W161 1410307-2•BVwG W161 1410307-2
W161 1410307-2Tribunale amministrativo federale23 set 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Behebung der Entscheidung,<br/>Bescheinigungsmittel, Ehe, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, Schwangerschaft
W161 1410307-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zl. 790997100-150281053, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin reiste erstmalig am 19.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2009 zu Zl. 0909.971-EAST Ost wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2010 zu GZ S7 15410.307-1/2009/4E wurde die dagegen fristgerecht behobene Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG abgewiesen.
Dieses Erkenntnis erwuchs am 11.01.2010 in Rechtskraft.
Eine geplante Überstellung nach Polen konnte aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden.
2. Die Beschwerdeführerin brachte am 18.03.2015 den gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Österreich vom 19.08.2009, mit der Schweiz vom 19.02.2010 und den Niederlanden vom 17.07.2012.
Die Beschwerdeführerin wurde am 18.03.2015 erstbefragt und gab hierbei im Wesentlichen an, sie sei mittlerweile volljährig und erwarte ein Kind von ihrem Mann, mit dem sie traditionell verheiratet sei. Ihr Mann lebe in Österreich und sie möchte mit ihm zusammen leben. Sie sei mit ihren Eltern in mehreren Ländern, nämlich in Österreich, Holland und der Schweiz gewesen. Vor ihrer letzten Einreise nach Österreich sei sie ca. 1 Jahr in Polen gewesen und habe dort die Karte Pobyt bekommen, mit der sie in Österreich legal leben dürfe. Sie habe mit ihrem Mann eine standesamtliche Ehe schließen und gar keinen Asylantrag stellen wollen, aber ihr würden für die standesamtliche Ehe Dokumente fehlen. Dann sei sie schwanger geworden. Sie habe keine medizinische Versorgung in Österreich und nur einen Ausweg gesehen, hier einen Asylantrag zu stellen, um diese Versicherung zu bekommen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) leitete in der Folge ein Konsultationsverfahren gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Polen ein.
Dies wurde der Beschwerdeführerin am 25.03.2015 nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 07.04.2015, eingelangt am selben Tag, teilten die polnischen Behörden mit, dass dem Wiederaufnahmegesuch betreffend die Asylwerberin nicht zugestimmt werden könne. Die Asylwerberin habe in Polen am 16.12.2006 um Asyl angesucht und subsidiären Schutz erhalten.
Am 10.04.2015 brachte die Beschwerdeführerin ein handschriftliches Schreiben ein, in dem sie darum ersucht, sie zu ihrem Mann nach XXXX in dessen Wohnung zu schicken. Sie sei im 6. Monat schwanger und leide an Toxikose. Sie brauche die Unterstützung ihres Mannes. Ihre Schwangerschaft verlaufe sehr schwierig, sie sei sehr nervös und krank geworden. Sie sei aufgrund des Stresses von der Leiter gefallen und ins Krankenhaus gekommen.
Die Beschwerdeführerin legte gleichzeitig auch medizinische Unterlagen des XXXX Klinikums sowie einen Mutter-Kind-Pass vor aus dem ein errechneter Geburtstermin für 15.08.2015 ersichtlich ist.
Am 21.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Rechtsberaters vor dem BFA, EAST-West, einvernommen und gab hierbei an, sie habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Sie leide an keinen Krankheiten, sei aber schwanger. Etwas stimme mit ihrem Gedächtnis nicht, sie vergesse oft alles und verliere ihr Bewusstsein. Sie sei bereits zweimal im Krankenhaus gewesen. Sie sei nur traditionell verheiratet, nicht standesamtlich. Befragt, warum sie einen neuerlichen Antrag stelle, gab die Beschwerdeführerin an beim ersten Mal hätten ihre Eltern das für sie gemacht, da sie damals noch minderjährig gewesen wäre. Jetzt sei sie 20 Jahre alt, volljährig und habe hier geheiratet. Sozusagen sei das jetzt ihr erster Asylantrag. Sie könne sich nicht daran erinnern, von wann bis wann sie in Polen gewesen sei. Sie wisse noch, dass der erste Asylantrag in Polen im Jahre 2006 gestellt worden sei. 2008 seien sie dann nach Österreich gekommen. Dann hätten sie in Polen gelebt. An all diese Jahre könne sie sich nicht erinnern. Sie sei damals noch klein gewesen und habe damit nichts zu tun gehabt. Ihre Eltern hätten sich darum gekümmert. Die Reise nach Österreich habe sie von Polen angetreten. Sie habe im Juni oder Juli 2014 geheiratet und sei zuvor ca. 1 Jahr in Polen gewesen. Ihre Eltern und Geschwister würden sich in Polen befinden. In Österreich habe sie außer ihrem Mann niemanden. Die Beschwerdeführerin gab in der Folge die Adresse, das Geburtsdatum und den Namen ihres Mannes an. Dieser habe einen positiven Bescheid bekommen. Sie habe ihren Lebensgefährten kennengelernt, als sie zum ersten Mal in Österreich gewesen wäre, vor 5 Jahren. Sie seien ständig in Kontakt geblieben per Telefon und habe ihr Lebensgefährte sie auch in Polen besucht. Auch in der Schweiz habe er sie besucht. Hauptsächlich hätten sie über Skype kommuniziert. Am 14.07.2014 hätten sie traditionell geheiratet. Die Zeremonie habe in XXXX stattgefunden in einer Moschee in Anwesenheit seiner Eltern und von ihr und ihrem Mann. Sie habe keine Bestätigung bezüglich der traditionellen Heirat. Sie sei von ihrem Mann unterstützt worden. Ein Ehemann solle seiner Frau helfen und habe er das gemacht. Sie habe Polen verlassen, weil sie geheiratet habe. Sie hätte mit ihrem Mann zusammenleben wollen. Derzeit versorge ihr Mann sie. Sie möchte nicht nach Polen zurück. Ihr Mann lebe hier und habe eine Arbeit. Sie würden ein Kind erwarten. Es wäre für sie sehr schwierig mit dem Kind ohne Mann in Polen. Sie werde es nicht schaffen, das Kind alleine großzuziehen und möchte sie nicht, dass ihre Familie getrennt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Polen zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Polen dar.
Die Antragstellerin sei schwanger von ihrem Lebensgefährten, der seit 02.01.2007 anerkannter Flüchtling in Österreich sei. Es könne jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein enges Familienleben erkannt werden. Die Beschwerdeführerin habe über die behauptete traditionelle Eheschließung mit ihrem Lebensgefährten keinen Nachweis erbringen können und habe sie mit diesem laut zentralem Melderegister auch nie zusammengelebt.
In rechtlicher Hinsicht wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Polen subsidiären Schutz habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Polen seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens eines Familienbezuges zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder einem österreichischer Staatsbürger und der Kürze des Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde samt handschriftlicher Beschwerdeergänzung, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, die belangte Behörde habe in dem angefochtenen Bescheid nicht geprüft, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 55 Abs. 2 AsylG erteilt werden könnte oder nicht. Damit liege ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, weswegen der Bescheid zur Gänze aufgehoben sei. Die Abschiebung ihrer Person nach Polen würde mit Sicherheit einem Eingriff in ihr Familienleben gleichkommen und würde sie dadurch in ihrem in Artikel 8 EMRK garantierten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt. Die Beschwerdeführerin habe seit Juli 2014 bei ihrem Mann gelebt, kenne diesen seit 5 Jahren, sei mit ihm traditionell verheiratet und erwarte sie mit ihm jetzt das erste Kind. Sie sei nachdem sie schwanger geworden wäre aus der gemeinsamen Wohnung in XXXX ausgezogen, weil sie kein Recht mehr auf Krankenversicherung gehabt hätte, die sie wegen ihrer Schwangerschaft unbedingt brauche.
Mit Beschluss vom 18.05.2015 zu Geschäftszahl W161 1410307-2/2E wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 19.08.2009 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates wurde Polen für die Prüfung des Antrages für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin tauchte in der Folge unter, weshalb ihre Überstellung nach Polen nicht durchgeführt werden konnte. Sie hielt sich vor ihrer neuerlichen Einreise in Österreich zuletzt in Polen auf.
Am 18.03.2015 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
In der Folge wurde vom BFA ein Aufnahmeverfahren mit Polen eingeleitet. Mit Schreiben vom 07.04.2015 teilten die polnischen Behörden mit, dass der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nach der Dublin-Verordnung nicht zugestimmt werden könne, diese habe in Polen subsidiären Schutz erhalten.
Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zur Folge traditionell verheiratet mit XXXX, geb. XXXX. Dieser ist seit 02.01.2007 anerkannter Flüchtling in Österreich.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung von ihm schwanger, der errechnete Geburtstermin war der 15.08.2015.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, den EURODAC-Treffern und insbesondere auch aus dem Konsultationsverfahren mit Polen.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
3.2. In casu ist die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Zunächst hat sich die erstinstanzliche Behörde trotz vorgelegter Bestätigung über die vorliegende Schwangerschaft und vorgelegter ärztlicher Befunde und den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie Ausfälle und körperliche und seelische Probleme während der Schwangerschaft habe, zu wenig mit dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abgeklärt, ob bei dieser allenfalls eine Problemschwangerschaft vorliegt, welche zumindest eine sofortige Abschiebung von ihr unzulässig machen würde (siehe hiezu auch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes E1535/2014-12 vom 19.02.2015 sowie des Verwaltungsgerichtshofes Ra2014/18/0146E vom 28.04.2015).
Die erstinstanzliche Behörde wäre verpflichtet gewesen und wäre es ihr auch möglich gewesen, ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten und vollständige Krankenbefunde einzuholen.
Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin angegeben mit einem in Österreich asylberechtigten Mann traditionell verheiratet zu sein, mit diesem auch bereits längere Zeit zusammen gelebt zu haben und von diesem ein Kind zu erwarten. Sie gab auch an, von ihm in seelischer und finanzieller Hinsicht abhängig zu sein.
Die erstinstanzliche Behörde hat auch zu diesem Vorbringen die notwendigen Ermittlungsschritte unterlassen. So wäre sie verhalten gewesen, den von der Beschwerdeführerin angegebenen Ehemann zeugenschaftlich einzuvernehmen, genauer abzuklären welcher Art die Beziehung der beiden ist, ob und wie lange die Beschwerdeführerin mit dem von ihr angegebenen Mann tatsächlich zusammengelebt hat - eine Meldeauskunft kann zur Abklärung dieser Frage wohl ein Indiz, jedoch kein hinreichender Beweis sein - und ob die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründe, dass sie letztendlich aus versicherungstechnischen Gründen wieder ausgezogen wäre, tatsächlich vorliegen.
Darüber hinaus hätte genauer abgeklärt werden müssen, wann und wo die behauptete Eheschließung tatsächlich stattgefunden hat.
Im vorliegenden Fall kann aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob durch die ausgesprochene Außerlandesbringung ein Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK vorliegt.
3.3. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehend war.
Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall lediglich ansatzweise ermittelt, Ermittlungen zu zentralen für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsaspekten wurden unterlassen. Es war somit in einer Gesamtschau aller unter Punkt II.2. dargestellten Mängel zwingend spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.