W221 1431945-1•BVwG W221 1431945-1
W221 1431945-1Tribunale amministrativo federale21 set 2015
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politische Aktivität, Rückkehrsituation, Urkundenüberprüfung,<br/>Verfolgungsgefahr
W221 1431945-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXXtA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 00.957-BAI, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Kameruns zu sein.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei Mitglied des Southern Cameroon National Council (SCNC) gewesen und habe deswegen Probleme mit der Polizei gehabt. Am XXXX habe er an einer Versammlung teilgenommen, wobei er und weitere Teilnehmer festgenommen worden seien. Ihm sei vorgeworfen worden, die "Nation zu spalten" und für Unruhe zu sorgen. Nach zwei Wochen sei er in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Nach etwa sechs Monaten sei ihm letztlich die Flucht gelungen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26.01.2012 und am 08.11.2012 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache an, dass er vor seiner Ausreise mit seinen Geschwistern bei einer Tante in XXXX gelebt habe, wo auch noch seine Geschwister aufhältig seien. Er habe eine eigene Kakaofarm betrieben und damit seinen Lebensunterhalt bestritten; finanziell sei es ihm gut ergangen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, erstmals am XXXX dem Unabhängigkeitstag, während einer friedlichen Demonstration für einige Tage festgenommen worden zu sein. Ein Jahr später sei er abermals bei dieser Demonstration verhaftet und gewarnt worden, falls sie ihn nochmals erwischen würden, würde er eine "richtige Strafe" erhalten. Bei dem am XXXX abgehaltenen Treffen sei ein ganzer LKW voller Polizisten gekommen und hätten die Teilnehmer schwer verprügelt. Sie hätten versucht zu flüchten, doch sei er festgenommen worden. Im Gefängnis sei er von den Wärtern und den Gefangenen schwer misshandelt worden. Eines Tages habe er einen Wärter bemerkt, der seinen Dialekt spreche und diesen gebeten, seine Familie über seinen Aufenthaltsort zu informieren. Später habe ihm dieser Wärter zur Flucht verholfen.
Befragt, warum er sich nicht in einem anderen Teil Kameruns niedergelassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, er könne die Lage in Südkamerun nicht akzeptieren und werde daher immer wieder Probleme bekommen.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Überprüfung seiner Angaben durch einen Vertrauensanwalt im Herkunftsstaat für einverstanden.
Im Akt befinden sich der Mitgliedsausweis des SCNC des Beschwerdeführers und ein Bestätigungsschreiben über seine Mitgliedschaft beim SCNC vom 28.01.2012 (beides im Original).
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 18.12.2012, Zl. 12 00.957-BAI, zugestellt am 24.12.2012, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Diese Entscheidung begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine finanziellen Schwierigkeiten gehabt habe und dort seine Familie lebe. Aufgrund dieser Tatsache sei es absolut unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht in einem anderen Teil Kameruns ein Leben aufgebaut habe. Aus den Länderfeststellungen gehe eindeutig hervor, dass er für die Regierungsbehörden "bedeutungslos" sei und keine Gefahr darstelle. Er könnte auf die Unterstützung seiner Familie und vor allem seiner "Partei" bauen. Zudem sei dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 19.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 27.12.2012, beim Bundesasylamt einlangte. Darin wurde ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig festgestellt worden seien, ohne genauer auf sein Fluchtvorbringen einzugehen. Er sei Mitglied der Organisation SCNC, die für die Unabhängigkeit Südkameruns eintrete. In diesem Zusammenhang habe er bereits an zahlreichen Veranstaltungen und Protesten teilgenommen. Bei einer friedlichen Versammlung sei er festgenommen worden und unter widrigsten Umständen illegal im Gefängnis gewesen. Wegen seiner Einstellung und Überzeugung, dass Südkamerun ein unabhängiger Staat sein sollte und seiner Bereitschaft, dafür auch öffentlich einzustehen, sei er von den Behörden Kameruns aus politischen Gründen verfolgt worden. In der bekämpften Entscheidung sei weder detailliert auf sein Vorbringen eingegangen worden noch sei er eingehend zu seinem Fluchtgründen befragt. Es seien - trotz seiner Einverständniserklärung - auch keine Nachforschungen vor Ort durchgeführt oder entsprechende Länderfeststellungen getroffen worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 11.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 15.01.2013 wiederholte der Beschwerdeführer nochmals detailliert sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, die belangte Behörde habe es auch unterlassen die vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Mittlerweile habe sich der Beschwerdeführer der österreichischen Organisation des SCNC angeschlossen und sei seit XXXX offizielles Mitglied. Zum Vereinigungstag Nord- und Südkameruns am XXXX sei in Wien eine Kundgebung geplant, an welcher auch der Beschwerdeführer teilnehmen werde. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Deutschkursbestätigung vor.
Im Akt liegen weiters folgende Unterlagen auf:
Schreiben des Vorsitzenden der österreichischen Vertretung des SCNC vom 10.02.2013
Mitgliedsausweis der österreichischen Vertretung des SCNC
handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers, worin der Beschwerdeführer mitteilte, an der Demonstration am XXXX teilgenommen zu haben und dass die Behörden in Kamerun selbst bei friedlichen Protesten mit Gewalt reagieren würden
Deutschprüfungszeugnis über die Niveaustufe A2 vom 29.07.2013
Heiratsurkunde vom XXXX betreffend der Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen
Mit Schreiben der BH XXXX vom XXXX wurde mitgeteilt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nachgekommen worden sei.
Mit 28.07.2015 ging das Verfahren auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.12.2012 zugestellt. Die Beschwerde ging am 27.12.2012, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich seines Fluchtgrundes vor, Mitglied der Organisation Southern Cameroon National Council (SCNC) und aufgrund seiner Teilnahme an friedlichen Demonstrationen verhaftet worden zu sein.
Das Bundesasylamt hat in dem angefochtenen Bescheid zwar festgestellt, dass keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege, doch hat sich die belangte Behörde mit dem dargelegten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt und entsprechend gewürdigt. Vielmehr führte die belangte Behörde lediglich aus, es sei aufgrund der guten finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, dass er unter diesen Umständen seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Dass der Beschwerdeführer als Mitglied des SCNC für die Regierungsbehörden "bedeutungslos" sei und keine "Gefahr" darstelle, folgerte die belangte Behörde lediglich aus einem Absatz der Länderfeststellungen. Auch hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel erfolgte weder eine Überprüfung auf die Echtheit noch eine Würdigung des Inhaltes.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat das Bundesasylamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als auch mit dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr auch in Österreich für den SCNC engagieren will, auseinanderzusetzen haben. Ebenso wird sich die belangte Behörde mit den erwähnten vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen und sie im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu würdigen haben. Darüber hinaus wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch die aktuelle Situation von Mitgliedern des SCNC im Herkunftsstaat sowie die Situation von Rückkehrern, die sich im Ausland für diese Organisation engagieren, zu ermitteln haben und in weiterer Folge die relevanten Länderberichte zu Kamerun dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen.
Da sich das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung - begründungslos - auf eine vorhandene innerstaatliche Fluchtalternative stützt, wird die belangte Behörde in weiterer Folge die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913) zu ermitteln haben. Dabei ist im Sinne des Art. 8 der RL 2011/95/EU zu prüfen, ob der Antragsteller sicher und legal in den - zu definierenden - Landesteil seines Herkunftslandes reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Darüber hinaus sei noch angemerkt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Rückkehrentscheidung nähere Ermittlungen zu dem Umstand wird durchzuführen haben, dass der Beschwerdeführer seit XXXX mit einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen verheiratet ist und ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde offensichtlich eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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