W193 2105001-1•BVwG W193 2105001-1
W193 2105001-1Tribunale amministrativo federale21 set 2015
Amtsbeschwerde, aufschiebende Wirkung, Ergänzungsbedürftigkeit,<br/>Ermittlungspflicht, Feststellungsverfahren, Interessenabwägung,<br/>Kassation, Konkretisierung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>öffentliches Interesse, ordentliche Revision, Schaden,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, unverhältnismäßiger<br/>Nachteil, UVP-Pflicht, Windpark, Zurückverweisung
W193 2105001-1/26E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER über den Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2015, Zl. W193 2105001-1/8E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 BUNDES-VERFASSUNGSGESETZ (B-VG), BGBL. NR. 1/1930 IDGF, NICHT ZULÄSSIG.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 24.08.2015 brachte die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde eine ordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2015, Zl. W193 2105001-1/8E, und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein.
2. Mit Verfügung vom 25.08.2015 wurde den mitbeteiligten Parteien die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen einer Frist von zwei Wochen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu äußern.
Die Verfügung wurde den mitbeteiligten Parteien mittels RSb zugestellt.
3. Binnen offener Frist wurden von der XXXX Stellungnahmen zum Antrag auf aufschiebende Wirkung abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 01.09.2015 äußerte sich die XXXX und brachte vor, dass die Gemeinde befürchte, dass ein irreparabler Schaden für Natur und Umwelt eintrete, da durch die Verwirklichung des Vorhabens die Unterschutzstellung des Gebietes durch die Verordnung der Natura 2000 aufgehoben und vernichtet werde. Aufgrund von Gesprächen im Juli 2015 werde angenommen, dass die Zufahrten für die Errichtung und den Betrieb des Windparks durch den Wald der XXXX erfolgen sollten, wobei angegeben werde, dass keine Vereinbarungen hinsichtlich der Benutzung von Wegen vorlägen und die Rechte der Betreiber der Zufahrtswege nicht ordentlich geprüft worden sei. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchzuführen.
Mit Schriftsatz vom 02.09.2015 äußerte sich XXXX und brachte vor, dass im unmittelbaren Bereich des geplanten Windparks ein mit Jungvögeln besetzter und weitere ältere Schwarzstorchhorste vorgefunden worden seien, welche von Ornithologen verifiziert und vom niederösterreichischen Umweltanwalt besichtigt worden seien. Bei allfälligen Rodungs- und Bauarbeiten würden die Schwarzstörche vertrieben werden, was nicht im Sinne des Naturschutzgedankens wäre. Zudem wäre das benachbarte Natura 2000-Schutzgebiet betroffen, was einen bundesländerübergreifenden Schaden für Umwelt und Natur bedeute.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2015 äußerte sich die XXXX und brachte vor, dass die Gemeinde befürchte, dass ein irreparabler Schaden für Natur und Umwelt eintrete. Zudem wäre das benachbarte Natura 2000-Schutzgebiet betroffen, was belastende Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt bedeute. Im unmittelbaren Bereich des geplanten Windparks ein mit Jungvögeln besetzter und weitere ältere Schwarzstorchhorste vorgefunden worden seien, welche von Ornithologen verifiziert und vom niederösterreichischen Umweltanwalt besichtigt worden seien. Obwohl weder Vereinbarungen noch Pläne vorlägen, würden mit Grundeigentümern von Hochwolkersdorf Verhandlungen bezüglich der Zufahrten für Errichtung des Windparks vorgenommen.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 äußerte sich XXXX XXXX und brachte unter Vorlage eines Gutachtens über das "Vorkommen und Status des Schwarzstorchs bei Schwarzenbach" von XXXX, von August 2015 vor, dass das Recht auf Überprüfung einer Entscheidung durch ein Gericht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe, weil bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Falle das öffentliche Interesse an einem effektiven Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre. Das zwingende öffentliche Interesse des Naturschutzes stehe der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, da der Bau von Windrädern in die durch die "Vogelschutzrichtlinie" geschützten Güter eingreife. Für die Verwirklichung des Vorhabens sei - unter Verweis auf den Beschluss des BVwG - nicht geprüft worden, ob es Auswirkungen auf die Fauna gebe, was als Ermittlungslücke dargestellt worden sei. Im Hinblick darauf, dass das BVwG in seinem Beschluss mögliche Eingriffe in Naturschutzgüter auf Grund des Baus für möglich erachte und solche Eingriffe irreversibel seien, sei einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Überdies mache die Revisionswerberin in der Revision keinerlei Angaben, worin das öffentliche Interesse liege, welches bei Vollzug des angefochtenen Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG verletzt werden würde, und komme damit dem Konkretisierungsgebot nicht nach. Für die Öffentlichkeit liege kein Nachteil darin, dass mit der Fortführung des Genehmigungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Revision zuzuwarten sei, denn im Falle des Stattgebens des Antrags drohe auf Grund des unter den Umständen in der Zwischenzeit abgeführten und dann hinfälligen Bewilligungsverfahrens nach den einzelnen Materienbestimmungen großer, frustrierter Verwaltungsaufwand. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher nicht stattzugeben, weil die öffentlichen Interessen am Recht auf wirksamen Rechtschutz und Naturschutz jedes andere öffentliche Interesse klar überwägen. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof möge dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgeben.
Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 äußerte die XXXX und beantragte, dass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben sei. Der VwGH habe in seiner bisherigen Rechtsprechung die Vollzugstauglichkeit von Feststellungsbescheiden nach UVP-G 2000 bejaht. Auf Grund der Darlegungen in der Beschwerde vom 16.03.2015 unterliege das gegenständliche Vorhaben einer Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohten unumkehrbare Eingriffe in die Natur und Landschaft in Naturschutzgebieten und in Schutzgebieten nach der "Fauna-Flora-Habitatrichtlinie" und der "Vogelschutzrichtlinie", die durch nachfolgende Verfahren nach den Materiengesetzen nicht ausgeschlossen werden könnten, vor allem, da der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft nicht in allen Materiengesetzen Parteistellung eingeräumt sei. Nicht erkennbar sei überdies, welches berechtigte Interesse die UVP-Behörde daran habe, einen von ihr selbst erlassenen negativen Feststellungsbescheid zum Vollzug gelangen zu lassen. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVwG vom 03.08.2014, Zl. W209 2008860-1, werde auf die Konkretisierungspficht verwiesen. Aus diesen Gründen sei weder der Verpflichtung nachgekommen worden, den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu begründen, noch darzulegen, worin der "unverhältnismäßige Nachteil" durch Beinehaltung der aufschiebenden Wirkung für die UVP-Behörde liege.
Mit Schriftsatz vom 08.09.2015 äußerte sich die XXXX, und brachte vor, dass die Gemeinde befürchte, dass ein irreparabler Schaden für Natur und Umwelt eintrete. Zudem wäre das benachbarte Natura 2000-Schutzgebiet betroffen, in deren Katastralgemeinde ein nicht unerheblicher Teil des Schutzgebietes liege. Die Gemeinde wäre daher Beteiligte und hätte Parteiengehör im UVP-Verfahren. Vereinbarungen hinsichtlich der Wegenutzungen durch den Wald der XXXX lägen nicht vor. Es sei unbedingt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, um Schäden für Natur und Umwelt auszuschließen.
4. Von den anderen mitbeteiligten Parteien, der XXXX langte innerhalb der Frist keine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).
Im - wie auch dem gegenständlichen - Falle von Amtsrevisionen ist anzumerken, dass die Formulierungen des § 30 Abs. 2 VwGG (sowohl idF vor als auch nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013) in erster Linie auf die Bedürfnisse von Rechtsunterworfenen, nicht aber von Behörden zugeschnitten sind, wie wohl der Verwaltungsgerichtshof in bisheriger Rechtsprechung auch Amtsbeschwerden (nunmehr: Amtsrevisionen) aufschiebenden Wirkung zuerkennt werden kann, wobei als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber)" eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 4. zu § 30 VwGG; VwGH 02.08.2012, Zl. AW 2012/01/0023; BVwG 03.08.2014, Zl. W209 2008860-1).
§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:
Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage
1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,
2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,
3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und
4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000 legt die Aufgaben der UVP programmatisch fest und prägt damit die Gesamtkonzeption des UVP-G. Die Umschreibung der Aufgaben der UVP in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 dient bloß als Interpretationshilfe und ist daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar (VwGH 24. 06. 2009, 2007/05/0096; VwGH 10. 09. 2008, 2008/05/0009; US 12.11.2007, 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf; Ennöckl/Raschauer, UVP-G² § 1 Rz 2 mwN). Auch lassen sich daraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte ableiten (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 1 UVP-G RZ 7 (Stand 1.7.2011, rdb.at)).
Aus § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Inhalt, Umfang und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung abzuleiten (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G³ (2013) § 1, RZ 1).
Die im Weg der Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Ergebnisse stellen eine wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Gewichts der öffentlichen Interessen an der Durchführung des Projektes dar (VwGH 09.06.2001, Zl. 99/03/0424) (vgl. Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G³ (2013) § 1, RZ 1).
Gegenstand des nunmehr bekämpften Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Frage, ob die UVP-Behörde im Rahmen des von ihr durchzuführenden Feststellungsverfahrens notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, wobei das Bundesverwaltungsgericht den im bisherigen Verwaltungsverfahren erhobenen Sachverhalt zweifellos als derart mangelhaft erachtet, dass die Wiederholung und Ergänzung behördlicher Ermittlungsschritte unvermeidlich erscheint.
Es liegt daher im öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Umwelt, wie es dem programmatischen Teil des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 zu entnehmen ist, dass die UVP-Behörde das Feststellungsverfahren ergänzt und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch eigene Ermittlungsschritte feststellt, vielmehr, als in dem verfahrensgegenständlichen Falle Gebiete, die den Regimen der "Fauna-Flora-Habitatrichtline", 92/43/EWG, und der "Vogelschutzrichtlinie", 2009/147/EG, unterliegen, betroffen erscheinen bzw. betroffen sein können.
Diese öffentlichen Interessen am Schutz von Natur und Umwelt erscheinen zweifellos als zwingende öffentliche Interessen, weil sie den Menschen und seinen Lebensraum im Zusammenhang mit dem Zustand von Boden, Wasser, Luft und Klima, sowie den Lebensraum von Pflanzen und Tieren betreffen und weil schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt verhindert oder verringert werden sollen.
Zudem wird ausgeführt, dass die ordentliche Revisionswerberin, die Niederösterreichische Landesregierung als UVP-Behörde, es unterlassen hat, in Ihrer Revision darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu VwGH 25.02.1981, Slg. 10.381/A; VwGH 02.02.2006, AW 2006/04/0001, uvm).
Da zwingende öffentliche Interessen vorliegen, kann die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessensabwägung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.02.2006, AW 2006/04/0001; VwGH 09.04.2008, AW 2008/05/0006; VwGH 05.11.2008, AW 2008/07/0032, VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0060; VwGH 16.03.2009, AW 2008/04/0062; VwGH 25.03.2004, 2003/07/0131; VwGH 24.02.2005, 2003/07/0046) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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