BVwG W120 2011398-1

W120 2011398-1Tribunale amministrativo federale22 set 2015

Regest

Beschlagnahme, Bewilligung, Bewilligungsverfahren, Funkanlage,<br/>Funkbewilligung, Kognitionsbefugnis, Prüfungsumfang, Radarwarngerät,<br/>Verdacht, Verfall

Testo completo

BVwG W120 2011398-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2011398.1.00

Spruch

W120 2011398-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 25.08.2014, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 39 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013 iVm. § 74 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I. Nr. 70/2003 idF. BGBl. I. Nr. 102/2011 iVm. § 109 Abs. 1 Z 3 und § 109 Abs. 7 TKG 2003 idF. BGBl. I. Nr. 102/2011, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Sie haben im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003 i.d.F. BGBl I 44/2014 eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät Fabr. Valentine One, XXXX von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 10.06.2014, jedenfalls am 10.06.2014, im XXXX, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.

Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs 1 T Z 3 Telekommunikationsgesetz

Zur Sicherung der Strafe des Verfalles werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:

1 Radarwarngerät Fabr. Valentine One, XXXX XXXX

angeordnet.

Rechtsgrundlage: § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG"

2. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, dass laut Anzeige der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Radarwarner "betriebsbereit an der Windschutzscheibe montiert und mittels Stecker am Zigarettenanzünder mit Strom versorgt" gewesen sei. Mit oben genannter Anzeige vom 13.08.2014 habe die Polizeiinspektion XXXX mitgeteilt, dass am 10.06.2014 das im Spruch genannte Radarwarngerät im PKW mit einem näher angeführten Kennzeichen vorläufig sichergestellt worden sei. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer für den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Gerätes keine fernmeldebehördliche Bewilligung besäße. Aus diesem Grund sei der Betrieb unbefugt erfolgt. Die Funkanlage sei zum Zeitpunkt der Feststellung so errichtet gewesen, dass diese mit wenigen Handgriffen in Betrieb habe genommen werden können. Die Beschlagnahme sei auch deshalb erfolgt, um der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen entgegen zu wirken, zumal der fortgesetzte Betrieb durch den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 01.09.2014, in der in folgender Weise ausgeführt wird: "sehr geehrte damen und herren mit Anzeige vom 13.8.2014 polizei villach wurde mir ein radarwarngerät valentine one beschlagnahmt! erstens das fahrzeug gehört nicht mir! zweitens war das fahrzeug nicht im betrieb! drittens ist dort privatgrund! den schlüssel hatte ich im sack und es war keine verkehrskontrolle! der beamte ging eigenmächtig in das fahrzeug und nahm das gerät raus! uber dies ist eine beschwerde bei der landespolizeidirektion klagenfurt stvr.landerpolizeikommandant

XXXX am 10.6.2014 wurde das gerät entfernt am 13.8.2014? zur anzeig gebracht! bis heute hat niemand ein sicherstellungsprotokoll unterschrieben oder bekommen? was in österreich normal ist denke ich!sie schreiben auf ihrer seite vor der rechtsmittelbelehrung... das die anlage mit wenigen handgriffen in betrieb genommen werden konnte!! und wie kann ein gerät mittels zigarettenanzünder mit strom versorgt werden wenn kein schlüssel steckt!ich hoffe mit meinen zeilen ihnen gedient zu haben und zur aufklärung beigetragen habe denn wenn gewisse polizisten gegen einen was haben müssen sie diese konflickte nicht über andere institutionen austragen! und mein anwalt mein auch noch haben wir gesetzte mfg XXXX"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 10.06.2014 um 14:15 Uhr wurde ein Radarwarner der Marke Valentine One mit der XXXX von der Fa. Valentine Research, XXXX von Bediensteten der Landespolizeidirektion Kärnten vorläufig beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme fand in XXXX, statt. Im Akt befindet sich eine Sicherstellungsbestätigung, bei der darauf verwiesen wird, dass der Betroffene die Annahme dieser Sicherstellungsbestätigung verweigert hat. Der verfahrensgegenständliche Radarwarner befand sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme in einem PKW, XXXX schwarz mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges ist XXXX Im Zuge einer gerichtlichen Hausdurchsuchung, wurde auch das oben genannte Fahrzeug durchsucht, kurz danach wurde der Beschwerdeführer mit dem vorgenannten Fahrzeug von der Wohnadresse zu der Adresse in der XXXX "mittels STKW" eskortiert, wo festgestellt wurde, dass der Radarwarner betriebsbereit an der Windschutzscheibe montiert und mittels Stecker am Zigarettenanzünder angeschlossen gewesen sei.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Kärnten vom 13.08.2014 sowie dem angefochtenen Bescheid. Der Umstand, dass der Radarwarner betriebsbereit an der Windschutzscheibe montiert und mittels Stecker am Zigarettenanzünder angeschlossen war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er wendet sich lediglich gegen die Annahme der belangten Behörde, dass dieser mit Strom versorgt war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[...]

6. "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

[...]

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 73 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 83 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

[...]

Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[...]

Erteilung der Bewilligung

§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

[...]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

[...]

3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

[...]

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

[...]"

3.5. § 39 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:

"Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

[...]"

3.6. Die Durchführung der Beschlagnahme gehört zum Strafverfahren (vgl. dazu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 39 Rz. 9). Die Beschlagnahme gemäß § 39 VStG dient der Sicherung der Verwaltungsstrafe des Verfalls. Es soll dadurch verhindert werden, dass die Verfallssanktion durch Beseitigung der bedrohten Gegenstände vereitelt wird (vgl. dazu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni VStG (2013) § 39 Rz. 1). Im konkreten Fall normiert § 109 Abs. 7 TKG 2003 den Verfall als Strafe. Zentrale Voraussetzung für die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen ist weiters der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Verdacht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme nahelegen, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde (vgl. dazu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni VStG (2013) § 39 Rz. 4). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 21.04.2010, Zl. 207/03/0198) ergibt sich, dass die Verwaltungsübertretung nicht erwiesen sein muss, da diesfalls bereits der Verfall ausgesprochen werden kann. Die Rechtmäßigkeit des Beschlagnahmebescheides hängt folglich auch nicht davon ab, dass (innerhalb eines bestimmten Zeitraumes) der Verfall der beschlagnahmten Gegenstände ausgesprochen wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.1993, Zl. 93/10/0217). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht Eigentümer des in Rede stehenden Fahrzeuges sei, ist ihm zu erwidern, dass es darauf im vorliegenden Fall nicht ankommt (vgl. zur Frage des Adressaten des Beschlagnahmebescheides neuerlich Fister in Lewisch/Fister/Weilguni VStG (2013) § 39 Rz. 8). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, über keine Bewilligung zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Funkanlage zu verfügen.

Schon aus diesem Grund erfolgte die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Funkanlage zu Recht. Die belangte Behörde wird im weiteren Strafverfahren zu ermitteln haben, ob der Verdacht, dass der Beschwerdeführer entgegen § 74 Abs. 1 TKG 2003 eine Funkanlage errichtet oder betrieben habe, erhärtet werden kann oder nicht. Die Annahme der belangten Behörde, dass die in Rede stehende Funkanlage an der Windschutzscheibe betriebsbereit montiert und mittels Stecker am Zigarettenanzünder angeschlossen war, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bestreitet allerdings, dass die Funkanlage zum Tatzeitpunkt mit Strom versorgt gewesen sei. Vor dem Hintergrund dieses unbestritten gebliebenen Sachverhaltes durfte die belangte Behörde aber daher zu Recht davon ausgehen, dass der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, vorliegt. Ob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Funkanlage im vorgenannten Sinn tatsächlich betrieben hat, wird nun von der belangten Behörde zu ermitteln und zu begründen sein.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

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