BVwG W176 2010752-2

W176 2010752-2Tribunale amministrativo federale22 set 2015

Regest

Einhebungsgebühr, einstweilige Verfügung, Gebührenfestsetzung,<br/>Rechtslage, Rechtsmittelgebühr, Rechtsmittelverfahren

Testo completo

BVwG W176 2010752-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2010752.2.00

Spruch

W176 2010752-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.04.2015, Zl. 100 Jv 1787/14g-33a (003 Rev 2879/15a - 003 Rev 2881/15w), wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm TP 2 und TP 3 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sowie § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin brachte am 04.03.2010 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gleichzeitig mit der (auf Feststellung der Fortsetzung der Bauführung sowie auf Unterlassung gerichteten und zur Zl. XXXX protokollierten) Klage einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein.

2. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies diesen Antrag mit Beschluss vom 16.03.2010 ab, wogegen gegen die Beschwerdeführerin am 18.03.1010 Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erhob. Dafür entrichtete die Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr nach TP 2 GGG idHv EUR 2136,70.

3. Gegen den in der Folge ergangenen abweisenden Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien brachte die Beschwerdeführerin einen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ein, wofür eine Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG idHv von EUR 2846,20 entrichtet wurde.

4. Im Hauptverfahren erhob die Beschwerdeführerin zunächst gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.08.2011 am 12.09.2011 Berufung an das Oberlandesgericht Wien.

5. Gegen das in der Folge ergangene Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.09.2012 brachte die Beschwerdeführerin am 05.11.2012 eine außerordentliche Revision ein.

6. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 27.02.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für deren Präsidentin der Beschwerdeführerin für die unter Punkt 4. angeführte Berufung eine Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG idHv von EUR 2.236,80 und für die unter Punkt 5. genannte außerordentliche Revision eine Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG idHv EUR 2.982,00 sowie jeweils eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,-- vor.

7. Gegen diese Zahlungsaufträge brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Berichtigungsanträge (gemeint: Vorstellungen) ein.

8. Mit Bescheiden vom 22.07.2014 gab die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien den Vorstellungen keine Folge.

9. Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin jeweils fristgerecht Beschwerde.

10. Mit Erkenntnis vom 26.01.2015, Zlen. W176 2010752-1/5E ua., gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden Folge und hob die unter Punkt 8. genannten Bescheide auf.

Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien in den betreffenden Verfahren keine Handlungen gesetzt habe, die als Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 VwGVG zu qualifizieren seien. Dies habe zur Folge, dass die Mandatsbescheide außer Kraft getreten seien und die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien folglich nicht mehr über die Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide hätte entscheiden dürfen.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien der Beschwerdeführerin für die unter Punkt 4. angeführte Berufung eine Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG idHv von EUR 2.236,80 und für die unter Punkt 5. genannte außerordentliche Revision eine Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG idHv EUR 2.982,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,-- vor, wobei sie in der Bescheidbegründung im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Die Pauschalgebühr nach TP 2 für Verfahren zweiter Instanz und die Pauschalgebühr nach TP 3 für Verfahren dritter Instanz sei auch bezüglich der Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden.

Weiters wird unter Hinweis auf die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 10. Aufl. (2012), zitierte RV 113 BlgNr 24 GP festgehalten, dass im Rechtsmittelverfahren über einstweilige Verfügungen dieselben Rechtsmittelgründe Entscheidungsgegenstand sein könnten wie in den zivilgerichtlichen Verfahren, sodass kein Bedarf nach einer Ermäßigung der Pauschalgebühr nach TP2 und TP 3 bestünde, sondern grundsätzlich jeweils die volle Pauschalgebühr zur Anwendung kommen solle.

12. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Laut Anm. 4 zu TP 2 GGG sowie Anm. 4. zu TP 3 GG seien die Pauschalgebühren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gelte auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreits mehrfach angerufen werde.

Die mehrfache Bezahlung von Gerichtsgebühren in einem Verfahren sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtslage sei veraltet und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn der Verfassungsgerichtshof habe die Anm. 1a zu TP 2 sowie die Anm. 1a zu TP 3 GGG mit Beschluss vom 04.09.2012 aufgehoben und es habe in der Folge mit BGBl. I Nr. 190/2013 zu diesen Anmerkungen eine Gesetzesänderung gegeben: Die Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 GGG seien auch in Verfahren zweiter bzw. dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten, wobei sich die Pauschalgebühren jeweils auf die Hälfte ermäßigten.

Für das Rekursverfahren hätte daher höchstens die Hälfte der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG vorgeschrieben werden dürfen und für das Revisionsrekursverfahren höchstens die Hälfte der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG. Es seien daher keine gesonderten Pauschalgebühren zu entrichten gewesen.

Überdies sei vor der Entlassung des Zahlungsauftrages zu Unrecht keine Zahlungsaufforderung ergangen.

13. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1.1. Die Anmerkungen zu TP 2 GGG in der seit der Novelle BGBl. I Nr. 190/2013 geltenden Fassung lauten wie folgt:

"1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.

6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 326 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren."

Die Anmerkung 1a zu TP 2 GGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 190/2013 lautete wie folgt:

"1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen."

Die Anmerkungen zu TP 3 GGG in der seit der Novelle BGBl. I Nr. 190/2013 geltenden Fassung lauten wie folgt:

"1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2

ZPO.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 lit. a an.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.

6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 486 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

7. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Wird die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten."

Die Anmerkung 1a zu TP 3 GGG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 190/2013 lautete wie folgt:

"1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen."

2.2.1.2. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR vorzuschreiben. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.

2.2.2. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:

Denn aus folgenden Gründen ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, ihr hätten in Hinblick darauf, dass sie im Prozess betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Pauschalgebühren für die Verfahren zweiter und dritter Instanz entrichtet habe, keine Pauschalgebühren für die von ihr im Hauptverfahren eingebrachten Rechtsmittel vorgeschrieben werden dürfen, unzutreffend:

Zunächst ergibt sich aus den Anmerkungen 1a zu TP 2 und TP 3 GGG - und zwar sowohl vor als auch nach deren Novellierung durch BGBL. I Nr. 190/2013 -, dass sich die Anmerkungen 4 zu TP 2 und TP 3 GGG, wonach die Pauschalgebühren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten sind, nicht auf Verfahren über die Erlassung von einstweiligen Verfügungen beziehen.

Sofern die Beschwerde weiters unter Hinweis auf die Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 190/2013 vorbringt, die von der belangten Behörde zitierte Rechtslage sei veraltet und auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:

Zum einen wurden mit dem angefochtenen Bescheid Pauschalgebühren für Rechtsmittel vorgeschrieben, die von der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren erhoben wurden. Daher ist schon aus diesem Grund aus der Aufhebung und nachfolgenden Novellierung der die Erlassung von einstweiligen Verfügungen betreffenden Anmerkungen 1a zu TP 2 und TP 3 GGG für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Dass die Beschwerde übersieht, dass die vorgeschriebenen Gebühren im Hauptverfahren erhobene Rechtsmittel betreffen, zeigt insbesondere ihr Vorbringen, dass ihr für das Rekursverfahren und das Revisionsrekursverfahren, also für zwei Rechtsmittelverfahren, die über ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durchgeführt wurden, nur die Hälfte der Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 GGG vorgeschrieben hätten werden dürfen.

Überdies wurden die betreffenden Rechtsmittel am 12.09.2011 bzw. am 05.11.2012 eingebracht, weshalb auf die Gebührenbemessung die Rechtslage vor der Gesetzesnovelle anzuwenden ist. Dabei ist auch festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall kein Verfahren nach in den Anmerkungen 1a zu TP 2 und TP 3 GGG idF vor der Novelle angeführten Gesetzesbestimmungen vorliegt, hinsichtlich derer die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für die Verfahren zweiter und dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen sind.

Schließlich wurde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Einhebungsgebühr von 8,- EUR gemäß § 6a Abs. 1 GEG vorgeschrieben, da - wie sich aus dem Gesagten ergibt - von einer Lastschriftanzeige abgesehen werden konnte.

2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

3.3. Im gegenständlichen Fall liegen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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