W190 2012572-1•BVwG W190 2012572-1
W190 2012572-1Tribunale amministrativo federale21 set 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W190 2012574-1/10E
W190 2012575-1/7E
W190 2012572-1/7E
W190 2012570-1/7E
W190 2107894-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , sowie 5.) XXXX , sämtliche StA. Demokratische Republik Kongo und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. September 2014, Zlen. 1001282509-14570826 (ad 1.), 1001282901-14571008 (ad 2.), 1001282705-14570834 (ad 3.), 1001282607-14570966 (ad 4.) sowie vom 19. Mai 2015, Zl. 1052335303-150201815 (ad 5.) nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 9. Juni 2015 und 5. August 2015 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß
§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
(B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer bzw. die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers gelangte gemeinsam mit einer minderjährigen Tochter im Jahre 2011 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet, stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und wurde dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Dezember 2012 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Eine gegen die Versagung des Status einer Asylberechtigten eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Juni 2013 abgewiesen.
Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien stellten vor der österreichischen Botschaft in Adis Abeba am 17. Dezember 2013 sowie die fünftbeschwerdeführende Partei am 23. Februar 2015 in Österreich Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. September 2014 zu Zahlen 1001282509-14570826, 1001282901-14571008, 1001282705-14570834 und 1001282607-14570966 bzw. vom 19. Mai 2015 zu Zahl 1052335303-150201815 bezüglich der Stati von Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen die Spruchpunkte I. der vorangeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist mit Schriftsätzen vom 25. September 2014 bzw. 21. Mai 2015 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 3. Oktober 2014 und 1. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde am 9. Juni 2015 und 5 August 2015 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten zu welcher der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit einer gewillkürten Vertreterin erschienen ist. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war zur Verhandlung nicht erschienen.
Nach bereits erfolgter Einvernahme zog der Erstbeschwerdeführer im Zuge der (fortgesetzten) öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 5. August 2015 die im eigenen sowie in den Verfahren der Zweitbis Fünftbeschwerdeführer eingebrachten, gegenständlichen Beschwerden gegen die vorzitierten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. September 2014, Zahlen 1001282509-14570826, 1001282901-14571008, 1001282705-14570834, 1001282607-14570966 bzw. vom 19 Mai 2015, Zahl 1052335303-150201815, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). In Abs. 1 wird geregelt, welche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes mittels Erkenntnis bzw. im Umkehrschluss, welche durch Beschluss zu treffen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 28, K 1). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes, die die Rechtsache nicht erledigen, sollen in Form eines Beschlusses ergehen. Auch die Zurückweisung der Beschwerde und die Einstellung des Verfahrens erfolgen durch Beschluss (ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP zu § 31 VwGVG).
Zu den regulären Beschlüssen (nicht-verfahrensleitender Natur) zählen damit jedenfalls solche, die das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beenden (Zurückweisung der Beschwerde, Einstellung des Verfahrens[(Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 31 VwGVG, Anm. 8]).
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, wozu auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zählt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungs-gerichtsverfahren, Stand der Rechtslage 01.01.2014, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Zu A)
Die Beschwerden richten sich gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. September 2014, Zahlen 1001282509-14570826, 1001282901-14571008, 1001282705-14570834, und 1001282607-14570966, bzw. vom 19. Mai 2015 Zahl 1052335303-150201815. Im Zuge der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung am 5.August 2015 erklärte der Erstbeschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerden gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide.
Mit der Zurückziehung der Beschwerde ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. September 2014, Zahlen 1001282509-14570826, 1001282901-14571008, 1001282705-14570834 und 1001282607-14570966, bzw. vom 19. Mai 2015 Zahl 1052335303-150201815, erwuchsen mit der Zurückziehung der Beschwerde am 5. August 2015 in Rechtskraft und war daher gegenständliches Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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