W166 2014285-1•BVwG W166 2014285-1
W166 2014285-1Tribunale amministrativo federale23 set 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W166 2014285-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX, gegen den I. Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" und den II. Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Er stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte einen Ambulanzbericht vom XXXX vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX gibt an, nicht gehen zu können - daher können öffentliche Verkehrsmittel nicht benützt werden.
Zusammenfassung relevanter Befunde:
Abl. 60 vom XXXX: COPD, degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt mit Stützkrücken ins Untersuchungszimmer, kann dann im Zimmer selbst ohne Hilfsmittel "total unauffällig" gehen.
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da Stadium III vorliegt, unter Therapie stabil, Therapiereserven vorhanden.
50
2
Degenerative und osteoporotische Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen.
10
3
Abnützungserscheinungen rechte Schulter
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Keine Änderung eingetreten.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt nicht vor.
Begründung:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar, da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Die Verwendung einer Stützkrücke erschwert die Benützung eines öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch deshalb zumutbar, da sich die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen nicht maßgeblich negativ auswirken.
Begründung: Es liegt keine Lungenerkrankung vor, die die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar macht. Erhebliche Einschränkungen an den unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da
weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch
eine schwere anhaltenden Erkrankung des Immunsystems
im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.
Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Mit einem weiteren angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am XXXX ein Behindertenpass ausgestellt und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. eingetragen worden sei. Das anlässlich des gegenständlichen Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit der Einschätzung seiner Leiden nicht einverstanden. Außerdem lägen Leiden vor, die bei der Einschätzung nicht berücksichtigt worden seien insbesondere ein Platzangstsyndrom.
Mit der Beschwerde wurden diverse medizinische Unterlagen vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und der vorgelegten Befunde wurden vom Bundesverwaltungsgericht zwei weitere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Beschwerde gegen Bescheid eingelegt. Vorgutachten vom XXXX, Aktenblatt 53. Beschwerde wurde seitens des Antragstellers vor allem eingelegt, da sein Platzangstsyndrom nicht berücksichtigt wurde.
Herr XXXX ist XXXX Jahre alt und kommt mit einer Stützkrücke in der linken Hand alleine zur Untersuchung. Gebürtiger XXXX in Österreich. Verheiratet. 1 erwachsener Sohn. In Pension. Arbeiter gewesen. Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat. COPD, Osteoporose. Nachdem vor einigen Jahren zweimal kurz hintereinander in seine Wohnung eingebrochen worden war, habe er an Angst zu leiden begonnen. Vor allem unter Platzangst. Er könne nicht mehr in Menschenansammlungen sein. Nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Seine einzige Therapie außer medikamentöse sei, all dies zu vermeiden. Sonst habe er nichts versucht.
Frühere Erkrankungen: siehe Vorgutachten
Vegetative Anamnese: weitgehend unauffällig. Bis auf typische vegetative Symptomatik bei Platzangst wie Herzrasen, etc. Größe: 175 cm. Gewicht: 61 kg. Nikotin: doch noch 10. Alkohol: O .
Medikamentöse Therapie: an nervenfachärztlich relevanten Citalopram 20 mg 1, Trittico 150 mg retard 2x1.
Neurologischer Status:
Kopf und Hirnnerven: keine Auffälligkeiten Extremitäten: obere:
bezüglich Kraft, Tonus, Sensibilität und Reflexe unauffällig.
Koordination unauffällig. Untere: ebenfalls seitengleich unauffällig. Keine Pyramidenbahnzeichen. Romberg, Unterberger:.
Fersen.- und Zehenstand unauffällig. Gangbild: schmerzbedingter
Schongang, Unterstützung mit Krücke links. Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität. Befindlichkeit ausgeglichen, kooperativ, freundlich. Anamnestisch bei Menschenansammlungen und in engen Räumen Angst und vegetative Begleitsymptomatik. Diesbezüglich noch keine einschlägige Therapie außer medikamentöser Therapie.
Diagnose:
Agoraphobie mit Panikstörung
1 Stufe über unteren Rahmensatz, da intermittierende affektive und somatische Störungen gegeben.
Für die Zusatzeintragung der Nichtbenützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sind die Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, da alle sinnvollen verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden hätten zum Einsatz gekommen sein müssen wie:
ausreichend lang eine zielführende Medikation hätte eingenommen werden müssen, die bei Wirkungslosigkeit geändert hätte werden müssen,
auch psychotherapeutische Maßnahmen zum Einsatz gekommen wären."
In dem zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Eine zwischenzeitliche relevante Änderung im Gesundheitszustand wir vom Beschwerdeführer nicht angegeben.
Die zweitinstanzliche Untersuchung wird lt. Vorschreibung von einem FA f. Neurologie und Psychiatrie und einem Allgemeinmediziner durchgeführt. Die Zusammenfassung obliegt dem Allgemeinmediziner.
Angaben bei der Untersuchung:
"Ich habe deshalb Beschwerde eingebracht, da ich an einer Panikstörung leide. Dieser Umstand ist nicht in I. Instanz berücksichtigt. Des weiteren bin ich auch der Meinung, dass die übrigen Gesundheitsschädigungen zu gering eingeschätzt sind. Ich habe Wirbelsäulenbeschwerden mit Schmerzen und leide an einer Lungenerkrankung, als auch an Schultergelenksbeschwerden rechts."
"Gesamtmobilität - Gangbild:
Betritt mit einer Stützkrücke das Zimmer.
Auch ohne Stützkrücke gelingt die Fortbewegung in normalem Tempo und sicher. Offensichtlich wird aus Gewohnheitsgründen die Stützkrücke benützt. An- und auskleiden ohne Probleme.
Diagnosen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da im beginnenden Stadium III nach GOLD und ausreichende Einstellung mittels oraler Medikation und systemischen Glucocorticoid.
50
2
Degenerative und osteoporotische Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da lediglich geringgradige Funktionseinschränkungen
10
3
Abnützungserscheinungen rechte Schulter Wahl dieser Positionsnummer, da geringgradige Einschränkung.
10
4
Agoraphobie mit Panikstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da intermittierende affektive und somatische Störungen gegeben.
20
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Gesamt-GdB: 50
v. H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird.
Stellungnahme zu Punkt 3 der Vorschreibung:
Im Vergleich zum Gutachten vom XXXX, Abl. 50 bis 55 ist im Hinblick auf den Gesamt-GdB keine Änderung eingetreten.
Es wurde lediglich in II. Instanz das Leiden unter Punkt 4 zusätzlich aufgelistet, wodurch sich jedoch aufgrund der Gesamtleidenskonstellation keine Änderung des Gesamt-GdB ergibt.
Die Leiden 1 bis 3 des Gutachtens vom XXXXsind bezüglich ihres Ausmaßes unverändert zu der jetzigen zweitinstanzlichen Beurteilung.
Stellungnahme zu den Beschwerdeeinwendungen und den vorgelegten Befunden Abl. 76 bis 83:
Bezüglich des zweitinstanzlich geltend gemachten Platzangstsyndroms siehe Gutachten XXXX in II. Instanz.
Bezüglich der Gesundheitsschädigungen 1 bis 3 des Gutachtens aus I. Instanz ergibt die Durchsicht der zweitinstanzlich beigebrachten Befunde keine Notwendigkeit für eine Änderung im Einschätzungsmodus.
Bezüglich der Befunde Abl. 77 bis 78, sowie Abl. 76 siehe weiters Gutachten XXXX.
Beurteilung im Hinblick auf den Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" - Stellungnahme:
Folgende Gesundheitsschädigungen sind evident.
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung.
Degenerative und osteoporotische Veränderungen der Wirbelsäule.
Abnützungserscheinungen rechte Schulter.
Agoraphobie mit Panikstörung.
Weder eine der Einzelgesundheitsschädigungen, noch die Summe derselben verunmöglichen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Hr. XXXX ist sehr wohl in der Lage auch unter Verwendung eines offensichtlich überwiegend gewohnheitsmäßig benützten Gehbehelfes (Stützkrücke) ohne Unterbrechung eine Wegstrecke von 300 bis 400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und das Verlassen eines solchen gelingt ohne Probleme. Erhebliche Funktionsstörungen im Bereiche der oberen oder unteren Extremitäten sind nicht evident. Auch ist die Transportmöglichkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der Verwendung einer Stützkrücke ohne Erschwernisse möglich.
Die Sicherheit beim Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ist in jedem Fall gegeben. Da die Greiffunktionen der oberen Gliedmaßen unbeeinträchtigt sind und keine erheblichen Funktionsstörungen im Bereiche der Gelenke der unteren Extremitäten vorhanden sind, sind Niveauunterschiede problemlos möglich.
Unsicherheiten beim Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht nachvollziehbar. Auch ist die Sitzplatzsuche ohne Probleme.
Stellungnahme zu den Fragen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen:
Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen nicht vor.
Zwar leidet Hr. XXXX an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
Im Stadium III benötigt er jedoch nicht eine Langzeitsauerstofftherapie. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen im Hinblick auf diese Gesundheitsschädigung für die Gewährung des Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht gegeben.
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor (siehe weiters auch Gutachten XXXX in II. Instanz).
Auch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde Abl. 76 bis 83 und die Einwendungen in der Beschwerde selbst bedingen keine abweichende Beurteilung zum bisherigen Ergebnis Abl. 62 bis 66. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand."
Mit Schreiben vom XXXX, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX, wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG nochmals die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben keine Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung und zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, einem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX sowie einem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom
XXXX.
In den ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde, es lägen Leiden insbesondere ein Platzangstsyndrom vor, die seiner Meinung nach bisher nicht berücksichtigt worden seien und der diesbezüglich im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein nervenfachärztliches sowie ein zusammenfasendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Agoraphobie mit Panikstörung leidet und dieses Leiden mit einen Grad der Behinderung von 20 v.H. einzustufen ist.
Der allgemeinmedizinische Sachverständige führt in seinem Gutachten vom XXXX dazu aus, dass das Leiden "Agoraphobie mit Panikstörung" als Leiden Nr. 4 neu aufgenommen wird, sich dadurch jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt.
Betreffend die Leiden "Chronisch obstruktive Lungenerkrankung", "Degenerative und osteoporotische Veränderungen der Wirbelsäule" sowie "Abnützungserscheinungen rechte Schulter" führte der allgemeinmedizinische Gutachter weiters aus, dass diese Leiden berücksichtigt wurden und im Vergleich zum Gutachten vom XXXX unverändert sind. Auch nach Durchsicht der neu vorgelegten Befunde ergibt sich bei den genannten Leiden keine Änderungen in der Einschätzung.
Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX ausführlich dargelegt, dass weder eine der Einzelgesundheitsschädigungen, noch die Summe derselben die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, auch unter Verwendung eines offensichtlich überwiegend gewohnheitsmäßig benützten Gehbehelfes (Stützkrücke), ohne Unterbrechung eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und das Verlassen eines solchen gelingt ohne Probleme, und erhebliche Funktionsstörungen im Bereich der oberen oder unteren Extremitäten sind nicht evident. Auch ist die Transportmöglichkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der Verwendung einer Stützkrücke ohne Erschwernisse möglich.
Der Gutachter führt weiters aus, dass die Sicherheit beim Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels in jedem Fall gegeben ist. Da die Greiffunktionen der oberen Gliedmaßen unbeeinträchtigt sind und keine erheblichen Funktionsstörungen im Bereiche der Gelenke der unteren Extremitäten vorhanden sind, ist auch die Bewältigung von Niveauunterschieden problemlos möglich. Unsicherheiten beim Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht nachvollziehbar, und auch die Sitzplatzsuche ist ohne Probleme möglich. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen ebenfalls nicht vor.
Auch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, benötigt jedoch im Stadium III keine Langzeitsauerstofftherapie. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen im Hinblick auf diese Gesundheitsschädigung für die Gewährung der gegenständlichen Zusatzeintragung nicht gegeben.
Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf dem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten, ausführlich dargelegt, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen. Im nervenfachärztlichen Gutachten wird weiters umfassend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Nichtbenützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sind, da zuerst alle sinnvollen verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz kommen müssen. So hätten ausreichend lang zielführende Medikationen bzw. psychotherapeutische Maßnahmen angewendet werden müssen.
Die im Rahmen der Beschwerde geäußerten Einwendungen und vorgelegten medizinischen Befunde waren daher aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.
Die Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX und vom XXXX sowie eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
I.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. Eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Sowie es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX sowie eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, auch unter Verwendung eines offensichtlich überwiegend gewohnheitsmäßig benützten Gehbehelfes (Stützkrücke), ohne Unterbrechung eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen, das Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel und das Verlassen eines solchen ohne Probleme gelingt, erhebliche Funktionsstörungen im Bereich der oberen oder unteren Extremitäten nicht evident sind, die Greiffunktionen der oberen Gliedmaßen unbeeinträchtigt sind, die Transportmöglichkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel trotz der Verwendung einer Stützkrücke, die Sitzplatzsuche und die Bewältigung von Niveauunterschieden ohne Erschwernisse und problemlos möglich ist, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht und ist daher dem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
II.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Da in den gegenständlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX sowie eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht und ist daher dem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes allgemeinmedizinische und ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Sachverständigengutachten wurden von den Verfahrensparteien nicht substantiiert beeinsprucht und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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