W133 2008423-1•BVwG W133 2008423-1
W133 2008423-1Tribunale amministrativo federale23 set 2015
Behindertenpass, Gesundheitszustand, Grad der Behinderung
W133 2008423-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.04.2014, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 41 Abs. 2 BBG aufgehoben. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 BBG idgF liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 24.09.2012 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und gab an, am Raynaud-Syndrom zu leiden. Im beigelegten Befund eines Facharztes für Innere Medizin wird unter anderem ein Burn-out Syndrom diagnostiziert.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein innerfachärztliches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag.
In diesem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 13.11.2012 wurden nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.-Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden-Pos.Nr.-GdB%
1-Raynaud-Syndrom
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronisches Leiden mit nur beschränkten therapeutischen Optionen-g.z. 01.01.02-30
2-obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz, da Kompensation mit CPAP-Maske möglich ist.-06.11.02-20
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) eingeschätzt. Begründend wurde angeführt, die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht, weil keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Auf Grund der im Rahmen des dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde gewährten Parteiengehörs vorgelegten Befunde und erhobenen Einwendungen erfolgte eine neuerliche Überprüfung des Sachverständigengutachtens durch den Ärztlichen Dienst der Behörde, die jedoch zu keinen Änderungen der gutachtlichen Einschätzung führte.
Nach Vorlage weiterer Befunde durch den Beschwerdeführer wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) mit Bescheid vom 07.02.2013 ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 vH fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Nach den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen sei nach einer weiteren Überprüfung des Gutachtens festgestellt worden, dass eine subjektive Leidensdarstellung keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht ausreichend berücksichtigter Leiden darstelle. Ein Burnout-Syndrom erreiche mangels fachärztlicher Behandlungsdokumentation derzeit nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Mit der Berufung wurden folgende medizinischen Unterlagen vorgelegt:
? Bericht der Universitätsklinik für XXXX vom 02.02.2007
? Neurologischer Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 15.03.2013 mit der Diagnose "Depressio, Chron. Lumbalgie, RLS, OSA und Reynauld.S"
Auf Grund des Berufungsvorbringens sowie weiterer vorgelegter medizinischer Unterlagen wurden durch die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.08.2013 wurde die Funktionseinschränkung "Depressio, Antriebsstörung" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH festgesetzt, da ein nachvollziehbarer Leidensdruck unter regelmäßiger Medikation mit Psychopharmaka vorliege.
In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2013 erstatteten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 10.09.2013, welches auch die Diagnose des neurologischen Gutachtens umfasst, wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.-Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden-Pos.Nr.-GdB%
1-Raynaud-Syndrom
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronisches Leiden mit nur beschränkten therapeutischen Optionen-g.z. 01.01.02-30
2-obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
unterer Rahmensatz, da Kompensation mit CPAP-Maske möglich ist-06.11.02-20
3-Depressio, Antriebsstörung
eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nachvollziehbarer Leidensdruck unter regelmäßiger Medikation mit Psychopharmaka-03.06.01-20
4-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
unterer Rahmensatz, da mäßige Fehlhaltung und lumbaler Bandscheibenvorfall bei mäßiger funktioneller Einschränkung-02.01.02-30
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH eingeschätzt. Begründend wurde angeführt, die führende funktionelle Einschränkung (Leiden 1) werde durch Leiden 4 um eine Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliege. Leiden 2 und 3 erhöhten nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
Mit Schreiben vom 23.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 01.10.2013 wurde in der Folge das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestritten und die bisherigen Einwendungen vollinhaltlich aufrecht erhalten.
Mit Bescheid vom 15.10.2013 wies die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten die Berufung gemäß §§ 40, 41, 54 und 55 BBG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.02.2013 mit der Maßgabe, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage. In der Begründung wurde auf die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten verwiesen, wonach der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidung seien die unter Punkt 3 und 4 angeführten Leiden neu in die Beurteilung aufgenommen und der Gesamtgrad der Behinderung höher bewertet worden.
Am 28.03.2014 - sohin innerhalb der Jahresfrist des §§ 41 Abs. 2 BBG - brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland, neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Zur Angabe der Gesundheitsschädigungen verwies er auf die beigelegten Befunde. Neben der Vertretungsvollmacht für den Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland legte der Beschwerdeführer folgende medizinischen Unterlagen vor:
? Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 20.12.2013,
? Neurologische Befundberichte eines Facharztes für Neurologie vom 12.12.2013, 16.01.2014, 10.02.2014 und 17.03.2014 in denen zu der bisherigen Diagnose "Depressio, Chron. Lumbalgie, RLS, OSA und Reynauld.S" als weitere Gesundheitsschädigung Verdacht auf das Lambert-Eaton-Myasthenie-Syndrom (LEMS) diagnostiziert wird,
? MRT des Gehirnschädels vom 07.01.2014
? Computertomografie der Thoraxorgane vom 27.01.2014
? Neurophysiologischer Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 21.01.2014.
Im Befundbericht des Facharztes für Neurologie vom 17.03.2014 wird unter anderem in Bezug auf die nunmehr neu angeführte Nervenerkrankung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeführt, dass auf Grund der Schwere der Erkrankung und der nicht zu erwartenden Heilung eine Pensionierung die einzige Option sei.
Da der Antrag binnen der Jahresfrist gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen und im Falle einer positiven Beantwortung dieser Frage eine Nachuntersuchung im Sinne einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung durchzuführen.
Seitens des Ärztlichen Dienstes erging folgende Äußerung:
"eine offenkundige Änderung dadurch nicht belegt, eine neuerl. Begutachtung, innerhalb eines Jahres, daher nicht gerechtfertigt."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 41 Abs. 2 BBG seien Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte jedoch nicht, wenn eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) glaubhaft gemacht werde. Die Bundesberufungskommission habe den Grad der Behinderung zuletzt mit Bescheid vom 15.10.2013, der am 24.10.2013 in Rechtskraft erwachsen sei, festgesetzt. Mit seinem Antrag vom 28.03.2014 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Festsetzung des Grades der Behinderung beantragt. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei noch kein Jahr verstrichen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit Schreiben vom 16.05.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, bei dem Beschwerdeführer bestehe nunmehr ein diagnostisch gesichertes Lambert-Eaton-Myasthenic-Syndrom. Auf Grund dieser neurologischen Erkrankung leide der Beschwerdeführer an Muskelschwäche und Ermüdung der Muskulatur bei vermehrter Kraftanstrengung. Diese Diagnose sei von der belangten Behörde in keiner Weise berücksichtigt worden und im Vorverfahren auch noch nicht bekannt gewesen. Es sei daher unrichtig, dass seit Ende der letzten Entscheidung keine wesentliche Änderung in den Gesundheitsschädigungen eingetreten sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde übersehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr an einer schweren Depression leide. Seit Ende des letzten Verfahrens sei hinsichtlich dieser Diagnose eine wesentliche Verschlechterung eingetreten, weshalb hier ein höherer Grad der Behinderung auf Grund der Schwere des Zustandsbildes anzunehmen sei. Im Rahmen der Beschwerde wurden folgende medizinischen Unterlagen vorgelegt:
? Neurologischer Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 13.05.2014 mit der bereits in den vorgelegten Befunden gestellten Diagnose "Lambert Eaton myasthenes Syndrom, Depressio, Chron. Lumbalgie, RLS, OSA, Reynauld.S",
? Neurophysiologischer Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 21.01.2014,
? Befund einer Fachärztin für Lungenkrankheiten betreffend Atemantrieb und Atemmuskelparameter vom 04.04.2014,
? Befundbericht einer Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 30.04.2014.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.05.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 15.10.2013 wurde der erstmalige Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) rechtskräftig abgewiesen und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
Der Beschwerdeführer brachte am 28.03.2014, daher noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Der Beschwerdeführer vermochte eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 15.10.2013 glaubhaft zu machen.
Die Feststellung, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses zuletzt am 15.10.2013 rechtskräftig entschieden und ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt wurde, basiert auf dem im Akt erliegenden Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 15.10.2013.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 15.10.2013 glaubhaft zu machen vermochte, gründet sich auf die im Rahmen der Antragstellung vom 28.03.2014 sowie im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten neurologischen Befundberichte eines Facharztes für Neurologie vom 16.01.2014, 10.02.2014 und vom 17.03.2014.
Mit diesen Befunden führt der Beschwerdeführer mit dem diagnostizierten Lambert-Eaton-Myasthenie-Syndrom (LEMS) ein völlig neues Leiden ins Treffen. Wie oben erwähnt, führt der behandelnde Arzt im Befundbericht vom 17.03.2014 zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig bzw. auf Grund der Schwere der Erkrankung und der nicht zu erwartenden Heilung sei eine Pensionierung des Beschwerdeführers die einzige Option.
Dafür, dass diese medizinischen Dokumente unecht oder inhaltlich unrichtig wären, gibt es keine Anhaltspunkte; dem Akt der belangten Behörde ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die belangte Behörde konkrete Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit dieses Dokumentes gehabt hätte.
Im Übrigen wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."
Die belangte Behörde hat den vom Beschwerdeführer vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellten neuerlichen Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG mit der Begründung zurückgewiesen, eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung(en) habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die Frage, ob die Behörde diesen Antrag zu Recht zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung, ob eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (glaubhaft) geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem zum BBG (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Im Fall des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde zwar den Ärztlichen Dienst aus medizinischer Sicht festzustellen, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Der in der Folge erstatteten, diese Frage verneinenden Äußerung des Ärztlichen Dienstes, ist jedoch nicht nachvollziehbar zu entnehmen, weshalb mit der mit Antragstellung neu vorgebrachten Diagnose des Verdachtes auf das Lambert-Eaton-Myasthenie-Syndrom (LEMS) und der fachärztlichen Beurteilung vom 17.03.2014 diese Facharztes als ausgewiesenen Spezialisten für myasthenische Erkrankungen, worin unter anderem in Bezug auf die nunmehr neu angeführte Nervenerkrankung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeführt wurde, dass auf Grund der Schwere der Erkrankung und der nicht zu erwartenden Heilung eine Pensionierung die einzige Option sei, keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes bzw. der Funktionsbeeinträchtigungen geltend gemacht wird. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides lassen sich diesbezüglich keine näheren Aufschlüsse gewinnen.
Ausgehend davon, dass, wie den beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, keine Hinweise darauf vorliegen, dass die vorgelegten Befundberichte unecht oder inhaltlich unrichtig wären, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall aber davon auszugehen, dass eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen im Vergleich zum Leidenszustand zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des letzten Bescheides glaubhaft geltend gemacht wurde, zumal zudem der Beschwerdeführer inzwischen auch als arbeitsunfähig gemeldet ist und der das Lambert-Eaton-Myasthenie-Syndrom diagnostizierende Facharzt für Neurologie auf Grund der Schwere der Erkrankung und der nicht zu erwartenden Heilung sogar in einer Pensionierung des Beschwerdeführers die einzige Option sieht.
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG lagen daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest; in der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit trotz dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Abgesehen davon wurde ein solcher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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