BVwG G312 2107366-1

G312 2107366-1Tribunale amministrativo federale23 set 2015

Regest

Arbeitslosengeld, Beschäftigung, Geringfügigkeitsgrenze, Rückzahlung

Testo completo

BVwG G312 2107366-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2107366.1.00

Spruch

G312 2107366-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, vom 05.05.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice vom 13.02.2015,

GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 12 Abs. 3 lit. h iVm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet

a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz West und Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.11.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verpflichtet sei, den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF für die Zeit vom 18.02.2013 bis 31.05.2013 in der Höhe von Euro 2.393,72 zurückzuzahlen.

Begründend wurde angeführt, dass die BF das Arbeitslosengeld vom 18.02. bis 31.05.2013 zu Unrecht bezogen habe, da sie nach Beendigung ihres vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX innerhalb eines Monats eine geringfügige Beschäftigung bei der selben Firma aufgenommen habe. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gelte nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber nach Beendigung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, ohne dass dazwischen ein Monat liege. Daher sei der Leistungsbezug für den genannten Zeitraum zu widerrufen und zurückzufordern. Nach Gegenverrechnung sei noch ein Betrag von Euro 2.269,60 offen.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die, bei der belangten Behörde am 12.12.2014 fristgerecht eingelangte und mit 09.12.2014 datierte Beschwerde der BF.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht bewusst gewesen sei, dass man zwar generell neben dem Arbeitslosengeldbezug geringfügig beschäftigt sein dürfe, jedoch nicht ohne Unterbrechung bei der gleichen Firma, bei der man zuvor Teilzeit gearbeitet habe. Dies sei ihr gegenüber auch nie erwähnt worden, wenn sie gefragt habe, ob sie neben dem Arbeitslosengeld geringfügig beschäftigt sein dürfe. Zudem habe sie bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld angegeben, dass sie nur deshalb arbeitslos geworden sei, da ihr ehemaliger Arbeitgeber ein Objekt verloren hatte und daher nicht genügend Arbeit gehabt hätte. Er würde sie jedoch weiter geringfügig beschäftigen, um sie nicht zu verlieren und so bald wieder mehr Stunden möglich seien, sie wieder mehr beschäftigen. Dies sei mittlerweile auch geschehen. Unabhängig davon, dass sie finanziell gar nicht in der Lage sei, wäre sie auch nicht bereit, aufgrund eines Verschuldens der belangten Behörde, das aus ihrer Sicht zu Recht bezogene Geld zurückzuzahlen. Der betreffende Zeitraum sei mehr als eineinhalb Jahr her und sie habe das Geld gutgläubig verbraucht. Sie sei Alleinverdienerin und arbeite für nur wenig mehr als die Mindestsicherung und komme gerade so über die Runden. Zudem habe sie Schulden in der Höhe von ca. €

50. 000,00, zu denen sie auch aus Gutgläubigkeit gegenüber Ex-Lebensgefährten gekommen sei und sei daher gar nicht in der Lage dieses Geld zurückzuzahlen.

Auch wenn es stimmen würde, dass die belangte Behörde gesetzlich prinzipiell im Recht sei, läge eindeutig Verschulden der belangten Behörde vor, da dieser die relevanten Informationen bekannt gewesen seien und sie die BF trotzdem darüber nicht informiert habe. Daher ersuche sie um eine neuerliche Überprüfung sowie von einer Rückforderung Abstand zu nehmen.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 13.02.2015 und zugestellt mit 18.02.2015 durch Hinterlegung, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF im Antrag auf Arbeitslosengeld die Frage unter Punkt 5 nach einer allfälligen Beschäftigung, zB geringfügige Beschäftigung usw. und den Punkt 9 Frage nach einem eigenen Einkommen mit nein beantwortet habe.

In der am 06.02.2013 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung würde sich ebenso kein Hinweis auf die Meldung einer geringfügigen Beschäftigung durch die BF finden. Vermerkt sei lediglich, dass die BF zuletzt als Objektleiterin tätig gewesen sei und das letzte Dienstverhältnis gelöst wurde, da das zu reinigende Objekt von einer anderen Firma betreut werde.

Am 27.03.2013 habe die BF der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie bei der Firma Gebäudereinigung XXXX seit März 2013 geringfügig beschäftig sei, dies wurde nachweislich edv-technisch protokolliert. Ein geringfügiges Dienstverhältnis sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert gewesen.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe mitgeteilt, dass im Zuge einer Firmenprüfung bei der Firma XXXX festgestellt wurde, dass die BF dort von 18.02.2013 bis 31.05.2013 geringfügig beschäftigt gewesen sei, aber von der Firma nicht angemeldet worden sei. Es sei daher im Juli 2014 zu einer Nachversicherung dieser geringfügigen Beschäftigung und daher zu einer Speicherung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gekommen. Unstrittig habe die BF bereits im Feber 2013 für die Firma XXXX gearbeitet. Sie sei im Antrag auf Arbeitslosengeld auf Seite 4 auf ihre Verpflichtung, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis der belangten Behörde unverzüglich mitzuteilen, hingewiesen worden und die BF habe dies mit ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen.

Da die BF bis 02.02.2013 bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und dort ab 18.02.2013 eine geringfügige Beschäftigung begonnen habe, gelte sie im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht als arbeitslos. Dies habe sie der belangten Behörde weder bei der Antragstellung noch sonst zu einem anderen Zeitpunkt mitgeteilt. Daher werde der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde durch Hinterlegung ab 18.02.2015 beim zuständigen Postamt zugestellt und nachdem die BF die Zusendung nicht behoben hat, wieder der belangten Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückübermittelt.

Daher wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung durch öffentliche Bekanntmachung - Zustellung durch öffentlichen Aushang an der Amtstafel - neuerlich zugestellt.

Am 25.03.2015 kontaktierte die BF die belangte Behörde über die ServiceLine und teilte mit, dass sie den eingeschriebenen Brief nicht erhalten habe und um neuerliche Zusendung an die neue Adresse XXXX ersuche. Mit 14.04.2015 wurde der Bescheid neuerlich an die BF übermittelt und dieser ab 18.04.2015 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

4. Mit 05.05.2015 einlangenden und mit 30.04.2015 datierten Schriftsatz beantragte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 18.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 am 19.05.2015 zugewiesen.

Nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes führte die belangte Behörde zur Fristwahrung folgendes aus:

Der Bescheid (gemeint Beschwerdevorentscheidung) wurde der Kundin nachweislich an die Adresse XXXX zugestellt. Nach einem Zustellversuch am 17.02.2015 und der Verständigung über die Hinterlegung im Postkasten, wurde der Bescheid beim Postamt XXXX hinterlegt, Beginn der Abholfrist 18.02.2015. Am 25.03.2015 teilte die BF über die ServiceLine des Arbeitsmarktservice mit, dass sie an die Adresse XXXX übersiedelt ist und den Bescheid nicht behoben hätte. Sie ersuchte um neuerliche Zusendung des Bescheides vom 13.02.2015 an die neue Adresse. Der Bescheid wurde neuerlich zugestellt und beim Postamt XXXX hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der 16.04.2015. Laut ZMR war die BF bis 18.03.2015 an der Adresse XXXX gemeldet und ab 18.03.2015 an der Adresse XXXX. Die BF war bis 18.03.2015 an der Adresse XXXX gemeldet und hat den Bescheid vom 13.02.2015, der nach einem Zustellversuch am 17.02.2015 und der Verständigung über die Hinterlegung im Postkasten schließlich beim Postamt XXXX (Beginn der Abholfrist war am 18.02.2015) hinterlegt wurde, nicht behoben. Die Adressänderung teilte die BF bei der belangten Behörde erst am 25.03.2015 mit und zudem, dass sie den Bescheid vom 13.02.2015 nicht behoben hätte und daher um nochmalige Übermittlung des Bescheides ersuche. Gemäß § 17 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der Bescheid vom 13.02.2015 gilt daher mit Beginn der Abholfrist - somit mit 18.02.2015 - als zugestellt und wurde daher der Vorlageantrag vom 01.05.2015 (Datum des Poststempels 01.05.2015) verspätet eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist wieder seit 03.02.2013 arbeitslos und stand mit einer Unterbrechung bis 11.02.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € 23,24 und der Notstandshilfe in der Höhe von € 22,08 vom 12.02.2014 bis 16.06.2014.

Vom 04.06.2012 bis 02.02.2013 stand die BF in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX, wobei vom 03.02.2013 bis 06.02.2013 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung bestand.

Mit 03.02.2013 stellte die BF den Antrag auf Arbeitslosengeld, welchen sie mit 06.02.2013 bei der belangten Behörde persönlich abgab. Darin beantwortete die BF die Frage unter Punkt 5) Ich stehe derzeit in Beschäftigung mit NEIN.

In der Zeit vom 18.02.2013 bis 31.05.2013 stand die BF bei der Firma XXXX in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, sowie vom 01.08.2013 bis 02.08.2013, vom 05.08.2013 bis 09.08.2013, vom 12.08.2013 bis 14.08.2013, am 16.08.2013, vom 19.08.2013 bis 23.08.2013, vom 02.09.2013 bis 06.09.2013, vom 09.09.2013 bis 13.09.2013, vom 16.09.2013 bis 20.09.2013, vom 23.09.2013 bis 27.09.2013, vom 30.09.2013 bis 30.06.2014 und ab 01.07.2014 wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis.

Die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX vom 18.02.2013 bis 31.05.2013 war zum ersten Abfragezeitpunkt beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger noch nicht gespeichert.

Am 21.03.2013 teilte die BF der belangten Behörde über die ServiceLine (Im Folgenden: SEL) telefonisch mit, dass sie eventuelle wieder beim ehemaligen Dienstgeber zu arbeiten beginnen könne.

Am 27.03.2013 teilte die BF der belangten Behörde über die SEL telefonisch mit, dass sie seit März 2013 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX begonnen hat.

Im Juli 2014 stellte die belangte Behörde aufgrund einer Überprüfung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger fest, dass die BF ab 18.02.2013 bei der Firma XXXX in einem geringfügigen Dienstverhältnis gestanden hat, obwohl das vollversicherte Dienstverhältnis beim gleichen Dienstgeber erst am 02.02.2013 beendet worden war.

Mit Bescheid vom 27.11.2014 forderte die belangte Behörde die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von €

2. 393,72 für die Zeit vom 18.02.2013 bis 31.05.2013 von der BF mit der Begründung zurück, dass die BF nach Beendigung des vollversicherten Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX binnen einen Monats eine geringfügige Beschäftigung bei der selben Firma aufgenommen hat. Arbeitslosigkeit liege jedoch gemäß § 12 Abs. 3 AlVG nicht vor, wenn beim selben Dienstgeber nach Beendigung einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, ohne dass dazwischen 1 Monat liegt.

Die BF erhob fristgerecht am 09.12.2014 - eingegangen am 12.12.2014 - Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2014.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2015 - abgefertigt am 16.02.2015 - wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde mit dem RSb-Postvermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert.

Am 17.03.2015 veranlasste die belangte Behörde die Verlautbarung durch Anschlag an der Amtstafel (zweiwöchiger Aushang), welche ab 19.03.2015 durchgeführt wurde. Am 25.03.2015 informierte die BF die belangte Behörde über die SEL telefonisch darüber, dass sie den RSa Brief nicht behoben habe, da sie an einer neuen Adresse wohnhaft sei. Sie gab die neue Adresse bekannt und ersuchte um neuerliche Zustellung der Beschwerdevorentscheidung.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach dem 1. Zustellversuch am 16.04.2015 beim Postamt XXXX hinterlegt. Zuvor wurde die BF über den Zustellversuch am 16.04.2015 informiert und diese Verständigung in der Abgabeeinrichtung eingelegt.

Mit Vorlageantrag vom 30.04.2015 - bei der Post am 01.05.2015 aufgegeben und am 05.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangt - beantragt die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages begann ab 17.04.2015, dem Tag der Hinterlegung zur Abholung und endete somit grundsätzlich am 01.05.2015, da dies jedoch ein Feiertag war verschob sich der letzte Tag der Frist auf den Montag, dem 04.05.2015. Der Vorlageantrag wurde somit fristgerecht eingebracht.

Am 13.02.2015 informierte die Stmk. GKK die belangte Behörde im durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass die Speicherung der geringfügigen Beschäftigung der BF bei der Firma XXXX vom 18.02.2013 bis 31.05.2013 aufgrund einer Betriebsprüfung bei der gegenständlichen Firma erfolgt ist. Dabei wurde eine Beschäftigung - ohne Speicherung - festgestellt und da diese regelmäßig war, eine durchgehende geringfügige Beschäftigung eingespeichert.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Arbeitslos ist gemäß § 12 Abs. 1 AlVG , wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt gemäß Abs. 3 litera h leg. cit. insbesondere nicht, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Zweck des § 12 Abs 3 lit h AlVG ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auszuschließen, indem ein vollversichertes Dienstverhältnis nur zum Schein beendet, aber tatsächlich (mit verringerter Stundenanzahl) als geringfügiges Dienstverhältnis weitergeführt wird. Dies gilt auch für den vom Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers in ein geringfügiges Dienstverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld (VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2004/08/0073).

Gegenständlich hat die Stmk. GKK bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die BF am 18.02.2013 bei der Firma XXXX eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat. Zuvor stand die BF beim selben Dienstgeber bis 02.02.2013 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.

Die BF hat die belangte Behörde am 27.03.2013 in einem telefonischen Kontakt über die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung ab März 2013 informiert.

Entgegen der Ansicht der BF liegt gegenständlich kein Verschulden der belangten Behörde vor, da diese aufgrund der Meldepflichtverletzung der BF gar keine Information über die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber hatte und daher nicht in der Lage war, eine Aufklärung über die Konsequenzen durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, wenn sie gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Die Empfängerin einer Leistung des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. nicht in diesem Umfang gebührten.

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Die regionale Geschäftsstelle ist nach Abs. 2 leg. cit. berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

Eine arbeitslose Person ist somit verpflichtet, die ihr zu unrecht ausbezahlte Leistung aus der Arbeitslosenversicherung unter anderem dann zurückzuzahlen, wenn sie die unrechte Auszahlung durch verschweigen maßgebender Tatsachen oder durch unwahre Angaben herbeigeführt hat.

Laut Judikatur des VwGH handelt es sich beim Wechsel in ein geringfügiges Dienstverhältnis um eine maßgebende Tatsache iSd § 25 Abs 1 AlVG (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0251).

Der Leistungsbezieher ist gemäß § 50 Abs 1 AlVG verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen mag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem Arbeitsmarktservice. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gemäß § 50 Abs 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs 1 erster Satz AlVG gestützt werden konnte (VwGH vom 10.06. 2009, Zl. 2007/08/0343).

Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611; VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Die Meldepflicht wird zB im Falle einer Beschäftigungsaufnahme nicht erst durch das Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorars) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst, sondern bereits mit Antritt der Beschäftigung. Die Meldepflicht kann sich naturgemäß auch auf das Einkommen eines Familienangehörigen beziehen (zum Familienzuschlag VwGH vom 07.08. 2002, Zl. 2002/08/0049). Für die Meldepflicht kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0654). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären. So enthebt zB der Hinweis, dass in nächster Zeit mit dem Anfall einer Pension gerechnet wird, den Leistungsempfänger nicht von der Meldepflicht, wenn das Ereignis konkret eintritt (VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0022). Es spielt also keine Rolle, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0208).

Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0270; VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2011/08/0388).

Die BF hat einerseits die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht entsprechend ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 50 AlVG unverzüglich der belangten Behörde mitgeteilt, zudem hat sie unwahre Angaben gemacht, da sie angab, die geringfügige Beschäftigung im März 2013 aufgenommen zu haben, obwohl diese bereits am 18.02.2013 begonnen hat.

Der Verpflichtung zum Rückersatz steht nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger das Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit verbraucht hat. Anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, wird nämlich nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde. Ein gutgläubiger Empfang ist dann nicht anzunehmen, wenn einer der in § 25 Abs 1 erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist (VwGH vom 15.11. 2000, Zl. 2000/08/0145).

Zum Einwand der BF, die belangte Behörde würde ein Verschulden an der unrechten Auszahlung treffen, ist entgegen zu halten, dass es nach der Judikatur des VwGH beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig bekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde.

Das erkennende Gericht tritt aufgrund des bewiesenen Sachverhaltes der Ansicht der belangten Behörde bei, dass die BF zur Rückzahlung der ihr zu Unrecht ausbezahlten Leistung aufgrund der Verschweigung der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber, bei dem sie zuvor in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis stand, verpflichtet ist.

Der Bescheid der belangten Behörde erging somit zu Recht.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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