BVwG W168 2107806-1

W168 2107806-1Tribunale amministrativo federale23 set 2015

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W168 2107806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2107806.1.00

Spruch

W168 2107806-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 1049851101/150036377, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.01.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.

EURODAC-Abfragen ergab jeweils Kategorie 1 Treffer in den Niederlanden vom 09.09.2011, einen Kategorie 1 Treffer in Deutschland mit 12.12.2011, einen Kategorie 1 Treffer in Schweden mit Datum 30.12.2011, sowie einen Kategorie 1 Treffer in Norwegen.

Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei befragt zur Reiseroute an, sie habe ihre Heimat mittels eines holländischen Touristenvisums verlassen. In Folge sei sie nach Erhalt eines negativen Asylbescheides weiter nach Deutschland gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Sie habe das Ergebnis nicht abgewartet und sei in Folge nach Schweden gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Nachdem sie auch dort einen negativen Bescheid erhalten habe sei sie weiter nach Norwegen gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Nachdem sie auch dort negativ entschieden worden sei, sei sie wieder in die Niederlande gereist. Dort stellte sie einen neuerlichen Asylantrag. Nachdem sie wieder einen negativen Asylbescheid erhalten habe, wäre sie über Deutschland, wo sie sich einige Zeit aufgehalten hätte, weiter nach Österreich gefahren um hier einen Asylantrag zu stellen. Befragt zu den Gründen für das Verlassen dieser Mitgliedsstaaten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Deutschland zurück wolle. Dort wäre sie diskriminiert worden. In den anderen Ländern (Schweden, Norwegen und Holland) wäre die Behandlung in Ordnung gewesen. Sie habe Angst um ihr Leben. Sie würde in ihrer Heimat getötet werden.

Das Bundesamt richtete aufgrund der erstatteten Angaben, als auch der vorliegenden Eurodac-Treffer ein auf Art. 16 Abs. 1 c Dublin III - VO gestütztes Ersuchen an die Niederlande. Das Führen von Konsultationen mit den Niederlanden wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt und es wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu den Niederlanden ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 26.01.2015 stimmte die niederländische Dublinbehörde der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO zu.

Mit Datum 25.02.2015 wurde die beschwerdeführende Partei einer PSY III Untersuchung unterzogen. Laut psychologischer Schlussfolgerung lägen aus aktueller Sicht keine belastungsabhängigen psychischen Störungen vor. Es wären keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen anzuraten.

Bei der am 26.06.2015 nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung durchgeführten Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das BFA brachte diese im Wesentlichen vor, dass sie sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Die beschwerdeführende Partei habe in Österreich keine nahen Angehörigen. Befragt zum Gesundheitszustand führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie zurzeit mehrere Medikamente, nämlich Zymbalta, sowie Codidol einnehme. Belehrt über das Ergebnis der durchgeführten PSY III Untersuchung führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nach ihrer Meinung nach eine stationäre Behandlung benötigen würde. Nur nach einer solchen könne sie ihr Leben weiterführen. Obwohl sie einen Befund aus Georgien und aus Holland mitgebracht hätte würde ihr diese Hilfe nicht gewährleistet. Sie hoffe, dass ihr in Österreich geholfen werde. Befragt zu den Niederlanden führte die beschwerdeführende Partei zusammenfassend aus, dass in einem Flüchtlingscamp in der Nähe der Stadt XXXX untergebracht gewesen wäre. Dies wäre lange her. Sie wäre während des Asylverfahrens auf die Straße gesetzt worden. Sie hätte eine Einvernahme gehabt. Sie hätte auch einen Rechtsanwalt gehabt. Zwei Wochen später wäre sie auf die Straße gesetzt worden. Sie verstehe es nicht, dass man während eines Asylverfahrens auf die Straße gesetzt werde. Georgische Staatsbürger hätten einen schlechten Ruf, weil sie stehlen. Ihre politischen Ansichten, als auch ihre Erziehung würden es nicht erlauben zu stehlen. Aus diesem Grund könne sie sich auch im Flüchtlingslager in Traiskirchen nicht aufhalten. Sie hätte Holland verlassen müssen und wäre in Folge nach Deutschland weitergereist. Auch in Norwegen wären zwei Geogier gewesen. Auch diese hätten gestohlen. Als diese festgenommen worden wären, wäre auch sie aus unbekannten Gründen festgenommen worden. Es wäre ihr in Folge vorgeworfen worden, dass sie einen dieser beiden angerufen hätte. Sie hätte vorher nichts mit der Justiz zu tun gehabt. Sie sei schockiert, wie das Asylsystem in Europa funktioniere. Sie habe bereits seit einiger Zeit eine Klage beim EuGH mittels eines Anwaltes in Moskau vor. Sie wäre legal in die Europäische Union eingereist. Der Reisepass würde sich in Deutschland befinden. Befragt zu den erwähnten medizinischen Befunden führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sich auch diese in Deutschland befinden würden und notariell beglaubigt wären. Der beschwerdeführenden Partei die weitere geplante Vorgehensweise aufgrund der vorliegenden Zustimmung zur Rückübernahme ihrer Person seitens der Niederlande zur Kenntnis gebracht, führte diese aus, dass sie kein Vertrauen zu Holland habe, weil ihr Asylverfahren offen gewesen wäre und sie dennoch auf die Straße gesetzt worden sei. Sie hätte kein Geld und nichts zu essen. Sie hätte bereits bei der Erstbefragung gesagt, dass sie den Ländern gesamt in Europa nicht vertraue. Ihr letzter Versuch sei vielleicht in Österreich Asyl zu bekommen. Darauf hingewiesen, dass im Protokoll der Erstbefragung nur Bedenken hinsichtlich Deutschland vermerkt sind, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nur zu Deutschland befragt worden sei. Sonstiges Vorbringen wurde nicht erstattet. Vorgelegt wurde eine ärztliche Bestätigung der XXXXSuchtberatung XXXX.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung in die Niederlande zulässig ist.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 5 Abs. 2 BFA-G, Feststellungen zum niederländischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung, einschließlich psychiatrischer/psychologischer Hilfe, gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das niederländische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.

Im Speziellen geht aus der Begründung hervor:

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1. Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Niederlande

17. 160

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

15. 590

1. 235

3. 460

4. 850

6. 045

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Die Einreise in die Niederlande und die Gewährung von Asyl werden im Aliens Act 2000, der mit 1. April 2001 in Kraft trat, geregelt. Weitere Bestimmungen hierzu sind der General Administrative Law Act und der Act of the Agency of Reception (AIDA 2.7.2014).

Zuständig für das Asylverfahren ist der Immigration and Naturalisation Service (IND). Um einen Asylantrag einbringen zu können, muss sich der AW bei der Fremdenpolizei in Ter Apel oder am Flughafen Schipol melden. Dort wird der AW erkennungsdienstlich behandelt und seine Identität festgestellt. Das dauert normalerweise nicht länger als zwei Tage. Während dieser Zeit wird der AW in der benachbarten Zentralen Aufnahmeeinrichtung untergebracht. Ist der AW per Flugzeug eingereist, ist bei der Royal Netherlands Marechaussee (niederländischer Grenzschutz) Meldung zu erstatten und wird dann in das Schipol Aufnahmezentrum gebracht (IND o.D.).

Das reguläre Asylverfahren besteht aus einem verkürzten und einem erweiterten Verfahren. Jeder Asylantrag durchläuft zuerst das verkürzte Verfahren. Dabei entscheidet der IND, ob Asyl gewährt/abgelehnt oder ob der Antrag in das erweiterte Verfahren übergeleitet werden soll (AIDA 2.7.2014). Das verkürzte Asylverfahren dauert üblicherweise nicht länger als acht Tage, kann aber in Ausnahmefällen bis zu 14 Tage betragen (IND o.D.). Erfüllt der Asylwerber die Voraussetzungen für Asyl nicht, wird ihm am fünften Tag schriftlich die Absicht mitgeteilt ihn negativ zu bescheiden. Auf diese Absicht können der AW und sein Anwalt reagieren. Danach entscheidet der IND ob die Absicht fallen gelassen wird oder ein negativer Bescheid ergeht.

Ein negativer Bescheid ergeht nicht später als am achten Tag des verkürzten Verfahrens. Eine Beschwerde dagegen kann vor Gericht eingebracht werden (AIDA 2.7.2014).

Wenn mehr Zeit für Nachforschungen gebraucht wird, wird das Verfahren in das erweitere Verfahren übergeleitet. Eine Entscheidung ergeht dann innerhalb von maximal 6 Monaten, eine Verlängerung um maximal 6 Monate ist möglich. Der AW wird dann in eine andere Einrichtung gebracht. Telefonische Auskünfte über den Stand des Verfahrens können der AW oder sein Rechtsbeistand jederzeit einholen. AW, die sich im erweiterten Verfahren befinden, erhalten einen Ausweis, das sogenannte "W-Dokument", das ihren legalen Aufenthalt in den Niederlanden bescheinigt. Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Verfahrens, darf der AW für 24 Wochen im Jahr arbeiten (IND o.D.).

Gegen einen negativen Bescheid des IND im verkürzten Verfahren kann innerhalb einer Woche Beschwerde eingelegt werden. Der AW darf während dieser Beschwerde aber nur im Land bleiben, wenn er vor Gericht aufschiebende Wirkung beantragt.

Gegen einen negativen Bescheid im erweiterten Verfahren kann innerhalb von vier Wochen, Beschwerde eingelegt werden. Während dieses Verfahren läuft, darf der AW im Land bleiben. Die Beschwerde bzw. der Antrag auf aufschiebende Wirkung sind kostenlos. Entscheidet das Gericht negativ, muss der AW das Land verlassen (IND o. D.).

Alle Entscheidungen der Gerichte, bei denen Beschwerde eingelegt werden kann, können sowohl seitens des IND als auch des AW beim sog. Council of State beeinsprucht werden. Allerdings haben solche Einsprüche keine aufschiebende Wirkung. Um sicherzustellen, dass ein AW das Land nicht vor einem Urteil das Land verlassen muss, ist eine einstweilige Verfügung des Council of State notwendig (AIDA 2.7.2014) Quellen:

2. Dublin-Rückkehrer

Ein Asylwerber, dessen Verfahren die Niederlande zu führen haben und im Rahmen der Dublin-Verordnung übernommen wird, hat Zugang zum ordentlichen (verkürztes bzw. erweitertes) Asylverfahren. Auch ist der IND für das gesamte Asylverfahren zuständig. Im Falle eines "take back"-Verfahrens kann der AW einen neuen Antrag stellen, wenn sich neue Umstände ergeben haben. Diese werden dann als Folgeanträge behandelt. In "take charge"-Fällen muss der AW einen Asylantrag stellen, wenn dieser internationalen Schutz gewährt haben will. Eine Ablehnung eines Asylantrags aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates, kann bei einem regionalen Gericht beeinsprucht werden, wobei ein solcher Einspruch im Gegensatz zum normalen erweiterten Verfahren keine aufschiebende Wirkung hat. Jedoch kann auch in solchen Fällen ein Anwalt das Gericht um eine einstweilige Verfügung ersuchen. Wird dieser stattgegeben, hat der AW das Recht auf weitere Versorgung. Grundsätzlich wird seitens des Gerichts im Falle einer Überstellung entsprechend der Dublin-Verordnung auf mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK, auf das Niveau bei den Aufnahmeeinrichtungen und auf prozedurale Garantien im jeweiligen Mitgliedsstaat Bedacht genommen (AIDA 2.7.2014).

Dublin-Rückkehrer haben dieselben Rechte wie andere Asylwerber und können einen Folgeantrag einbringen, wenn sie wollen. Dieser wird wie der Folgeantrag eines Nicht-Dublin-Rückkehrers behandelt. Das heißt, wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden neue Elemente vorgebracht, wird der Antrag vollständig geprüft (IND 11.1.2012).

Grundsätzlich haben AW im Dublin II Verfahren Zugang zum ordentlichen Asylverfahren in den Niederlanden, insbesondere diejenigen, die vorher noch keinen Asylantrag gestellt hatten, sogenannten "take charge" Fälle. AW, die bereits einen Asylantrag in den NL gestellt hatten und die während des Asylverfahrens die NL verließen ("take back"-Fälle), müssen einen neuerlichen Antrag stellen, in dem neue Fakten und Umstände anzuführen sind, die einen solchen rechtfertigen würden (ECRE 3.2006). Quellen:

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)

Grundsätzlich werden alle Asylwerber dem gleichen Asylverfahren unterzogen. Eine spezielle Behandlung gibt es allerdings für unbegleitete Minderjährige, die beim ersten Asylantrag nicht älter als 15 Jahre sind und wenn es offensichtlich ist, dass solche AW, ohne deren eigenes Verschulden, innerhalb von drei Jahren nicht in das Herkunftsland zurückgebracht werden können. Der IND stellt dabei eine Asylaufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für UMAs aus. AW, die älter als 15 Jahre sind, bekommen alle notwendige Hilfe im Falle einer negativen Asylentscheidung zur Rückkehr. Ist diese nicht möglich, können sich auch solche AW, wie Erwachsene, für eine reguläre Aufenthaltserlaubnis qualifizieren (IND o.D.).

AW unter 18 Jahren werden als unbegleitete Kinder eingestuft. Bestehen Zweifel über das Alter, wird eine entsprechende Röntgenuntersuchung durchgeführt. UMAs unter 12 Jahren können einen Asylantrag nur durch einen Rechtsvertreter oder Vormund stellen. Ein Vormund wird von NIDOS, eine Organisation, die für die Bereitstellung von Kindesbetreuern zuständig ist, bestellt. Kinder von 13 bis 18 Jahren werden zuerst in einer sogenannten Process Reception Location (POL) untergebracht, danach bei Pflegefamilien oder in Kleinsiedlungen (AIDA 2.7.2014). Quellen:

4. Non-Refoulement

Entscheidungen über Deportationen in Länder oder Gebiete, in denen laut Einschätzung der Spezialisten ein Schutz vor Verfolgung nicht gesichert werden kann, werden nur in enger Zusammenarbeit mit dem Außenministerium und internationalen Menschenrechtsorganisationen durchgeführt. Auch versicherten die Behörden, dass keine Rückführungen stattfinden, wenn der AW bei der Rückkehr inhaftiert werden würde (USDOS 27.2.2014).

Ein AW kann eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis der GFK, aus besonderen humanitären Gründen (z.B. aufgrund traumatischer Erfahrungen) und wenn eine Rückkehr diesen einem besonderen Risiko aussetzen würde, (z.B. aufgrund kriegerischer Handlungen) erhalten (Refworld 3.2004). Quellen:

5. Versorgung

5.1. Grundversorgung

Die Central Agency for the Reception of Asylum Seekers (COA) ist für die Unterbringung und die Versorgung der grundlegenden Bedürfnisse von Asylwerbern während ihres Asylverfahrens verantwortlich. Die erste Unterkunft für AW ist das Aufnahmezentrum Ter Apel. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der AW in eine Unterkunft der COA verlegt. Dabei erhalten diese von den Angestellten in den Unterbringungszentren Hilfe und Unterstützung je nach Stand ihres Verfahrens. Zusätzlich gibt es entsprechende Unterstützung und Informationen hinsichtlich Integration oder Rückkehr in das Herkunfts- oder Drittland. Die Unterbringungszentren der COA sind in den gesamten Niederlanden zu finden (COA o.D.).

Sowohl im verkürzten als auch im erweiterten Verfahren besteht das Recht auf weitere Versorgung im Falle einer negativen Asylentscheidung durch den IND für weitere 4 Wochen. Grundsätzlich endet dieses Recht nach Ablauf dieser Zeitspanne. Diese kann jedoch, im Falle eines erhobenen Einspruchs bis zur Entscheidung des Gerichts darüber, mittels einer einstweiligen Verfügung nochmals verlängert werden (AIDA 2.7.2014). Quellen:

5.2. Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung für Asylwerber wird in den Niederlanden durch das Gesundheitszentrum für Asylwerber (Gezondheidscentrum asielzoekers, GC A) bewerkstelligt. Wenn ein AW zum ersten Mal in ein Asylzentrum kommt, wird eine medizinische Eingangsuntersuchung angeboten um Behandlungserfordernisse frühzeitig zu erfassen. Kosten für Übersetzer werden mit dem COA verrechnet. Außenstellen des GC A finden sich in oder bei jedem Asylwerberzentrum an insgesamt rund 40 Orten. Ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Berater oder medizinischer Assistent stehen dort zur Verfügung. In den Zentren wird zu fixen Zeiten ordiniert und jeder AW kann diese besuchen oder sich einen Termin ausmachen. Zu jeder Zeit (24 Stunden / 7 Tage die Woche) steht die Telefon-Hotline zur Verfügung, wo Fragen gestellt, Termine ausgemacht und Taxifahrten organisiert werden können. Die Behandlung ist dieselbe wie für niederländische Bürger, erweitert um besonderes Augenmerk auf sprachliche und kulturelle Unterschiede, die Lebenssituation von AW, das Asylverfahren und deren besonderen Bedürfnissen. Seit 2010 bietet GC A primäre psychologische Versorgung durch die psychologischen Berater, die ebenfalls zu Ordinationszeiten anwesend sind (GCA o.D.). Quellen:

  • GCA - Gezondheidscentrum asielzoekers (o.D.): How does the GC A work,

http://www.gcasielzoekers.nl/en/about-gca/how-does-gca-work.html, Zugriff 1.8.2014

5.3. Unterbringung

Die wichtigsten Regelungen für die Aufnahme von Asylwerbern sind wesentlich im sogenannten Central Agency Act for the Reception of Asylum Seekers festgelegt. Die Regelung über die Unterstützung für Asylwerber aus dem Jahr 2005 basiert auf diesem Gesetz und legt fest, wer dazu berechtigt ist und wer davon ausgenommen wird. Dabei besteht der Grundsatz, dass alle mittellosen AW ein Recht auf Unterbringung und materielle Versorgung haben (AIDA 2.7.2014).

AW, denen ein Schutzstatus verweigert wurde, können noch weitere 4 Wochen in einem Asylwerberzentrum verbleiben. Wenn es nötig ist, ist ein zusätzlicher Aufenthalt in einer sogenannten freedom restricting location für weitere maximal 12 Wochen möglich. Während dieser Zeit muss die Heimreise ins Herkunftsland organisiert werden. Dies wird allerdings bei Ex-AWs, wenn gewichtige medizinische Gründe vorliegen, nicht durchgeführt (COA o.D.). Quellen:

6. Schutzberechtigte

Nach Auskunft des IND (Immigration and Naturalisation Service), haben anerkannte Flüchtlinge und Begünstigte bezüglich eines internationalen Schutzes vollen Zugang zum niederländischen Wohlfahrtssystem (medizinische, soziale und finanzielle Zuwendungen) (IND 12.8.2014).

Nach den Bestimmungen des Aliens Act 2000, erhalten alle anerkannten Flüchtlinge die gleiche Art einer Aufenthaltsberechtigung (Refworld 3.2004). AW, die eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, werden in Unterkünften untergebracht, die von den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb von 14 Wochen müssen diese das Aufnahmezentrum verlassen und in die neue Unterkunft umziehen. COA unterstützt und berät dabei Besitzer von Aufenthaltsberechtigungen hinsichtlich Informationen über die holländische Gesellschaft, bietet Sprachkurse an und führt persönliche Beratungsgespräche durch (COA o.D.).

Bei Schutzgewährung stellt der IND eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung aus, die grundsätzlich 5 Jahre gültig ist. Diese Karte berechtigt zur Familienzusammenführung von Familienmitgliedern. Bei Ausstellung einer Asylaufenthaltsberechtigung ist ein Besuch eines Integrationskurses verpflichtend. Weiters muss man einer bezahlten Arbeit nachgehen und man hat das Recht auf eine Wohnung vermittelt durch die Organisation COA, das Recht auf Ansuchen der Staatsbürgerschaft und das Recht auf Ausbildung und Erziehung (IND o.D.a).

Um sich für eine permanente Aufenthaltserlaubnis oder eine Staatsbürgerschaft zu qualifizieren, muss eine sogenannte Integrationsprüfung positiv abgelegt werden. Dabei gibt es in bestimmten Fällen Ausnahmeregelungen (z.B.: aus medizinischen Gründen etc.). Weiter Voraussetzungen sind u.a.: Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis seit 5 ununterbrochenen Jahren, ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt und ausreichende Integration in die holländischen Gesellschaft (IND o.D.b).

Ein unbegleitetes Kind, welches sich nicht für Asyl qualifizieren konnte, kann trotzdem eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn gewisse Kriterien (u.a. fehlende Unterbringungsmöglichkeiten im Herkunftsland etc.) erfüllt sind. Diese wird normalerweise mit Erreichen des 18. Lebensjahres wieder entzogen, wenn adäquate Bedingungen im Herkunftsland gegeben sind (AIDA 2.7.2014). Quellen:

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, die Identität der Beschwerdeführer stehe nicht fest. Dass diese an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leiden würde, sei weder behauptet worden noch aus der Aktenlage ersichtlich. Zu der geäußerten Befürchtung einer sofortigen Abschiebung in die Heimat sei aufzuführen, dass die Beschwerdeführer gemäß den vorgehaltenen Länderfeststellungen die Möglichkeiten haben, nach Rücküberstellung einen neuen Antrag zu stellen. Die Grundversorgung medizinisch für Asylwerber sei in den Niederlanden jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Ferner sei zu bemerken, dass aufgrund der allgemeinen Lage in den Niederlanden nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer in den Niederlanden Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden könnte oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung in die Niederlande ergeben.

Zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass im Verfahren sich keine Hinweise auf familiäre Bindungen ergeben hätten. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wird, der Beschwerde wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den gegenständlichen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und das gegenständliche Asylverfahren in Österreich zuzulassen, sowie von der ausgesprochenen Außerlandesbringungen abzusehen.

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht in hinreichender Weise nachgekommen sei. Das Recht auf Parteiengehör sei überdies verletzt worden. Die beschwerdeführende Partei hätte sich seit 28.4.2015 in stationärer Behandlung in der Abteilung für Psychiatrie des KH XXXX befunden. Ein Begleitschreiben des KH wurde beigefügt. Aus diesem Grund hätte die Behörde eine neuerliche Einvernahme zum Gesundheitszustand vornehmen müssen um den aktuellen Gesundheitszustand beurteilen zu können. Aus dem gegenständlicher Beschwerde beigelegten Schreiben der behandelnden Ärztin ergäbe sich ein weiterer dringender medizinischer Behandlungsbedarf. Dieses Schreiben würde sehr wohl indizieren, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rücküberstellung in die Niederlande sehr wohl in eine lebensbedrohende Lage geraten würde. Hierdurch wäre somit Art. 3 EMRK, sowie Art. 4 GRC verletzt. Die Behörde hätte demgemäß von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Eine ordentliche Prüfung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO wäre nicht vorgenommen worden. Die Zustimmungserklärung der Niederlande reiche nicht aus, um sicherzustellen, dass der beschwerdeführenden Partei tatsächlich in den Niederlanden ein Asylverfahren offen stehe. Auch hätte die Behörde abklären müssen, in welchem Stande sich das Asylverfahren in den Niederlanden befinde. Auf ein Erkenntnis des AsylGH aus dem Jahre 2013 zu Ungarn sei zu verweisen. Das sich die Behörde daher unzureichend mit den ihr gesetzlich auferlegten Ermittlungspflichten auseinandergesetzt habe, sei das gegenständliche Verfahren mit schwerwiegenden Mängeln behaftet worden, bzw. hätte die Behörde zu einem anders lautenden Ergebnis kommen müssen. Zusätzlich bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung der beschwerdeführenden Partei aus den Niederlanden in ihre Heimat. Genauere Ermittlungen hierzu habe die Behörde nicht angestellt. Hierdurch drohe eine Verletzung des Art. 3 EMRK, denn die beschwerdeführende Partei treffe hierbei ein "real risk". Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates sei stets Verfassungskonform zu interpretieren. Hierzu würde eine reiche Judikatur der Höchstgerichte bestehen. Hätte die Behörde das konkrete Vorbringen einer mangelfreien Beweiswürdigung unterzogen, so hätte sie von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Der erstinstanzliche Bescheid würde somit mehrere schwerwiegende Verfahrensfehler enthalten und belaste somit das erstinstanzliche Verfahren mit Rechtswidrigkeit. Es wären Gründe für die Ausübung eines zwingenden Selbsteintrittsrechtes im gegenständlichen Verfahren anzunehmen. Auch wäre die aufschiebende Wirkung aufgrund der drohenden Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK, sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zuzuerkennen.

Mit Mitteilung des BFA vom 09.09.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei mit 29.06.2015 in die Niederlande rücküberstellt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, der Eurodac - Abfrage, den Befragungen und den aktuellen Länderfeststellungen.

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei und zu ihrer Antragstellung in den Niederlanden ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage, sowie aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen bezüglich der Zustimmung der Niederlande zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den niederländischen Dublin-Behörden.

Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in den Niederlanden sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrer eigenen Angabe und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat in Österreich, keine familiären oder besonderen private Bindungen.

Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende aktuelle und reale Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Tatsache der Rücküberstellung der beschwerdeführenden Partei in die Niederlande mit 29.06.2015 ergibt sich aus der Mitteilung vom 09.09.2015.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Partei und ihrer erstmaligen Stellung eines Asylantrages in den Niederlanden, zum Stand des Asylverfahrens in den Niederlanden, sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Ergebnis der eingeholten PSY III Untersuchung, den vorgelegten medizinischen Befunden insbesondere aus dem KH XXXX. Aus sämtlichen im Verfahren vorgelegten Befundungen sind keine akuten und derart schwerwiegenden bzw. lebensbedrohenden Erkrankungen ableitbar, die eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei als einen unzulässigen Eingriff in Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten. Aus den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu den Niederlanden ist eindeutig erkennbar, dass in den Niederlanden die Versorgung mit medizinischen Leistungen für Asylantragsteller gesichert ist. Der beschwerdeführenden Partei stehen auch aufgrund der der ausdrücklichen Zustimmung der niederländischen Behröden diese medizinischen Versorgungsleistungen nach einer Rücküberstellung in die Niederlande dort zur Verfügung und sind ihr auch faktisch dort zugänglich.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm

von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist auszuführen:

Dem Bundesamt ist beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.d der Dublin-III-Verordnung ergibt.

Somit ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Niederlande überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Dass wie in der Beschwerde ausgeführt, Asylantragsteller einer realen Gefahr einer rechtlich unzulässigen Kettenabschiebung in den Niederlanden ausgesetzt wären, kann den sämtlichen vorliegenden Länderinformationen zu den Niederlanden nicht entnommen werden, bzw. würde den notorischen Amtswissen hinsichtlich des niederländischen Rechts- als auch Asylsystem widersprechen. Somit sind solcherart Ausführungen als eindeutig als rein beschwerdeorientierte substanzlose Ausführungen zu qualifizieren, die keineswegs die erforderliche Qualifikation einer substantiierten Glaubhaftmachung einer realen Bedrohung im konkreten Einzelfall erfüllen können.

Nach den Länderberichten zu den Niederlanden kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in den Niederlanden nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Hinsichtlich der angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist festzuhalten, dass aus sämtlichen vorgelegten Befunden keine derart aktuell vorliegende schwere und akute gesundheitliche Beeinträchtigung der beschwerdeführenden Partei abzuleiten war. Klar wird im ärztlichen Befundbericht vom 19.05.2015 des LK XXXX festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei nach ihren eigenen Angaben bereits seit 15 Jahren unter Psychosen leiden würde. Sie, als damit chronisch unter paranoider Schizophrenie leidende Person, würde Stabilität in ihren Leben und endlich ein zu Hause benötigen. Sie wäre mit einer floriden Psychose in das Krankenhaus eingeliefert worden, hätte Verfolgungswahn, Angst, Aggressivität und wolle einen Hungerstreik durchführen. Sie würde mit dem Antipsychotikum Seroquel behandelt, welches die beschwerdeführende Partei auch beruhigen, bzw. die psychotische Symptomatik langsam als rückläufig erscheinen lassen würde. Auch, wenn aus psychiatrischer Sicht eine weitere Therapie und Stabilisierung des Lebens des Patienten in Österreich angeregt wird, so kann eine Überstellung dieser in den für sie zweifellos zuständigen Mitgliedsstaat, die Niederlande, rechtlich aufgrund dieser verfügbaren Informationen noch nicht als unzulässiger Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte beurteilt werden. Die beschwerdeführende Partei leidet aufgrund dieser Informationen unter keiner akut lebensbedrohlichen und schweren Erkrankung, die eine derartige Zuständigkeitsderogation im Einzelfall bewirken könnte. Auch befand sich die beschwerdeführenden Partei bis zum Zeitpunkt der Abschiebung bereits seit längerer Zeit nicht mehr in stationärer Behandlung.

Die niederländischen Behörden haben ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt. Hiermit haben die niederländischen Behörden auch ausdrücklich der Übernahme der notwenigen medizinischen Versorgung und Unterbringung zugestimmt. Die unbedenkliche medizinische Versorgungslage ergibt sich zweifelsfrei aus den aktuellen vorliegenden Länderinformationen zu den Niederlanden. In Zusammenschau mit der aufgrund der ausdrücklichen Zustimmung der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gesichert in den Niederlanden verfügbaren als auch für die beschwerdeführende Partei tatsächlich zugänglichen medizinischen Versorgung, bzw. auch einer in den Niederlanden möglichen Therapie, stellt die Rücküberstellung der beschwerdeführenden Partei in die Niederlande keinen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dar.

Festzuhalten ist ferner, dass einer Überstellung jeweils eine amtsärztliche Untersuchung vorangeht. So werden anlässlich einer Abschiebung von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt, sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Sollten bei dieser Untersuchung Gründe für eine konkrete Überstellungsunmöglichkeit aufgrund des aktuellen gesundheitlichen Zustandes für den untersuchenden Arzt ersichtlich sein, so würde von der Vornahme einer Überstellung Abstand genommen werden. Das Vorliegen einer solchen medizinischen Äußerung kann dem vorliegenden Akteninhalt nicht entnommen werden. Auch ist zu betonen, dass Überstellungen stets unter möglichster Schonung der Person vorgenommen werden, wofür das Bundesamt Sorge trägt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente.

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Insgesamt handelt es sich gegenständlich nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien. Im Fall D./Vereinigtes Königreich vom 02.05.1997 zu 30240/96 lagen jene ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer zum einen in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand und zum anderen für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war. Zudem waren mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert.

Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer bereits im fünften! Mitgliedsstaat der europäischen Union und hat in sämtlichen von ihn durchreisten Mitgliedsstaaten, zum Teil mehrfach, um Asyl angesucht. Die beschwerdeführende Partei ist offensichtlich nicht bereit nach Durchführung eines sich aus den Länderfeststellungen eindeutig ergebenden ordentlichen Asylverfahrens in den Niederlanden negative Entscheidungen zu akzeptieren. Hierzu ist auszuführen, dass eine negative Entscheidung in einem anderen Land alleine keinesfalls eine Antragstellung in Österreich rechtfertigt. Dies widerspricht den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin-VO, welche zwar sicherstellen will, dass jeder Asylwerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat, jedoch auch Asylmissbrauch verhindern soll. Einen solchen stellen insbesondere Mehrfachanträge dar, die ein und derselbe Asylwerber gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Mitgliedsstaaten der europäischen Union stellt, um eine Verlängerung seines Aufenthalts in der europäischen Union zu erreichen.

Hinweise auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren nicht ergeben. Aufgrund des mängelfreien Konsultationsverfahrens und mangels Vorliegens von Hinweisen auf relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen oder familiäre Bindungen in Österreich hat die erstinstanzliche Behörde rechtskonform die angefochtenen Bescheide erlassen.

3.3.2. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Artikel 8 EMRK setzt somit das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Familienangehörigen angegeben, zu denen ein im Sinne des Art. 8 MRK zu beachtendes Familienleben besteht.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Es kann auch schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben, wie beispielsweise wegen einer bereits erfolgten außergewöhnlichen Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), nicht angenommen werden. Folglich würden die Beschwerdeführer bei einer Überstellung in die Niederlande nicht in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5.1. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte in casu eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Insbesondere kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: "GRC") hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG hegt, noch finden kann, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden ist.

3.5.2. Der VwGH geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Niederlande zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer in die Niederlande nicht dargetan.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung in die Niederlande keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund am 29.06.2015 durchgeführten Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Niederlande festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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