Unechtheit der Papiere ist z.B. ein fehlender oder entsprechender Briefkopf der Anzeige, der auf solche behördlichen Dokumente üblicherweise zu finden ist.

Da ihr gesamtes Vorbringen unglaubwürdig ist, geht die Behörde davon aus, dass sie diese vermeintlichen Bedrohungen nur deshalb vorbrachten um sich eine bessere Ausgangsposition für eine positive Erledigung des Asylantrages zu sichern.

Hierzu ist nochmals hervorzuheben, dass unabhängig ob die von ihnen gemachten Angaben glaubwürdig oder unglaubwürdig sind feststeht, dass die Begründung ihres Antrages - die Bedrohung durch die IS - schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet, da in diesem Falle die Schutzfähigkeit des Staates Irak gegeben ist. Im Hinblick darauf wird auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen; so wäre es ihnen möglich z.B. in Bagdad zu leben, da die Hauptstadt als sicher eingestuft werden kann. Sie sind ein junger und gesunder Mann und könnten sich in jedem Fall, auf Grund ihres Bildungsstandes ein Einkommen sichern.

Im Zuge der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen sind bei der Prüfung von asylrelevanten Gründen keine derartigen Tatbestände zu Tage getreten, die unter jene der GFK zu subsumieren gewesen wären.

Es ergibt sich daher aus all diesen Darstellungen, dass sie weder direkt noch indirekt angeführt haben, auf welchen Konventionsgrund sie sich beziehen. Deshalb ist der von Ihnen angegebene Grund, unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt, für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nach den Bestimmungen der UNO-Flüchtlingskonvention von 1951 kein solcher, der Österreich unter die Verpflichtung gemäß dieser Konvention stellt. Ihr Antrag basiert nicht auf einer Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politische Meinung.

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden ist, somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben ist.

Was ihre Staatsangehörigkeit und behauptete Herkunftsregion betrifft, so bestehen keine ausreichenden Hinweise, welche den Schluss zuließen, dass sie nicht Angehöriger des behaupteten Herkunftsstaates wären, nicht aus der von ihnen behaupteten Herkunftsregion stammen. Mangels ausreichender gegenteiliger Anhaltspunkte war ihrem dahingehenden Aussagen zu folgen.

Was auch die Konsistenz der vorgebrachten Sachverhalte betrifft, so ergibt sich aufgrund der im Verfahren hervorgekommen Würdigung der Aussagen, dass sie in ihrem Herkunftsland keinerlei für diesen Antrag relevante Gefahren befürchten müssen und auch subjektiv keine nachvollziehbaren Grund dazu haben, solche zu befürchten.

Sie konnten auch nicht plausibel und widerspruchsfreie nachvollziehbar machen, dass sie im Falle einer alternativen Aufenthaltnahme im Land von ihren Bedrohungen (angeblich der IS) gefunden werden können, noch ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese einen derartigen Aufwand betreiben würden, eine landesweite Suche nach ihnen zu veranlassen. Dass somit eine solchen Verfolgung durch die IS im gesamten Staatsgebiet von Irak eintritt, ist daher höchst unwahrscheinlich und im Hinblick auf die Tatsache, dass es im Irak weder ein Meldesystem noch eine Ausweispflicht gibt und sie dort überall anonym leben können und umso weniger eine Gefahr besteht, dass die IS ihren landesweit nach unbekannt verzogenen "Feind" finden kann.

Sie waren vor der Einreise nach Österreich bereits in mehreren anderen Ländern vor Verfolgung sicher und hätten bereits dort Aufenthalt gegebenenfalls auf Basis eines Asylrechtes beantragen können. Da sie das nicht machten, ist davon auszugehen, dass sie tatsächlich verfolgt sind oder Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätten. Wäre dies der Fall gewesen, ist davon auszugehen, dass sie jede sich ergebende Möglichkeit genutzt hätten, einen Asylantrag für sich sofort zu stellen bzw. eine Aufenthaltsmöglichkeit sofort genutzt hätten, sobald sie in Sicherheit waren. Nachvollziehbare Gründe zu einer Weiterreise konnten nicht konstatiert werden und ihren dahingehenden Bedenken konnte nicht Rechnung getragen werden.

Des Weiteren weist die Tatsache, dass sie den Weg der illegalen Einreise wählten, darauf hin, dass sie mehr daran interessiert waren, eine Einreise in ein Land ihrer Wahl sicherzustellen, als eine Zufluchtsort zu suchen. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass im Widerspruch zu ihrem Verhalten ein echter Flüchtling sich in einem dem eigenen Land nächstgelegenen sicheren Staat niederlassen und dort Asyl beantragen würde, selbst wenn es nicht dort wäre, wo sich jemand endgültig niederlässt. Die Tatsache, dass sie es verabsäumt haben, irgendwo sonst Asyl zu beantragen, verringert deshalb die Glaubwürdigkeit ihres Antrages.

Somit ist auch aufgrund des erweckten Eindruckes davon auszugehen, dass es ihnen bei der Asylantragsstellung nur dabei geht, sich gezielt in Österreich unter Umgehung der auf das Bestimmungen niederzulassen.

Sie geben an, für ihre Schleppung € 10.000 bezahlt zu haben. Dazu ist anzumerken, dass der Betrag für die Ausreisekosten und den Schlepper auch für eine Existenzgründung anderswo im Herkunftsstaat, selbst wenn sie dort niemanden kennen würden, als alleinstehenden, arbeitsfähigen und gesunden Mann, durchaus möglich gewesen wäre und auch im Fall einer Rückreise sind sie künftig somit effektiv in einer individuellen Lage, von einer solchen alternativen Aufenthaltsnahme Gebrauch zu machen. Zufolge der Ländererkenntnisse ist davon auszugehen, dass sie zumindest durch Gelegenheitsarbeiten derartiges Fortkommen erreichen können, dass ihre Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsland möglich ist. Sie sind auch effektiv in der individuellen Lage, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesamtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund noch ein sonstiges Abschiebungshindernis aufgrund der Ausführungen dieses Bescheides gegeben: Sie konnten in ihrem Vorbringen keine glaubhaften Sachverhalte anführen, die die Annahme rechtfertigen würde, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer Verfolgung (im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention) oder unmenschlichen Behandlungen im Falle einer Rückkehr ausgesetzt seien bzw. sein werden.

Aus den Ländererkenntnissen und den Feststellungen zu den persönlichen Umständen ergibt sich bei Berücksichtigung des verbleibenden Sachverhaltes zudem, dass im Herkunftsstaat auch wenn es sich dabei um ein partielles Krisengebiet handelt, keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen, dass sie, wenn sie sich dort aufhalten, einem realen Risiko unterworfen werden, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr ausgesetzt zu sein. Das Bundesamt muss daher zwingend davon ausgehen, dass sie auf jeden Fall nach Bagdad zurückkehren können zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass dieses Gebiet auch ungehindert erreichbar ist. Weder ist zufolge der Beweiswürdigung eine Gewalt, von der sie betroffen zu sein behaupten, glaubhaft willkürlich oder schwer, noch stellt dies zwingend und wahrscheinlich eine ernsthafte und glaubhafte Bedrohung für ihre Person dar. Ihre Niederlassung im, sowie eine Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat ist somit reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Sie sind auch soweit gesund und arbeitsfähig, dass sie sich im Herkunftsstaat eine Existenz sichern können.

[...]"

3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 31.08.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 08.09.2015 Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung unter anderem auf das bisherige Vorbringen und die in Vorlage gebrachten Dokumente und Beweismittel sowie auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

3.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er von der Terrororganisation IS, der Al Kaida und von der irakischen Regierung bedroht worden sei, weil sein Vater General der irakischen Armee sei und seine beiden Brüder ebenfalls für das irakische Militär beim Geheimdienst und bei der Terrorbekämpfung tätig seien.

Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb dem Beschwerdeführer weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen aber - wie insbesondere auch dem in Fettbuchstaben vermerkten Hinweis auf Seite 53 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 bzw. auf Quellen aus den Jahren 2012 und 2013 stützen.

Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall auch zur Lage in der Stadt Bagdad zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.

3.2. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut verschiedener Dokumente, Ausweise und Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 39 bis 95), wobei sich darunter zwei - als Drohbriefe der IS bezeichnete - Schreiben in arabischer Sprache finden (AS 55 und 87).

Eine Übersetzung dieser in arabischer Sprache verfassten Beweismittel in die deutsche Sprache wurde von der belangten Behörde nicht veranlasst bzw. finden sich keine deutschen Übersetzungen im bezughabenden Akt.

Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere eine Bedrohung durch die Terrororganisation IS auf Grund der Tätigkeit des Vaters und zweier Brüder des Beschwerdeführers für das irakische Militär - nicht glaubhaft sei.

Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.

3.3. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt, insbesondere auch mit den vom Beschwerdeführer - wenn auch in arabischer Sprache abgefassten - Dokumente und Beweismittel und mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in der Stadt Bagdad auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.