W124 2000118-1•BVwG W124 2000118-1
W124 2000118-1Tribunale amministrativo federale23 set 2015
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W124 2000118-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der XXXX an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat im Bundesstaat XXXX wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX an, in Indien 10 Klassen die Schule besucht zu haben, XXXX als Muttersprache sowie Hindi gut in Wort und Schrift zu beherrschen und zuletzt als LKW-Fahrer tätig gewesen zu sein. Seine Eltern, seine Ehefrau sowie sein Sohn würden noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Er habe Indien im August 2013 mit einem Flugzeug von Dehli nach Moskau verlassen, wofür er vom Schlepper einen Reisepass erhalten habe. Er habe nie einen Reisepass besessen. Sein Reiseziel sei England gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er in seiner Heimat als LKW-Fahrer immer von XXXX in den Norden nach XXXX gefahren sei. Eines Tages seien mehrere Personen in Militäruniformen am Straßenrand gestanden, hätten ihn angehalten und darum gebeten, sie mitzunehmen. Er habe sie mitgenommen, diese seien vor der nächsten Militärkontrolle ausgestiegen und er sei weitergefahren. Bei der Militärkontrolle seien auf seinem LKW mehrere Waffen gefunden worden, worauf er festgenommen, als Terrorist beschuldigt worden und ins Gefängnis gekommen sei, wo er fünf Monate in Haft gewesen und geschlagen sowie bedroht worden sei, dass er es kaum mehr habe aushalten können. Er habe sich sogar mit Selbstmordgedanken getragen. Danach sei ihm die Flucht gelungen, er sei jedoch nicht mehr in seinen Heimatort zurückgekehrt. Er habe sofort Kontakt mit einem Freund aufgenommen, welcher den Kontakt zu den Schleppern hergestellt habe. Aus Angst vor einer neuerlichen Haft sei er aus seiner Heimat geflohen. Im Fall der Rückkehr fürchte er um sein Leben.
1.3. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX , am XXXX , in der Sprache XXXX , gab er auf Befragen im Wesentlichen an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er gab nach der Wiederholung seiner persönlichen Daten an, im XXXX mit dem Flugzeug von Dehli nach Moskau gereist zu sein und auf dem Landweg mit LKW¿s bis hier her gelangt zu sein. Nach einem Telefonat mit seiner Familie vor wenigen Tagen gehe es allen gut. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, er selbst habe nichts. Er habe keine Verwandten in Österreich, mache keine Kurse oder Ausbildungen, sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation und habe hier keine Freunde oder Bekannten.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seine LKW-Route immer nach XXXX und XXXX geführt habe. Als er einmal dort gewesen sei, seien am Straßenrand fünf bis sechs Männer in Militärkleidung gestanden. Er habe diese auf ihr Ersuchen hin mitgenommen. Als nach kurzer Zeit ein Kontrollposten gekommen sei, habe er bemerkt, dass die Männer seinen LKW bereits verlassen hatten. Als sein LKW am Kontrollposten durchsucht worden sei, habe man eine Tasche mit Waffen darin gefunden. Er habe versucht, alles aufzuklären, sei aber festgenommen worden. Er sei auch verprügelt worden und man habe versucht, ein Geständnis von ihm zu erpressen. Vier bis fünf Monate sei er im Gefängnis gewesen. Er sei im Februar festgenommen und immer wieder in andere Gefängnisse verlegt worden. Im Juli sei er erneut verlegt worden und er habe unterwegs flüchten können. Er habe einen Freund kontaktiert, welcher ihm erzählt habe, dass die Männer, welche der Beschwerdeführer mitgenommen habe, seine Familie kontaktiert und ihr gedroht hätten, dass die Familie umgebracht würde, wenn der Beschwerdeführer etwas verrate. Aus diesem Grund habe ihm sein Freund zu seiner Ausreise verholfen, sonst habe er keine ethnischen, politischen oder andere Gründe. Auf Befragen gab er an, dass sich dieser Vorfall im XXXX ereignet habe, der Checkpoint habe sich in XXXX befunden. Er habe die Leute unterwegs irgendwo aufgenommen und diese hätten sich auf die Ladefläche gesetzt. Es seien fünf oder sechs Männer gewesen, er habe nichts von ihnen verlangt und gedacht, dass sie vom Militär seien. Die Tasche mit den Waffen sei hinten irgendwo gefunden worden. Er habe nicht bemerkt, wann die Leute abgestiegen seien. Er habe nicht irgendwann angehalten, sie müssten heruntergesprungen sein. Er wisse nicht genau, wie viele Waffen gefunden worden seien, die Tasche sei voll gewesen. Das genaue Delikt, das ihm zur Last gelegt worden sei, wisse er nicht so genau; möglicherweise illegaler Waffenbesitz und vermutlich wegen eines versuchten Anschlages. Auf den diesbezüglichen Vorhalt, wie er mit den Waffen auf der Ladefläche einen Anschlag machen hätte sollen, gab er an, möglicherweise auch Schmuggeln von Waffen, er wisse es nicht genau. Er sei nicht anwaltlich vertreten gewesen, die Polizei habe das nicht erlaubt. Befragt, wie er habe flüchten können, gab er nach Überlegen an, sie seien im Auto unterwegs gewesen und als dieses langsamer gefahren sei, sei er hinausgesprungen und weggelaufen. Auf die Frage, wo im Auto er gesessen sei, gab er an, es sei ein teilweise offener Van gewesen. Befragt ob er nicht "verschlossen" gewesen sei, antwortete er zunächst "schon", dann "nein" und gab auf Nachfrage an, doch schon verkettet gewesen zu sein. Auf die Frage, wie er die Ketten habe lösen können, gab er nach Überlegen an, er habe eine Kette an der Hand gehabt, welche ein Mann gehalten habe; er habe sie weggerissen und sei weggelaufen. Die Frage, ob er mit seinem Reisepass ausgereist sei, verneinte er und gab an der Schlepper hätte ihm einen gegeben. Bis zur Ausreise habe er sich bei einem Freund aufgehalten, den Ort wisse er nicht mehr. Befragt, wer die Männer gewesen seien, welche die Waffen auf seinem LKW gelassen hätten, gab er an, das nicht zu wissen. Die Frage, ob er nie gefragt habe, verneinte er. Befragt, ob diese Männer bei ihm zu Hause gewesen seien, verneinte er und gab auf den Vorhalt, dass er angegeben habe, dass diese bei ihm gewesen seien und ihn bedroht hätten, an, dies nicht zu wissen. Er habe nur erfahren, dass es Drohungen gegeben habe, mehr wisse er nicht. Er habe seine Familie in Indien angerufen, diese hätten ihm das bestätigt. Seine Familie sei nicht zur Polizei gegangen, weil diese Männer gedroht hätten, dass sie nicht zur Polizei gehen solle. Befragt, woher die Männer seine Adresse gekannt hätten, antwortete er, dass er das doch nicht wisse. Ein Dokument könne er nicht vorlegen. Befragt, ob er in einem anderen Teil Indiens hätte untertauchen können, gab er an, er glaube nicht. Er sei im Juli geflüchtet und im August ausgereist. Er könne nicht mehr angeben, dies sei alles. Sein Vorbringen sei korrekt und entspreche der Wahrheit, er habe nichts hinzuzufügen. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen und vorläufigen Sachverhaltsannahmen bzw. der ihm bekanntgegebenen beabsichtigten Vorgangsweise nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung, sondern schwieg. Befragt, ob er mehr angeben könne, verneinte er dies. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Nach Rückübersetzung der Niederschrift habe er keine Einwendungen vorzubringen.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.
Nach Feststellungen zu Indien und dem Beschwerdeführer wurde beweiswürdigend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Seinem Vorbringen werde kein Glauben geschenkt, da er bereits zu Beginn der Einvernahme auf die Frage nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung vorgebracht habe, bereits alles gesagt zu haben. Dazu sei anzuführen, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde sei, Details zu erfragen, sondern entspreche es vielmehr der Erfahrung, dass Personen, welche einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt hätten, aus freien Stücken bereit seien, eine Vielzahl von Details ihres Fluchtvorbringens zu Protokoll zu geben. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise seiner Schilderung des behaupteten Fluchtgrundes völlig ungeeignet, um von einer Schilderung von wahren Erlebnissen ausgehen zu können. Die Tatsache, dass er von sich aus nicht einmal das Delikt, auf Grund dessen er inhaftiert worden sei, habe benennen können, dieses jedoch der Auslöser für seine Flucht gewesen sei, mache sein Vorbringen nicht glaubwürdig. Schließlich habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass die Anhalter in Militäruniformen beim ersten Militärkontrollstützpunkt seinen LKW verlassen hätten und erst beim zweiten Kontrollpunkt die Waffen gefunden worden seien. In Widerspruch dazu habe er jedoch beim Bundesasylamt vorgebracht, dass es lediglich eine einzige Kontrolle gewesen sei und die Personen schon vorher unbemerkt vom LKW gesprungen seien. Auch widerspreche er sich in den Angaben zu seiner Flucht, indem er zunächst angegeben habe, "verschlossen" gewesen zu sein und danach angegeben habe, dass dies doch nicht der Fall gewesen sei. Auf Grund seines Verhaltens sei offensichtlich, dass er noch während der Einvernahme an der Fluchtgeschichte gearbeitet und laufend neue Details konstruiert habe, um diese nach kurzer Überlegungsphase erneut auszubessern und sich somit mehrfach zu widersprechen. Auch erscheine seine Angabe, dass er nicht wisse, wo er sich nach der Flucht bis zur Ausreise aufgehalten habe, abstrus. Aus seinem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhalts ergebe sich, dass er sich der Eckpfeiler einer erfundenen Geschichte bediene. Überdies gebe er beim Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen an, dass er hier bleiben und seine Familie finanziell unterstützen wolle, woraus sich eindeutig seine Absicht zum Missbrauch seines Asylverfahrenes für Arbeitszwecke in Europa ergebe. Während der Befragung sei er geistig und örtlich völlig orientiert gewesen. Abgesehen davon sei sein Vorbringen viel zu blass und wenig detailreich gewesen.
1.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.6. Gegen den im Spruch genannten angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werde und beantragt, einen länderkundlichen Sachverständigen heranzuziehen, eine Ergänzung des Verfahrens anzuordnen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihm Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen angeführt, dass dieser von Männern des Militärs mitgenommen worden sei und im Zuge einer weiteren Fahrt im Zuge einer Militärkontrolle auf dem LKW Waffen gefunden worden seien. Er habe im Wesentlichen angeführt, als Terrorist beschuldigt und ungerechtfertigt inhaftiert worden zu sein, wobei er geschlagen und bedroht worden sei. Im Weiteren sei ihm die Flucht gelungen. Er habe im Wesentlichen angeführt, mit seinem LKW auf der Route nach XXXX unterwegs gewesen zu sein, als ihn 6 Männer in Militärkleidung angehalten hätten, um "mitzugehen", was der Beschwerdeführer auch getan habe. Diese Männer hätten offenkundig vor einem Kontrollposten den LKW verlassen. Im Zuge einer Kontrolle seien die Waffen beim Beschwerdeführer vorgefunden worden, dieser sei festgenommen worden und es sei versucht worden, ein Geständnis von ihm zu erpressen. Er habe angegeben, wann er inhaftiert worden sei und wie lange und sei die Familie des Beschwerdeführers von den Männern bedroht worden, welche offenkundig die Waffen versteckt hätten, dass die Familie und er selbst getötet werden würden, wenn der Beschwerdeführer etwas verrate. Er habe konkrete Angaben zum Vorfall gemacht, habe konkret angegeben, wo er verhaftet worden sei und dargelegt, dass er im Zuge einer Überstellung bzw. einer Autofahrt habe flüchten können. Beweise dafür habe er nicht beibringen können. Die belangte Behörde stelle fest, dass ein fluchtauslösendes Ereignis nicht habe glaubhaft vorgebracht werden können und verweise des Weiteren auf die Länderfeststellungen zu Indien. Der Beschwerdeführer habe konkrete Angaben gemacht, er werde offenkundig auch durch die Polizei gesucht. Weiters werde er durch die Personen bedroht, welche ihm illegal Waffen untergeschoben hätten. Es werde darauf hingewiesen, dass es nach den eigenen Länderfeststellungen der belangten Behörde immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizei, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam komme. Der Beschwerdeführer habe konkret angegeben ungerechtfertigt inhaftiert worden zu sein und dabei auch körperliche Widrigkeiten erfahren zu haben. Weiters ergebe sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass es vor allem auch zu Übergriffen der Militär- und paramilitärischen Gruppen im Bereich XXXX komme und werde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer eine Route in diesem Gebiet zu befahren hatte. Die Behörde sei nicht darauf eingegangen, wieso gerade der Beschwerdeführer derartig von der Polizei verfolgt bzw. versucht worden sei ein Geständnis aus ihm herauszupressen. Er habe daher auch keine Möglichkeit gehabt staatlichen Schutz zu beanspruchen. Die Behörde sei weiters nicht auf den Umstand eingegangen, dass die Familie von jenen Männern, welche offenkundig die Waffen illegal im LKW des Beschwerdeführers versteckt hätten, bedroht worden sei. Es werde festgehalten, dass es der Einvernahme der Familie im Rechtshilfeweg bedurft hätte. Es hätte auch eine entsprechende Nachfrage bei der Polizeistation oder im Gefängnis stattfinden müssen. Die Behörde hätte auch feststellen müssen, dass ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer existiere. Erst nach Einholung der entsprechenden Beweise bzw. Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde einen Bescheid erlassen dürfen.
1.7. Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm, brachte der nunmehr unvertretene Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes vor:
"[...]
Der BF weist daraufhin, dass er den Vornamen XXXX und XXXX sein Familienname ist. Die D weist daraufhin, dass XXXX ein Hinweis für die Sikh-Gemeinschaft ist.
[...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: XXXX .
[...]
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich habe keine Krankheiten, ich bin gesund.
[...]
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Ich habe nur eine Geburtsurkunde.
R: Ist das die Original-Geburtsurkunde?
BF: Ja. Ich habe mir diese aus Indien schicken lassen.
Geburtsurkunde wird als Beilage A mit der zugehörigen Übersetzung zum Akt genommen.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja.
[...]
R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!
BF: XXXX XXXX (Name des Vaters XXXX XXXX ).
R: Wo haben Sie in Indien genau gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Bitte geben Sie chronologisch Ihre Adressen an.
BF: Ich habe im Bundesland XXXX , in der Stadt XXXX , Siedlung XXXX , Hausnummer XXXX , gelebt.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zur Ihrer Ausreise in Indien gelebt?
BF: Ja.
R: Haben Sie von der von Ihnen angegebenen Adresse direkt Indien verlassen?
BF: Nein, ich bin aus Delhi ausgereist.
R: Geben Sie mir bitte die genauen Orte an, bevor Sie Indien verlassen haben.
BF: Ich bin in XXXX geboren, der Ort steht in meiner Geburtsurkunde. Als ich sechs Monate alt war, ist meine Familie nach XXXX gezogen und habe dort bis zu meiner Ausreise, an der von mir angegebenen Adresse, gelebt. Ich habe nicht von Anfang an, an dieser Adresse gelebt. Aber immer in XXXX , jedoch immer an verschiedenen Orten.
R: Wie lange haben Sie an der von Ihnen vorhin angegebenen Adresse gelebt?
BF: Ca. XXXX . Meine Familie ist nach meiner Ausreise zurück in den Bundesstaat XXXX gezogen.
R: Haben Sie dann Indien von dieser Adresse aus, an der Sie XXXX lang gelebt haben, verlassen?
BF: Nein, nicht von dieser Adresse aus.
R: Wohin sind Sie von dieser Adresse aus gezogen?
BF: Ich war ein LKW-Fahrer und musste nach XXXX und XXXX fahren, um die Ware von dort zu holen. Ich bekam dort Probleme, welche ich bei meinen Fluchtgründen, die ich vor dem BAA geschildert habe. Deswegen hat ein Freund meine Ausreise aus Delhi organisiert.
R: Sind Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse nach Delhi gefahren oder gezogen?
BF: Ich war nur eine Woche in Delhi.
R: Wo waren Sie vor dieser Woche? Waren Sie an der von Ihnen vorhin angegebenen Adresse?
BF: Nein. Ich bin von Delhi aus Richtung Moskau geflogen.
R: Wo haben Sie sich von der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse hinbegeben.
BF: Ich war in XXXX an der von mir angegebenen Adresse, und bin nach XXXX und XXXX immer wieder wegen meiner Arbeit hingereist.
R: Haben Sie außer der von Ihnen zuerst angegebenen Adresse, an der Sie XXXX gewohnt haben, im Anschluss dessen noch wo anders gewohnt?
BF: Nein.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse alleine gewohnt?
BF: Nein, ich habe dort mit meiner Familie gewohnt.
R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?
BF: Das sind meine Mutter, meine Gattin, mein fünfjähriger Sohn, meine Schwester und mein Bruder.
R: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Denen geht es nicht sonderlich gut, weil sie noch immer telefonisch bedroht werden.
R: Wie bestreitet Ihre Familie ihren Lebensunterhalt?
BF: Wir haben ein Grundstück, welches wir verpachtet haben. Von den Einnahmen dieser Pacht bestreiten sie ihren Lebensunterhalt.
R: Was arbeitet Ihr Bruder?
BF: Er studiert.
R: Kostet das in Indien Geld?
BF: Das ist ein öffentliches College. Er muss dort ein wenig für die Studiengebühren zahlen.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe zehn Jahre die Schule besucht.
R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich war LKW-Fahrer.
R: Bei welcher Firma?
BF: Bei einer Transportfirma.
R: Wie heißt die Firma und wo hat sie ihren Sitz?
BF: Diese Firma heißt XXXX und hat ihren Sitz in XXXX ( XXXX ).
R: Wie lautet die Firmenadresse?
BF: Der Stadtteil heißt XXXX .
R: Und weiter?
BF: XXXX .
R: Ist XXXX nun der Stadtteil oder der Straßenname?
BF: Das ist sowohl der Stadtteil, als auch der Straßenname.
R: Wann sind Sie aus Indien ausgereist?
BF: Ich bin im August ausgereist. Das Datum weiß ich nicht.
R: In welchem Jahr?
BF: XXXX .
R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie ausgereist?
BF: Mit dem Flugzeug. Von Moskau aus bin ich auf dem Landweg mit verschiedenen Fahrzeugen gereist.
R: Von welchem Flughafen aus sind Sie ausgereist?
BF: Von Delhi.
R: Haben Sie bei der Ausreise aus Indien Probleme mit der Flughafenpolizei bzw. mit sonstigen Behörden gehabt?
BF: Nein, ich hatte keine Probleme. Der Schlepper hatte alles organisiert.
R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?
BF: Ich hatte keinen Reisepass.
R: Wie lange haben Sie als LKW-Fahrer gearbeitet?
BF: Ca. fünf Jahre.
R: Was haben Sie gemacht, als Sie nicht LKW-Fahrer waren?
BF: Davor war ich Beifahrer.
R: Was heißt das?
BF: Nach der 10ten Klasse habe ich angefangen mit dem LKW-Fahrer mitzufahren.
R: Ist bei dieser Firma immer ein Beifahrer dabei?
BF: Ja.
R: Warum ist da immer ein Beifahrer dabei?
BF: In Indien ist das System so, dass man immer einen Beifahrer als Helfer braucht, wenn z.B. eine Panne ist oder andere Hilfe für die Langstrecken benötigt wird.
R: Wie oft sind Sie mit Ihrer Familie in Kontakt?
BF: Sehr selten.
R: Warum?
BF: Ich rufe sehr selten zu Hause an, weil ich Angst haben, dass sie irgendwelche Probleme wegen mir bekommen könnten.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bin Werbezettelverteiler, dadurch finanziere ich mir meinen Lebensunterhalt.
R: Wieviel verdienen Sie im Monat?
BF: Das ist jeden Tag unterschiedlich.
R: Wieviel verdienen Sie durchschnittlich im Monat?
BF: Nur genug, um mein Essen und das Leben zu finanzieren.
R: Wieviel ist das in etwa?
BF: 250 - 300 Euro.
R: Was zahlen Sie Miete?
BF: XXXX .
R: Betriebskosten?
BF: Keine.
R: Wer zahlt diese?
BF: Das ist inkludiert.
R: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus?
BF: Seit ca. sechs Monaten.
R: Was haben Sie vorher gemacht?
BF: Davor habe ich auch als Werbezettelverteiler gearbeitet. Aber ich habe nicht regelmäßig die Aufträge bekommen. Jetzt ist es regelmäßig.
R: Haben Sie davor weniger oder mehr verdient?
BF: Weniger.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Ja.
R: Wo lebt Ihre Frau?
BF: In Indien.
R: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Ich habe einen Sohn.
R: Haben Sie in Österreich Kinder?
BF: Nein.
R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF: Nein.
R: Haben Sie eine schwere Verwaltungsübertretung begangen? Z.B. Alkohol am Steuer, oder etwas anderes dergleichen?
BF: Ich habe keinen Führerschein. Nein.
R: Engagieren Sie sich in einem Verein, einer Kirche, einer Organisation oder dergleichen?
BF: Ich besuche den Sikh-Tempel.
R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?
BF: Ja.
R: Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher an?
BF: Wenige.
R: Was heißt wenige?
BF: Ein oder zwei österreichische Freunde.
R: Wie heißen diese?
BF: Namen kann ich nicht angeben. Einer heißt XXXX . Wohnadresse kenne ich auch nicht.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ich kann ein wenig Deutsch.
R: Was heißt Sie können ein wenig Deutsch?
BF: Genug, dass ich arbeiten kann und mit Kollegen reden kann.
R an D: Bitte übersetzen Sie jetzt nicht.
R: Wo haben Sie in Indien die Schule besucht?
BF auf Deutsch: Drei Monat.... (spricht auf XXXX I bzw. Englisch und gibt in der Folge an, soviel nicht an Deutsch sprechen zu können.)
R: Verstehen Sie Deutsch?
BF auf Deutsch: Was haben Sie gesagt (in seiner Sprache)?
R: Haben Sie in Österreich schon einmal einen Deutschkurs besucht?
R an D: Bitte übersetzen Sie wieder.
BF: Ja, ich besuche jetzt einen Deutschkurs.
R: Wo besuchen Sie einen Deutschkurs?
BF: Ich besuche jetzt eine Institution. Aber da die Gebühren so hoch sind, versuche ich jetzt über die Caritas einen Kurs zu besuchen.
R: Haben Sie eine Bestätigung darüber, welchen Kurs Sie besuchen?
Dem BF wird eine Frist von drei Tagen zur Vorlage einer Bestätigung des Besuches eines Deutschkurses eingeräumt.
R: Warum haben Sie Indien verlassen?
BF: Wie gesagt, ich musste immer wieder wegen meiner Arbeit nach XXXX und XXXX fahren. Eines Tages habe ich fünf oder sechs Männer, welche in Militäruniformen waren, in die Stadt XXXX mitgenommen, weil sie Autostopp gemacht haben. Kurze Zeit später gab es eine Polizeikontrolle und es gab eine Schlange an Fahrzeugen, welche auf die Kontrolle gewartet haben. Ich bin dann langsam Richtung dieser Polizeikontrolle gefahren. Als diese Männer bemerkt haben, dass es vorne eine Polizeikontrolle gibt, sind sie aus dem LKW geflüchtet, aber sie haben eine Tasche zurückgelassen. Als die Polizei meinen LKW durchsucht hatte, fanden sie diese Tasche. In dieser Tasche waren Waffen versteckt. Die Polizei nahm an, dass diese Tasche mir gehört. Ich habe das verneint, aber sie haben mich zur Polizeistation mitgenommen. Ich habe immer wieder meine Unschuld beteuert, und auch erzählt, dass diese Männer die Tasche zurückgelassen haben. Aber die Polizei hat mir kein Gehör geschenkt, und mir auch keinen Anwalt nehmen lassen. Ich wurde dann zu einem größeren Gefängnis mitgenommen und dort gefoltert, damit ich zugebe, dass ich ein Terrorist bin. Ich wurde sehr viel gefoltert, und ich durfte weder einen Anwalt noch meine Familie kontaktieren. Ich wurde mehrmals zu verschiedenen Gefängnissen mitgenommen. Das haben sie drei bis vier Monate gemacht, und in dieser Zeit haben sie mich sehr viel gefoltert, auch psychisch gefoltert, und versucht, mich mit Gewalt dazu zu bringen, dass ich zugebe, dass diese Tasche und die Waffen mir gehören.
R: Wann wurden Sie festgenommen?
BF: Im XXXX XXXX .
R: Wie lange wurden Sie angehalten?
BF: Fünf oder sechs Monate.
R: Zuerst sagten Sie, dass Sie drei bis vier Monate das gemacht hätten.
BF: Im Juli wollten Sie mich irgendwo hinbringen. Da half mir ein sehr netter Mann mir zu flüchten.
R: Sie sollen mir auf den Vorhalt antworten, dass die Polizei das mit Ihnen drei bis vier Monate gemacht hätten, und nun sagen Sie dass es fünf oder sechs Monate waren.
BF: Ich kann mich an die genaue Zeit nicht mehr erinnern, weil ich psychisch sehr unter Stress war.
R: Wohin waren Sie auf dem Weg, als Sie die Männer mitgenommen haben?
BF: Ich war auf dem Weg um Ware abzuholen.
R: Wohin waren Sie auf dem Weg, als Sie Waren abgeholten haben?
BF: Nach XXXX .
R: Wo liegt das XXXX genau?
BF: In XXXX und XXXX .
R: Wo genau in XXXX ?
BF: Das ist eine Stadt in XXXX und XXXX .
R: Was hätten Sie dort holen müssen?
BF: Obst.
R: Warum haben Sie die Männer mitgenommen?
BF: Diese Männer haben Militäruniformen angehabt, und ich dachte dass sie für die Regierung arbeiten, und so nahm ich sie mit.
R: Was wollten die Männer von Ihnen?
BF: Sie wollten per Autostopp bis zur Polizeikontrolle mit mir fahren.
R: Haben Sie die Männer zuvor gekannt?
BF: Nein.
R: Warum haben Sie sie dann mitgenommen?
BF: Wie ich schon sagte, sie haben Militäruniformen angehabt und haben Auto gestoppt. In Indien ist es normal, dass man Autostopper mitnimmt.
R: Waren Sie alleine unterwegs?
BF: Ja.
R: Warum waren Sie alleine unterwegs?
BF: Es gab keinen anderen Mann dabei, ich war alleine.
R: Sie haben zuerst erklärt, dass in dieser Firma immer ein Beifahrer dabei ist.
BF: Das ist richtig. Aber mein Beifahrer war zu dieser Zeit krank, und deswegen konnte er nicht mitfahren.
R: Wie viele Männer in Militäruniform haben Sie mitgenommen?
BF: Fünf oder sechs.
R: Was heißt fünf oder sechs?
BF: Fünf.
R: Wo haben Sie die Leute untergebracht?
BF: Hinten.
R: Mit wie vielen Stundenkilometer waren Sie mit Ihrem LKW unterwegs.
BF: Normalerweise fahre ich mit 50 oder 60 km/h.
R: Und mit wieviel km/h waren Sie mit den Leuten unterwegs?
BF: Als wir zu dieser Polizeikontrolle fuhren, bin ich langsam gefahren, weil es ein Stop-and-go war.
R: Mit wie vielen km/h waren Sie unterwegs?
BF: Ca. 10 km/h, weil es waren viele Autos vor mir, welche langsam Richtung Polizeikontrolle gefahren sind.
R: Und vor dem Zeitpunkt, als sich die Schlange gebildet hat?
BF: Davor bin ich normal gefahren, mit 60 oder 70 km/h.
R: Waren die Personen, die Sie mitgenommen haben, noch auf der Ladefläche, als Sie von der Polizei kontrolliert worden sind?
BF: Nein, zu diesem Zeitpunkt waren sie bereits weg. Aber ich weiß nicht, wann sie ausgestiegen sind.
R: Haben Sie bemerkt, wann die Männer Ihr Fahrzeug verlassen haben?
BF: Nein, das habe ich nicht.
R: Sie haben am Beginn der Verhandlung gesagt, dass die Männer das Fahrzeug verlassen hätten, als diese merkten, dass es eine Polizeikontrolle gegeben hätte. Nun sagen Sie, dass Sie nicht wissen, wann die Männer Ihr Fahrzeug verlassen hätten.
BF: Ich vermute, dass diese Männer, meinen LKW verlassen haben, als sie gemerkt haben, dass vorne die Polizei Fahrzeuge kontrolliert. Aber ich weiß nicht zu welchem Zeitpunkt genau sie ausgestiegen sind.
R: Was ist dann passiert, als Sie die Polizeikontrolle passiert haben?
BF: Wie gesagt, sie haben zuerst die Fahrerkabine und dann die Ladefläche durchsucht.
R: Was ist dann passiert?
BF: Dann haben sie diese Tasche gefunden und die Waffen entdeckt. Dann haben sie meinen LKW zur Seite gestellt.
R: Und weiter?
BF: Dann haben sie mich bezüglich dieser Tasche und der darin befindlichen Waffen befragt. Ich habe meine Unschuld beteuert und erzählt wie sich der Vorfall ereignet hat, dass diese Männer in Militäruniform mitgefahren sind, und die Tasche ihnen gehört. Aber die Polizisten haben das nicht geglaubt und haben mich zur Polizeistation mitgenommen.
R: Zu welcher Polizeistation haben sie Sie mitgenommen?
BF: In XXXX .
R: Zu welcher?
BF: Es gibt mehrere Polizeistationen in XXXX , aber ich weiß nicht zu welcher sie mich mitgenommen haben.
R: Was war der genaue Grund Ihrer Anhaltung? Was wurde Ihnen vorgeworfen?
BF: Besitz von illegalen Waffen und Verdacht auf Terrorismus.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie nicht genau gewusst hätten, welchen Delikt Sie verdächtigt worden wären, und Sie gemeint haben, dass es vielleicht illegaler Waffenbesitz gewesen wäre, vielleicht auch schmuggeln mit Waffen.
BF: Ja das ist richtig, weil ich von der Polizei nichts Schriftliches bekommen habe. Ich wurde auch offiziell nicht angezeigt mit einem FIR. Deswegen vermute ich, dass sie mich unter den oben genannten Delikten festgenommen haben, weil sie diese Tasche mit Waffen in meinem LKW gefunden haben.
R: An welchem Tag wurden Sie festgenommen?
BF: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern.
R: Welche Waffengattungen wurden bei Ihnen gefunden?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Was ist passiert, nachdem Sie von der Polizei festgenommen wurden?
BF: Wie gesagt, sie haben mich gefoltert und unter Druck gesetzt, dass ich zugebe, dass ich mit dem Schmuggel von illegalen Waffen involviert bin, und dass ich Terroristen helfe.
R: Wie lange haben Sie sich dort bei der Polizei aufgehalten?
BF: Ich wurde in den nächsten Monaten immer wieder zu verschiedenen Gefängnissen bzw. Polizeistationen gebracht.
R: Wie lange haben Sie sich dort bei der Polizei in XXXX aufgehalten?
BF: In der ersten Polizeistation glaube ich, wurde ich 24 Stunden angehalten.
R: Geben Sie mir bitte alle verschiedenen Gefängnisse bzw. Polizeistationen an, bei denen Sie angehalten wurden, und die jeweiligen Zeiträume.
BF: Das kann ich nicht, weil ich wurde in den Polizeiwagen zu den verschiedenen Stellen gebracht, und sie haben es nicht gesagt, wo sie mich hinbringen.
R: Haben Sie nicht gesehen, wo man Sie hingebracht hat?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Im geschlossenen Wagen konnte ich nicht rausschauen, und sie haben mir es nicht gesagt.
R: Waren die Autos der Justizwache oder die Polizeiautos geschlossen?
BF: Ja.
R: Wurden Sie von der Polizei bei den Überstellungen überwacht?
BF: Ja.
R: Wie hat diese Überwachung ausgeschaut?
BF: Drei oder vier Polizisten waren immer dabei.
R: Wie viele Gefangene?
BF: Das weiß ich nicht mehr.
R: Waren außer Ihnen bei diesen Überstellungen auch andere Gefangene im Auto?
BF: Manchmal ja.
R: Wieviele Personen waren bei Ihnen im Auto, wenn Sie nicht alleine überstellt wurden?
BF: Das kann ich nicht sagen, durch die Folter war mein Zustand physisch und psychisch beeinträchtigt.
R: Waren die Polizisten bewaffnet?
BF: Ja.
R: Wurden noch andere Sicherheitsvorkehrungen getroffen, außer dass noch Polizisten im Auto waren?
BF: Nein.
R: Wo haben sich die Polizisten im Auto aufgehalten?
BF: Sie sind neben mir gesessen.
R: Sind die Polizisten immer bei den Überstellungen von den Gefängnissen bzw. Polizeistationen neben Ihnen gesessen?
BF: Ja.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass neben der Anwesenheit der Polizei, als Sicherheitsvorkehrung Sie auch "verkettet" gewesen wären. Wie hat das genau ausgeschaut?
BF: Eine Polizeiverkettung.
R: Wie sieht das aus? Erklären Sie mir das bitte.
BF: Die Polizei verwendet spezielle Ketten. Ich kann es Ihnen nicht erklären.
R: Erklären Sie mir das bitte genauer.
BF: Ich wurde an den Händen verkettet.
R: Was heißt, Sie wurden an den Händen verkettet?
BF: Es war eine Kette, wo auf einer Seite meine Hand angehängt wurde und die andere Seite der Kette wurde von einem Polizisten festgehalten.
R: Haben Sie aus den Polizeiautos hinaussehen können?
BF: Manche Polizeiautos hatten ein Fenster, manche nicht.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich konnte nur ganz wenig durchblicken.
R: War die Türe von diesen Polizeiautos bei den Überstellungen von bzw. zu den Gefängnissen bzw. Polizeistationen versperrt?
BF: Ja.
R: Warum sind Sie dann freigelassen worden?
BF: Ich wurde nicht freigelassen, ich habe auch vorhin erwähnt, dass mir von einem netten Mann zur Flucht geholfen wurde.
R: Warum?
BF: Aus humanitären Gründen, weil er gesehen hat, dass ich weder einen Anwalt kontaktieren durfte, noch meine Familie, und weil ich mit Folter unter Druck gesetzt wurde, etwas zuzugeben, was ich nicht gemacht habe.
R: Welcher Rang hatte dieser Polizist?
BF: Er hat mir nichts von sich erzählt, auch seinen Namen oder seinen Rang nicht bekannt gegeben.
R: Wie hat sich das Ganze abgespielt?
BF: Er erzählte mir, dass er bei der nächsten Überstellung meine Hände nicht binden werde und unterwegs soll ich schauen, dass ich auf die Toilette muss. Er wird dann das Polizeifahrzeug in der Nähe eines Waldes anhalten, und ich soll dann unter Vorwand eines Toilettenganges verschwinden.
R: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Die ersten ein bis zwei Tage nach meiner Flucht habe ich mich in einem Waldstück aufgehalten. Danach habe ich von einer Stadt aus meinen Freund angerufen und ihm meine ganze Situation erzählt.
R: Meine Frage war, wie sich das Ganze abgespielt hat. Ist der Plan aufgegangen?
BF: Ja.
R: Beim BAA haben Sie nichts erwähnt, dass Ihnen während des Toilettenganges die Flucht gelungen wäre, nachdem das Auto stehen geblieben ist, sondern gesagt, dass Sie unterwegs aus dem fahrenden Auto gesprungen wären.
BF: Ich habe gesagt, dass ich den Vorwand verwendet habe auf die Toilette gehen zu müssen. Und als sie das Polizeiauto angehalten haben, bin ich von dort geflüchtet.
R: Wie haben denn die anderen drei Polizisten reagiert?
BF: Dieser hilfsbereite Mann nahm mich mit in das Waldstück und lies mich laufen. Die anderen drei waren noch im Auto. Vielleicht haben sie mich dann später gesucht.
R: Wo sind Sie dann hingelaufen?
BF: Ich weiß nicht wo ich dann hingelaufen bin, weil mein Zustand aufgrund der Folter sehr schlecht war.
R: Was haben Sie dann gemacht?
BF: Dann habe ich eine Telefonzelle gefunden, und von dort aus meinen Freund, dessen Telefonnummer mir noch in Erinnerung war, von dort aus angerufen.
R: Woher hatten Sie das Geld zum Telefonieren?
BF: Ich hatte einige Münzen bei mir.
R: Woher hatten Sie diese Münzen, nachdem Sie vorher im Gefängnis waren?
BF: In meiner Tasche waren diese Münzen.
R: In welcher Tasche?
BF: In meiner Gesäßtasche.
R: Hatte Ihnen die Polizei, die ganze Zeit Ihrer Anhaltung, die Münzen in Ihrer Hosentasche lassen?
BF: Das war nicht viel Geld, es waren vielleicht 10 bis 15 Rupien, das durfte ich haben.
R: Was ist dann passiert, als Sie Ihren Freund angerufen haben?
BF: Als ich meinen Freund meine Situation erzählt habe, meinte er, dass ich am besten das Land verlassen soll, und organisierte meine Ausreise. Ich folgte seinen Anweisungen.
R: Wo haben Sie sich nach dem Anruf bei Ihrem Freund aufgehalten?
BF: Mein Freund sagte mir, ich solle ihn kurze Zeit später noch einmal anrufen, und würde mir einen Schlepper organisieren, welcher mich aus dem Lande bringen würde.
R: Was ist dann passiert?
BF: Mein Freund sagte mir, ich soll irgendwie nach Delhi kommen und von dort würde mich dieser Schlepper aus Indien bringen.
R: Und was war dann?
BF: Dann bin ich von Delhi nach Moskau geflogen. Und von dort am Landweg mit verschiedenen Fahrzeuge geschleppt worden.
R: Mit welchen Fahrzeugen sind Sie nach Delhi gelangt?
BF: Ich bin per Autostopp in verschiedenen Fahrzeugen nach Delhi gereist.
R: Hatten Sie dabei keine Angst von der Polizei erwischt zu werden?
BF: Ich habe niemanden erzählt, dass ich vor der Polizei auf der Flucht bin.
R: Sind Sie noch einmal zu Ihnen nach Hause gefahren?
BF: Nein.
R: Sie haben heute gesagt, Ihre Familie würde Drohanrufe bekommen. Von wem?
BF: Auf der einen Seite rufen diese fünf Männer bei mir zu Hause an, weil sie Angst haben, dass ich sie beschreiben könnte, und auf der anderen Seite bedroht die Polizei meine Familie, weil sie mich suchen.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Angst um mein Leben.
[...]
Dem BF wird eine Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen zu Indien zur Kenntnis gebracht, und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Indien -Länderfeststellungen
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in XXXX und XXXX und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion ( XXXX):
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)
XXXX
Die politische Lage im XXXX ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
( XXXX , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).
Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in XXXX und XXXX sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel
("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in XXXX und XXXX sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat XXXX und XXXX und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. ( XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken XXXX und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem XXXX nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010;
XXXX , Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012;
e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im XXXX nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem XXXX könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
( XXXX , Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im XXXX nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Ich möchte dazu sagen, die Sikh-Gemeinde ist eine Minderheitsgesellschaft. Die Sikhs werden seit den 1984 geschehenen Auseinandersetzungen als Terroristen angesehen, auch diejenigen, der Gefängnisstrafe bereits abgelaufen ist, wurden nicht mehr freigelassen, weil die politischen Parteien ihre Macht ausüben. ES ist alles ein politisches Spiel.
R: Ist Ihre Familie auch Sikh?
BF: Ja.
R: Wo lebt Ihre Familie jetzt?
BF: In XXXX .
R: Hat sich Ihre Familie an die Polizei gewandt?
BF: Ja, aber es wurde nichts gemacht.
R: Warum wurde nichts gemacht?
BF: Meine Familie hat nichts Schriftliches, und deswegen haben sie keine Beweise.
RB hat von seiner Seite her keine Anmerkung bzw. keine Fragen.
Der BF will noch anmerken, dass er den ihm zugegangenen Länderfeststellungen bzw. ihm in der Verhandlung übersetzten Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen insofern zustimmt, als es bei der indischen Polizei zu Korruptionsfällen gekommen ist bzw. kommt
R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der XXXX i sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an, stammt aus dem XXXX und war im Herkunftsstaat in zuletzt im Bundesstaat XXXX wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, zumal er in Indien bereits als LKW-Fahrer erwerbstätig war. Er verfügt über 10 Jahre Schulbildung spricht XXXX als Muttersprache sowie Hindi gut in Wort und Schrift. Seine Mutter und Geschwister (Schwester, Bruder) sowie seine Ehefrau und sein Sohn leben noch in Indien, nun wieder im Bundesstaat XXXX .
Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet, spricht kaum Deutsch und besucht derzeit keinen Deutschkurs, geht aber seit etwa einem halben Jahr einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Verteiler von Reklamematerial nach, wodurch er monatlich etwa XXXX Euro verdient und eine Miete (inklusive Betriebskosten) in der Höhe von XXXX zu leisten hat. Er hat keine familienähnliche Lebensgemeinschaft und auch keine Kinder im Bundesgebiet. Er hat im Bundesgebiet keine österreichischen Freunde und Bekannte. Er ist im Bundesgebiet unbescholten und hat auch noch keine schwere Verwaltungsübertretung begangen. Er ist im Bundesgebiet in keinem Verein, keiner Organisation oder dergleichen tätig, besucht aber im Bundesgebiet einen Sikh-Tempel.
1.2. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der indischen Polizei wegen ihm unterstellten Waffenbesitzes bzw. wegen Terrorismusverdachtes verfolgt wird bzw. dass er und seine Familie auch von jenen Männern in Militäruniformen, welche er auf seinem LKW in den Bundesstaat XXXX mitgenommen hatte und welche eine Tasche mit Waffen auf seinem LKW zurückließen, bedroht wird.
Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen ist oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.
1.3. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG).
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
2.2.1. Die Feststellungen zu den Identitätsdaten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und der Vorlage einer Geburtsurkunde samt Übersetzung beim BVwG; identitätsbezeugende Dokumente hat er jedoch nicht vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem BVwG sowie auf die Verwendung der Sprache XXXX . Dass dem Freundeskreis des Beschwerdeführers zwei Österreicher angehören würden, konnte das BVwG nicht folgen, als dieser weder deren vollständigen Namen noch deren Wohnadresse angeben konnte.
2.2.2. Die Feststellung über die Unbescholtenheit stützt sich auf die Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
2.2.3. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und der persönlichen Situation im Bundesgebiet stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem BVwG. Selbiges gilt für den Gesundheitszustand und die Schulbildung des Beschwerdeführers.
2.2.4. Die Länderfeststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter anderen umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen, XXXX , Justiz, Sicherheitsbehörden, Haftbedingungen, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie innerstaatliche Fluchtalternative/Rückkehr. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.
3.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat -neben der Erstbefragungeine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden, welche vom Beschwerdeführer aber nicht hinreichend substantiiert beantwortet wurden und dass ihm die Behörde auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer in einer Verhandlung vor dem BVwG noch einmal ausführlich die Möglichkeit eingeräumt sein Fluchtvorbringen darzulegen. So wie bereits vor dem Bundesasylamt wurde auch in der Verhandlung vor dem BVwG im Hinblick auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes vorgebracht, das Anlass zu weiteren Ermittlungen des BVwG gegeben hätte. Dem Beschwerdevorbringen über die Notwendigkeit der Einvernahme der Familie des Beschwerdeführers im Rechtshilfeweg bzw. die Heranziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zur Ermittlung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl vorliegt, wird nicht näher getreten, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen- wie im Folgenden dargelegt - über eine Verfolgung durch die Polizei und durch Terroristen glaubhaft zu machen.
3.2. Das BVwG geht, wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und daher nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in Indien von Terroristen bzw. der Polizei wegen unterstellten Waffenbesitzes und Terrorismus verfolgt wird; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
3.2.1. So hat der Beschwerdeführer angegeben, auf seiner Fahrt mit einem LKW nach XXXX von Männern in Militäruniformen angehalten worden zu sein, um diese mitzunehmen, und dass diese Männer vor der nächsten Militärkontrolle ausgestiegen seien, während er weitergefahren sei, worauf bei der nächsten Militärkontrolle auf seinem LKW mehrere Waffen gefunden worden seien. Er sei festgenommen, des Terrorismus beschuldigt und ins Gefängnis gebracht worden. Er habe nach 5 Monaten Haft flüchten können und sei nicht mehr in seinen Wohnort zurückgekehrt, sondern ein Freund habe den Kontakt zu Schleppern hergestellt. Aus Angst vor einer neuerlichen Haft sei er geflüchtet. Er sei mit dem Flugzeug von Dehli aus nach Moskau geflogen.
Dieses Vorbringen ist nicht plausibel, da zum einen nicht nachvollziehbar ist, wie bzw. dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Haft hätte flüchten können und zum anderen, ist es nicht plausibel, dass er, wenn er tatsächlich aus der Haft hätte entkommen können, ohne Probleme mit dem Flugzeug hätte ausreisen können. Darüber hinaus ergeben sich aber auch schon in der Darstellung der Flucht vor der Polizei Widersprüchlichkeiten, als dieser in der mit ihm am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift noch ausführte die Flucht durch einen Sprung aus einem fahrenden Polizeiauto ergriffen zu haben, während er in der Verhandlung vor dem BVwG seine Flucht vor der Polizei zunächst so darzustellen versuchte, dass in Absprache mit einem Polizisten das Polizeiauto unter dem Vorwand des Toilettenganges des Beschwerdeführers angehalten und er dabei die Flucht ergriffen habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs wiederholte dieser lediglich seine in der Verhandlung gemachten Äußerungen ohne ihn aufzuklären. Unabhängig davon ist es für das BVwG aber nicht nachvollziehbar aus welchem Grund ein Polizist einen unter Terrorverdacht stehenden Verdächtigen freigelassen hätte, als dieser selbst mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen rechnen hätte müssen. Ebenso ist unter derartigen Umständen davon auszugehen, dass die Polizei unmittelbar die Verfolgung aufgenommen hätte und den Beschwerdeführer, welcher auf Grund seines schlechten Gesundheitszustandes, der auf Grund den Angaben des Beschwerdeführers nach auf Grund der Folter bestanden habe, rasch habhaft geworden wäre, wenn dieser orientierungslos herumgelaufen wäre. Widersprüchlichkeiten ergeben sich überdies dahingehend, dass der Beschwerdeführer zunächst in der Verhandlung seine Angaben vom Bundesasylamt bestätigte, dass seine Hände verkettet gewesen wären, während er im Laufe der Verhandlung ausführte, dass ihn bei der letzten Überstellung die Hände nicht gebunden worden wären.
Ebenso ist es für das BVwG nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung genaue Angaben hinsichtlich seiner Anhaltung bzw. seines gegen ihn erhobenen Vorwurfes machen konnte, als er dazu ausführte, des Besitzes von illegalen Waffen und des Verdachtes auf Terrorismus bezichtigt worden wäre, während er auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt darüber keine genauen Angaben machen habe können, seine ursprüngliche in der Verhandlung gemachte Aussage wieder zu relativieren versuchte, indem er dazu ausführte von der Polizei nichts schriftliches bekommen zu haben. Er vermute, dass er unter den von ihm zuvor angegeben Delikten festgenommen worden sei.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch hinsichtlich des Zeitpunktes, an dem die vom Beschwerdeführer mit dem LKW mitgenommenen Männer die Ladefläche von diesem verlassen haben sollen, als dieser vor dem Bundesasylamt dazu noch ausführte nicht bemerkt zu haben, wann diese von der Ladefläche gesprungen seien, während er in der Verhandlung vor dem BVwG zunächst ausführte, dass die Männer den LKW verlassen hätten, als diese bemerkt hätten, dass es eine Polizeikontrolle gegeben habe. Im Laufe der Verhandlung gab dieser in Widerspruch dazu wiederum an nicht zu wissen, wann sie ausgestiegen seien. Auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben versuchte der Beschwerdeführer diesen damit zu rechtfertigen, dass es eine Vermutung sei, dass die Männer den LKW verlassen hätten, als diese die Polizeikontrolle bemerkt hätten.
Unabhängig davon ist es vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens, dass gegen den Beschwerdeführer (dann) ein Haftbefehl bestehe, und den Länderfeststellungen nach, wonach die Polizei in großen Städten personell und materiell besser ausgestattet ist, weshalb die Möglichkeit dort aufgespürt zu werden, größer ist, im Zusammenhalt mit dem behaupteten bestehenden Terrorismusvorwurf nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer Indien mit einem gefälschten Reisepass per Flugzeug ohne Probleme hätte verlassen können.
Auch sein erstmaliges Vorbringen am XXXX beim Bundesasylamt darüber, dass er von einem Freund erfahren habe, dass die Männer, welche er mitgenommen habe, seine Familie kontaktiert und ihr gedroht hätten, dass sie seine Familie umbringen würden, wenn er etwas verrate, ist nicht plausibel nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf entsprechenden Vorhalt, woher diese Männer seine Adresse kennen sollten, nichts angeben konnte und schließlich auch selbst ausführte es nicht zu wissen. Außerdem stellt dieses Vorbringen eine unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr in Indien dar. Auch sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es seiner Familie nicht sonderlich gut gehe, weil diese noch immer telefonisch bedroht werde, ist nicht plausibel nachvollziehbar, weil einerseits daraus nicht hervorgeht, wer diese telefonisch bedrohe und anderseits nicht erklärbar ist, wie die Männer, welche per Autostopp mit dem Beschwerdeführer gereist sein sollen, an die Telefonnummer und Identität seiner Familienangehörigen gelangen hätten sollen. Dies gilt umso mehr, als die Familie nach den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht (von XXXX ) wieder in den XXXX zurückgekehrt sein soll und den Länderfeststellungen nach in Indien kein Meldewesen existiert.
Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einerseits angab, man brauche in Indien als LKW-Fahrer immer einen Beifahrer, jedoch im weiteren Verlauf der Einvernahme im Gegensatz dazu vorbrachte, dass er ohne Beifahrer unterwegs gewesen sei, da dieser krank gewesen sei. Dieses Vorbringen ist in sich unschlüssig und daher ebenfalls nicht glaubhaft.
Schließlich steht auch sein Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten, dass die Sikhs seit 1984 als Terroristen angesehen würden, nicht im Einklang mit den Feststellungen in Bezug auf den XXXX , wonach terroristische Aktivitäten aktuell dort nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens vorkommen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus, dass sich seine Familie an die Polizei gewandt. Dieser Umstand spricht gegen die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Behauptung, dass man Sikhs als Terroristen ansehen würde, als davon auszugehen ist, dass sich die Familie des Beschwerdeführer dann nicht an die Polizei nicht gewandt hätte bzw. davon auszugehen ist, dass sich die Polizei gegenüber der Familie des Beschwerdeführers anders verhalten hätte.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht in der Lage eine aktuelle oder künftig tatsächlich bestehende Gefährdung durch die indische Polizei oder Terroristen glaubhaft zu machen.
3.2.2. Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch Terroristen um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Zwar verkennt das BVwG nicht, dass es in Indien immer wieder zu Korruption im Sicherheitsbereich kommt, doch erwähnte der Beschwerdeführer keine tatsächliche Schutzverweigerung durch die Sicherheitsbehörden, sondern brachte vor, es sei seiner Familie mit dem Umbringen gedroht worden, falls sie bzw. der Beschwerdeführer an die Polizei wende. Im Hinblick darauf, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach seinem Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht selbst an die Polizei gewandt hat, ist darauf hinzuweisen, dass polizeiliche Erhebungen in derartigen Situationen auch längere Zeit andauern können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht von der Ineffektivität der indischen Sicherheitsbehörden gesprochen werden.
Von einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die indische Polizei ist hingegen selbst unter Zugrundelegung seiner Angaben nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht selbst vorbrachte, dass keine offizielle Anzeige gegen ihn erstattet und kein FIR (First Information Report) erlassen worden sei.
Es war daher auch dem Beschwerdevorbringen über die Notwendigkeit weiterer Recherchen in Indien (Einvernahme der Familie und Beziehung eines landeskundigen Sachverständigen zur Ermittlung, ob ein Haftbefehl vorliege) nicht mehr näher zu treten.
3.2.3. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen vollumfänglich folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in XXXX in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen, zumal er nach seinem Vorbringen auch keine "high-profile-Person" ist. Er verfügt über ausreichende Erfahrung als LKW-Fahrer, um auch an einem anderen Ort in Indien (etwa in den Bundesstaaten Rajastan, Haryana oder Uttar Pradesh) in als solcher arbeiten zu können. Bei einer Aufenthaltnahme in einer anderen Stadt (z.B. Dehli, Bombay) könnte er sich auch durch Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt sichern, wobei vorübergehende Notlagen durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere in Sikh-Tempeln, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden können.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im XXXX nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln. Die für 2012 geplante Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen an ein geplantes Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten hinkt weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan hinterher.
Sikhs haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln Nahrung und Unterkunft gewährt.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, der der Religion der Sikh angehört, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er verfügt auch nach seinen Angaben über eine 10-jährige Schulbildung, über eine langjährige Arbeitserfahrung als LKW-Fahrer und beherrscht mit seiner Muttersprache XXXX eine Landessprache Indiens, wobei er auch Hindi spricht, und ist daher davon auszugehen, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen bzw. in einem Sikh-Tempel Unterkunft und Nahrung gewährt zu bekommen. Im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner bzw. die Polizei tatsächlich die Mühe machen sollte, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich, wie sie ihn überall in Indien finden könnten, zumal er selbst vorbrachte, dass er ohne Probleme mit der Flughafenpolizei New Dheli mit dem Flugzeug verlassen konnte.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich selbst unter der Annahme des Zutreffens der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.
Zu Spruchteil A):
4.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
4.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (§ 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
4.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
4.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
4.2.3. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits oben unter 2.2. ausgeführt, keine aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen können. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
4.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
4.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Es ist, wie bereits oben ausgeführt, auf Basis der Länderfeststellungen und im individuellen Fall nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als weitgehend gesundem Mann mit langjähriger Berufserfahrung als LKW-Fahrer und Sprachkenntnissen einer Landessprache Indiens eine Existenzsicherung in Indien, auch außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädten wie Delhi oder Bombay, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über seine Mutter, seine Geschwister und seine Ehefrau über ein familiäres und soziales Netz in Indien. Darüber hinaus wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
4.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)
4.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
4.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
4.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der verheiratete und nicht kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor, zumal seine Ehefrau und sein Sohn in Indien leben. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit XXXX ), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein Bekanntenkreis im Bundesgebiet - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist. Seine seit einem halben Jahr regelmäßige Erwerbstätigkeit als Zusteller von Reklamematerial fällt hierbei nicht positiv ins Gewicht, als auch unter Berücksichtigung seines monatlichen durchschnittlichen Einkommens von XXXX Euro, abzüglich der zu leistenden Miete in der Höhe von XXXX , nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit i.S.d. § 293 ASVG ausgegangen werden kann. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer weder schriftlich noch mündlich über nennenswerte Kenntnisse der deutschen Sprache, obwohl sich dieser bereits seit beinahe zwei Jahren in Österreich aufhält. Darüber hinaus gehören dem Freundes bzw. Bekanntenkreis keine Österreicher an und bringt sich dieser darüber hinaus in keiner Art und Weise in der österreichischen Gesellschaft ein, indem er beispielsweise weder eine Schule, Kurs und Universität in Österreich besucht oder einem Verein oder einer Organisation angehört, in dem er sich entsprechend betätigt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit den von ihm angegebenen Namen im aktuellen Strafregister mit keiner Vormerkung aufscheint, sind keine Gründe erkennbar, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden. Insofern war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B):
4.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.