W103 2114132-1•BVwG W103 2114132-1
W103 2114132-1Tribunale amministrativo federale22 set 2015
Familienverfahren, Revision zulässig, Säumnisbeschwerde,<br/>Zurückweisung, Zuständigkeit
W103 2114131-1/2E
W103 2114132-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Eritrea, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Eritreas, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am 25.07.2014 wurden diese von Beamten der LPD-OOE niederschriftlich einvernommen.
I.3. Am 31.07.2015 langte beim BFA eine Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein.
Es wurden die Anträge gestellt:
1. Die belangte Behörde wolle den versäumten Bescheid umgehend nachholen und die säumige Entscheidung spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten erlassen.
2. allenfalls die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem BVwG vorlegen.
I.4. Mit Schreiben vom 24.07.2015, eingelangt beim BFA am 30.07.2015 wurde für den am XXXX in Österreich nachgeborenen Sohn ( XXXX ) ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
I.5 Am 10.09.2015 (Schreiben vom 03.09.2015) langte die Akten beim Bundesverwaltungsgericht mit der Bemerkung ein, die Säumnisbeschwerde werde übermittelt, ohne dass die Behörde - dem Antrag gemäß innerhalb einer Frist von 3 Monaten - einen Bescheid erlassen hätte.
Ebenfalls übermittelt wurde der Akt des am 16.07.2015 in Österreich nachgeborenen Sohnes ( XXXX ) unter Hinweis auf die eingebrachte Säumnisbeschwerde, obwohl hinsichtlich des Sohne keine Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, diesfalls wird der Akt zusammen mit diesem Erkenntnis mit AV zuständigkeitshalber rückübermittelt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der oa. Sachverhalt wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Bei der Übermittlung des Aktes an das BVwG mit Schreiben vom 03.09.2015 war die 3- monatige Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen (Säumnisbeschwerde vom 31.07.2015).
Das Verfahren auf internationalen Schutz des Sohnes welcher sich gemäß § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren mit den Eltern befindet, läuft seit 30.07.2015, daher ist die 6-monatige Frist des § 73 AVG noch nicht abgelaufen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Säumnis
II.3.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Soweit sich in dem im Vorabsatz genannten Normen keine Sondernormen über das Verfahren vor dem BFA angegeben ist, gilt grundsätzlich das AVG (vgl. §§ 1 ff EGVG).
II.3.2.2. Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher wie folgt lautet:
" (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich."
§ 8 VwGVG lautet:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. -die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. -die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."
Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG hat die Säumnisbeschwerde das Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
§ 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
Warum die Behörde nicht von ihrer Möglichkeit Gebraucht macht, den versäumten Bescheid innerhalb der in § 16 VwGVG angeführten Frist von 3 Monaten nachzuholen, bleibt im Abadressat des BFA unerwähnt.
Aufgrund der oa. Ausführungen ergibt sich einzelfallspezifisch Folgendes:
3.2.3. Der Antrag der der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde am 15.08.2013 beim Bundesasylamt eigebracht und ist seit 01.01.2014 beim Bundesamt anhängig. Die bereits vor dem 01.01.2014 bestehende Anhängigkeit des Verfahrens wurde in der Beschwerde durch den Hinweis auf die Ladung zu einer Einvernahme am 24.09.2013 dargetan. Im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz verfügt die Antragstellerin über Parteistellung und wird durch die Untätigkeit des Bundesamtes in ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Antrag beeinträchtigt. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG war das Bundesasylamt verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu erlassen. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes am 07.07.2014 bereits abgelaufen.
3.2.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Nach § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet: Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2.5. Da im vorliegenden Fall eine Säumnisbeschwerde nur von den Eltern erhoben wurde, nicht jedoch für ihre minderjähriges Kinder, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren über die Anträge der Angehörigen der Familie gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG 2005, unter einem zu führen. Da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Prüfung der Anträge des minderjährigen Kindes der Eltern (Beschwerdeführer) nicht gegeben ist, besteht auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den im Familienverfahren zu führenden und prüfenden Antrag der Beschwerdeführer. Daher ist die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Wie aus dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 3 BFA-VG hervorgeht, erstreckt sich eine Beschwerde eines betroffenen Familienmitglieds im Familienverfahren zwar auch auf andere Familienangehörige betreffende zurückweisende oder abweisende Entscheidungen, nicht jedoch auf Fälle der Säumnis bei der Entscheidung der Behörde über Anträge der anderen Familienangehörigen.
Da der Antrag auf internationalen Schutz für den mj. Sohn am 30.07.2015 beim BFA eingelangt ist, endet daher die Entscheidungsfrist für diesen Antrag bzw. auch für die Anträge der Eltern im Familienverfahren gemäß § 73 Abs. 1 AVG erst am 30.01.2016.
Verwiesen wird auch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2014, zur Zl. W 192 2009824-1/4E, in der bei identer Sachlage (Familienverfahren) ebenfalls die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde.
3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Fällen, in denen der Beschwerdeführer in einem Familienverfahren nach § 34 AsylG steht, aber nicht alle Familienangehörigen eine Säumnisbeschwerde eingebracht haben, sondern Verfahren über ihre Anträge weiter bei der Behörde anhängig sind.
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