BVwG W224 2105104-1

W224 2105104-1Tribunale amministrativo federale21 set 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung, Verfahrenshilfe,<br/>Verfolgungsgefahr

Testo completo

BVwG W224 2105104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2105104.1.00

Spruch

W224 2105104-1/5E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2015, Zl. 1045831906/140190808/BMI-BFA_STM_RD, hinsichtlich Spruchpunkt A.I. beschlossen, hinsichtlich Spruchpunkt A.II. zu Recht erkannt:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 19.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 20.11.2014 gab er dazu u.a. an, er stamme aus XXXX Umgebung und habe Syrien legal im Mai 2014 Richtung Libanon verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien auf Grund des Krieges verlassen. Seine beiden Cousins seien getötet worden, weil sie vom Militärdienst geflüchtet seien. Er selbst sei daraufhin bedroht und einige Male geschlagen worden. Auf Grund der Namensgleichheit mit einer anderen Person werde er von der Regierung verfolgt und er habe große Angst um das Leben seiner Kinder.

2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 21.03.2015 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, seinen Führerschein und seinen Führerschein für Lastkraftwagen vor und brachte darüber hinaus vor, seine Frau und seine Tochter würden sich noch in Syrien, konkret in XXXX bei ihrer Familie aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen der Kriegsumstände geflüchtet. Seine Tochter könnte den Kindergarten nicht besuchen. Es werde allgemein nach Männern gesucht, die kämpfen sollen. Er habe persönlich keine Aufforderung bekommen. In XXXX sei es sehr schlimm, man könne die Wohnung nicht verlassen. Überall seien Schranken. Es gebe kein Essen, es werden bombardiert und geschossen. Es gebe auch keine Schulen. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Er sei ein friedlicher Mensch. Bei den Schranken hätten "sie" ihm Probleme gemacht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.03.2015, Zl. 1045831906/140190808/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.03.2016 (Spruchteil III.).

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers führte das BFA Folgendes aus:

Seine Identität stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Er habe Syrien auf Grund des Bürgerkrieges verlassen und wolle in Ruhe und Sicherheit leben. Der Beschwerdeführer habe weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme asylrelevante Gründe für sich behauptet. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.

Das BFA traf keine Feststellungen zum Rekrutierungsvorbringen des Beschwerdeführers.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien zuerkannt.

4. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt:

Er habe in der Erstbefragung angegeben, Angst zu haben, als Reservist noch einmal zum Militär einrücken zu müssen. Außerdem habe er angegeben, auf Grund der Flucht zweier Cousins vor dem Militärdienst, bedroht zu werden. Die Einvernahme habe sich äußerst oberflächlich und kurz gestaltet. Das BFA habe den Sachverhalt auf Grund unzureichender Ermittlungen nicht feststellen können. Auch das Vorbringen hinsichtlich der Probleme wegen der Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person sei vom BFA nicht näher hinterfragt worden.

Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

Zu A) I.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das BFA traf keine Feststellungen zu Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten, obwohl der Beschwerdeführer angab, dass nach Männern gesucht werde, die kämpften. Weiters traf das BFA keine Ermittlungen zu den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Probleme wegen der Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person.

Sollten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.

Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Zu A) II. Zum Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers:

In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete dies damit, dass die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.2015, G 7/2015, nicht mit der Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 40 VwGVG gleichwertig sei. Auf Grund der rechtlichen Komplexität des Verfahrens sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbst bei entsprechender Manuduktion durch das Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der beantragten mündlichen Verhandlung zu vertreten. Auf Grund "des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC" stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm einen Verfahrenshelfer beizugeben.

Das VwGVG kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht, wobei diese Bestimmung mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wegen verfassungswidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof sprach jedoch aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt. Ein Verfahrenshelfer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen.

Letztlich weist das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle auf darauf hin, dass Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (unter näher bezeichneten Umständen) die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK vorsieht. Dennoch leitet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter bestimmten Umständen ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 EMRK selbst ab und hat hierfür beginnend mit seinem Urteil vom 9. Oktober 1979, Fall Airey, Appl. 6289/73, Z 26 ff., nähere Kriterien entwickelt. Zunächst hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse (EGMR 26.2.2002, Fall Del Sol, Appl. 46.800/99, Z 21). Diesem Gebot entspreche es nicht, wenn es für einen effektiven Zugang zum Gericht (auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche) unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, eine solche Möglichkeit nach dem nationalen Recht jedoch nicht bestehe. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Fall Laskowska, Appl. 77.765/01, Z 51, 54).

Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie den Rechten Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR, Fall Laskowska, Z 52). Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne (EGMR 23.5.2006, Fall Aliyeva, Appl. 272/03 [Zulässigkeitsentscheidung]). Die in der älteren Rechtsprechung noch vertretene Auffassung, wonach auch ein genereller Ausschluss der Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers in bestimmten Verfahren gerechtfertigt sein könne (EKMR 10.7.1986, Fall Winer, DR 48, 154 [171 f.], zu Verfahren wegen übler Nachrede), wurde mittlerweile aufgegeben; es komme stets auf die Umstände des Einzelfalles an (EGMR 15.2.2005, Fall Steel and Morris, Appl. 68.417/01, Z 61).

Dem Beschwerdeführer wurde zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung offenkundig auch die gegenständliche Beschwerde verfasst wurde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewährt § 52 BFA-VG durch die Bestellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" in Asylverfahren die Beistellung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK und genügt in weiterer Folge (vgl. VfSlg. 19.632/2012) auch den Garantien des Art. 47 GRC, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers (vertreten durch einen Rechtsberater) auch aus diesem Grund nicht Folge zu leisten gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

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