BVwG W185 1254069-0

W185 1254069-0Tribunale amministrativo federale23 set 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Verfahrensdauer, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W185 1254069-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W185.1254069.0.00

Spruch

W185 1254069-0/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. 30.09.1982, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. 04 03.400-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.08.2015:

A)

I.

beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG idgF eingestellt.

II.

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, brachte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.02.2004 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.09.2004, Zl 04 03.400-BAT, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine besonderen Beziehungen zu Österreich habe. Er befinde sich in der Grundversorgung. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.

Am 14.10.2004 wurde gegen den angeführten Bescheid Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass die Behörde zu Unrecht von einer Verfälschung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente ausgegangen sei. Bei Zweifeln an der Echtheit der Dokumente hätte die Behörde ein Gutachten einholen müssen. Aufgrund mehrerer Gefängnisaufenthalte in Kamerun sei der Beschwerdeführer traumatisiert und in seinem Erinnerungsvermögen stark beeinträchtigt. Insbesondere in der kontradiktorischen Einvernahme sei er nicht in der Lage gewesen, seine Gedanken zu sammeln. Daher habe er sich hinsichtlich diverser Datumsangaben geirrt. In einer mündlichen Verhandlung hoffe er, die aufgetretenen Missverständnisse und vermeintlichen Widersprüche aufklären zu können. Er könne zur Stützung seines Vorbringens auch Zeugen namhaft machen. Die Behörde hätte entsprechende Länderberichte heranzuziehen gehabt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubhaft und drohe diesem in Kamerun politisch motivierte Verfolgung. Das Verfahren und die Beweiswürdigung seien mangelhaft gewesen. Bei einer Rückkehr in die Heimat drohe dem Beschwerdeführer Inhaftierung, Folter bzw unmenschliche Behandlung im Gefängnis. Da das Verfahren zum derzeitigen Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, verfüge der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Behörde über einen berechtigten Aufenthalt gemäß § 19 Abs 2 AsylG. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Ausweisung Stellung zu nehmen; dies stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör dar. Gemäß § 34 FrG dürften Fremde mit Aufenthaltstitel nur bei Vorliegen eines Versagungsgrundes ausgewiesen werden. Da einer solcher jedoch gegenständlich nicht vorliege, sei die Ausweisungsentscheidung rechtswidrig.

Am 14.10.2008 langte beim AsylGH ein Brief der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau XXX, ein. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und Frau XXX nach zweijähriger Beziehung beabsichtigen würden, zu heiraten. Frau XXX leide an einem Hüftleiden, an schweren Depressionen und an Morbus Parkinson. Der Beschwerdeführer helfe ihr im Alltag, führe den Haushalt, kaufe ein und gehe mit ihr zu Arztterminen. Auch der Beschwerdeführer leide aufgrund der Umstände in Kamerun an Angstzuständen und Depressionen.

Am 04.11.2010 langten folgende Dokumente beim AsylGH ein:

Mit Schreiben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 04.11.2010 teilte diese mit, dass der Beschwerdeführer ihre einzige Bezugsperson sei und sich um sie kümmere. Den Lebensunterhalt würden sie aus ihrer Pension bestreiten.

Am 16.06.2011 wurde ein Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds hinsichtlich Niveaustufe A2 vom 09.04.2011 vorgelegt.

Am 07.09.2011 wurde mit Beschluss des AsylGH eine Mitarbeiterin der Diakonie Flüchtlingsdienst als Rechtsberaterin bestellt.

Mit Schreiben der Rechtsberatung vom 26.09.2011 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebe. Das lange Warten auf eine Entscheidung sei für den Beschwerdeführer zermürbend. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch; entsprechende Zeugnisse seien vorgelegt worden. Für weitere Kurse würden die finanziellen Mittel nicht ausreichen. Die vorgebrachte Verfolgungsgefahr in seiner Heimat könne von einem Zeugen bestätigt werden.

Am 13.12.2011 langte ein Zertifikat Deutsch Niveau B1/Treshold ein, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer die Prüfung am Prüfungszentrum VHS XXX mit der Note "gut" bestanden hat.

Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer der VMÖ amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Beschluss des VwGH vom 29.04.2015 wurde Verfahrenshilfe für einen Fristsetzungsantrag bewilligt. Am 12.06.2015 langte ein mit 09.06.2015 datierter Fristsetzungsantrag, verfasst von Stangl Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft, Allerheiligengasse 10, 2700 XXX, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 01.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.07.2015, wurde eine Frist zur Entscheidungserlassung von drei Monaten festgelegt.

Am 23.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu seiner persönlichen und privaten Situation in Österreich sowie zu den übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zu Kamerun binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Am 14.08.2015 wurde für den 31.08.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Schreiben vom 07.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.08.2015, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner persönlichen und privaten Situation und zu seiner Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer sei seit 08.06.2005 an der Adresse XXX XXX, polizeilich gemeldet und wohnhaft. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er habe mehrere Deutschkurse absolviert. Mehr als fünf Jahre habe der Beschwerdeführer Frau XXX, welche an Morbus Parkinson leide, gepflegt. Zu seiner Heimat habe der Beschwerdeführer keinerlei Kontakte; deshalb wisse er auch nicht, ob noch Verwandte von ihm in Kamerun leben würden. Mangels Informationen zu Kamerun könne er zu den übermittelten Länderberichten keine Stellungnahme abgeben. Unter einem wurden ein Meldezettel, zwei Sprachzertifikate und ein Mietvertrag vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2015 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, seinen Rechtsberater nicht ersucht zu haben, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Er sei damit einverstanden, die mündliche Verhandlung ohne Beisein seines Rechtsberaters durchzuführen. Da der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht, wurde die Verhandlung Großteils in deutscher Sprache geführt. Der Beschwerdeführer führte aus, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Mit Frau XXX habe kein gemeinsamer Haushalt bestanden; der Beschwerdeführer habe jedoch öfter bei Frau XXX in Wien bzw auch bei deren Eltern im Burgenland übernachtet. Frau XXX habe der Beschwerdeführer im Jahr 2006 in Wien kennen gelernt. Daraus habe sich dann eine Freundschaft entwickelt. Auch eine Eheschließung sei im Raum gestanden. Er sei mit der Genannten nach wie vor freundschaftlich verbunden und helfe dieser im Alltag. Er erledige den Haushalt von Frau XXX, gehe für diese einkaufen und koche auch für diese. Anlässlich einer schweren Operation vor drei oder vier Jahren habe er Frau XXX täglich im Krankenhaus besucht. Frau XXX habe den Beschwerdeführer finanziell unterstützt und ihm Deutschbücher gekauft. Nach wie or kümmere sich der Beschwerdeführer um die gesundheitlich schwer angeschlagene Frau XXX. Der Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in der Grundversorgung. Legal habe er in Österreich nie gearbeitet; er helfe aber wo Not am Mann sei. Über eine Beschäftigungsbewilligung verfüge der Beschwerdeführer nicht. Die Wohnung und die Mietzahlungen teile er sich mit einem Asylwerber aus Nigeria. Er besuche jeden Sonntag den Gottesdienst, wo er viele Bekannte und Freunde treffe. In Österreich würde der Beschwerdeführer gerne den Autoführerschein und den Computerführerschein machen. Er habe auch einige österreichische Freunde.

Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXX, gab, als Zeugin einvernommen, unter Wahrheitspflicht im Wesentlichen an, den Beschwerdeführer im Jahr 2006 kennen gelernt zu haben. Ein gemeinsamer Haushalt habe nie bestanden. Der Beschwerdeführer übernachte jedoch häufig bei ihr in Wien. Nach einer schweren Operation aufgrund ihrer Parkinsonerkrankung im Jahre 2010 habe der Beschwerdeführer sie täglich im Krankenhaus besucht. Der Beschwerdeführer sei ihr "Lebensgefährte", ihr "Freund". Er begleite sie bei Arztbesuchen, führe ihren Haushalt, gehe für sie einkaufen. Aufgrund des schlechteren Gesundheitszustandes von Frau XXX habe sich der Betreuungsaufwand für den Beschwerdeführer erhöht. Sie sei sehr dankbar für die Hilfe und Unterstützung seitens des Beschwerdeführers. Sie habe den Beschwerdeführer immer finanziell unterstützt und tue dies auch heute noch. Sie erhalte eine Invalidenrente und Pflegegeld. Sie habe den Beschwerdeführer gegenüber der Behörde auch offiziell als "pflegende Person" angegeben. Der Beschwerdeführer sei ein überaus liebenswerter und anständiger Mensch.

Nach Durchführung einer rechtlichen Belehrung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes zurück und verzichtete ausdrücklich auf eine entsprechende Rücksprache mit seinem Rechtsberater.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Februar 2004 irregulär in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2004 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seitdem aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf und ist seitdem im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet. Seit 08.06.2005 ist der Beschwerdeführer an der Adresse XXX aufrecht polizeilich gemeldet.

Seit dem Sommer 2006 lebte der Beschwerdeführer für fünf Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXX; geb XXX, wohnhaft in XXX. Ein gemeinsamer Wohnsitz oder Haushalt mit dieser wurde nicht begründet. Der Beschwerdeführer ist Frau XXX, welche an einer Parkinsonerkrankung leidet, bis heute freundschaftlich verbunden, pflegt diese, begleitet diese bei Arztbesuchen und führt deren Haushalt, sofern Frau XXX dies aufgrund ihrer Erkrankung nicht selbst bewerkstelligen kann. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt dieser nicht mehr.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in der Grundversorgung. Er erhält keine Sozialleistungen. Er wird von Frau XXX in unterschiedlichem Ausmaß finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und hat zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 bei einer VHS mit gutem Erfolg bestanden (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch).

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I)Teileinstellung des Verfahrens:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.

Der Beschwerdeführer zog nach durchgeführter rechtlicher Belehrung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2015 die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30.09.2004, Zl 04 03.400 BAT, rechtswirksam zurück, wodurch beschlussmäßig vorzugehen war (vgl Beschluss des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A) II) Stattgebung der Beschwerde zu Spruchpunkt III:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall läge durch die Verfügung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das inzwischen begründete Familien- und Privatleben ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor (siehe auch VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124; VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293 u.a).

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, ergab, dass im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.

Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer zwar im Februar 2004 irregulär nach Österreich ein und hält sich seit mehr als elf Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft zwar auch zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war und dass er sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durchgehend rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von mehr als elf Jahren in keiner Weise dem Beschwerdeführer angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Der Beschwerdeführer unternahm während seines Aufenthaltes in Österreich respektable Anstrengungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft. Er hat eine seinem schon langen Aufenthalt in Österreich entsprechende soziale Integration aufzuweisen:

Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Einreise in Österreich über ortsübliche Unterkünfte und ist durchgehend polizeilich gemeldet.

Vom Sommer 2006 an lebte der Beschwerdeführer für fünf Jahre in einer Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXX, welcher er nach wie vor freundschaftlich verbunden ist. Er unterstützt Frau XXX, welche an Morbus Parkinson leidet, nach wie vor im Alltag (Pflege, Haushalt, Arztbesuche etc). Der Beschwerdeführer wurde gegenüber der Behörde auch offiziell als "pflegende Person" für Frau XXX angegeben.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er hat diverse Deutschkurse besucht und zuletzt am 04.12.2011 das Österreichische Sprachdiplom Niveau B1/Treshold an der VHS XXX mit gutem Erfolg abgelegt.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in der Grundversorgung und wird auch von Frau XXX nach wie vor finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und dessen "Lebensgefährtin" bzw "Freundin", Frau XXX, welche bei einer Ausweisung ebenfalls in ihren nach Art 8 EMRK geschützten Rechten betroffen wäre, schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige und am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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