BVwG W178 2010666-1

W178 2010666-1Tribunale amministrativo federale23 set 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG W178 2010666-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2010666.1.00

Spruch

W178 2010666-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 10.07.2014, XXXX , betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs 4 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 27.06.2014 hat die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm. § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 auferlegt, weil die Vorlagefrist für den Jahreslohnzettel 2013 für die Versicherte XXXX nicht eingehalten worden war.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin (BF), dass der bis Ende Februar 2014 vorzulegende Jahreslohnzettel 2013 für die Dienstnehmerin XXXX bis zur Bescheiderlassung nicht eingelangt sei, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei. Der Bescheid der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, amtssigniert und unterzeichnet mit Karl Bruckner, Leiter der Versicherungsabteilung.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, der Beitragszuschlag von € 40 bei einem Monatsbeitrag von Euro 1,84 doch extrem hoch sei, weshalb um Nachsicht ersucht wäre zumal auch in der letzten Mahnung dies nicht angedroht worden sei. Die Beitragsgrundlage für verfolgte findet 2013 sei exakt ident mit der Einreichung für 2012.

3. Mit Bescheid vom 10.07.2014 erließ die NÖGKK eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass Frau XXXX seit Jahren bei der Beschwerdeführerin als geringfügig Beschäftigte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet sei. Der Jahreslohnzettel 2013 sei bei der Kasse nicht eingelangt. Mit Schreiben vom 06.09.2013 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden dass der Jahreslohnzettel 2012 für Frau XXXX nicht vorgelegt worden sei, jedoch von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen werde. Mit Schreiben vom 09.04.2014 und 21.06.2014 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, den noch nicht übermittelten Jahreslohnzettel 2013 an die Kasse zu übermitteln. Der Jahreslohnzettel 2013 für Frau

XXXX hätte spätestens bis 28.02.2014 (bei elektronischer Übermittlung) bzw. bis 31.01.2014 bei Übermittlung in Papierform vorgelegt werden müssen. Es könne ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlagen nach § 45 Absatz 1 vorgeschrieben werden. Bei erstmaligem und einzigem Meldeverstoß werde von der Vorbeschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen und über geltende Meldebestimmungen informiert. Verspätete Meldungen und das Nichteinhalten von Fristen für die Vorlage von Abrechnungsunterlagen führten zu einem Verwaltungsmehraufwand bei der Kasse. Für die Kasse sei von wesentlicher Bedeutung, dass die relevanten Meldungen und Unterlagen rechtzeitig an sie übermittelt werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung des dargelegten Zwecks der gesetzlichen Bestimmungen sei die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgt, weil das gesetzlich eingeräumte Ermessen entsprechend des Normzwecks ausgeübt wurde und es sich nicht um den ersten Meldeverstoß handle und der Lohnzettel bis dato nicht übermittelt worden sei. Bei der von der Beschwerdeführerin angeführten "letzten Mahnung" vom 21.06.2014 handle es sich in Wahrheit um ein Urgenzschreiben, um die Vorlage der noch ausständigen Lohnzettel zu erwirken, dies um die Vollständigkeit und Richtigkeit des Datenpools zu gewährleisten. Die Vorlagefrist des gegenständlichen Lohnzettels sei am 21.06.2014 schon seit Monaten abgelaufen gewesen. Dass sich an den Beitragsgrundlagen nichts geändert habe, ändere nichts an der Verpflichtung zur Übermittlung von Lohnzetteln. Die Höhe des zur Vorschreibung gebrachten Beitragszuschlages ergebe sich aus § 113 Abs 4 ASVG, der normiere, dass im Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2014: 1.510,--) vorgeschrieben werden könne. Nicht von Bedeutung sei die Höhe der tatsächlich entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung. Die Beschwerdeführerin habe nicht aufgezeigt, inwieweit der Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- außer Verhältnis zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen stehe. Auch seien keine besonderen berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht worden, die den Entfall des Beitragszuschlages rechtfertigen würden. Aufgrund des unstrittig vorliegenden Meldeverstoßes sei dieser Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen.

4. Die Bf brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass im Schreiben vom 06.09.2013 zwar von einem Pönale geschrieben werde, aber ohne Hinweis auf Minimum oder Maximum und ohne Bezug auf einem Paragraphen im ASVG. Sie werden dagegen protestieren, dass sofort nach dem 21. Juni per 30. Juni € 40 belastet worden seien, obwohl keine Frist oder Betrag angedroht worden sei. Entgegen allen anderen amtlichen Schreiben. Sie hätten aber alle anderen Schreiben hätten eine Strafe angedroht. Außerdem möge berücksichtigt werden, dass sie beide Gesundheitsprobleme hatten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende GmbH wird durch die Geschäftsführerin XXXX vertreten, die geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hatte bis Ende Juni 2014 den Jahreslohnzettel für 2013 nicht vorgelegt, dies geschah erst mit 21.07.2014; die Übermittlung des Lohnzettels ist trotz mehrerer Hinweise auf die versäumte Pflicht durch die Kasse (am 19.04.2015 und 21.06.2015) unterblieben. Es handelt sich nicht um den ersten Meldeverstoß der BF, auch die Vorlage der Jahreslohnzettel für 2011 und 2012 ist unstrittig verspätet erfolgt, die Meldung für 2012 wurde am 13.09.2013 übermittelt, die für 2011 am 11.12.2012.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Die bis zur Bescheiderstellung der NÖGKK nicht erfolgte Vorlage des Lohnzettels für Frau XXXX für das Jahr 2013 bzw die sonstigen Daten über die Meldungen sind im Verfahren unstrittig geblieben; sie ergeben sich aus dem Akt der NÖGKK und den Angaben der Bf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 4 ASVG ist nicht von § 414 Abs 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. In der Sache

Gemäß § 111 Abs 1 ASVG handelt rechtswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstigen nach § 36 Meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen zeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder gehörig aus gewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit nicht die Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

Gemäß § 34 Abs 2 dritter Satz ASVG hat der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (auf § 81 StGB 1988 einzubringende Lohnzettel (§ 84 StGB 1988 die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungsstaat innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Es dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonates zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 ASVG können den in § 111 Abs 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden.

Gemäß § 113 Abs 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

3.3. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 4 ASVG erfolgte aus folgenden Gründen zu Recht:

Die Bf war als Dienstgeberin verpflichtet, bis 31.01.2014 bzw. bei elektronischer Übermittlung bis 28.02.2014, den Jahreslohnzettel für die Dienstnehmerin XXXX zu übermitteln. Dieser Pflicht ist sie trotz Belehrung und Hinweis mit 19.04.2014 und 21.06.2015 nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen.

Der belangten Behörde stand es daher zu, im Rahmen ihres Ermessensspielraumes einen Beitragszuschlag vorzuschreiben. Bezüglich der Höhe legt das Gesetz für Meldeverstöße nach § 113 Abs 3 ASVG nur die Höchstgrenze mit 1.510 € für 2014 fest.

3.3. 1 Zum Mehraufwand:

Nach den Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, dass ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40 bei einem monatlichen Beitrag von € 1,83 (Unfallversicherungsbeitrag) als unangemessen zu betrachten sei, vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Mehraufwand der Kasse als Folge der Nichteinhaltung der Frist für die Höhe des Zuschlages ausschlaggebend ist. Der Mehraufwand ergibt sich aus dem für die rechtzeitige Sicherstellung der vollständigen Versicherungsdaten notwendigen Aufwand, der wiederum die Einforderung und Kontrolle der vollständigen Datenübermittlung für die Zuweisung der Beitragsgrundlagen für das vergangene Kalenderjahr betreffend die Versicherten umfasst. Wie die belangte Behörde zu Recht anführt, spielt für den Umfang der notwendigen Vorkehrungen die Höhe der verspätet gemeldeten Beitragsgrundlagen keine Rolle. Es handelt sich dabei um einen Aufwand, der unabhängig von der Höhe der Beitragsgrundlage bzw. der Beiträge anfällt. Auch wenn detaillierte Daten und Hinweise auf die genaue Ermittlung des Betrages des Mehraufwandes fehlen, ist ein Mehraufwand im Betrag von € 40,-- als im konkreten Fall plausibel einzustufen.

3.3. 2 Bei dem bei der Beitragszuschlagsvorschreibung nach § 113 Abs 4 ASVG ausgeübten Ermessen der Behörde ist auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232. Die BF hat bereits in den Vorjahren Meldeverstöße begangen, sodass auch unter diesem Aspekt im Hinblick auf den möglichen Höchstbetrag ist der Betrag von Euro 40,-- angemessen erscheint.

3.3. 3 Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung.

Die Krankheit der Dienstnehmerin bzw. Geschäftsführerin ist aufgrund des langen Zeitraumes der Verspätung (bei Bescheiderlassung durch die Behörde bereits fast vier Monate) nicht als sonstiger berücksichtigungswürdigender Umstand zu werten, zumal es sich beim Betrieb der Bf um einen Geschäftsbetrieb handelt und im Übrigen die Pflichtes eines Dienstgebers z.B. an eine Steuerberatung delegiert werden können.

Nach der Judikatur des Höchstgerichts ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist daher nur, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die näheren Umstände, die in der Sphäre der Bf liegen, sind aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen, vgl VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117.

3.4. Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die BF hat keine mündliche Verhandlung beantragt.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung abzusehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.5. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG beziehungsweise zu § 113 Abs 4 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.