BVwG W171 1425047-2

W171 1425047-2Tribunale amministrativo federale21 set 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständiger, staatlicher Schutz, Verfolgungsgefahr,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W171 1425047-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1425047.2.00

Spruch

W171 1425047-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.08.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Hazare an, sei Moslem und habe drei Jahre lang die Grundschule besucht. Zu seinem Fluchtgrund führte er neben der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan aus, sein Vater sei im Jahr 2001 vom Kommandanten der Provinz DAIKUNDI, namens XXXX, getötet worden. Dieser sei ein Feind seiner Familie und habe unmittelbar nach der Tötung seines Vaters ihr Haus angezündet und ihr Vieh gestohlen. Seine Mutter habe Angst, dass XXXX ihn auch töten würde und habe daher seine Flucht organisiert. Er selbst habe Angst vor dem Kommandanten XXXX, da er bereits seinen Vater umgebracht habe.

Am 10.08.2011 wurde durch das Bundesasylamt, eine Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers aufgenommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits 22 Jahre alt sei und das Geburtsdatum bei der Erstbefragung falsch aufgenommen worden sei. Weiters gab er an, dass er verheiratet und seine Frau schwanger sei. Zu seinen Fluchtgründen wollte er keine zusätzlichen Angaben tätigen und wurde dazu auch nicht näher befragt.

Am 26.01.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt erneut einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er habe bis zu seiner Ausreise in der Provinz DAIKUNDI, Gebiet XXXX, Dorf XXXX mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern gelebt. Er sei verheiratet und habe als Bauer das Grundstück bewirtschaftet. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater im Jahr 2001 von einem Kommandanten namens XXXX getötet worden sei. Nach seiner Heirat sei er einmal mit anderen Männern zusammengesessen; auch XXXX sei dabei anwesend gewesen. Dieser habe über seinen Vater zu schimpfen begonnen und zwischen ihnen sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. XXXX habe ihn am Kragen gepackt. Den Dorfältesten sei es gelungen, den Streit zu schlichten. XXXX, so habe der Beschwerdeführer von seinem Cousin erfahren, habe gedroht dass er den nächsten Tag nicht erleben werde. Seine Mutter habe Angst, dass XXXX auch ihn töten werde. Er sei danach zu seinem Onkel gezogen. Man habe bei seinem anderen Onkel nach ihm gefragt. Sie seien auch bei seinem Onkel, bei dem er sich aufgehalten habe, gewesen. Allerdings seien sie dort nicht ins Haus gekommen, weil sein Onkel geschworen habe, dass er nicht da sei. Damit hätten sie sich zufriedengegeben. Seine Mutter habe einen Schlepper organisiert und er habe sich nach einem Monat zu seinen Onkel nach KABUL begeben. In KABUL sei er von XXXX nicht gesucht worden, weil er nicht wusste, dass er dort gewesen sei. Auf die Frage, warum ihn dieser Mann nun umbringen wolle, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser ihn schlagen wollte und die Dorfältesten ihn damals beruhigt hätten. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er glaube, er sei so grausam, dass er mache was er wolle. Zum Vorhalt, weshalb er bei der Erstbefragung kein Wort über seinen persönlichen Fluchtgrund erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an, es stimme schon, dass damals Streit zwischen dem Kommandanten und seinem Vater gewesen sei. Auch sei es richtig, dass damals ihr Haus angezündet worden sei. Er habe bei der Erstbefragung erzählt, was ihn als erstes eingefallen sei. In Afghanistan würden seine Mutter, seine drei Brüder, zwei Schwestern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, welche keine Probleme hätten; nur er habe mit ihm (gemeint: XXXX) gestritten. Im Hinblick auf eine Bedrohung bei seiner Rückkehr gab er an, er habe Angst vor XXXX. Dieser habe geschworen ihn umzubringen, er sei kein Regierungsangestellter, er sei ein Krimineller.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer lediglich durch Steigerung seiner Angaben versuchte, seinem Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen. Es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht sei, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt sei, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildere, so dass der Behörde erkennbar sei, welch massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt seiDas Vorbringen zu den Fluchtgründen sei vage, nicht substantiiert, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich der aktuellen, landesweiten Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde. Vielmehr sei glaubhafter, dass er sein Heimatland wegen der schlechten Wirtschaftslage verlassen habe. Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Rechtlich führte das Bundesasylamt unter Verweis auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Wunsch nach Immigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertige die Gewährung von Asyl nicht. Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, bzw. eine wohl begründete Furcht vor einer solchen. Das Bundesasylamt führt aus, dass eine derartige Gefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte und kam in der rechtlichen Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK drohe.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit dem dieser gesamtinhaltlich angefochten und im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar angeführt, dass er von XXXX im Zuge eines Streites tätlich attackiert worden sei und dass ihm dieser mit dem Umbringen gedroht habe. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass ihm die Polizei oder ein Gericht nicht geholfen habe. Entgegen der Feststellungen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer nachvollziehbare Angaben gemacht, dargelegt woher er stamme und was ihm widerfahren sei. Er habe auch mitgeteilt, dass XXXX bereits seinen Vater habe umbringen lassen bzw. umgebracht habe und dass es nunmehr im Jahr 2011 zum genannten Vorfall gekommen sei. Er sei auch gleichbleibend bei seiner Kernfluchtgeschichte geblieben. Die belangte Behörde habe sich nicht weiter mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer, als der Vater getötet wurde, erst 12 bzw. 13 Jahre alt gewesen sei und er offenkundig nun als erwachsener Sohn dasselbe Schicksal erfahre. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht konkret auf seine Darlegungen eingegangen worden, so habe er dargelegt, dass es sich bei XXXX offenkundig um eine einflussreiche Person handle und wurde über Bekannte mitgeteilt, dass er den nächsten Tag nicht erleben werde. Es hätte der Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bedurft bzw. der Beiziehung eines Vertrauensanwaltes. Zudem hätte es der Einvernahme der Mutter bedurft, welche letztlich den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Tod des Vaters im Jahr 2001 aufgefordert habe, umgehend das Land zu verlassen.

Mit am 16.05.2014 einlangenden Schreiben legte der Beschwerdeführer Urkunden betreffend die Absolvierung von Sprachkursen bzw. Teilnahmebestätigungen vor.

1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermittlungslücken derart erheblich seien, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde sei, rascher und effizienter durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer bringe vor, von einem Kommandanten, der bereits im Jahr 2001 seinen Vater umgebracht habe, verfolgt zu werden. Vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 1 AsylG und dem Umstand, dass der wesentliche Kern - die Furcht vor dem genannten Kommandanten - bereits in der Erstbefragung vorgebracht worden sei, würden nähere Ermittlungen erforderlich sein. Da der Beschwerdeführer hinreichend detaillierte Angaben zu seinem Herkunftsort bzw. zu seiner Herkunftsprovinz getätigt habe, wäre von der Behörde zu ermitteln gewesen, ob der genannte Kommandant in der vom Beschwerdeführer genannten Provinz tatsächlich tätig war. Damit könne die grundsätzliche Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers überprüft werden. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens erscheine es weiter notwendig, einerseits die Umstände des Todes des Vaters zu ermitteln, dh. eine diesbezügliche detaillierte Befragung des Beschwerdeführers durchzuführen, andererseits wären die Umstände des Streites zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Kommandanten, von dem die Bedrohung ausgehen solle, zu ermitteln. Die Behörde habe es jedoch gänzlich unterlassen, auf die Umstände des vorgebrachten Streites bzw. des Todes des Vaters einzugehen, und dazu keine näheren Fragen gestellt. Insbesondere wäre zu klären, ob dieser Streit einen Zusammenhang mit den Umständen des Todes des Vaters aufweise. Das Motiv einer etwaigen Verfolgung des Beschwerdeführers könne entscheidungsrelevant für die Frage sein, ob dieser Verfolgung asylrelevante oder rein kriminelle Beweggründe zu Grunde liegen würden. Hinsichtlich der Person des fraglichen Kommandanten erscheine es auch klärungsbedürftig, welchen Truppen dieser angehöre (siehe die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 26.01.2012, wonach der Kommandant "kein Regierungsangestellter" sei. AS 75). Soweit es sich bei der vorgebrachten Verfolgung um eine von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehende Verfolgung handelt, wären Ermittlungen und in weiterer Folge Feststellungen betreffend die Schutzfähigkeit des Staates erforderlich.

Daneben seien ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterblieben. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.1. In einer Stellungnahme vom 28.10.2014 wurde die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt und/oder Beiziehung eines Vertrauensanwaltes beantragt und zusammengefasst ausgeführt, die Sicherheitslage in Afghanistan sowie in der Provinz DAIKUNDI und auch in KABUL sei prekär. Der Beschwerdeführer sei der Volksgruppe der Hazara angehörig, die nach wie vor Ziel diverser Gewaltdelikte sei.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er in Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz DAIKUNDI und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Seine Familie, auch seine Gattin und sein Sohn, würden mittlerweile in Pakistan leben. Beim Tod seines Vaters sei er 10 oder 11 Jahre alt gewesen. Kommandant XXXX habe seinen Vater umgebracht, diese hätten Streit bei einer Veranstaltung gehabt. Sein Vater sei der Dorfälteste gewesen und XXXX habe gewollt, dass dieser für seine Partei oder Gruppierung eintrete. Er wisse nicht, ob es diese Gruppierung heute noch gebe. Sein Vater habe XXXX nicht unterstützt. Irgendwann habe dieser seinen Vater einfach erschossen. Niemand im Dorf habe eine Anzeige gemacht, jeder habe Angst vor ihm gehabt. Der Beschwerdeführer gab an, er selbst habe kurz vor seiner Ausreise mit XXXX gerauft, weil dieser seinen Vater beleidigt habe. XXXX sei ca. 50 Jahre alt, hinke und leben auch in XXXX. Dieser habe das gesamte Dorf, etwa 100 bis 200 Männer, unter sich. Der Beschwerdeführer gab an, er werde von XXXX verfolgt, weil er sich gegen diesen gestellt habe. Der Beschwerdeführer legte zwei Deutschkursbestätigungen sowie ein Foto seiner Ehegattin samt Kind vor.

Weitere Ermittlungstätigkeiten des Bundesamtes sind nicht ersichtlich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid 15.12.2014, Zl. 810831301-1383013, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.). Zu Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine asylrelevante Verfolgung im Zuge der neuerlichen Einvernahme nicht geltend machen können. Das Bundesamt traf umfangreiche, aber allgemein gehaltene Länderfeststellungen zu Afghanistan. Beweiswürdigend wurde auf Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und auf seine eigene Aussage verwiesen, wonach der Kommandant ihn nicht in ganz Afghanistan finden könnte. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende Gefahr einer asylrechtlich relevanten landesweiten Verfolgung neuerlich nicht glaubhaft machen habe können. Hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes wurde festgehalten, aufgrund der Länderfeststellungen ergebe sich eine Rückkehrgefährdung im Sinne des § 8 AsylG. Dem Beschwerdeführer stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (AS 427).

2.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu nach geraffter Wiedergabe seines Vorbringens im Wesentlichen aus, er habe sein Vorbringen bei der Einvernahme am 19.11.2014 konkretisieren können. Es sei jedoch eine umfassende Befragung des Beschwerdeführers unterblieben. Die drohende Verfolgung basiere auf der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu sozialen Gruppe seiner Familie, da bereits sein Vater vom Kommandanten verfolgt worden sei. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig. Die Behörde selbst habe ausdrücklich das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim und war im Herkunftsstaat Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz DAIKUNDI wohnhaft.

1.2. Die belangte Behörde ist dem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, formulierten Ermittlungsauftrag nicht hinreichend nachgekommen. Basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen und den Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes können keine abschließenden Aussagen zu einer allfälligen asylrelevanten Verfolgungsgefahr getroffen werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensüberzeugung basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Schon das Bundesamt ging davon aus, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist und insoweit seine Identität feststehe, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Zweifel bestehen.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der mangelhaften Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ergeben sich aus den Verfahrensakten und insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Zu Spruchpunkt I.

2.2.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."

§ 17 VwGVG nimmt u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.

2.2.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063): "Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

2.2.3. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren ist:

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Unter dieser Prämisse hat das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde mit Beschluss vom XXXX unter anderem aufgetragen, zu ermitteln, ob der vom Beschwerdeführer genannte Kommandant in seiner Heimatregion tatsächlich tätig war. Trotz konkreter Anhaltspunkte zur Herkunft des Beschwerdeführers (Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz DAIKUNDI) und seiner Aussage, dass der Kommandant sich auch dort aufhält und 100-200 Männer hinter sich habe (vgl. AS 245) und entgegen dem eindeutigen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde jedoch jede diesbezügliche Ermittlungstätigkeit (etwa Anfrage an die Staatendokumentation, Beauftragung eines länderkundlichen Sachverständigen u.ä.) unterlassen. Es wurden außerdem keine Ermittlungsschritte eingeleitet, um zu klären, welchen Truppen dieser Kommandant angehöre. Aus diesem Grund mangelt es nach wie vor an Ermittlungsergebnissen und entsprechenden Länderfeststellungen, vor deren Hintergrund die Angaben des Beschwerdeführers überprüft werden könnten. Zwar hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer neuerlich einvernommen, ist dabei aber nur ansatzweise dem Ermittlungsauftrag (Umstände des Todes des Vaters sowie des Streites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kommandanten, Zusammenhänge) nachgekommen. Es ist dem angefochtenen Bescheid weiters keine konkrete Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit des Staates zu entnehmen, auch die Länderfeststellungen zur Volksgruppe der Hazara sind allgemein gehalten.

Soweit die Behörde sich im angefochtenen Bescheid darauf zurückzieht, der Beschwerdeführer selbst hätte gemeint, dass der Kommandant ihn nicht überall finden könnte (AS 422, Bescheid S. 54), ist zu bedenken, dass im gleichen Bescheid davon ausgegangen wurde, dass für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde (AS 427, Bescheid S. 59), weshalb sich aus dieser Begründung nichts gewinnen lässt.

Ohne die bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX detailliert (auf die insofern verwiesen wird) dargestellten und nunmehr wiederholten Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen und die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheinen. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor der belangten Behörde ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Das Unterlassen von Ermittlungen trotz konkreten Auftrags durch das Bundesverwaltungsgericht macht eine neuerliche Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nötig.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliches Spezialgericht anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2. 4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (zur Zurückverweisungsmöglichkeit nach nach § 28 Abs. 3 VwGVG vgl. insbesondere VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063 und 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.