BVwG W166 2011835-1

W166 2011835-1Tribunale amministrativo federale23 set 2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W166 2011835-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2011835.1.00

Spruch

W166 2011835-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und brachte am XXXX einen Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, ein.

Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes festgestellt:

"Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB%

1

Polyarthralgie, Fibromyalgie Oberer Rahmensatz, da röntgenologische Veränderungen an mehreren Gelenken und der Wirbelsäule nachweisbar sind mit glaubhaft geschilderten ständigen Schmerzen.

04.11. 02

40

2

Impingement linke Schulter bei schwerer Omarthrosis

02.06. 04

30

3

Depression Unterer Rahmensatz, da wechselnde Stimmungslage ohne Therapie oder medikamentöse Unterstützung.

03.06. 01

10

4

Blutdruck

05.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung. Leiden 3 und 4 erhöht nicht weiter, da beide Leiden mit 10% gewertet wurden und keine wesentliche Funktionseinschränkung beinhalten.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Alle Leiden wurden nach der derzeit gültigen Gesetzeslage, Einschätzungsverordnung (EVO), erfasst. Leiden nach Wertigkeit gereiht. Die ehemaligen Leiden 1 und 2 wurden unter dem neuen Leiden 1 (entsprechend der neuen Befundlage) zusammengefasst. Leiden Depression unverändert erfasst. Die Hypertonie neu aufgenommen. Insgesamt keine Änderung im GdB.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben da

  • eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

  • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

  • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Begründung:

Die medizinischen Begründungen zur Gewährung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht gegeben, da trotz der geschilderten Schmerzen bei Polyarthralgie und Fibromyalgie kurze Wegstrecken zurückgelegt werden können, das Ein- und Aussteigen möglich ist und eine sichere Beförderung gegeben ist. Auch das beschriebene Gangbild und die Einschränkung beim Stiegen steigen, welches nicht alternierend gelingt, rechtfertigen medizinisch nicht die Zusatzeintragung."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.05.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom XXXX vorgebracht, dass ihrer Ansicht nach ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege. Außerdem seien aufgrund der Harninkontinenz die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gegeben. Bei richtiger Würdigung der funktionellen Einschränkungen hätte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einen Gesamtgrad der Behinderung von mehr als 50 v.H. ergeben müssen, und lägen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vor.

Zum Beweis lege die Beschwerdeführerin zwei radiologische Befunde vom XXXX und XXXX vor.

Zur Überprüfung der Einwendungen und der vorgelegten Befunde wurde seitens der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme eingeholt.

In der Stellungnahme vom XXXX führte die Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin im Wesentlichen Nachfolgendes aus:

"Anzumerken sei, dass ein Befund beider Füße und der HWS mit Funktionsaufnahmen vorgelegt wurde, die beide bereits im Gutachten erwähnt wurden. Die beschriebenen Schmerzen in diesem Zusammenhang wurden unter Leiden 1 zusammengefasst und bewertet entsprechend ihrer funktionellen Bedeutung und röntgenologischen Veränderungen. Eine Depression ohne Therapie oder medikamentöser Unterstützung mit wechselnder Stimmungslage erreichte eine GdB von 10%, da die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft wurden und es sich nicht um eine andauernde depressive Verstimmung handelte. Die Beschwerden der Schulter wurden extra bewertet, da es sich um deutliche Abnützungserscheinungen handelte mit Bewegungseinschränkungen. Ein gut eingestellter Bluthochdruck erreichte einen GdB von 10 % (fixer Rahmensatz). Die 10%igen Leiden werden nicht zur Erhöhung herangezogen, sodass das führende Leiden (40%) um 1 Stufe durch Leiden 2 (30%) erhöht wurde.

Die medizinischen Begründungen zur Gewährung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht gegeben, da trotz der geschilderten Schmerzen und festgestellten Einschränkungen in der Mobilität kurze Wegstrecken zurückgelegt werden können, das Ein- und Aussteigen möglich ist und eine sichere Beförderung gegeben ist. Seitens der Blasenfunktionsstörung, welche durchaus sehr belastend ist, muss angemerkt werden, dass die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind um Verunreinigungen vorzubeugen (wobei man angeben muss, dass eine Inkontinenz nicht im Untersuchungsgespräch oder neurologischen Status angegeben wurde)."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ergeben habe, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei abermalig eine Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass trotz der geschilderten Schmerzen und festgestellten Einschränkungen in der Mobilität kurze Wegstrecken zurückgelegt werden können, das Ein- und Aussteigen möglich ist und eine sichere Beförderung gegeben ist. Seitens der Blasenfunktionsstörung, welche durchaus belastend sei, müsse angemerkt werden, dass die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien um Verunreinigungen vorzubeugen.

Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin bzw. deren bevollmächtigtem Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der chronischen Schmerzen eine Wegstrecke von 300 Meter nicht zurücklegen. Weiters liege bei der Beschwerdeführerin eine Inkontinenz vor und sei aufgrund chronischer Schmerzen an den oberen Extremitäten ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Transport nicht gewährleistet. Aufgrund der röntgenologischen Veränderungen an mehreren Gelenken und der Wirbelsäule seien auch die chronischen Schmerzen objektivierbar. Die Beschwerdeführerin beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/ Psychiatrie sowie der Orthopädie/ Chirurgie.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sie in ihrer Beschwerde vorgebracht habe, an Inkontinenz zu leiden. Diese Gesundheitsschädigung gehe jedoch aus dem Akteninhalt nicht hervor, da die Beschwerdeführerin weder anlässlich ihres Untersuchungstermins das Vorliegen von Inkontinenz vorgebracht, noch entsprechende Beweismittel vorgelegt habe. Der Beschwerdeführerin wurde daher gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens allenfalls diesbezüglich vorhandene aktuelle Befunde nachzureichen.

Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde ausgeführt, es werde auf das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerin verwiesen, in welchem sie sehr wohl eine Inkontinenz vorgebracht habe. Weiters werde ein Befund des XXXX in Vorlage gebracht, aus welchem ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin auch mehrfach kollabiert sei. Insbesondere aufgrund dieser Kollapsneigung seien die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gegeben, da die Beschwerdeführerin die Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den Transport nicht gefahrlos bewältigen könne.

Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde und der Stellungnahme erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einer medizinischen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Untersuchung erfolgt aufgrund einer Beschwerdevorlage betreffend Beschwerde gegen Bescheid vom XXXX wegen Nichtberücksichtigung einer Inkontinenzproblematik und nicht erfolgter Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".

Anamnestisch Polyarthralgie, Fibromyalgie mit entsprechenden radiologischen Veränderungen an mehreren Gelenken und der Wirbelsäule mit chronischen Schmerzen, Impingement der linken Schulter bei schwerer Omarthrose, Depression mit wechselnder Stimmunglage aber ohne medikamentös- therapeutischem Handlungsbedarf und arterielle Hypertonie, St.p.Strumektomie, St.p HE beide Adnexe vor vielen Jahren

Frau XXXX gibt einen stationären Aufenthalt im XXXX im Vorjahr an-Befunde sind leider nicht dokumentiert- die Befundbeibringung habe die Patientin vergessen, ebenso das genaue Datum des Aufenthaltes.

Beigebracht wird eine Originalbefund einer Kur in XXXX - Aufenthalt vom XXXX , Kurzentrum XXXX - Diagnose: CVS, cervikogene Cephalea, Lumbalgie, St.p.Discusprolaps L4/5 mit Op, rez. Synkope, Hypertonie,geringer Digitus quintus varus links

Derzeitige Beschwerden:

Weiter Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Fuß-Taubheitsgefühl der Zehen links und Kältegefühl besonders im Winter, die 4. und 5. Zehe lege sich übereinander ("Schuheinlagen haben nichts gebracht, werden daher auch nicht verwendet"). Schmerzen in beiden Schultergelenken rechts links - Cortisontherapie war katastrophal wegen anschließender Magenschmerzen. Den Hals konnte sie letztes Jahr kaum bewegen, leide auch unter ständigen Stürzen. Auch Schmerzen im rechten Kniegelenk, besonders nach Sturz auf das Knie am XXXX - laut Ambulanzkarte der XXXX massive Gonarthrose- keine Schublade, keine Bandinstabilität nachgewiesen. Medikation würde nicht greifen, sodass sie ständig Schmerzen habe und ihre Aufgebrachtheit dadurch erklärbar wäre. Könne nicht Treppensteigen.

Eine Inkontinenzproblematik wird im Verlauf der gesamten Untersuchung nicht angegeben.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ambulanzkarte der Unfallabteilung LKH XXXX im Original beiliegend

Bericht XXXX - schwere Omarthrose links mit Impingement-Abl.: 59

Röntgen linker Vorfuß und linke Schulter, XXXX -Abl.: 58

Gesamtmobilität- Gangbild:

Beim Aufstehen aus dem Sitzen kurze Anlaufproblematik, nach 2 bis 3 Schritten aber normalschrittig, frei und sicher.

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB%

1

Polyarthralgie, Fibromyalgie Oberer Rahmensatz bei chronischen Schmerzzuständen bei radiologischen Veränderungen diverser Gelenke und der Wirbelsäule mit zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 mit chronischer Lumboischialgie links, geringgradiger Digitus quintus links mitberücksichtigt.

04.11. 02

40

2

Omarthrose beidseits Fixer Rahmensatz

02.06. 04

30

3

Gonarthrose rechts Oberer Rahmensatz bei minimalem Gelenkserguss aber ohne Operationsindikation

02.05. 18

20

4

Arterielle Hypertonie Fixer Rahmensatz bei noch bestehender Therapiereserve

05.01. 02

20

5

Affektive Störung Unterer Rahmensatz da ohne therapeutische Konsequenz

03.06. 01

10

6

Zustand nach Schilddrüsenoperation Unterer Rahmensatz da medikamentös gut beherrschbar

09.01. 01

10

7

Gebärmutterentfernung Fixer Rahmensatz

08.03. 02

10

8

Entfernung beider Ovarien Fixer Rahmensatz

08.03. 06

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 und 3 erhöhen in Zusammenschau das Grundleiden um 1 Stufe aufgrund ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung. Leiden 4 erhöht bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung das Grundleiden nicht. Leiden 5, 6, 7 und 8 sind jeweils von geringer funktioneller Relevanz um zu erhöhen.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber dem VGA trotz Aufnahme neu erhobener Leiden 3, 6, 7 und Erhöhung der Einstufung der arteriellen Hypertonie (bei noch bestehender Therapieoption) insgesamt Zusammenschau gleichbleibendes Zustandsbild mit unverändertem GdB.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sowie das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind bei gegebener freier und ohne Hilfsmittel gegebener Mobilität möglich und zumutbar.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein."

In weiterer Folge wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erneut der medizinischen Sachverständigen vorgelegt, mit der Bitte, ausführlich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilen.

In dem Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wird im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

"Beurteilung im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von

Behindertenpässen und Parkausweisen:

Ad 1) Die von der Patientin geschilderten chronischen Gelenksschmerzen sind durchaus glaubhaft nachvollziehbar, auch entsprechend radiologische Dokumentation, besonders die Abnützungserscheinungen das linke Schultergelenk (Gegenarm) betreffend vorliegend. Im Zuge der eingehenden klinischen Untersuchung, wurde - trotz etwas eingeschränkter Patientenkooperationsbereitschaft - im Bereich der oberen Extremität bei seitengleicher und normaler grober Kraft auch eine in allen Ebenen freie Rotation der Schultergelenke und Hebefähigkeit beider Arme erhoben, sodass die Möglichkeit des Anhaltens bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel problemlos gegeben ist.

Im Bereich beider unterer Extremitäten die Hüftgelenke frei und ungehindert beweglich, beide Kniegelenke zeigten sich bandstabil bei endlagig geringgradig erschwerter Beugefähigkeit bei minimalem Reizerguss rechts, wobei aber sich das Gangbild bei lediglich kurzer Anlaufproblematik nach 2-3 Schritten ohne erforderliche Hilfsmittel frei und sicher zeigte. Weder Vorfußheberschwäche noch Beinlängenverkürzung wurden erfasst, sodass insgesamt die Fähigkeit zum sicheren Be- und Entsteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels, wie auch dessen sichere Nutzung, ebenso wie das Überwinden von Niveauunterschieden gegeben ist.

Ad 2) Eine arterielle Hypertonie ist medikamentös gut kompensiert, cardiopulmonale Funktionseinschränkungen sind nicht evident, sodass die körperliche Belastbarkeit im Alltag uneingeschränkt und somit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist.

Ad 3) Die diagnostizierte Anpassungsstörung erster Linie als reaktive Reaktion bei chronischen Schmerzzuständen zu werten, jedoch ohne therapeutische Konsequenz, daher als unerhebliche Einschränkung eingestuft und ohne Einschränkung der Nutzungsfähigkeit öffentlicher Verkehrsmittel.

Ad 4 und 5) Die im Rahmen der Beschwerdeführung angegebene Harninkontinenz wurde von der Patientin weder im Rahmen der Begutachtung am XXXX kommuniziert, noch liegen etwaige Befunde einer urodynamischen Abklärung vor, welche diese dokumentieren würden, sodass die angegebene Problematik als nicht evident bzw. nachvollziehbar anzusehen ist. Weder die erfolgte Gebärmutter- noch die Eierstockentfernung sind als ursächlich für Inkontinenzprobleme anzusehen.

Ad 6) Dauerzustand - Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Mit Schreiben vom XXXX wurden der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX , gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die belangte Behörde gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.

Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde darin ausgeführt, es werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und weiters vorgebracht, dass bis dato zum Beweis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bei der Beschwerdeführerin gegeben seien, weder ein neurologisches noch ein orthopädisches Fachgutachten eingeholt worden sei, obwohl die vorliegenden Diagnosen aus diesen beiden Fachbereichen seien und durch die Einholung dieser Gutachten festgestellt werden würde, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine ausreichende Wegstrecke zurückzulegen sowie das Ein- und Aussteigen sowie der Transport für sie nicht gefahrlos zu bewältigen sei. Es werde daher beantragt, die bereits in der Beschwerde beantragten Gutachten einzuholen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus einem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und einer medizinischen Stellungnahme vom XXXX , jeweils von einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie den eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX .

In den fachärztlichen Sachverständigengutachten sowie der fachärztlichen Stellungnahme wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen.

Betreffend die anlässlich der Beschwerde von der Beschwerdeführerin erwähnten chronischen Schmerzen der oberen Extremitäten und dem sich daraus ergebenden Umstand, dass ein gefahrloser Transport der Beschwerdeführerin in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gegeben sei, führte die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX umfassend aus, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten chronischen Gelenksschmerzen durchaus glaubhaft nachvollziehbar und auch entsprechend radiologische dokumentiert sind. Insbesondere liegen Abnützungserscheinungen des linken Schultergelenkes (Gegenarm) vor.

Im Zuge der eingehenden klinischen Untersuchung wurde im Bereich der oberen Extremität bei seitengleicher und normaler grober Kraft auch eine in allen Ebenen freie Rotation der Schultergelenke und Hebefähigkeit beider Arme erhoben, sodass die Möglichkeit des Anhaltens bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel problemlos gegeben ist.

Den Ausführungen der Sachverständigen ist weiters zu entnehmen, dass im Bereich beider unterer Extremitäten die Hüftgelenke frei und ungehindert beweglich sind. Beide Kniegelenke zeigten sich bandstabil bei endlagig geringgradig erschwerter Beugefähigkeit bei minimalem Reizerguss rechts, wobei sich aber das Gangbild bei lediglich kurzer Anlaufproblematik nach zwei bis drei Schritten ohne erforderliche Hilfsmittel frei und sicher zeigte.

Bei der Beschwerdeführerin wurden weder eine Vorfußheberschwäche noch eine Beinlängenverkürzung erfasst, sodass insgesamt die Fähigkeit zum sicheren Be- und Entsteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels, wie auch dessen sichere Nutzung, ebenso wie das Überwinden von Niveauunterschieden gegeben ist.

Die Blutdruckprobleme wurden wie dem Gutachten vom XXXX zu entnehmen ist im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe höher eingestuft und als "Arterielle Hypertonie" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. neu eingeschätzt. Dieses Leiden betreffend führte die medizinische Sachverständige in ihren Gutachten vom XXXX weiters aus, dass die Erkrankung "arterielle Hypertonie" medikamentös gut kompensiert ist, noch Therapieoptionen bestehen und cardiopulmonale Funktionseinschränkungen nicht evident sind, sodass die körperliche Belastbarkeit im Alltag uneingeschränkt und somit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist.

Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, eine diagnostizierte Anpassungsstörung die als reaktive Reaktion bei chronischen Schmerzzuständen zu werten ist, sind entsprechend den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen ohne therapeutische Konsequenz, und daher als unerhebliche Einschränkung einzustufen, die auch die Nutzungsfähigkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht einschränkt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX sie leide an Inkontinenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz schriftlicher Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX keinerlei Befunde vorgelegt hat, die diese Gesundheitsschädigung dokumentieren. Dem Sachverständigengutachten vom XXXX ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf der persönlichen Untersuchung am XXXX kein Inkontinenzproblem angegeben und auch keine Befunde einer etwaigen urodynamischen Abklärung vorgelegt hat, welche dieses Leiden dokumentieren, sodass die angegebene Problematik als nicht evident bzw. nicht nachvollziehbar anzusehen ist.

Weiters führte die medizinische Sachverständige aus, dass weder die bei der Beschwerdeführerin erfolgte Gebärmutter- noch die Eierstockentfernung als ursächlich für Inkontinenzprobleme anzusehen sind.

Im Rahmen der Stellungnahme vom XXXX macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei bisher - obwohl in der Beschwerde beantragt - weder ein neurologisches noch ein orthopädisches Fachgutachten eingeholt worden, obwohl die vorliegenden Diagnosen aus diesen beiden Fachbereichen seien und durch die Einholung dieser Gutachten festgestellt werden würde, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine ausreichende Wegstrecke zurückzulegen sowie das Ein- und Aussteigen sowie der Transport für sie nicht gefahrlos zu bewältigen sei. Dazu ist auszuführen, dass das Gutachten vom XXXX und die Stellungnahme vom XXXX von einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt wurden, die Sachverständigengutachten vom XXXX von einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin. Die Beschwerdeführerin hat nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Anspruch auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände und der vorgelegte Befund waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und vom XXXX sowie die ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten du Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. Den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. Die Versicherungsnummer;

3. Den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. Eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und on Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittelwegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamts. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen BGBl. Nr. 86/1991 ist mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX , vom XXXX sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX , die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass trotz der geschilderten Schmerzen bei Polyarthralgie und Fibromyalgie kurze Wegstrecken zurückgelegt werden können, das Ein- und Aussteigen, das Anhalten sowie das Überwinden von Niveauunterschieden bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel problemlos möglich und eine sichere Beförderung gegeben ist, cardiopulmonale Funktionseinschränkungen nicht evident sind, sodass die körperliche Belastbarkeit im Alltag uneingeschränkt ist, und die diagnostizierte Anpassungsstörung als reaktive Reaktion bei chronischen Schmerzzuständen jedoch ohne therapeutische Konsequenz zu werten und daher ebenfalls als unerhebliche Einschränkung einzustufen ist, sowie die Harninkontinenz nicht evident bzw. nachvollziehbar ist, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wobei nochmals festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Fall auch nervenfachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt wurden.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes fachärztliche Sachverständigengutachten und eine fachärztliche Stellungnahme eingeholt.

Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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