L511 2110017-1•BVwG L511 2110017-1
L511 2110017-1Tribunale amministrativo federale23 set 2015
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geltendmachung
L511 2110017-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RAin Dr. ABEL-FRISCHENSCHLAGER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.06.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 6 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.04.2015 bis einschließlich 19.04.2015 zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice
1.1. Der Beschwerdeführer übermittelte am 02.12.2014 dem AMS seine Arbeitslosmeldung gemäß § 17 AlVG in elektronischer Form (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 2, 14).
1.1.1. Unter der Rubrik "Ich habe bereits eine neue Beschäftigung vereinbart." kreuzte der Beschwerdeführer "Ja" an und beantwortete die darauffolgende Frage "Wenn ja, ab wann und bei welchem Dienstgeber?" mit: "01.04.2015 XXXX".
1.2. Mit 04.12.2014 machte das AMS den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er zur Sicherung von allfälligen Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung, einen Antrag stellen muss (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] AZ 14, OZ 3) und bot dem Beschwerdeführer einen Termin am 17.12.2014 an (OZ 3).
1.2.1. Am 10.12.2014 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim AMS und gab bekannt, dass er bei einschließlich 19.12.2014 in einem Dienstverhältnis stehe (AZ 14, OZ 3). Am selben Tag übermittelte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld (AZ 1, AZ 14) und erhielt in der Folge vom AMS einen Termin am 17.01.2015 (OZ 3). Weiters wurde dem Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er bis 23.12.2014 persönlich vorsprechen müsse, damit der Antrag als geltend gemacht gelte (AZ 1 S7).
1.3. Am 23.12.2014 erging an den Beschwerdeführer die "Mitteilung über den Leistungsanspruch", worin sein Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 36,51 für den Zeitraum von 20.12.2014 bis 31.12.2014 sowie von 01.01.2015 bis 18.12.2015 zugesprochen wurde (OZ 4/4).
1.4. Am 12.01.2015 war der Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS. Die diesbezügliche Eintragung in das Datensystem lautet wie folgt: "pers. VS; Kd. bestätigt AA 1.4.15 über MP+Gb informiert" (AZ 10, AZ 14; OZ 4).
1.5. Am 26.03.2015 wurde im EDV-Datensystem der Leistungsbezug des Beschwerdeführers per 01.04.2015 eingestellt. Eine diesbezügliche Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgte nicht (AZ 14; OZ 3, OZ 4).
1.6. Am 20.04.2015 meldete sich der Beschwerdeführer beim AMS telefonisch und gab seine Arbeitsaufnahme mit 22.04.2015 an (AZ 10, AZ 14).
1.6.1. Am 20.04.2015 erging an den Beschwerdeführer die "Mitteilung über den Leistungsanspruch", worin sein Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 36,51 für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.03.2015 und von 20.04.2015 bis 06.01.2016 zugesprochen wurde. Darüber hinaus weist die Mitteilung eine Unterbrechung von 01.04.2015 bis 19.04.2015 aus (OZ 4/3).
1.6.2. Mit Schreiben vom 27.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis zum 21.04.2015. Er sei seit 20.12.2014 arbeitslos und habe alle Termine eingehalten. Von seinem Arbeitgeber habe er eine Wiedereinstellungszusage nach Winterpause vorgelegt. Die Einstellung sei zu Unrecht erfolgt, da er sich immer gemeldet habe (AZ 3).
1.7. Mit Bescheid des AMS vom 06.05.2015, Zahl: Versicherungsnummer XXXX, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung Arbeitslosengeld ab dem 20.04.2015 gebühre (AZ 5).
1.7.1. Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nicht innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist, sondern erst am 20.04.2015 beim AMS gemeldet habe. Daher werde das Arbeitslosengeld erst ab 20.04.2015 zuerkannt.
1.7.2. Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.
2.1. Mit Schreiben vom 27.05.2015, Poststempel vom 28.05.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 8).
2.1.1. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er von 20.12.2014 bis 21.04.2015 arbeitslos gewesen sei. Es handle sich um eine saisonbedingte Arbeitslosigkeit. Da er am 22.04.2015 wieder eine Beschäftigung aufnehmen habe wollen, habe er sich elektronisch vom Bezug abmelden wollen. Dabei habe er festgestellt, dass sein Bezug ab 01.04.2015 eingestellt worden sei. Er habe sofort mit dem AMS Kontakt aufgenommen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er angegeben habe, ab 01.04.2015 wieder einer Beschäftigung nachzugehen.
2.1.2. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt den 01.04.2015 als Arbeitsbeginn angegeben, da es Natur der Saisonarbeitslosigkeit sei, dass ein Ende nicht mit absoluter Sicherheit vorausgesagt werden könne.
2.1.3. Er sei über die Einstellung des Arbeitslosengeldes nicht informiert gewesen.
3. Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
3.1. Das AMS gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör, indem es Auszüge aus dem Datensystem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte und ihn darauf hinwies, dass er den 01.04.2014 als Arbeitsbeginn genannt habe (AZ 10).
3.2. Der Beschwerdeführer nahm am 09.06.2015 Stellung und hielt erneut fest, dass er keinesfalls das Datum 01.04.2015 bestätigt habe und verwies auf sein bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus sei es auch gar nicht zur Arbeitsaufnahme bei seinem bisherigen Arbeitgeber gekommen, sondern er habe ein neues Dienstverhältnis begonnen (AZ 11).
3.3. Mit Bescheid vom 22.06.2015, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.05.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 12).
3.3.1. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 25.06.2015 (AZ 12/11).
3.3.2. Zunächst wird unter Sachverhalt das gesamte Verfahren wiedergebeben (AZ 12 S2-6).
3.3.3. Rechtlich würdigt das AMS den Sachverhalt wie folgt (AZ 12 S7-9):
"Mit Schreiben vom 9.6.2015 haben Sie neuerlich bestritten, dass Sie Ihrem Berater eine konkrete Arbeitsaufnahme mit 1.4.2015 bekanntgegeben haben, da die Arbeitsaufnahme von mehreren Faktoren abhängt, die Sie nicht beeinflussen können. Zugesagt wäre eine Arbeitsaufnahme im Laufe des Aprils, was Sie auch so Ihrem Berater gesagt haben. Ihren Angaben steht jedoch der Aktenvermerk Ihres Beraters vom 12.1.2015 entgegen. In diesem Aktenvermerk hat Ihr Berater bei Ihrer persönlichen Vorsprache am 12.1.2015 beim AMS festgehalten, dass Sie nicht nur eine Arbeitsaufnahme mit 1.4.2015 gemeldet haben, sondern den 1.4.2015 als Termin der Arbeitsaufnahme bestätigt haben, was impliziert, dass Sie Ihr Berater konkret gefragt hat, ob Sie mit 1.4.2014 eine Beschäftigung aufnehmen, was Sie wiederum bestätigt haben. Vermerkt ist auch, dass Sie der Berater über die Meldepflichten (MP) und Geschäftsbedingungen (Gb) informiert hat, was konkret heißt, dass er Sie darüber informiert hat, sollte die Arbeitsaufnahme mit 1.4.2015 nicht zustande kommen, dass Sie dies dem AMS innerhalb einer Woche ab dem 1.4.2015 zu melden haben, damit Sie das AMS auch wieder aktiv in die Beratung und Vermittlung einbindet, da Sie ja kein konkretes Angebot einer Beschäftigung haben. Aufgrund dieses konkreten Aktenvermerkes geht das AMS davon aus, dass Ihr Berater Ihre Meldung der Arbeitsaufnahme mit 1.4.2015 korrekt vermerkt hat.
Bei Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 A1VG vor, daher wurde der Arbeitslosengeldbezug mit 1.4.2015 eingestellt. Daher hat das Arbeitsmarktservice Linz den Bezug Ihres Arbeitslosengeldes ab 1.4.2015 eingestellt.
Am 20.4.2015 haben Sie sich persönlich telefonisch beim Arbeitsmarktservice Linz über die SEL wieder gemeldet. Die Aufnahme des gemeldeten Dienstverhältnisses ist nicht zustande gekommen.
Wenn Sie den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B.: die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt haben, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag gemäß § 46 Abs. 6 A1VG unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhensgrund nicht ein, so gilt für die persönliche Geltendmachung die Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung weist Sie das Arbeitsmarktservice sowohl im Antragsformular als auch auf der Rückseite der Mitteilung hin.
Sie haben sich nach dem Nichtzustandekommen Ihrer mit 1.4.2015 gemeldeten Aufnahme eines Dienstverhältnisses erst nach 20 Tagen am 20.4.2015 wieder persönlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH v. 12.09.2012,ZI. 2009/08/0290; v. 22.02.2012, ZI. 2010/08/0103 mwN; v. 23.10.2002,ZI. 2002/08/0041).
Das AMS hat somit über den Anspruch nach dem Ende der Unterbrechung des Arbeitslosengeldes ab dem 1.04.2015 bis zum Tag der neuerlichen Zuerkennung, dem 20.4.2015, negativ abgesprochen. Auch Ihre Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 20.4.2015, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum 1.04.2015 bis einschließlich 20.4.2015 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
Das Arbeitsmarktservice Linz hat Ihnen das Arbeitslosengeld daher zu Recht erst ab 20.4.2015 wieder zuerkannt."
3.4. Mit Schreiben vom 06.07.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 13).
3.5. Die belangte Behörde legte am 07.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Auszüge aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-15]).
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile, insbesondere um Übermittlung der Mitteilungen über den Leistungsanspruch mit Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (OZ 2-4).
4.2. Das AMS teilte weiters über Anfrage mit, dass die Anweisung einer Leistung systembedingt immer mit der maximal zuerkannten Bezugsdauer erfolgt, da die EDV in weiterer Folge, etwa bei Zuerkennung eines Fortbezuges, nur dann die noch offenen Bezugstage richtig berechnen könne. Auch für eine eventuelle spätere Notstandhilfeberechnung sei die Eingabe der maximalen Bezugsdauer notwendig (OZ 7-8).
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht, übermittelte dem Beschwerdeführer jene Aktenteile, aus denen sich ergibt, dass er selbst den 01.04.2014 angegeben hatte (AZ 2/1, OZ 4/2), zur Stellungnahme (OZ 6).
4.3.1. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass es ihm nicht nachvollziehbar sei, wie sein AMS-Berater zu den Eintragungen gekommen sei, er hätte angegeben am 01.04.2015 bei der Fa. S in O zu arbeiten zu beginnen. Tatsächlich habe er angegeben, wahrscheinlich im April 2015 wieder dort arbeiten zu können. Es müsse sich um ein Missverständnis handeln. Auch sein Schreiben vom 27.04.2015 sei dahingehend zu korrigieren, dass vor dem Wort "eine" leider der Buchstabe "k" fehle, da er, wie auch aus dem Akt ersichtlich sei, eben keine Wiedereinstellungszusage vorlegen habe können.
4.3.2. Im Bescheid vom Dezember [gemeint Mitteilung über den Leistungsanspruch] sei auch als Ende des Bezugsdatums des Arbeitslosengeldes der 18.12.2015 angegeben. Aus diesem Grund sei er gar nicht auf die Idee gekommen, sich beim AMS am 01.04.2015 zu melden. Er habe sich auf diese Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 AlVG verlassen. Er sei somit in die Irre geführt worden.
4.3.3. Es habe keine Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer gegeben und er habe auch keine Terminvereinbarungen gehabt, weshalb er auch keine Veranlassung gehabt habe, sich vor dem 18.12.2015 von sich aus beim AMS zu melden. Allerdings habe er sich sofort am 20.04.2015 gemeldet, weil er eine Arbeit gefunden habe (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer war von 20.12.2014 bis einschließlich 21.04.2015 arbeitslos.
1.1.1. Bereits mit seiner ersten Arbeitslosmeldung am 02.12.2014 gab der Beschwerdeführer als Datum einer erneuten Beschäftigung den 01.04.2015 an, was er im persönlichen Gespräch am 12.01.2015 bestätigte.
1.2. Auf der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 23.12.2014 fand sich das Ende des Leistungsbezuges auf Grund der Wiederbeschäftigung jedoch nicht wieder, sondern sprach diese einen Bezug bis zum 18.12.2015 zu.
1.2.1. Das Ende des Leistungsbezuges mit 01.04.2015 wurde am 26.03.2015 ohne Beisein des Beschwerdeführers in das EDV-System des AMS eingetragen, wobei keine diesbezügliche Mitteilung über das Ende des Leistungsanspruches an den Beschwerdeführer erging.
1.3. Am 20.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einstellung des Leistungsbezuges mit 01.04.2015 bekannt, da er dem AMS seine Beschäftigungsaufnahme per 22.04.2015 melden wollte.
1.3.1. In der Folge erging am 20.04.2015 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, auf der das Ende des Leistungsbezuges per 01.04.2015 erstmals aufscheint.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-14]; OZ 3, OZ 4) beinhaltend insbesondere
Arbeitslosmeldung und Antrag auf Arbeitslosengeld (AZ 1, 2)
Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 23.12.2014 und vom 20.04.2015 (OZ 4)
Schriftsätze (samt Beschwerde und Vorlageantrag) des Beschwerdeführers (AZ 3, 8, 11, 13; OZ 9)
Information des AMS über die Eintragungen in das AMS-System (OZ 8)
2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1, 3-4).
2.3.1. Der Beschwerdeführer bestritt im Verfahren, dass er jemals den 01.04.2014 als Arbeitsbeginn angegeben habe (AZ 3, AZ 8, AZ 9). In seiner Stellungnahme führt er auf den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich die Angabe 01.04.2014 bereits auf seiner von ihm selbst elektronisch eingebrachten Arbeitslosenmeldung vom 02.12.2014 finde, sodann aus, dass er nicht nachvollziehen könne, wie es zu der Eintragung des AMS-Sachbearbeiters gekommen sei (OZ 9).
2.3.1.1. Aus der im Akt befindlichen - dem Beschwerdeführer auch Kopie übermittelten - elektronisch getätigten Arbeitslosmeldung (AZ 2, AZ 14) geht jedoch klar hervor, dass die Eintragung des erneuten Arbeitsbeginnes "01.04.2015 XXXX" vom Beschwerdeführer stammt, weshalb der erkennende Senat davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer selbst den 01.04.2014 als definitiven Arbeitsbeginn angegeben hat. Aus dieser Grundprämisse ergibt sich in der Folge auch, dass das Bundesverwaltungsgericht der Eintragung im Datensystem des AMS vom 12.01.2015 folgt, der zufolge der Beschwerdeführer diesen Termin bestätigt hat, zumal zu diesem Zeitpunkt im Akt lediglich der vom Beschwerdeführer selbst genannte 01.04.2015 im Akt aufschien, so dass vom Beschwerdeführer auch nur dieses Datum bestätigt werden konnte.
2.3.2. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Datensystem des AMS und den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt und sind im Verfahren unstrittig geblieben.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
3.2. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.2.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
4.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführers hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
4.1.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
4.2. maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2).
Gemäß § 46 Abs. 6 AlVG wird, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ist dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird, dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist nach Satz 2 leg.cit. darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufertigen.
4.3. zum gegenständlichen Verfahren
4.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 20.04.2015 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
4.3.1.1. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 14.04.2010, 2008/08/0136 mwN, 23.10.2002, 2002/08/0041).
4.3.1.2. Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch nach dem ursprünglich bekannt gegebenen Arbeitsantritt ab dem 01.04.2015 bis zum Tag der neuerlichen Zuerkennung, dem 20.04.2015, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 20.04.2015, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 01.04.2015 bis einschließlich 19.04.2015 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
4.3.2. § 46 Abs. 6 AlVG sieht eine neuerliche Geltendmachung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld unter anderem dann vor, wenn eine ab einem bestimmten Tag gemeldete Aufnahme eines Dienstverhältnisses nicht erfolgt, und die Wiedermeldung beim AMS nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt.
4.3.2.1. Einleitend ist vorauszuschicken, dass der erkennende Senat, wie bereits dargelegt, keine Zweifel daran hegt, dass der Beschwerdeführer dem AMS die Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag, nämlich dem 01.04.2015, gemeldet hat.
4.3.2.2. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer trotz dieses Umstandes, dass er einen fixen Arbeitsantritt 01.04.2015 genannt hatte, eine Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ausgestellt, wonach das voraussichtliche Ende des Leistungsbezuges systembedingt mit 18.12.2015 angegeben ist.
4.3.3. Bei der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG handelt es sich zwar um keinen Bescheid Sie bewirkt aber in Verbindung mit § 24 AlVG einen Schutz vor dem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mHa 23.05.2012, 2012/08/0022).
4.3.3.1. Dem Beschwerdeführer wurde mittels Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG vom 23.12.2014 Arbeitslosengeld bis einschließlich 18.12.2015 zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung war er daher im laufenden Bezug des ihm zugesprochenen Arbeitslosengeldes. Eine Einstellung des Arbeitslosengeldes vor diesem Zeitpunt - aus welchen Gründen auch immer - hatte daher ausschließlich unter den in § 24 Abs. 1 AlVG genannten Voraussetzungen zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN).
4.3.3.2. Die Einstellung des Leistungsbezuges per 01.04.2015 hätte entsprechend § 24 Abs. 1 AlVG einer unverzüglichen (weiteren) Mitteilung über das Leistungsende bedurft.
4.3.3.3. Unverzüglich bedeutet gegenständlich, dass die Mitteilung über das Leistungsende mit 31.03.2015 dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der ersten Mitteilung über den Leistungsanspruch, welche systembedingt immer auf die maximale Dauer ausgerichtet ist, sofort zur Kenntnis zu bringen gewesen wäre, da bereits bei Antrag das Enddatum unzweifelhaft feststand. Jedenfalls aber hätte die Mitteilung spätesten mit der Eingabe in das Datensystem am 26.03.2015 (AZ 14; OZ 3) erfolgen müssen.
4.3.3.4. Da dies gegenständlich jedoch nicht erfolgt ist, musste der Beschwerdeführer aber davon ausgehen, dass das AMS seinen Arbeitsantritt am 01.04.2015 nicht zur Kenntnis genommen hatte, weshalb auch kein Grund zu einer Meldung seinerseits bei - im Verfahren unbestritten gebliebenen - Nichtantritt des Dienstverhältnisses am 01.04.2015 vorlag.
4.3.4. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer von der Bezugseinstellung erst mit Mitteilung vom 20.04.2015 verständigt. Am 27.04.2015 - also jedenfalls innerhalb der vier-Wochen-Frist des § 24 Abs. 1 AlVG - beantragte der Beschwerdeführer ein Bescheid über die Einstellung, indem er die bescheidmäßige Feststellung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld vom 01.04.2015 bis 21.04.2015 beantragte [Anmerkung: gemeint wohl der 19.04.2015, da dem Beschwerdeführer auch in der Mitteilung bereits wieder ein Leistungsanspruch ab 20.04.2015 zugesprochen wurde] und sich in der Begründung klar auf die Einstellung bezog.
4.3.4.1. Abgesehen von dem Umstand, dass die Mitteilung vom 20.04.2015 - wie bereits weiter oben ausgeführt - zweifellos nicht als unverzüglich anzusehen ist, wurde in der Folge aber auch kein Bescheid über die Einstellung erlassen.
4.3.4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wird lediglich ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld (erst) ab dem 20.04.2015 (wieder) zusteht, was zwar wie unter 4.3.1. ausgeführt - und auch aus der Begründung des Bescheides ersichtlich - implizit auch die Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.04.2015 bis einschließlich 19.04.2015 bedeutet (vgl. dazu auch die oben unter 4.3.1 zitierte VwGH-Judikatur), er beinhaltet aber seit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 jedenfalls keinen impliziten Abspruch über die Einstellung (mehr) (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN). Dass mit diesem Bescheid eine bescheidmäßige Erledigung iSd § 24 Abs. 1 AlVG erfolgen sollte, lässt sich aber auch weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen.
4.3.4.3. Solange eine solche Mitteilung bzw. ein Bescheid über die Einstellung einer Leistung nicht erlassen ist, können aber die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges nicht eintreten. Wenn aber nun mangels Mitteilung bzw. Bescheides über die Einstellung in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 unter Hinweis auf VwGH 27.07.2001, 2001/08/0067; 08.09.1998, 98/08/0151).
4.3.5. Gegenständlich wurde wie dargelegt trotz des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs.1 AlVG, binnen vier Wochen kein Bescheid über die Einstellung des Bezuges erlassen. Die Einstellung trat somit gemäß § 24 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG rückwirkend wieder außer Kraft. Da daher rechtlich keine Unterbrechung eingetreten ist, bedurfte es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
5. 5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
5.2. Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.4. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu den hier gegenständlichen §§ 47 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 46 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei insbesondere auf VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 zu verweisen ist, welchem der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag, wie dem gegenständlichen Verfahren. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
5.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
5.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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