BVwG W133 2112385-1

W133 2112385-1Tribunale amministrativo federale23 set 2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, neuerliche Antragstellung

Testo completo

BVwG W133 2112385-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2112385.1.00

Spruch

W133 2112385-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.06.2015, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz

(BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 22.01.2015 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet). Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers das Leiden "Gonarthrose beidseits" mit einem Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG mit Bescheid vom 11.05.2015 ab.

Dieser Bescheid wurde am 12.05.2015 abgefertigt. Ein Zustellnachweis erliegt nicht im Akt der belangten Behörde, zumal die Zustellung ohne Zustellnachweis verfügt worden war. Da der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dieser Bescheid sei ihm nicht zugestellt worden, ist gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz davon auszugehen, dass am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan, somit am 15.05.2015 eine rechtswirksame Zustellung erfolgte. Eine Beschwerde wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben; er erwuchs daher in Rechtskraft.

Am 15.05.2015 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Dies erfolgte durch Übermittlung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformulars am 15.05.2015. Dabei legte er folgende medizinische Unterlagen vor:

? Arztbrief des Landesklinikums XXXX , Abteilung für Orthopädie, vom 16.12.2014 betreffend die Implantation einer Knietotalendoprothese links (bereits bei der ersten Antragstellung vom 22.01.2015 vorgelegt),

? Befund eines Instituts für Radiodiagnostik vom 05.01.2015,

? Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 11.05.2015,

? Arztbrief des Landesklinikums XXXX , Abteilung für Orthopädie, vom 11.05.2015 betreffend die Implantation einer Knietotalendoprothese rechts.

Da der Antrag binnen der Jahresfrist gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen.

Seitens des Ärztlichen Dienstes erging folgende Äußerung: "Änderung, aber eher Herabsetzung des GdB".

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG mitgeteilt, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen seien, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht werde, was im vorliegenden Fall nicht gelungen sei. Eine dem Beschwerdeführer eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme sei von diesem nicht genutzt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurück. Begründend wurde neben der bereits im Zuge des Parteiengehörs angeführten Rechtslage ausgeführt, die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 11.05.2015 den Grad der Behinderung aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 40 v.H. eingeschätzt. Mit seinem Antrag vom 15.05.2015 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei noch kein Jahr verstrichen. Eine offenkundige Leidensverschlechterung habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der - damals noch anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - mit Schreiben vom 17.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer leide bereits seit längeren Jahren an Beschwerden in den Kniegelenken, dem rechten Schultergelenk sowie den Handgelenken. Auf Grund des MRT-Befundes vom 10.02.2015 sei im rechten Schultergelenk eine Arthrose festgestellt worden. Auch in den Handgelenken seien Arthrosen vorhanden. Die Beschwerden in den Kniegelenken des Beschwerdeführers seien derart massiv gewesen, dass am 02.12.2014 im linken Knie eine Totalendoprothese implantiert werden habe müssen. Da der Beschwerdeführer zusätzlich an einer arteriellen Hypertonie leide, habe er einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Dieser Antrag sei jedoch abgewiesen worden. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Knieoperation mit Krücken gehen habe müssen, seien die Schulter- und Handgelenke massiver Belastung ausgesetzt gewesen und es habe noch eine weitere Belastung des rechten Kniegelenks stattgefunden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich dadurch massiv verschlechtert und der Beschwerdeführer habe sich am 05.05.2015 einer weiteren Knieoperation unterziehen müssen, bei der am rechten Knie ebenfalls eine Knietotalendoprothese eingesetzt worden sei. Dies sei zum Zeitpunkt der Implantation im linken Knie nicht geplant gewesen. Es komme auch nach den beiden Knieoperationen immer wieder zu Beschwerden. Im linken Knie habe der Beschwerdeführer immer wieder Schwellungen und Entzündungen der Sehnenansätze; ebenso mache das rechte Knie massive Beschwerden. Das Zurücklegen langer Strecken oder gar das Steigen von Stiegen sei ohne Zuhilfenahme von Krücken nicht möglich. Die Schmerzen in den Handgelenken und Schultergelenken seien ebenfalls stark angestiegen; die bereits vorhandenen Arthrosen hätten sich in diesen Gelenken verschlechtert. Auf Grund dieser Beschwerden seien bereits deutliche Veränderungen an der Wirbelsäule erkennbar. Bei längerem Sitzen schliefen die Beine des Beschwerdeführers ein und er müsse immer wieder aufstehen. Da die Schmerzen vor allem im Liegen besonders heftig seien, habe er seit Monaten keine Nacht mehr durchgeschlafen.

Seit der letzten Antragstellung sei zwar noch kein Jahr vergangen, doch die belangte Behörde habe übersehen, dass es zwischen dem 22.01.2015 (Datum der ersten Antragsstellung) und dem Folgeantrag vom 15.05.2015 zu einer gravierenden Änderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gekommen sei. Da auf die bereits ausgeführten Umstände im Bescheid vom 16.06.2015 in keinster Weise eingegangen worden sei, sei das Verfahren mangelhaft. Hätte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf den sich aus den medizinischen Unterlagen offenkundig ergebenden massiv verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Antragstellung Rücksicht genommen, so hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der Grad der Behinderung mit mehr als 50 % einzuschätzen sei. Es sei zudem nicht nur die Aufgabe des "Einschreiters", entsprechende Unterlagen vorzulegen; auch die Behörde sei dazu verpflichtet, von Amts wegen Erkundigungen einzuholen, was ebenfalls unterlassen worden sei. Medizinische Unterlagen waren der Beschwerde nicht beigelegt.

Am 14.08.2015 langte die die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 04.08.2015 gab der rechtliche Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis von Seiten des Beschwerdeführers aufgelöst worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2015 rechtskräftig festgestellt.

Am 15.05.2015 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Dies erfolgte durch Übermittlung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformulars am 15.05.2015 an die belangte Behörde.

Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes (im Sinne einer Verschlechterung) seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 11.05.2015 nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zuletzt mit Bescheid vom 11.05.2015 rechtskräftig festgestellt wurde, basiert auf dem im Akt erliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2015.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes im Sinne einer Verschlechterung seiner Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 02.06.2015, wonach eine offenkundige Änderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes innerhalb der Jahresfrist durch den vorgelegten Befund nicht belegt wurde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerden in den Kniegelenken seien derart massiv gewesen, dass am 02.12.2014 im linken Knie eine Totalendoprothese implantiert werden habe müssen. Dass durch das anschließende Gehen auf Krücken noch eine weitere Belastung des rechten Knies erfolgte und es dadurch zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes kam, ist durchaus glaubhaft. Diesem Umstand konnte aber unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde mit Hilfe der Implantation der Totalendoprothese rechts entgegen gewirkt werden. Der vorgelegte Befund eines Institutes für Radiodiagnostik bestätigt, dass die Implantation am linken Knie erfolgreich durchgeführt wurde. Der Vergleich des bei der ersten Antragsstellung vorgelegten Befundes betreffend die Operation am linken Knie mit dem bei der zweiten Antragsstellung vorgelegten Befund betreffend das rechte Knie, zeigt einen ähnlichen Verlauf beider Eingriffe. Die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen sind somit nicht geeignet, eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes im Sinne einer Verschlechterung seiner Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft zu machen. Auch seitens des Ärztlichen Dienstes wurde in dessen Stellungnahme vom 02.06.2015 ausgeführt, dass sich durch die neu vorliegenden Befunde eher eine Herabsetzung des Grades der Behinderung ergebe.

Es ist daher nicht von einer offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne einer Verschlechterung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 22.01.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2015 rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer begehrte mit gegenständlichem Antrag vom 15.05.2015 erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer brachte seinen nunmehr zweiten Antrag schon innerhalb der - damals noch nicht einmal verstrichenen -Rechtsmittelfrist ein, sodass damit jedenfalls ein Antrag innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG vorliegt.

Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer mit den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit dem angefochtenen Bescheid daher zu Recht den am 15.05.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht nur Aufgabe des Antragstellers, entsprechende Unterlagen vorzulegen, sondern es sei auch die Behörde dazu verpflichtet, von Amts wegen Erkundigungen einzuholen, auf § 45 Abs. 1 BBG verwiesen, der ausdrücklich bestimmt, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind. Weiters normiert § 41 Abs. 2 BBG, dass im Falle eines neuerlichen Antrages innerhalb der Jahresfrist bei nicht glaubhaft gemachten offenkundigen Änderungen einer Funktionsbeeinträchtigung - wie dies im Beschwerdefall gegeben ist - der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.

Die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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