G312 2114771-1•BVwG G312 2114771-1
G312 2114771-1Tribunale amministrativo federale22 set 2015
Beitragsgrundlagen, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Urprodukt
G312 2017477-1/4E
G312 2114771-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro Steiermark, vom 29.10.2014, Nr. XXXX, nach öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 23 Abs. 1, Abs. 4b und Abs. 6, 24 Abs. 1 und Abs. 2, 24a, 24d, 30, 32 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF., Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Anfechtungsumfang dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte aus gelaserten Äpfeln bei den Einkünften aus land(forst)wirtschaftlicher Nebentätigkeit (Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte) unberücksichtigt zu bleiben haben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.10.2014, Nr. XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: BF1) und XXXX (im Folgenden: BF2) aufgrund der am 07.07.2014 abgeschlossenen Betriebsprüfung die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführer (BF) für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2013 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern jeweils beitragspflichtig wie folgt seien (Spruchpunkt 1):
Tabelle kann nicht dargestellt werden.
Die BF1 und der BF2 seien vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 in der Unfallversicherung beitragspflichtig (Spruchpunkt 2) wie folgt:
Tabelle kann nicht dargestellt werden.
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass die BF unstrittig an der Lageadresse XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen würden. Neben laufender Betriebsführung würden die BF das land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte betreiben. Diese Tätigkeit sei aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst.
Die Bildung der Beitragsgrundlage für die Ausübung einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erfolge - sofern nicht rechtzeitig eine Option gemäß § 23 Abs. 1b BSVG beantragt werden würde - grundsätzlich auf Basis der vom Versicherten gemeldeten Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer). Darunter seien alle durch die Tätigkeit veranlassten Einnahmen (einschließlich geldwerter Vorteile) zu verstehen, wovon dann pauschale Betriebsausgaben in der Höhe von 70 % der Einnahmen abgezogen werden würden.
Im gegenständlichen Fall setze sich die für die Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.
Bei den Produkten, die der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte zuzurechnen seien, handle es sich um Essig, Marmeladen, gefärbte und gelaserte Ostereier, Hendlteile und gelaserte Äpfel.
Gegenständlich sei die Meldeverpflichtung der Einnahmen aus dem Verkauf der gelaserten Äpfel strittig.
Entsprechend der Anwendung des § 5 Abs 1 LAG 1994 iSd § 2 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 umfasse die Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaus, des Gartenbaus und der Baumschule nicht auch das Lasern der gewonnen Produkte durch den Landwirt.
Der VwGH habe im Erkenntnis vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0046 ausgeführt, dass die ausdrückliche Einbeziehung der in Betracht kommenden Nebengewerbe in das BSVG unabhängig davon erfolge, ob diese bereits im Begriff des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes enthalten und daher schon vor dem ASRÄG mitversichert gewesen seien oder nicht. Es solle nämlich sichergestellt werden, dass für Landwirte keine zweite Versicherungspflicht nach dem durch das ASRÄG 1997 neu eingeführten § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG entstehe. Es habe seitens des Gesetzgebers die Absicht bestanden, auch die Einkünfte aus diesen Nebenbetrieben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen. In diesem Zusammenhang habe er die Urprodukteverordnung für irrelevant erachtet.
Jedoch auch für den Fall, dass man die Produkteverordnung für die SVB verbindlich erachtete, besage diese über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkten zur land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion im § 1 Z 4 lediglich, dass Tafel und Pressobst als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte im Sinne des § 2 Abs. 3a der GewO 1994 gelten würden.
Bei den gelaserten Äpfel würde es sich aber nicht um Tafel- oder Pressobst im Sinne der Verordnung handeln, da durch die Laserung eine Bearbeitung des Obstes in dem Sinne, dass der ursprüngliche Verwendungszeck als Lebensmittel nicht mehr im Vordergrund stehe, sondern vielmehr der gelaserte Schriftzug, die Beschriftung als Werbebotschaft, Dekoration, Gag usw.
Dies lasse sich zusätzlich an der Steigerung der Wertschöpfung durch das Lasern erkennen. Ein Stück eines gelaserten Apfels würde 1,20 Euro bei einer Bestellmenge von bis zu 20 Stück kosten. Im Vergleich dazu würde ein Kilogramm ungelaserter Äpfel ab Hof zwischen 0,70 und 1 Euro kosten. Bei der Laserung der Äpfel würde es sich somit um eine Bearbeitung des eigenen Naturprodukts handeln und daher sei die Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 nach Punkt 3.1 der Anlage 2 zum BSVG zu bilden.
Aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung seien nachstehende Einnahmen aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit zu berücksichtigen:
Jahr
Einnahmen nur aus gelaserten Äpfeln in EURO
Gesamteinnahmen aus Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (inklusive gelaserte Äpfel) in Euro
2009
XXXX
XXXX
2010
XXXX
XXXX
2011
XXXX
XXXX
2012
XXXX
XXXX
2013
XXXX
XXXX
2. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25.11.2014, eingelangt mit 26.11.2014 bei der belangten Behörde, führte die rechtsfreundliche Vertretung der BF begründend an, dass der Bescheid infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Rechtssache vollinhaltlich angefochten werde.
Richtig sei, dass für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a BSVG Pflichtversicherten grundsätzlich der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß §§ 29 - 50 BewG 1955 als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen sei. Ebenso sei richtig, dass bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG die gemäß § 23 Abs. 4b BSVG ermittelte Beitragsgrundlage zu Grunde zu legen sei.
Die BF würden ein land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a BSVG gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 betreiben, wonach die GewO auf die Land- und Forstwirtschaft (Z 1) und die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Z 2) nicht anzuwenden sei.
Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen wurde weiter ausgeführt, dass es sich konkret um Einkünfte handeln würde, die die BF aus dem Urprodukt Apfel beziehen würden. Die streitgegenständlichen Äpfel würden seitens der BF an der Schale gelasert (zB mit einer Werbung) und zwar in der Art, dass der Apfel dabei nicht beschädigt werde, zumal dieser sonst nicht mehr verwertet werden könne. Die gelaserten Äpfel seien jedoch nach wie vor ein land- und fortwirtschaftliches Urprodukt im Sinne der Urprodukte-Verordnung, wonach Obst (Tafel- und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen) geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Ronen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn ua. und Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und/oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt gepresste Gemüse-, Obst- und Beerensäfte sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert) ua. seien. Daraus zeige sich ganz klar, dass ein Obst ein der Urproduktion angehöriges Produkt sei, welche Eigenschaft der Apfel wohl auch nicht dadurch verlieren könne, dass auf seiner Schale ein Wort gelasert werde. Wäre es die Intention des Gesetzgebers, gelaserte Äpfel als land- und forstwirtschaftliche Einnahmen im Sinne der Gewerbeordnung und auch nach dem BSVG zu sehen, so hätte der Gesetzgeber sicherlich nicht angeführt, dass etwa ein Apfelsaft (also verarbeitete Äpfel), welcher in Flaschen abgefüllt und auch beschriftet werde, noch als der Urproduktion zugehörig anzusehen sei. Die überwiegende Mehrzahl der Menschen könne auch bei einem gelaserten Apfel noch immer vorrangig den Apfel als Urprodukt erkennen, ungeachtet ob ein Geburtstagswunsch oder sonstiges auf dem Apfel bzw. auf die Schale gelasert worden sei.
Die gelaserten Äpfel müssten zudem gesondert geerntet werden, da diese eine spezielle Größe und Farbe aufweisen müssen. Die Ernte dauere ebenfalls länger, da spezifisch geerntet werden muss. Die ausgewählten Äpfel würden letztlich auch über ein Förderband nach Größen selektiert werden, da ja aufgrund der Größe auch der Apfel für das jeweilige Logo ausgesucht wird.
Nach der Einkommenssteuerrichtlinie sei die Frage, ob noch ein Urprodukt vorliege oder bereits Be- und/oder Verarbeitung, nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
Würde man einen gelaserten Apfel betrachten, der einen Glückwunsch oder einen Namen auf der Schale trage, so sehe ein durchschnittlicher Mensch in diesem Produkt vorrangig einen Apfel. Dieser werde ja auch in keiner Art und Weise verändert, sondern nur dünn in die Schale ein Wort gelasert.
Die BF seien zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den gelaserten Äpfeln nach wie vor um ein Urprodukt handeln würde und hätten daher zu Recht keine Aufzeichnungen zu diesen Äpfeln geführt.
Es werde daher beantragt, die jeweiligen Beträge in den einzelnen Jahren aus der Beitragsgrundlage auszuscheiden, somit den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur Unfallversicherung gemäß den Bestimmungen des BSVG ohne zu Grundlegung der Einnahmen aus den gelaserten Äpfeln festgesetzt werden, in eventu den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss einer Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 22.01.2015, datiert mit 19.01.2015, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Ergänzend werde festgestellt, dass gegenständlich strittig sei, ob es sich bei den gelaserten Äpfeln um ein Urprodukt oder um ein be- und verarbeitetes Produkt handelt. Dies sei insofern von Relevanz, als für die Einnahmen aus einem Be- und Verarbeitungsnebenbetrieb gemäß der Anlage 2 zum BSVG eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden sei.
Verwiesen werde weiters auf ein Erkenntnis des VwGH, Zl. 2005/08/0140, wonach das Höchstgericht in einem Fall, in dem aus Milch durch Wärmebehandlung und Zusatz von Kakao oder Fruchtmischung Schulmilch hergestellt wurde, die Ansicht vertreten habe, dass darin die Verarbeitung des eigenen Naturprodukts "Milch" zu erblicken sei.
In dem Erkenntnis Zl. 2004/08/0046 habe der VwGH ausgeführt, dass es bei der Abgrenzung Urprodukt / be- und verarbeitetes Produkt weder auf die Einkommensteuerrichtlinie noch auf eine (zu diesem Zeitpunkt noch zu erlassende) Verordnung des Bundesministeriums ankomme. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die landwirtschaftliche Urproduktion im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG und § 2 Abs. 3 Z 2 GewO nicht auch die Schlachtung der Nutztiere und deren Zerteilung durch den Landwirt selbst umfasse.
Auch wenn man sich der Meinung des LH für Steiermark anschließe, wonach die zitierte Aussage des VwGH nicht auf den Zeitraum ab der Geltung der Urprodukteverordnung auszudehnen sei und diese als generelle Norm einer Verwaltungsbehörde verbindliche Wirkung entfalte, würde es sich bei den gelaserten Äpfel nicht um Tafel- oder Pressobst im Sinne der Verordnung handeln. Durch die Laserung erfolge eine Bearbeitung des Obstes in dem Sinne, dass der ursprüngliche Verwendungszweck als Lebensmittel nicht mehr im Vordergrund stehe, sondern die Beschriftung als Werbebotschaft, Dekoration, Gag usw.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF führen an der Adresse XXXX, von XXXX bis XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für beide BF besteht.
Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betreiben die BF das land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte.
Die Ergebnisse der Betriebsprüfung wurden niederschriftlich in der Abschlussbesprechung am 30.06.2014 festgehalten, bei der die BF1 anwesend war. Im Rahmen der Be- und Verarbeitung werden Marmeladen, Hendlteile (ab 2012), Essig, gelaserte Äpfel und Eier sowie gefärbte Eier verkauft. Der Verkauf erfolge ab Hof, Bauernmärkten in XXXX (seit 2013) und XXXX (seit 2009). Auf den Bauernmärkten werden großteils Äpfel als Urprodukt sowie Essig, Marmeladen und Hendlteile - Schlachtung immer XXXX - verkauft. Im Bauernladen in XXXX wird nur Essig verkauft. Die Einnahmen bei den Bauernmärkten erfolgt in Form einer Stricherlliste. Die Einnahmen beim Abhofverkauf sowie beim Bauernladen erfolgen in einem Heft. Für den Verkauf der gelaserten Äpfel und Eier werden Rechnungen ausgestellt.
Der gelaserte Schriftzug auf den Äpfeln verändert die Äpfel keinesfalls in solch einer Art und Weise, dass sie - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - als Marketingprodukt, Gag oder dergleichen verkauft werden, sondern es bleibt der Apfel als Urprodukt bestehen. Es wird lediglich ein höherer Anreiz für den Kauf des Apfels durch die Laserung geschaffen und somit ein höherer Erlös erzielt.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das erkennende Gericht hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob es sich bei den gelaserten Äpfel um ein Urprodukt oder um ein be-/verarbeitetes Produkt handelt, auf die obigen Unterlagen und Ermittlungsergebnisse aus der mündlichen Verhandlung gestützt.
In der am 08.07.2015 mündlich durchgeführten Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erklärten die BF, dass sie, als sie mit der Beschriftung der Äpfel beginnen wollten, nicht wussten, ob es funktioniert. Sie haben sich bei der Landwirtschaftskammer erkundigt und von XXXX, Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer, die Auskunft erhalten, dies sei kein Problem, da es sich trotzdem um ein Urprodukt handeln würde. Dann haben sie die Investitionen getätigt und mit dem Beschriften der Äpfel begonnen und zwar bis zum Jahr 2014. Zu diesem Zeitpunkt haben sie ein Schreiben der SVB erhalten, mit dem sie aufgefordert wurden, die gelaserten Äpfel auch anzugeben. Die BF1 hat bei der SVB angerufen und dort die Auskunft erhalten, dass es sich bei den gelaserten Äpfel um eine Be- und Verarbeitung handeln soll, da die geläserten Äpfel nicht auf der Liste der Urprodukte enthalten sind und es sich daher um ein be- bzw. verarbeitetes Produkt handelt. Es gibt zwei Listen: die Urprodukteliste und die Liste der Be- und Verarbeiteten Produkte. Es folgte dann die Prüfung der SVB und die BF legten die Rechnungen für die Jahre 2009 bis 2013 der belangten Behörde vor. Ihnen wurde eine Strafe (Beitragszuschlag) vorgeschrieben und auch abgebucht. Diese Abbuchungserlaubnis habe sie dann gelöscht.
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung auch damit, dass ein höherer Ertrag mit den gelaserten Äpfel erzielt wird. Zur Erklärung: Die Premium Qualität beim XXXX kostet das Kilo ca. €
3,--, bei den eigenen Äpfeln am Markt kostet 1 Kilo 1,40€ - ungelasert. Ab Hof kostet ein Kilo 1,- €. Dies sind jedoch keine Premium-Äpfel.
Auf die Frage, was an der Qualität der Premium-Äpfel anders sei, erklärten die BF 1, dass bereits bei den Obstbäumen hinsichtlich der Qualität von ihnen dahingehend eingegriffen wird, dass "überschüssige Äpfel" vom Baum genommen werden, damit die restlichen Äpfel diese Premium Qualität erreichen. Es gilt: pro cm Stammdurchmesser und -höhe sollen ca. 70 bis 80 Äpfel am Baum bleiben. Bei den Premiumäpfel erfolgt ein zusätzlicher Arbeitsschritt. Es wird nicht nur einmal ausgedünnt, sondern zweimal. Diese Ausdünnung erfolgt bei allen Äpfeln, die zweifache jedoch nur bei den gelaserten Äpfel. Auch die Ernte ist bei den gelaserten Äpfeln aufwendiger. Die Äpfel werden vor dem Pflücken per Hand geprüft. Das Gewicht und Größe per Gefühl festgestellt und auch ob die Schale unbeschädigt ist. Die gelaserten Äpfel werden auf 5 mm Größenunterschied sortiert. Die Äpfel für den Markt auf 10 mm. Die ungelaserten Äpfel kommen in eine Kiste. Die Äpfel, die für die Laserung ausgewählt wurden, werden zur Lasermaschine gebracht und gelasert. Die Laserung dauert ca. 5 bis 10 Sekunden pro Apfel. Danach werden diese in einen Karton mit einer Einlage einsortiert. Der BF2 erklärte, dass er für die Produktion, Ernte und für die Sortierung zuständig sei.
Die belangte Behörde führte aus, dass der gegenständliche Sachverhalt ein Grenzfall ist. Auch innerhalb der eigenen Institution wurde darüber ausführlich diskutiert. Es gibt zwei maßgebliche Entscheidungen. Der VwGH hat in einer Entscheidung festgestellt, dass die Urprodukteverordnung nicht für die SVB gilt (Zl. 2004/08/0046). Die zweite Entscheidung ist eine Entscheidung des LH für Steiermark, die gegensätzlich zum Erkenntnis des VwGH lautet. Darin wird die Rechtsansicht vertreten, dass die Verordnung nicht anzuwenden ist, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen wurde. Der gelaserte Apfel wird durch die Laserung bearbeitet und es bleibt daher nicht mehr das Naturprodukt.
Die SVB vertritt die Ansicht, dass durch die Laserung der Apfels eine Bearbeitung des Apfels in der Form erfolgt, dass nicht mehr das Lebensmittel im Vordergrund steht, sondern primär das Werbeprodukt.
Die rechtliche Vertretung der BF1 und des BF2 wendet ein, dass es beim Produkt Apfel bleibt. Die Verarbeitung ist abgesehen von der Laserung gleich wie bei Premiumäpfel, nur das Anbringen des Schriftzuges erfordert einen geringen Aufwand.
Die BF1 führt weiters aus, dass sie auch Premiumäpfel ohne Laserung verkaufen, jedoch in geringem Ausmaß, und sie ca. 2,80 bis 3 € pro Kilo für die ungelaserten Premiumäpfel verlangen.
Die rechtliche Vertretung der BF1 und des BF2 ergänzt, dass der Ertrag daher, ungeachtet ob eine Laserung am Apfel angebracht wird oder nicht, nahezu derselbe ist.
Zum Einwand der erkennenden Richterin, dass aus den dargestellten Einnahmen für gelaserte Äpfel gegenüber den Gesamteinnahmen aus Be- und Verarbeitung ersichtlich ist, dass der Ertrag aus gelaserten Äpfeln den Hauptanteil ausmacht (zB 2009: XXXX Euro - XXXX Euro) erklärte die rechtliche Vertretung, dass dies richtig ist, aber von den Premiumäpfeln ohne Laserung nicht so viel verkauft werden, obwohl sie nahezu den gleichen Preis erzielen würden. Die BF1 ergänzte, dass für sie der Apfel ungeachtet der Laserung weiter das von ihnen verkaufte Naturprodukt Apfel bleibt, da bei ihnen kein Werbeeffekt eintritt. Zudem dürfen sie gar keinen Hinweis auf ihren Namen auf dem Apfel anbringen. Als Erklärung brachte die BF1 auf Nachfrage als Beispiel, wenn das Hotel XXXX 100 Äpfel mit einer Laseraufschrift "Hotel XXXX und Frohe Weihnachten" für die Mitarbeiter zu Weihnachten bestellt, liege der Werbezweck auf Seiten des Hotels.
Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass die BF den Apfel nicht verkaufen könnten, wenn sie den Apfel nicht nach den Wünschen des Kunden bearbeiten würden.
Die rechtliche Vertretung der BF1 und des BF2 wiederholte ihren Einwand, dass der Apfel auch ein Urprodukt bleibt, wenngleich die Be- oder Verarbeitungsschritte weit aufwändiger und kostenintensiver sind als beim Lasern.
Die BF1 führte weiters aus, dass sie mit dem Lasern der Äpfel begonnen haben, um die Landwirtschaft zu erhalten. Das haben sie auch der SVB mitgeteilt. Es ist sehr wenig aus der Landwirtschaft übriggeblieben und die Aufforderung der SVB, sie sollen mehr für die Äpfel verlangen, ist nicht umsetzbar, wenn sie keine Abnehmer haben. Sie haben XXXX Euro investiert. Zu den Einnahmen in der Höhe von XXXX Euro ergänzt die BF1, dass von diesem Betrag noch sämtliche Ausgaben wie zB Spedition und Verpackung abgezogen werden müssen.
Die belangte Behörde wies auf die Möglichkeit, mittels Option den Einkommenssteuerbescheid als Grundlage heranzuziehen, hin und die rechtliche Vertretung erklärte, dass sie sich diese Option nicht überlegt haben, da es sich gegenständlich um eine rückwirkende Vorschreibung aufgrund der Prüfung gehandelt hat. Zudem hätten sie nicht gewusst, dass es diesbezüglich zu einem Problem kommen würde.
Die BF1 zeigt dem erkennenden Gericht einen gelaserten Apfel in der mündlichen Verhandlung.
Die BF1 führte weiters an, dass sie der Behördenvertreterin einen Apfel mit Logo übergeben hat, welches durch die Behördenvertreterin bestätigt wird. Diese bestätigt, dass der Apfel ihr sehr gut geschmeckt hat und auf die Frage der Richterin, ob sie sich an das Logo erinnern könne, erwiderte sie, dass sie sich an das Logo nicht mehr erinnern kann.
Die rechtliche Vertretung führt abschließend noch an, dass aus der Tatsache, dass ein gelaserter Apfel nicht in der Liste der Be- und Verarbeiteten Produkte angeführt ist, nicht geschlossen werden kann, dass es sich deshalb nicht um ein Urprodukt handelt. Zudem tritt nicht bei den BF der Werbeeffekt ein, sondern wenn überhaupt bei einem Kunden, der den Apfel mit Logo erworben hat. Der Empfänger des Apfels, der diesen schließlich isst, sieht primär den Apfel und nicht das Logo.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 182 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) iVm § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß Abs. 3 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerden:
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (idF bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a BSVG genannten Personen haben gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG, sofern zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich ist, deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
Die Beiträge sind gemäß § 32 Abs. 1 BSVG, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.
Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind gemäß § 33 Abs. 1 BSVG vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden (§ 23 Abs. 4) vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.
Die Beiträge gemäß Abs. 1 schulden nach Abs. 2 leg. cit. zur ungeteilten Hand die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst) wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a die unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen, in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 die Verlassenschaft. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragschuldners (der Beitragschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 5 Abs. 1 LAG Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten gemäß Abs. 5 lit. a leg. cit. ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen, dazu zählen unter anderem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 GewO ist dieses Bundesgesetz - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) und auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.
Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören gemäß Abs. 3 Z 1 leg. cit. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat gemäß Abs. 3a leg. cit. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.
Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind gemäß Abs. 4 Z 1 leg. cit. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein, zu verstehen.
3.2.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus den gelaserten Äpfeln zu den Einnahmen aus Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte zählen.
Gemäß § 1 Abs. 4 Urprodukteverordnung, BGBl. II. 410/2008, welche seit 01.01.2009 in Geltung ist, gilt unter anderem Obst (Tafel- und Pressobst) als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte im Sinne des § 2 Abs. 3a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung.
Die beschwerdeführende Parteien vertreten die Meinung, dass die Einnahmen aus dem Verkauf der gelaserten Äpfel nicht unter die Einnahmen aus Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte fallen, da sie im Sinne der Urprodukteverordnung, welche seit 01.01.2009 gültig ist, gemäß § 1 Z 4 leg.cit. zum Tafelobst zählen.
In der angeführten Verordnung wurde in § 1 Z 4 leg.cit. unter anderem festgelegt, dass Tafelobst als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörigen Produkten im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 1994, idgF gelte. Diese Verordnung trat mit 01.01.2009 in Kraft.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die belangte Behörde für die Jahre 2009 bis 2013 die Einnahmen aus den gelaserten Äpfeln unter "Einnahmen aus Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ihrer Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Die Höhe der Einnahmen beruht auf den Aufzeichnungen und Unterlagen, die beide BF der belangten Behörde vorgelegt haben.
Die belangte Behörde beruft sich auf eine Entscheidung des VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0046, wonach die ausdrückliche Einbeziehung der in Betracht kommenden Nebengewerbe in das BSVG unabhängig davon erfolgte, ob diese bereits im Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten und daher schon vor dem ASRÄG "mitversichert" gewesen sind oder nicht. Es sollte nämlich sicher gestellt werden, dass für Landwirte keine zweite Versicherungspflicht nach dem durch das ASRÄG 1997 neu eingeführten § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG entsteht, und es bestand seitens des Gesetzgebers die Absicht, auch die Einkünfte aus diesen Nebenbetrieben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140). Auf eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 2 Abs. 3a Gewerbeordnung 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind, kommt es daher für die besagte Beurteilung ebenso wenig an wie auf den Erlass "Einkommensteuerrichtlinie 2000". In diesem Zusammenhang habe der VwGH zum damaligen Zeitpunkt die künftig zu erlassende Urprodukteverordnung für irrelevant erachtet.
Die Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG laut Anlage 2 zum BSVG:
Tabelle kann nicht dargestellt werden.
Die belangte Behörde ist - entgegen den BF - der Ansicht, dass - auch wenn man die Rechtsansicht des VwGH nicht auf den Zeitraum ab der Geltung der Urprodukteverordnung ausdehne - es sich bei den gelaserten Äpfeln nicht um Tafel- oder Pressobst im Sinne der Verordnung handle. Durch die Laserung erfolge eine Bearbeitung des Obstes in dem Sinne, dass der ursprüngliche Verwendungszweck als Lebensmittel nicht mehr im Vordergrund stehe, sondern die Beschriftung als Werbebotschaft, Dekoration, Gag usw.
Nach herrschender Auffassung ist eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen, wobei das Verhältnis der Umsätze grundsätzlich ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1992, Zl. 92/14/0019, vom 21. Juli 1998, Zl. 93/14/0134, und vom 16. September 2003, Zl. 99/14/0228). Das für das Vorliegen einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erforderliche Tatbestandselement der wirtschaftlichen Unterordnung ist durch eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nebentätigkeit vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten sowie auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0140, mwN). Hinsichtlich der Nebengewerbe verfolgte der Gesetzgeber durch die Anlage 2 zum BSVG den Zweck, dass auch die Einkünfte aus diesen Nebengewerben zusätzlich zum Einheitswert in die Beitragsgrundlage nach dem BSVG einzubeziehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/08/0140, mwN). Voraussetzung bleibt allerdings, dass ein Nebengewerbe im Sinne der obigen Ausführungen überhaupt vorliegt. Sind die oben genannten Kriterien eines Nebengewerbes nicht erfüllt, dann wäre die maßgebliche Tätigkeit nach der Gewerbeordnung zu behandeln und gegebenenfalls eine Pflichtversicherung nach dem GSVG gegeben (OGH vom 22.10.1991, Zl. 10 ObS 265/91; VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2008/08/0233).
Gegenständlich ist zu beurteilen, ob die Einkünfte aus dem Verkauf der gelaserten Äpfeln zu den Einkünften des land(forst)wirtschatlichen Nebengewerbes zählen und somit als Beitragsgrundlage heranzuziehen sind.
Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist nach ständiger Judikatur eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung - die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein - als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen, wobei das Verhältnis der Umsätze grundsätzlich ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt.
Hinsichtlich der Zweckbestimmung wird durch die Laserung der Äfpel aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein eigenständiger Tätigkeitszweck erfüllt. Die Äpfel bleiben trotz des gelaserten Schriftzuges jeder einzelne für sich ein Apfel, der zum essen bestimmt ist, - dem konnte sich das Gericht vor Ort Gewissheit verschaffen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt den Äpfeln aufgrund des Schriftzuges kein anderer Zweck zu. Der Schriftzug bewirkt lediglich einen zusätzlichen Anreiz, den Apfel zu kaufen.
Gegenständlich betragen die Einkünfte aus dem land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe inklusive gelaserte Äpfel zB im Jahr 2009 Euro XXXX, wobei die Einkünfte nur aus dem Verkauf der gelaserten Äpfel Euro XXXX betragen. Auch in den übrigen Jahren ist der Ertrag aus dem Verkauf der gelaserten Äpfel ein Vielfaches des sonstigen Ertrages aus dem land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe.
Allein daraus ergibt sich hinsichtlich des wirtschaftlichen Ertrages keine wirtschaftliche Unterordnung. Diese muss jedoch sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen, wobei nach Judikatur des VwGH das Verhältnis der Umsätze grundsätzlich ein taugliches Beurteilungskriterium darstellt.
Somit muss mangels wirtschaftlicher Unterordnung im Hinblick auf das Verhältnis der Umsätze festgestellt werden, dass die Erträge aus den geläserten Äpfeln bei den Einkünften aus land(forst)wirtschaftlichen Einkünften unberücksichtigt zu bleiben haben.
Der angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß abzuändern.
Die jeweiligen Beiträge sind nach gesonderter Ermittlung durch die belangte Behörde den Beschwerdeführern mitzuteilen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.