W124 1435952-1•BVwG W124 1435952-1
W124 1435952-1Tribunale amministrativo federale21 set 2015
allgemeine Verhältnisse, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W124 1435952-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, moslemischen sunnitischen Glaubens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan auf Grund von Problemen verlassen habe müssen. Sein Bruder sei Soldat gewesen und habe in Zuge einer Demonstration auf Demonstranten geschossen und dabei eine Person am Fuß verletzt. Sein Bruder sei deshalb auch inhaftiert und später freigelassen worden. Nachdem er freigekommen sei, sei dieser weggegangen. Sie hätten nicht gewusst, wohin er gegangen wäre. Irgendwann seien die Leute jenes Mannes gekommen, welchen sein Bruder angeschossen habe. Sie hätte nach seinem Bruder gesucht, ihn aber nicht gefunden, worauf sie ihnen gedroht und geschworen hätten sich dafür an ihnen zu rächen. Da sein Leben in Afghanistan in Gefahr geraten sei9, sei er aus Angst in den Iran geflüchtet. Da er auch dort Schwierigkeiten wegen seines illegalen Aufenthaltes Schwierigkeiten gehabt habe, sei er dann auch aus dem Iran geflüchtet. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da ihm die Feinde seines Bruders etwas antun würden.
3. In seiner Einvernahme am XXXX , vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen gesundheitlichen Problemen leiden würde. Medikamente würde er nicht einnehmen. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder Soldat gewesen sei. In Afghanistan würde es Mafiagruppen geben, die Grund und Boden wegnehmen würden. Eines Tages habe es eine Auseinandersetzung zwischen diesen Gruppierungen und dem Bruder des Beschwerdeführers gegeben, weil diese mit Gewalt versucht hätten einen Grund in Besitz zu nehmen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe im Zuge dessen eine Person aus dieser Gruppe angeschossen. Obwohl die Soldaten von Seiten der Regierung den Befehl gehabt hätten gegen diese Immobilienfirma zu kämpfen, sei der Bruder des Beschwerdeführers verhaftet worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, dass er jemanden angeschossen habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei deshalb ein Jahr lang inhaftiert worden. Nachdem dieser freigelassen worden sei, sei dieser von dem Angeschossenen und dessen Angehörigen verfolgt und gesucht worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe daraufhin Afghanistan verlassen und keinen Kontakt mehr mit ihnen aufgenommen. Sie würden nicht wissen, ob er sich noch in Pakistan oder im Iran aufhalten würde.
Daraufhin seien diese Leute immer wieder zu ihnen gekommen und hätten nach dem Bruder des Beschwerdeführers gefragt. Nachdem sie immer wieder gesagt hätten, dass sie nicht wissen würden, wo sich dieser aufhalte, hätten diese dann gemeint am Beschwerdeführer Rache zu nehmen und diesem etwas anzutun, sollte sich der Bruder des Beschwerdeführers nicht melden. Da der Vater des Beschwerdeführers und er selbst Angst gehabt hätten, dass ihm die Leute etwas antun könnten, habe ihm sein Vater empfohlen Afghanistan zu verlassen.
Die Frage, welche Leute es gewesen wären, die zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen wären und geschworen hätten sich zu rächen, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass immer der Angeschossene und dessen Angehörige zu ihnen nach Hause gekommen wäre und sie von diesen belästigt worden wären. Sie hätte herumgeschrien und sie in Anwesenheit der Nachbarschaft blamiert. Hinausgegangen sei immer nur der Vater des Beschwerdeführers, weil dieser Angst gehabt habe, dass man dem Beschwerdeführer etwas antun würde. Sie hätten immer wieder nach dem Bruder des Beschwerdeführers gefragt. Nachdem sie diesen nicht gefunden hätten, hätten sie dem Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass sie sich am Beschwerdeführer rächen würden, sollte sich dessen Bruder nicht melden. Die Familie des Angeschossenen habe nicht aus deren Dorf gestammt. Sie seien aus dem Distrikt XXXX , gekommen. Die Dorfältesten hätten versucht diese Leute zu beruhigen und zu besänftigen. Sie hätten dies aber nicht akzeptiert und gemeint, dass sich der Täter entweder melden solle oder sie sich rächen würden. Die Polizei habe gegen diese Leute nichts unternommen, weil es sich dabei um eine Immobilienfirma gehandelt habe, welche sehr wohlhabend und mächtig gewesen sei. Sie hätten überall ihre Leute gehabt und den Beschwerdeführer finden können, da es sich um eine große Mafiabande gehandelt habe.
Hinsichtlich seines Bruders habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben, in der sie diesen zu einem Jahr verurteilt hätten und er daraufhin freigekommen sei. Dies sei vor fünf Jahren der Fall gewesen.
Nach Rückübersetzung des Protokolls gab der Beschwerdeführer an eine Kopie des Gerichtsurteils, welches er sich schicken lassen habe, zu besitzen. In diesem würde stehen, dass sein Bruder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Auf ausdrückliche Nachfrage, ob dieser noch weitere Dokumente vorlegen wolle, verneinte dieser so etwas zu wollen.
4. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl: XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Des weiteres wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
Nach der Darstellung des Verfahrensgangs, der Darlegung der Lage in Afghanistan auf Grund verschiedener Länderberichten, wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als nicht glaubwürdig. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass in Afghanistan offenkundig ein Mindestmaß an Rechtssicherheit bestehe. Dies würde sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtsprotokoll seines Bruders ergeben. Die von Amts wegen vorgenommene Übersetzung dieses Schriftstückes lasse einen Verfahrensgang erkennen, der auch in anderen Ländern der Erde in derselben Art und Weise üblich sei. Dem Bruder des Beschwerdeführers sei auch die Möglichkeit einer Stellungnahme und den ihm angelasteten Vorwürfen bzw. eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt worden. Dies würde darauf hindeuten, dass sich der afghanische Staat und dessen Behörden bemühen würden international gängige, demokratiepolitische Überlegungen in das alltägliche Rechtsleben einzubringen und den betroffenen Menschen zugänglich zu machen. Dass der Bruder des Beschwerdeführers zu einem Jahr wegen des geschilderten Vorfalls verurteilt worden wäre, lasse sich nicht verifizieren. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gerichtsprotokoll würde nichts hinsichtlich freiheitsbeschränkender Maßnahmen gegenüber dessen Bruder (z.B. Verhängung der Untersuchungshaft) erwähnen. Auch die vom zuständigen Staatsanwalt beantragte Strafverfolgung seines Bruders lasse nicht erkennen, dass er wegen eines besonders gravierenden Delikts (schwere Körperverletzung) angeklagt worden sei. Es würde darin nur davon gesprochen werden, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen der Verletzung und Nichteinhaltung der Regeln für die Benützung einer Waffe, wegen der Verursachung eines Schadens von 60 Afghanis (dies sei der Gegenwert der zwei von seinem Bruder abgefeuerten Patronen) angeklagt und bestraft werden müsse. Die Verteidigungsschrift des Bruders des Beschwerdeführers würde ebenfalls keine Hinweise auf irgendeine über ihn verhängte Strafe enthalten. Es würde nichts darauf hindeuten, dass er mit besonders schweren Sanktionen konfrontiert gewesen sei. In Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers zeige das vorgelegte Gerichtsprotokoll, dass die Ereignisse bezüglich seines Bruders im Jahr XXXX stattgefunden hätten. Dies sei zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan Richtung Iran gewesen. Wenn dieser nun behaupte, es sei zu befürchten, dass der von seinem Bruder seinerzeit Angeschossene bzw. dessen Angehörige nunmehr Rache an den Beschwerdeführer nehmen wollten, so sei dies nicht plausibel. Seit diesem mehrjährigen Zeitraum sei es offenkundig niemals zu irgendwelchen Vorfällen, die das in irgendeiner Form bekräftigen könnten oder wenigstens die berechtigte Annahme einer ernsthaften Gefährdung schlüssig erscheinen lassen würde, gekommen. Der Beschwerdeführer sei zumindest zwei Jahre nach diesem Ereignis rund um seinen Bruder immer in seinem gewohnten Lebensumfeld aufhältig gewesen und habe es offenbar auch nicht für notwendig erachtet, sich versteckt zu halten, umzuziehen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die seiner persönlichen Sicherheit gedient hätten. Es könne sein, dass der Angeschossene und seine Familie immer wieder lautstark und ungebührlich vor dem Wohnhaus der Familie des Beschwerdeführers in aller Öffentlichkeit herumgeschrien und vielleicht auch verbale Drohungen ausgestoßen hätten. In Zusammenschau mit dem mehrjährigen Zeitraum, indem dies passiert sei, lasse dies aber keine Blutrache schlüssig annehmen. Es sei zu keinen einschlägigen Vorkommnissen gekommen, welche dies bestätigen hätten können. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan im angestammten Lebensumfeld leben würde, obwohl auch er zufolge beigeschaffter spezialisierter Erkenntnisse zur Thematik der Blutrache in "patrilinearer" Folge ein potentielles Opfer sein müsse.
Der Beschwerdeführer habe in Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vorgebracht, als jene, die für nicht asylrelevant erachtet worden seien. Solche Gefährdungspotenziale könnten auch von Amts wegen im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht festgestellt werden. Die kontinentalübergreifenden Reisen, deren Kultur dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei, würden von einer überdurchschnittlichen Anpassung und Selbsterhaltungsfähigkeit zeugen, welche dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, indem er sein bisheriges überwiegendes Leben verbracht habe, zugutekomme.
Es sei für den Beschwerdeführer zumutbar durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite, auch unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung, jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt notwendig erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten würden auch Tätigkeiten gehören, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geben würde. Es seien im Verfahren keine konkreten Umstände hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr nicht am Erwerbsleben teilnehmen könne, da er die Landes bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau beherrsche. Er verfüge über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses in Berufsfeldern, an denen Bedarf bestehe, erleichternd sei. Er sei auch mental und organisch gesund und könne einer Beschäftigung z.B. im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb nachgehen, die es ihm ermöglichen würde alles lebensnotwendige (Lebensmittel und Unterkunft), wenngleich auch auf einem einfachen Niveau zu erwirtschaften bzw. überhaupt auf allfällige von internationalen Organisationen angebotene Hilfe zurückzugreifen.
Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sei oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sich das Bundesasylamt mit seinem Vorbringen nur auf der Ebene der Konsistenz der Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Zu seinen Fluchtgründen habe er angegeben, dass sein Bruder in Ausübung seines vorgeschriebenen Dienstes als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee einen Gesetzesbrecher durch einen Schuss am Fuß verletzt habe. Er sei eigentlich zu seinen Dienstherren in einem Dienst und Treueverhältnis gestanden. Trotzdem sei sein Bruder vor Gericht gestellt und ein Jahr lang inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe sich dieser an einem unbekannten Ort aufgehalten. Da die Angehörigen des Verletzten seinen Bruder suchen und ihn nicht finden würden, wolle man am Beschwerdeführer Rache nehmen. Das primäre Ziel der Blutrache sei der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens. Unter bestimmten Umständen sei aber auch die Tötung des Bruders oder eines anderen "patrilinearen" Familienmitgliedes eine Möglichkeit.
Soweit die Beschwerde dem Beschwerdeführer vorwerfe, dass er zu keiner Zeit den Schutz der Sicherheitsbehörde in Afghanistan in Anspruch genommen habe, wolle er darauf hinweisen, dass die belangte Behörde erkennen hätte müssen, dass eine Rechtsstaatlichkeit zum derzeitigen Zeitpunkt in Afghanistan nicht existent sei. Die Inhaftierung seines Bruders zeige, wie die Rechtsstaatlichkeit funktioniere. Die Exekutive (Polizei, Militär) sei stark mit den "Partonage Systemen" der herrschenden "warlords" verwoben. Eine unabhängige Justiz sei ebenfalls nicht etabliert. Insbesondere in ländlichen Gebieten sei das Justizsystem schwach ausgebildet. Dies würde dazu führen, dass die ländliche Bevölkerung sowohl in zivil als auch in strafrechtsrelevanten Angelegenheiten auf traditionelle Schlichtungsmechanismen vertrauen würde. Die Antwort auf die gestellte Frage "warum keinerlei Übergriffe gegen die in Afghanistan lebenden Angehörigen, nämlich dem Vater des Beschwerdeführers, stattgefunden hätten, sei die, dass in Afghanistan die Taliban "Weißbärtigen" einfach aus traditionellen Gründen in Ruhe lassen würden. Im Falle einer Rückkehr würde er unter feindlichen Angriffen leiden müssen. Er würde verfolgt und ermordet werden. Die in seinem Fall fluchtauslösenden Ereignisse seien die wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung. Die im Fall des Beschwerdeführers begründete Furcht vor Verfolgung liege darin, dass er eine Verfolgung zu fürchten habe. Es würde eine Verfolgungsgefahr verlangt werden, welche geeignet sei, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes begründen.
6. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, der Muttersprache des Beschwerdeführers, eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"......
BF: Der Dolmetscher in Salzburg hat mich teilweise falsch verstanden und umgekehrt habe ich einige Begriffe, die er erwähnt hat auch nicht verstanden.
ER: In wie fern hat Sie der Dolmetscher nicht verstanden?
BF: Ich hatte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Salzburg erwähnt, dass mein Bruder ein Jahr lang inhaftiert war. Als ich im nachhinein die in Dari übersetzte Version bekam, war mit keinem Wort seine Inhaftierung erwähnt worden, sondern nur die Tatsache, dass er Soldat gewesen war.
ER: Wer hat Ihnen das Verhandlungsprotokoll übersetzt?
BF: Zum einen eine Frau XXXX von der XXXX zum andern auch Freunde, die bei der XXXX waren.
ER: Ich kann nur sagen, dass Ihr Bruder inhaftiert gewesen sei. Es steht im Protokoll vom Bundesasylamt Salzburg. Es steht darin, dass Ihr Bruder ein Jahr inhaftiert war.
BF: Ich wurde darüber anders informiert. Jetzt habe ich mich davon vergewissert, dass es auch tatsächlich protokolliert worden ist.
ER: Außerdem wurde Ihnen die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben das Protokoll ohne Anmerkungen unterschrieben.
BF: Ja, stimmt.
ER: Hinzukommt, dass Sie auch in der Beschwerde, die Sie eingebracht haben, dahingehend nichts erwähnt haben.
BF: Dazu kann ich nicht sehr viel sagen, denn ich war nach dem negativen Bescheid bei der XXXX . Frau XXXX hat sich meiner Beschwerde angenommen und entsprechend das Protokoll durchgelesen bzw. mit mir inhaltlich besprochen. Ich weiß jedoch nicht, was wörtlich in der Beschwerde schließlich geschrieben wurde.
ER: Was hätte der Dolmetscher noch falsch verstanden oder übersetzt?
BF: Sonst gebe es keinen weiteren Fehler.
Ferner wird dem Beschwerdeführer eine Rechtsbelehrung gem. 13a AVG Manduktion gegeben.
Beginn der Befragung.
ER: Wo haben Sie genau in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BF: Ich lebte in der Provinz XXXX . In der Umgebung der Stadt XXXX , besser gesagt im Stadtviertel XXXX .
ER: Straßenbezeichnung gibt es dort auch?
BF: Es gibt zwar Straßen, aber diese haben keine besonderen Namen. Adressen werden mit Beschreibungen angegeben.
ER: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse alleine gelebt?
BF: Ich habe gemeinsam mit meiner Familie, damit meine ich meine Mutter, meine zwei Schwestern und meinen Bruder, dort gelebt.
ER: Wie heißen Ihre Schwestern und Ihr Bruder mit vollem Namen?
BF: Mein Bruder heißt XXXX , meine Schwestern heißen XXXX und XXXX .
ER: Leben die von Ihnen genannten Personen noch an dieser Adresse?
BF: Ja, sie leben noch an dieser Adresse.
ER: Stehen Sie mit Ihren Geschwistern in Kontakt?
BF: Mittlerweile seit vier oder fünf Monaten nicht mehr. Zuvor sprach ich einmal mit meiner Mutter, die mir berichtete, dass es meinen Vater sehr schlecht ginge und mein Bruder sich auf der Flucht befinden würde. Seitdem habe ich keinen Kontakt mehr gehabt.
ER: Warum haben Sie mit denen keinen Kontakt mehr?
BF: In dem Bezirk bzw. in der Ortschaft, in der sie leben, gibt es keine Elektrizität. Sie haben zwar ein Mobiltelefon. Das können sie aber nur bei Gelegenheit mit eigenen Batteriegeneratoren aufladen, die man nicht immer bekommt. Das heißt, dass es recht schwierig ist, sie zu erreichen und auch umgekehrt, dass sie mich anrufen.
ER: Haben Sie Ihre Ausreise direkt von der Ihnen nunmehr angegebenen Adresse angetreten?
BF: Ja, ich habe meine Reise von dort angetreten.
ER: Haben Sie in Afghanistan auch an einer anderen Adresse, als von Ihnen nunmehr angegeben, gewohnt?
BF: Nein.
ER: Haben Sie Verwandte außerhalb Ihrer Provinz?
BF: Nein.
ER: Ihre Eltern haben keine Geschwister?
BF: Ich bin mir nicht sicher. Zumindest weiß ich, dass es keinen Kontakt seitens meiner Eltern mit irgendwelchen Familienmitgliedern gab.
ER: Warum nicht?
BF: Es ist recht schwer landesintern die Kommunikation aufrecht zu halten. Es entstehen große Instanzen zwischen den Menschen und oft verliert man sie generell dann aus den Augen.
ER: Wie haben Sie in Afghanistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich betrieb Landwirtschaft.
ER: Welche Schulausbildung haben Sie?
BF: Ich habe keine Schulausbildung, es gab für mich nicht die Möglichkeit zur Schule zu gehen. Von daher bin ich ein Analphabet.
ER: Warum hatten Sie nicht die Möglichkeit die Schule zu besuchen?
BF: In Afghanistan gibt es nicht überall Schulen und sogar wenn, so verbrachte ich meine Kindheit im Bürgerkrieg. Die Umstände waren sehr schlecht und daher konnte ich nicht eine Schule besuchen.
ER: Wann haben Sie dann Ihre Heimat verlassen?
BF: Es ist für mich recht schwer zeitlich alles einzuschätzen. Ich schätze ungefähr vor sechs Jahren ereignete sich der damalige Vorfall. Dann war mein Bruder ca. ein Jahr lang im Gefängnis und nachdem er aus dem Gefängnis gekommen war, flüchtete ich in den Iran. Mein Bruder flüchtete in Richtung Pakistan. Ungefähr so könnte ich das zeitlich angeben. Ich hatte wirklich ein Problem in Afghanistan, sonst wäre ich nicht aus meinem Land geflüchtet. Auf Grund dieser Probleme habe ich große mentale Probleme bekommen. Auch die Sorge um meine Familie ist nicht leicht zu ertragen, aber ich hatte keine andere Wahl. Ich habe schon seit Jahren keinen einzigen Tag in meinem Leben erlebt, der normal oder glücklich gewesen wäre.
ER: Wo hält sich denn Ihr Bruder auf?
BF: Mein Vater hat mir vor einiger Zeit gesagt, mein Bruder wäre in Pakistan, aber eine genaue Information habe ich nicht.
ER: Woher hat Ihr Vater diese Information?
BF: Mein Bruder hat einmal Kontakt zu meinem Vater aufgenommen und hat ihm gesagt, dass er in Pakistan sei.
ER: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Tadschike.
ER: Welcher Religion gehören Sie an?
BF: Sunnit.
ER: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Der Grund war der, dass mein älterer Bruder Probleme mit der afghanischen Mafia bekommen hatte. Es kam zu täglichen Drohbesuchen, Beschimpfungen und Belästigungen. Sie wollten, dass mein Vater ihnen meinen Bruder aushändigt. Als sie nach einiger Zeit mit ihren Drohungen diesbezüglich erfolglos waren, drohten sie meinem Vater den anderen Sohn also z.B. mich an Stelle des anderen mitzunehmen. Es ging schließlich soweit, dass mein Vater sagte, ich müsste das Land verlassen, ansonsten wäre mein Leben in Gefahr.
ER: Warum hat Ihr Bruder Probleme mit der afghanischen Mafia bekommen?
BF: Mein Bruder war Soldat im Dienste der Regierung. Er hatte den Auftrag bekommen zu verhindern, dass Mafiaangehörige Grundstücke bzw. Häuser von anderen einnehmen und dort bauen. Als er einen dieser Leute daran gehindert hatte zu unrecht auf einem Grundstück zu bauen, hatte man ihn angegriffen. Man wollte ihn entwaffnen und ihm etwas antun. Als Soldat hatte er die Pflicht das zu verhindern. Also verteidigt er sich und machte von seiner Waffe Gebraucht und schoss. Dabei hatte er das Bein einer seiner Angreifer getroffen. Nachdem die Mafia auch in der Regierung ihre Finger im Spiel haben, kam es plötzlich zu einem Richtungswechsel und Vorgesetzte meines Bruders hielten ihm vor, er hätte jemanden angeschossen. Auf einmal schlugen sich seine Leute auf die Seite der Mafia. Deshalb bekam er große Probleme.
ER: In welcher Einheit hat Ihr Bruder gedient?
BF: Er war in der ganz normalen Sicherheitseinheit in XXXX . Er gehörte jener Truppe an, die verhindern sollten, dass vor allem die Mafia Grundstücke des Staates widerrechtlich belegen und ihren Nutzen daraus ziehen.
ER: Wie heißt die Einheit?
BF: Man nennt sie Nationalpolizei. Es gibt keine weitere Bezeichnung dafür. Es ist der Stützpunkt für nationale Sicherheit und Polizei. Dort war er stationiert. Das heißt auch dort hat er geschlafen.
ER: Welche Funktion bzw. welchen Rang hat Ihr Bruder gehabt?
BF: Er war einfacher Soldat. Die unterste Stufe.
ER: Seit wann hat Ihr Bruder dort gedient?
BF: Ich weiß nicht wie lange. Ich habe ihn nicht gefragt, er hat dort geschlafen. Es war dort sein Dienstort.
ER: Was ist dann passiert nachdem sich seine Leute auf die andere Seite geschlagen hätten?
BF: Daraufhin haben die Sicherheitskräfte meinen Bruder ins Gefängnis gebracht, mit der Begründung er hätte auf jemanden geschossen.
ER: Was ist dann passiert?
BF: Wir nahmen uns einen Anwalt und schafften es schließlich, dass er nach einem Jahr freigelassen wurde. Als er wieder auf freien Fuß war, begann die Mafia Druck zu machen. Derjenige, dessen Bein er angeschossen hatte, beschwerte sich wieder bei den Behörden, dass mein Bruder nicht hätte freigelassen werden dürfen. Laut ärztlichen Attesten musste sein Bein amputiert werden und er drohte mit einer Vergeltungsstrafe sollte der Staat nichts tun. Als wir uns an die Behörden wandten, sagten sie es seien ihnen die Hände gebunden und dass sie meinen Bruder nicht beschützen konnten. Im Grunde arbeiteten sie selbst mit der Mafia zusammen.
ER: Wie hat der Anwalt geheißen und wo hat dieser seine Kanzlei gehabt?
BF: Er war auf jeden Fall in XXXX , den Namen weiß ich nicht. Manchmal vergesse ich sogar meinen eigenen Namen.
ER: Nach den Unterlagen, die Sie vorgelegt haben, geht nicht hervor, dass ihr Bruder verurteilt wurde.
BF: Es ist eigentlich das, was schon im Akt ist. Ich habe es am Anfang gesagt, dass etwas vergessen wurde.
ER: Was ist der Inhalt des nunmehr vorgelegten Dokumentes?
BF: Ich selbst habe ja keine Bildung, daher kann ich es nicht lesen. Meines Wissens ist das jenes Urteil, dass meinen Bruder ein Jahr Gefängnis eingebracht hat.
ER: Haben Sie eigentlich nach in Afghanistan Kontakte (außer Ihren Eltern und Geschwistern)?
BF: Nein.
ER: Wann haben Sie dieses Schriftstück erhalten?
BF: Ich habe das bereits vor dem ersten Interview von meinem Vater zugeschickt bekommen.
ER: Warum haben Sie es dann nie vorgelegt bei der Erstinstanz? Warum legen Sie das erst heute vor?
BF: Ich habe das sehr wohl vorgelegt. Ich habe auch dieses Urteil gemeinsam mit dem Gerichtsprotokoll abgegeben. Deshalb habe ich auch nicht verstanden, warum nichts über das Urteil in der Akte geschrieben wurde.
Als Beilage A wird ein Urteilsbeschluss des nunmehr vom BF vorgelegten Dokumentes zum Akt genommen.
ER: Warum legen Sie das erst jetzt vor, obwohl ich Sie am Anfang der Verhandlung gefragt habe?
BF: Das war ja das große Missverständnis von dem ich am Anfang gesprochen habe. Nachdem man mir das Protokoll und den Inhalt der Akte vorgelesen hatte, war darüber nichts dokumentiert worden. Doch Sie sagten mir es sei über die Haftstrafe meines Bruders etwas geschrieben worden.
ER: In welchem Gefängnis wurde Ihr Bruder angehalten?
BF: Er wurde in XXXX im XXXX Gefängnis angehalten, das ist das größte Gefängnis in Afghanistan.
ER: Haben Sie dort Ihren Bruder auch besucht?
BF: Ich war ihn zweimal dort besuchen.
ER: Kennen Sie die Person, die von ihrem Bruder angeschossen wurde?
BF: Ich kenne ihn nicht persönlich. Ich weiß, dass er der Mafia in XXXX angehört hat.
ER: Wissen Sie wo er gewohnt hat?
BF: Er wohnte selbst auch in XXXX .
ER: In welcher Provinz?
BF: XXXX .
ER: Woher stammt er?
BF: Er war gebürtiger XXXX e.
ER: Beim Bundesasylamt haben Sie gesagt, dass er aus einem anderen Distrikt XXXX , Provinz XXXX stammen würde.
BF: Ja, er stammt aus einer anderen Provinz, aus XXXX , der Distrikt ist XXXX und dort wo dieser Vorfall stattgefunden hat nennt sich der Ort XXXX .
ER: In welchem Krankenhaus wurde das Opfer eingeliefert?
BF: Das weiß ich nicht, ich konnte ja niemanden fragen.
ER: Was ist dann passiert nachdem der Bruder das Opfer angeschossen hat?
BF: Nachdem er diesen Mann angeschossen hatte, waren die eigenen Polizisten gekommen und hatten ihn festgenommen. Sie sagten er hätte ihn nicht anschießen dürfen. Mein Bruder beharrte darauf, dass er genau wie die anderen den Befehl erhalten hatte zu verhindern, dass diese Mafialeute sich auf diesen Grundstücken ansiedeln. Sie hätten ihn entwaffnen wollen, aber er sei doch Soldat des Staates und hätte das Richtige getan. In Wahrheit waren 70 bis 80 Mafiaangehörige in dieser Ortschaft und die anderen Polizisten in deren Gewalt. Also nahmen sie meinen Bruder fest und brachten ihn in die Stadt XXXX und so nahm alles seinen Lauf.
ER: Was ist dann passiert?
BF: Er wurde ein paar Tage in XXXX in Untersuchungshaft genommen. Dann wurde vom zuständigen Gericht ein Gefängnisurteil erlassen. Es wurde ihm vorgehalten er hätte zu Unrecht auf diesen Mann geschossen und es deutete alles daraufhin, dass auch die Leute am Gericht korrupt waren. Nach diesem Urteil wurde er dann in das XXXX Gefängnis überstellt.
ER: In wie fern steht die Inhaftierung mit Ihnen im Zusammenhang?
BF: Nachdem er nach einem Jahr aus dem Gefängnis entlassen worden war, lies ihn die Mafia nicht in Ruhe. Sie sagten, wenn die Behörden nicht gegen ihn unternehmen, dann würden sie selbst dafür sorgen, dass er dafür bezahlt, was er diesem Mann angetan hat. Sie wollten Rache ausüben. Daraufhin musste mein Bruder die Flucht ergreifen, denn seitens der Behörden gab es keine Unterstützung. Als die Mafia bemerkte, dass mein Bruder geflüchtet war, drohte sie meinem Vater mit Rache, die dann auf meine Person ausgerichtet werden sollte. Nach dem Motto, wenn der eine Sohn nicht mehr da ist, knüpfen wir uns den anderen vor. Als die Bedrohungen immer heftiger wurden, beschloss mein Vater mich aus dem Land zu bringen.
ER: Wie lange war Ihr Bruder nach der Entlassung aus der Haft zu Hause?
BF: Es waren vier oder fünf Tage nicht länger, denn sobald er nach Hause gekommen war, hatte die Mafia davon erfahren und es begannen die Drohungen.
ER: Was ist innerhalb dieser vier bzw. fünf Tage passiert?
BF: Mein Bruder versteckte sich bei uns zu Hause, denn gleich nach der Entlassung waren die Mafialeute vor unserer Haustüre, sie wollten, dass er sich ihnen stellt. Wir behaupteten er sei nicht da und nach vier fünf Tagen flüchtete mein Bruder schließlich. Als sie im Nachhinein davon erfahren hatte kamen sie um mich zu holen.
ER: Wie haben die Mafiamitglieder reagiert, nachdem man ihnen mitgeteilt hatte, dass Ihr Bruder nicht zu Hause ist?
BF: Wenn mein Vater sagte, dass mein Bruder nicht da ist, verlangten sie, dass er einen anderen Sohn mitgibt. Es ging ihnen schlicht um Rache und Vergeltung. Ich musste mich auch verstecken und nachdem mein Bruder geflüchtet war, sagte mein Vater, dass es für mich zu gefährlich sei zu bleiben.
ER: Wie oft sind die Mafiamitglieder innerhalb dieser vier fünf Tage in denen der Bruder zu Hause war erschienen sind?
BF: Während dieser vier fünf Tage, kamen diese Mafiamitglieder dreimal zu unserem Haus.
ER: Was ist bei diesen drei Malen passiert?
BF: Sie kamen Nachmittags oder am frühen Abend. Schlugen heftig gegen die Tür. Sie brüllten und drohten und beschimpften meine Eltern. Verlangten nach meinem Bruder. Wenn mein Vater sagte er sei nicht da oder er wisse nicht wo er ist, verlangten sie nach einem anderen Sohn dieser Familie. Meine Mutter fürchtete sich extrem vor diesen Menschen. Sie brüllten auch meine Mutter an. Dann sagten sie sie würden wieder kommen und sich holen was sie wollten und gingen wieder. Nachdem mein Bruder geflüchtet war kamen sie nahezu jeden zweiten Tag auf diese Art und Weise zu uns nach Hause.
ER: Wie lange waren Sie dann noch zu Hause nachdem Ihr Bruder geflüchtet ist?
BF: Ich war noch zwei bis drei Monate zu Hause. Jedoch war ich untergetaucht und versteckt. So hätte ein Leben für mich nicht weitergehen können.
ER: Wie haben die Mafiamitglieder reagiert nachdem sie innerhalb von den fünf Tagen mehr oder weniger abgewiesen wurden, dass ihr Bruder nicht zu Hause gewesen sei. Was haben die Mitglieder dann getan?
BF: Sie blieben jedes Mal zwei bis drei Stunden, machten meinen Eltern Angst und drohten ihnen. Mein Vater versuchte immer wieder Gespräche mit ihnen zu führen und sie von ihren Plänen abzubringen. Doch seine Bemühungen blieben fruchtlos. Sie sagten entweder er oder der jüngere Bruder und, dass sie bei Gelegenheit Rache ausüben würden. So verließen sie dann das Haus.
ER: Wie ist ihrem Bruder die Flucht von zu Hause gelungen?
BF: Nach einem dieser Besuche, nachdem die Mafia das zu Hause bereits verlassen hatte, wartete er bis es Nachts war, flüchtete nach XXXX , von dort direkt nach XXXX und gleich weiter nach Pakistan.
ER: Hat er etwaige Vorkehrungen getroffen, um nicht von der Mafia erwischt zu werden bzw. für den Fall falls er von der Mafia erwischt wird?
BF: Vorkehrungen bei so einer Flucht sind schwierig zu treffen, weil die Mafia fast überall ist. In Wahrheit muss man sehr viel Glück haben, er hatte sich gut getarnt und versteckt und es war ihm gelungen über diese Route XXXX , XXXX nach Pakistan zu gelangen.
ER: Hat es mit den Mafiamitgliedern direkten Kontakt zu Ihrem Bruder oder Ihnen gegeben?
BF: Nein.
ER: Haben die Mafiamitglieder versucht, nachdem Ihr Vater Ihnen gesagt hat, dass Ihr Bruder nicht zu Hause wäre, gewaltsam in das Haus einzudringen?
BF: Sie haben es zwar versucht, aber mein Vater sperrte das Tor zu und verhinderte das Eindringen.
Pause von 10.45 Uhr bis 11 Uhr
ER: Hat man versucht den Vorfall außergerichtlich zu einigen?
BF: Wir haben versucht das außerhalb der staatlichen Behörden zu lösen, aber in Afghanistan haben diese Leute sehr viel Macht und einfache Menschen, so wie wir, können gegen sie gar nichts ausrichten.
ER: An wen haben Sie sich gewandt, um das außergerichtlich zu bereinigen?
BF: Wir haben es über die Älteren und Weisen unserer Ortschaft probiert. Diese sind als Vermittler aufgetreten, haben jedoch nichts erreicht. Die Richter in unserem Land sind korrupt. Es gab also auf den einen oder anderen Weg keine Lösung.
ER: Wie alt ist Ihr Vater?
BF: Ich bin ein Analphabet, ich habe auch in der ersten Einvernahme, dass ich Zahlen und Daten nicht kenne. Mein Vater ist Mitte 50 oder
60. In Afghanistan nimmt man es nicht sehr genau mit Geburtsdaten. Sogar ich wüsste nicht genau, wann ich selbst geboren bin. Jedenfalls ist er älter.
ER: Sie haben zuerst gesagt, Sie hätten sich nach dem Ihr Bruder geflüchtet ist, noch ca. 2-3 Monate versteckt aufgehalten. Wo haben Sie sich versteckt aufgehalten?
BF: Ich habe mich zu Hause versteckt, ich konnte nicht aus dem Haus gehen, sonst hätten sie mich geschnappt.
ER: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie sich die ganzen 2-3 Monate in ihrem Elternhaus aufgehalten?
BF: Ja, ich war in meinem Elternhaus und dort versteckt.
ER: Wo im Haus?
BF: Ich versteckte mich jedes Mal wenn die Mafialeute kamen in einem der Zimmer und sie kamen ja nicht hinein, ich musste stundenlang warten bis sie wieder weg waren. Es war im Grunde nichts anderes als ein besseres Gefängnis.
ER: Warum kamen sie nicht hinein?
BF: Meine Eltern sperrten die vordere Türe zu. Wir hatten eine hohe Mauer vor dem Haus, dort waren sie dann und begannen zu brüllen und zu drohen. Mal sprachen sie mit meinem Vater, dann mit meiner Mutter, manchmal mit beiden, aber deshalb konnten sie nicht hineinkommen.
ER: Wie oft sind die Mafiamitglieder innerhalb dieser 2-3 Monate bei ihren Eltern erschienen?
BF: Sie kamen sicher 15-20 Mal manchmal kamen sie 2, 3 Tage hintereinander, manchmal warteten sie wieder ein paar Tage ab. Jedes Mal verlangten sie nach mir, anstelle meines Bruders.
ER: Haben die Mafiamitglieder jemals das Haus durchsucht?
BF: Nein, die Tür war immer zugesperrt, sie sind nie hineingetreten.
ER: Haben sie Ihrem Vater gedroht?
BF: Später als sie mich auch nicht mehr finden konnten, haben sie auch meinen Vater bedroht. Ich sagte Ihnen zuerst auch, dass meine Mutter berichtet hat, dass es meinem Vater sehr schlecht ginge.
ER: Wie ist es Ihnen gelungen vor den Mafiamitgliedern zu flüchten?
BF: Ich konnte einen dieser Tage als Chance ergreifen, als sie nicht aufgetaucht waren und flüchtete in den Iran.
ER: Haben Sie Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass Sie von den Mafiamitgliedern erwischt würden bzw. haben Sie Vorkehrungen getroffen um von den Mafiamitgliedern nicht erwischt zu werden?
BF: Ich habe einfach das Risiko auf mich genommen. Wäre ich geblieben, hätten sie mich früher oder später in Afghanistan erwischt und mir etwas angetan. Ich wusste ich muss weg und habe es darauf angelegt es in den Iran zu schaffen.
ER: Hat es innerhalb dieser 2-3 Monate Ihres Aufenthaltes im Haus Ihrer Eltern einen direkten Kontakt mit den Mafiamitgliedern gegeben?
BF: Nein. In dem Fall hätten sie mich bereits getötet.
ER: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Ich müsste befürchten, dass man mich tötet. In Afghanistan werden Menschen wie kleine Vögel einfach getötet und keiner wird zur Rechenschaft gezogen.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage in XXXX :
Die Provinz XXXX grenzt an XXXX und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz XXXX nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der Anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban (Globalpost 1.11.2012).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften massive militärische Operation im Norden XXXX s durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke XXXX von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).
Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des XXXX XXXX in XXXX aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).
Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen XXXX , XXXX (Tolonews 15.1.2014).
Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant XXXX soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014).
Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.
Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich den Mord zu rächen.
Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führen nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch das Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache. Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wassersowie Familienstreitigkeiten (Heirat/Scheidung, häusliche Gewalt). Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung des Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.
(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)
Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fällen von Blutrache:
Das Pashtunwali sieht mehrere Möglichkeiten der Konfliktlösung vor:
Die Parteien übernehmen die Initiative indem sie eine bekannte Person oder mehrere Personen bzw. einen traditionellen Rat einberufen.
In Fällen in denen die lokale Gemeinschaft von den Konsequenzen eines Konfliktes betroffen ist, kann ein selbsternannter Verhandler, der lokale Wurzeln hat, ein Treffen der Parteien einberufen, mit dem Ziel eine Lösung zu finden.
Die offensichtlich schwächere Partei kann bei einem lokalen Machthaber um Unterstützung ansuchen und ihn bitten im Konflikt zu intervenieren.
Normalerweise handelt es sich bei Rachemorden um einen Konflikt zwischen zwei Familien und nur in Ausnahmefällen interveniert hier die lokale Gemeinschaft. Häufiger wird sich die unterlegene Familie an einen lokalen Machthaber um Vermittlung wenden, auch wenn dies einen Prestigeverlust bedeutet. Wenn ein Konflikt sehr ernst geworden ist, kann auch Druck ausgeübt werden um die Parteien zu einer verhandelten Lösung zu bewegen.
(Landinfo: Report Afghanistan: Blood feuds, traditional law (pashtunwali) and traditional conflict resolution, 1.11.2012)
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1. 5 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
ER fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Ich kann das nur bestätigen, was in diesen Berichten steht, ist tatsächlich so.
ER: Wie beschreitet Ihr Vater seinen Lebensunterhalt?
BF: Er hat auch Landwirtschaft betrieben.
ER: Mit dem was sie erwirtschaften können Sie ausreichend leben?
BF: Er hat keine andere Wahl, es ist nicht viel, aber er versucht es.
ER: Wie Sie und Ihr Bruder noch in Afghanistan waren, hatten Sie damit ausreichend Ihren Lebensunterhalt bestreiten können?
BF: Ja, damals war das noch besser, mein Bruder war Soldat, das heißt er hatte ein zusätzliches Einkommen. Ich unterstütze meinen Vater in der Landwirtschaft, dadurch gab es ein höheres Einkommen als jetzt.
ER: Würden Sie etwas dagegen haben, wenn gegebenenfalls Ihre Angaben auf Richtigkeit von einem (Länder) Sachverständigen geprüft werden?
BF: Ja, ich habe nichts dagegen.
....".
7. Am XXXX wurde dem BVwG mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die Bestellung des länderkundlichen Sachverständigen XXXX bestehen würden. Er wolle sich für den Fall der mündlichen Gutachtenserstellung bereits in vorhinein eine dreiwöchige Frist zur Wahrung seines Parteiengehörs beantragen.
Im Falle des Beschwerdeführers würden sich außerdem konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ergeben. Die Sicherheit und Versorgungslage in ganz Afghanistan sei prekär, weshalb eine existenzielle Bedrohung und damit die reale Gefahr einer Verletzung durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehe. Seine Familie würde in XXXX , eine Region, die immer unsicherer werden würde, leben. Er würde darüber hinaus auch keine Verwandten in XXXX haben. In der Folge wurde in diesem Zusammenhang auf mehrere Entscheidungen des BVwG verwiesen und diese zum Teil auszugsweise wiedergegeben.
8. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, der Muttersprache des Beschwerdeführers, und eines länderkundlichen Saachverständigen eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"......
R: Sie haben beim letzten Mal ein Schriftstück vorgelegt. Was ist der Inhalt dieses Schriftstückes?
BF: Ich selber bin ungebildet und kann daher nicht genau sagen, was darin steht. Ich weiß nur, dass mein Bruder im Gefängnis war. Nachdem mein Bruder entlassen wurde, bekam er Probleme mit diesen Leuten. Dann ist er da hingegangen. Er war vier Tage zu Hause. Danach ging er nach Pakistan.
R: Von wem haben Sie diese Unterlage erhalten?
BF: Von meinem Vater.
R: Haben Sie sich nie erkundigt, was in diesem Schreiben steht?
BF: Nein. Mein Vater hat mir das geschickt, dass es Probleme gegeben hat.
R an den SV: Ist das ein vollständiges Dokument (Beilage A)?
SV: Wenn man auf die Rückseite des Blattes schaut, ist ersichtlich, dass dieses Dokument nur Teil eines Dokumentes ist, welches die Größe von etwa A4 haben müsste. Es ist am oberen Rand ersichtlich, dass dieser Teil des Dokumentes von einem anderen Teil abgetrennt wurde. Auffällig ist, dass derselbe am oberen Rand des Schriftstückes befindliche Satz (mit der in Dari nummerierten Zahl 6 versehen ist), mit dem letzten Satz des Schriftstückes übereinstimmt. Daher ist daraus zu schließen, dass dieses Dokument nicht vollständig ist.
Dem BF wird das Dokument vorgelegt und darauf hingewiesen.
BF: Es gibt einen größeren Teil des Dokumentes und einen kleineren. Den größeren Teil habe ich auch, den kleineren habe ich vom Gericht bekommen.
R: Warum haben Sie den größeren Teil nicht vorgelegt, nachdem ich Sie heute gefragt habe, ob Sie weitere Dokumente vorzulegen haben?
BF: Ich habe bei meiner Einvernahme in Salzburg alle Dokumente vorgelegt. Bei meiner letzten Einvernahme habe ich darauf hingewiesen, dass der kleinere Teil nicht übersetzt worden ist. Der Dolmetscher hat mir gesagt, dass alle Dokumente in Salzburg übersetzt worden sind.
R: Wissen Sie, warum dieses Schriftstück abgetrennt ist?
BF: Das weiß ich nicht. Mein Vater hat es aus Afghanistan geschickt.
R: Wie geht es Ihren Angehörigen?
BF: Ich habe seit einiger Zeit keinen Kontakt zu ihnen. Das letzte Mal als ich mit meinem Vater gesprochen habe, sagte er mir, dass er krank ist.
R: Wann haben Sie das letzte Mal mit ihm Kontakt gehabt?
BF: Ein paar Monate vor der letzten Einvernahme. Seitdem habe ich keinen Kontakt zu ihnen.
R: Wissen Sie, wo sich Ihr Bruder aufhält?
BF: Er sagte einmal meiner Mutter und meinem Vater, dass er in Pakistan ist. Seitdem haben wir keinen Kontakt zu ihm.
R: Wie viele Jahre ist Ihr Bruder älter oder jünger als Sie?
BF: Ich habe gesagt, dass ich ungebildet bin, ich weiß die genauen Jahresangaben nicht.
R: Wie alt ist Ihr Bruder jetzt?
BF: Ich sagte, dass er 28 Jahre alt ist, und er heißt XXXX .
R: Warum hat Ihr Bruder als Soldat Probleme bekommen?
BF: Mein Bruder arbeitete als Soldat in XXXX , dort musste er die Grundstücke der Regierung bewachen und verhindern, dass die Mafia diese unrechtmäßig in Besitz nimmt. Die Regierung sagte zu den Soldaten, dass sie nicht zulassen dürfen, dass Leute dort Häuser bauen. Mein Bruder war auf dem Weg in die Arbeit, er wurde von diesen Personen angehalten. Diese sagten ihm: "Was glaubst Du, wer Du bist. Du kannst gegen uns nichts ausrichten und uns nicht aufhalten." Sie wollten meinen Bruder angreifen und ihm seine Kalaschnikow wegnehmen. Er ist ausgebildet darin, sich und seine Waffe zu verteidigen. Es gab keine andere Möglichkeit, als dass er auf die anderen schießt. Er hat geschossen, und dabei hat er eine Person am Bein getroffen. Er hat geschossen, um sich und seinen Kontrollposten zu verteidigen.
R: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihr Bruder auf dem Weg in die Arbeit gewesen wäre, als das ganze passiert wäre. Gleichzeitig sagen Sie aber, dass er auf seinem Kontrollposten gewesen wäre. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Es könnte sein, dass es einen Übersetzungsfehler gab. Ich habe gemeint, dass die Leute dort waren, um die Grundstücke in Besitz zu nehmen, und dabei ist es zu diesem Vorfall gekommen.
R an D: Hat es einen Übersetzungsfehler gegeben, oder haben Sie das übersetzt, was der BF angegeben hat?
D: Ich habe das übersetzt, was der BF angegeben hat. Er sagte, der Bruder sei auf den Weg in die Arbeit gewesen.
R: Sie haben bei der Erstbefragung auch gesagt, dass Ihr Bruder im Zuge einer Demonstration auf Demonstranten geschossen hätte, und dabei jemanden am Fuß verletzt hätte. Heute sagen Sie, dass Ihr Bruder im Zuge dessen, dass er auf seinem Kontrollposten gewesen wäre, und diesen verteidigt hätte, jemanden verletzt hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Ich habe bei meiner Einvernahme angegeben, dass mein Bruder dort zugeteilt wurde, um die Grundstücke der Regierung zu bewachen, damit die Menschen keine Häuser dort bauen und damit die Grundstücke nicht unrechtmäßig von der Mafia in Besitz genommen werden.
R: Wie lange war Ihr Bruder Soldat?
BF: Ich weiß es nicht genau, wie lange er Soldat gewesen ist.
R: Wann hat er mit der Tätigkeit als Soldat begonnen?
BF: Er war einige Jahre Soldat. Ausgebildet worden ist er in XXXX . Gearbeitet hat er in XXXX .
R: Welchen Rang hat Ihr Bruder gehabt?
BF: Er hat keinen Rang, er war gewöhnlicher Polizist.
R: Sie haben zuerst gesagt, er wäre Soldat gewesen. Jetzt sagen Sie, er wäre Polizist gewesen. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?
BF: Ich habe damals angegeben, dass er Polizist war. Und der Dolmetscher hat Soldat geschrieben.
R: Sie haben aber auch in der Verhandlung vom XXXX gesagt, dass Ihr Bruder Soldat gewesen wäre. Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt, und Sie haben es unterschrieben.
BF: In Afghanistan sagt man zu einem Polizisten ebenfalls Soldat. Man verwendet dieselbe Bezeichnung.
R: Hat es gegen Ihren Vater Übergriffe gegeben, von Seiten dieser Leute?
BF: Ja, nachdem ich hier her gekommen bin, und mein Bruder nach Pakistan gegangen ist, ist mein Vater deswegen krank geworden. Dies habe ich bei meiner letzten Einvernahme gesagt.
.......
R: Sie haben bei der letzten Verhandlung am XXXX gesagt, dass man Rache nehmen wollte. Wegen was wollte man Rache nehmen?
BF: Ich habe gesagt, dass sie Rache nehmen wollte.
R: Die Frage war, weshalb sie Rache nehmen wollten. Bitte beantworten Sie die Frage.
BF: Weil mein Bruder geschossen hat und aus dem Gefängnis entlassen wurde, wollten diese Personen Rache nehmen, weil mein Bruder frei gekommen ist. Mein Bruder hat einen dieser Männer verletzt.
R: Ist es dann zu einer Gerichtsverhandlung gekommen?
BF: Ja.
R: Warum wissen Sie, dass es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen ist?
BF: Weil mein Vater und "die" dort waren.
R: Wen meinen Sie unter "die"?
BF: Diese Mafiagruppe.
R: Warum war Ihr Vater dort?
BF: Mein Vater hat das Recht gehabt dorthin zu gehen, weil mein Bruder dort war.
R: Wo hat die Gerichtsverhandlung stattgefunden?
BF: In XXXX .
R: Wo genau?
BF: Die erste Verhandlung hat im Innenministerium stattgefunden. Und die zweite Verhandlung hat beim Berufungsgericht des Militärs stattgefunden.
R: Wann waren die Verhandlungen?
BF: Ich kann es Ihnen nicht genau sagen, weil ich keine Bildung habe. Die erste Verhandlung... Er war im Gefängnis, dann fand die zweite Verhandlung statt.
R: Wo hat die Verhandlung im Innenministerium stattgefunden?
BF: Im Innenministerium, die sind verantwortlich für den Bereich Polizei. Dort entscheiden sie. Diese Entscheidung geht dann weiter zum Berufungsgericht. Beim Berufungsgericht des Militärs haben sie entschieden, dass er für ein Jahr ins Gefängnis gehen muss. Dann kam er ins Gefängnis XXXX .
R: Meine Frage war: Wo hat die Verhandlung im Innenministerium stattgefunden?
BF: Gegenüber von XXXX - XXXX .
R: Was bedeutet das?
BF: Dieser Vorfall ereignete sich in der Provinz XXXX - XXXX .
R: Wo hat die Verhandlung im Innenministerium stattgefunden?
BF: Im Inneren der Polizei. Das Gericht befindet sich ebenfalls dort.
R: Wo befindet sich das Innenministerium, wo die Verhandlung stattgefunden hat?
BF: Zehn Minuten entfernt von XXXX - XXXX . Es befindet sich in der Nähe der iranischen Botschaft.
R: Was meinen Sie mit XXXX - XXXX ?
BF: Dort wo man ausgebildet wird, wenn es Probleme gibt, all diese Angelegenheiten betreffen XXXX - XXXX .
R: Wer wird dort ausgebildet?
BF: Die Polizei. Und wenn die Leute Beschwerden haben, können sie dort hingehen.
R: War Ihr Vater bei der Verhandlung anwesend?
BF: Ja, er war bei der ersten Verhandlung dabei.
R: Waren Sie auch bei der Verhandlung dabei?
BF: Nein, ich war am Land, ich konnte nicht hingehen.
R: Haben Sie mit Ihrem Vater über die Verhandlung gesprochen?
BF: Ja, mein Vater sagte mir, dass sie ihn ins XXXX brachten. Dort befindet sich ein Gefängnis.
R: Wie hat sich die Verhandlung abgespielt?
BF: Das Gericht hat für die Mafia Partei ergriffen. Mein Bruder sagte, dass er von der Regierung bewaffnet und beauftragt wurde diese Grundstücke zu bewachen.
R: Wegen was wurde Ihr Bruder angeklagt?
BF: Weil mein Bruder dort die Grundstücke bewachen musste, und es dabei zu diesen Vorfall gekommen ist. Diese Gruppe hat sehr viel Einfluss in Afghanistan.
R: Die Frage war: Warum wurde Ihr Bruder angeklagt?
BF: Weil mein Bruder dieses Grundstück verteidigt hat, und er gegen diese Leute vorgegangen ist. Mein Bruder hat sich und seinen Posten verteidigt.
R: Warum wurde nun Ihr Bruder angeklagt? Ist Ihr Bruder der Selbstverteidigung angeklagt worden?
BF: Die Regierung hat Partei für die Mafia ergriffen.
R: Wegen was wurde Ihr Bruder angeklagt? Was wurde Ihrem Bruder vorgeworfen?
BF: Weil er auf diese Person geschossen hat.
R: Fragewiederholung.
BF: Weil diese Leute mit der Regierung verstrickt waren, deshalb wurde er im Gefängnis eingesperrt.
R: Das erklärt noch immer nicht, weshalb Ihr Bruder eingesperrt wurde. Was war die Anklage gegen Ihren Bruder? Welche Delikte wurden Ihrem Bruder vorgeworfen?
BF: Wieso er geschossen hat, das hat ihm das Gericht vorgehalten.
R: Auf wen soll Ihr Bruder geschossen haben?
BF: Die Gruppe, die versucht hat, meinen Bruder anzugreifen, und ihm seine Waffe wegzunehmen.
R: War das auch der Inhalt der Anklage?
BF: Ja, wegen diesem Vorfall wurde er angeklagt.
R: Wegen was wurde er angeklagt?
BF: Das Gericht sagte meinem Bruder, wieso er geschossen hat.
R: Das war nicht meine Frage, was das Gericht gefragt hat.
BF: Das Gericht hat ihn verurteilt, weil er geschossen hat.
R: Auf wen?
BF: Mein Bruder hat auf die Gruppe, die versucht hat, ihn anzugreifen, geschossen. Danach hat die Polizei meinen Bruder festgenommen, weil er geschossen hat. Mein Bruder sagte, er musste sich, seine Waffe und das Grundstück verteidigen. Aus diesem Grund wurde er angeklagt.
R: Wegen was wurde er konkret angeklagt?
BF: Mein Bruder wurde angeklagt, weil er nicht das Recht hatte zu schießen.
R: Können Sie noch genau ausführen und detailliert angeben, wegen was Ihr Bruder vom Gericht verurteilt wurde?
BF: Das habe ich Ihnen bereits gesagt. Er hat auf diesen Mann geschossen, daraufhin wurde er von der Regierung festgenommen, weil er nicht das Recht hatte zu schießen.
R: Auf wen?
BF: Auf die Gruppe, die ihn angegriffen hat.
R: Wurde er dann verurteilt, weil er auf diesen Mann geschossen hat?
BF: Ja, weil er auf diesen Mann geschossen hat.
R: Können Sie mir erklären, was der Inhalt der Schriftstücke des Aktes AS 133 - 141 ist?
BF: Ich kann das nicht lesen.
R: Wenn Sie es nicht lesen können, was war der Zweck, dass Sie diese Unterlagen der ersten Instanz vorgelegt haben?
BF: Ich wurde gefragt, ob ich Dokumente oder Beweise hätte. Ich habe meinen Vater gebeten, mir die Dokumente über die Probleme die wir hatten, zu schicken.
R: Wissen Sie, was der Inhalt dieser Schreiben ist?
BF: Ich weiß, dass mein Bruder ein Jahr im Gefängnis verbracht hat. Und dass diese Gruppe ihn zu Hause aufgesucht hat, und meinen Bruder gezwungen hat nach Pakistan aufzubrechen.
R: Fragewiederholung.
BF: Er hat ein Jahr im Gefängnis verbracht. Danach wurde er aus der Haft entlassen und ist nach Hause zurückgekehrt. Er war vier Tage lang zu Hause. Danach ist er nach Pakistan geflüchtet.
SV: Ich habe aus Ihrer vorhergehenden Antwort das Wort "HABS" gehört. Was meinen Sie damit?
BF: Mit "HABS" habe ich gemeint, dass er ein Jahr im Gefängnis war.
R: Wissen Sie, was der Inhalt der von Ihnen vorgelegten Dokumente, sprich AS 133 - 141, ist? Haben Sie mit irgendjemanden, z.B. Ihrem Vater, darüber gesprochen?
BF: Mein Vater sagte mir lediglich, dass er die Zeit im Gefängnis verbracht hat. Mehr hat er nicht gesagt.
R: Was wollten Sie dann mit diesen Schriftstücken beweisen?
BF: Ich wollte beweisen, dass mein Bruder diese Probleme in Afghanistan hatte, und dass sind die Dokumente, die ich aus Afghanistan mitgenommen habe.
............
R: War der Mann, den Ihr Bruder angeschossen haben soll, mit dem, gegen Ihren Bruder ergangenen Urteil, zufrieden?
BF: Nein, er war nicht zufrieden.
R: Wieso war er nicht zufrieden, nachdem Ihr Bruder verurteilt wurde?
BF: Er wollte, dass mein Bruder länger ins Gefängnis muss.
R: Hat Ihnen Ihr Vater über den Verhandlungsablauf etwas erzählt?
BF: Nein, das hat er nicht.
R: Sie haben darüber nicht gesprochen?
BF: Er hat mir nur gesagt, dass sie ihn eingesperrt haben.
R: Wie hat das Opfer nach der Urteilsverkündung darauf reagiert?
BF: Nachdem mein Bruder aus der Haft entlassen worden ist, regte er sich auf, wieso er frei gelassen worden ist.
R: Die Frage war nicht, was nach der Haftentlassung war, sondern, wie dieser nach der Urteilsverkündung reagiert hat.
BF: Diese Person war nicht einverstanden mit dem Urteil.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Weil er jeden Tag zu uns nach Hause gekommen ist.
R: Die Frage war: Wie hat das Opfer dort nach der Urteilsverkündung reagiert?
BF: Diese Person war nicht einverstanden. Und aus diesem Grund ist er jeden Tag zu uns nach Hause gekommen.
R: Hat das Opfer Ihrem Bruder verziehen?
BF: Nein.
SV: Im Schriftstück, welches vom BF vorgelegt wurde, AS 133, geht aus der ersten Seite dieses Schriftstücks hervor, dass der Bruder des BF schreibt, dass XXXX die Anzeige gegen ihn zurückgezogen hat. Dieses Schriftstück ist eine Beschwerdeschrift des Bruders des BF, an das Militärgericht.
R: Was sagen Sie dazu?
BF: Nein, das hat er nicht.
R: Wann ist Ihr Bruder freigelassen worden?
BF: Ich weiß es nicht. Er war ein Jahr lang im Gefängnis.
R: In welchem Jahr wurde er frei gelassen?
BF: Das Jahr habe ich vergessen, ich kann es nicht angeben.
R: In welchem Jahr haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich kenne die Jahreszahl nicht. Ich bin in den Iran gegangen, und vom Iran bin ich hier her gekommen.
R: Wie lange nach der Flucht Ihres Bruders, haben Sie sich zu Hause aufgehalten?
BF: Drei Monate.
R: Drei Monate waren Sie zu Hause bei Ihren Eltern?
BF: Ja, versteckt.
R: Wo haben Sie sich versteckt?
BF: Ich habe mich im Haus versteckt. Ich durfte das Haus nicht verlassen.
R: Was ist in dieser Zeit passiert, in der Sie zu Hause waren?
BF: Sie sind jeden Tag, jeden zweiten, jeden dritten Tag zu uns nach Hause gekommen. Sie haben uns belästigt und wollten von meinen Eltern wissen, wo ihr Sohn sei. Mein Vater ist ein älterer Mann, für ihn war es sehr schwierig. Eines Tages bin ich in den Iran geflüchtet. Und danach sind sie auch zu unserer Türe gekommen und wollten von meinen Eltern wissen, wo wir sind.
R: Wie oft sind sie nun gekommen? Sie sagen jeden Tag, jeden zweiten, jeden dritten Tag.
BF: Sie waren ca. 20, 25 bis 30 Mal bei uns.
R: Nach welchem Sohn haben sie gefragt?
BF: Nach dem ältesten Sohn, der geflüchtet ist.
R: Wie hat Ihr Vater darauf reagiert?
BF: Mein Vater sagte ihnen, dass meine Söhne nicht hier sind.
R: Warum hat Ihr Vater gesagt, dass seine Söhne nicht hier sind, wenn diese Leute sich nur nach Ihrem Bruder erkundigt haben?
BF: Nachdem mein Bruder entlassen worden ist, war er vier Tage bei uns zu Hause, dann ist er geflüchtet. Als ich mich zu Hause versteckt habe, sagte mein Vater, dass sein Sohn nicht hier sei. Nachdem ich in den Iran geflüchtet bin, sagte mein Vater, dass seine Söhne nicht hier seien.
R: Wie haben die Personen, die zu Ihnen nach Hause gekommen sind, reagiert, nachdem sie so oft von Ihrem Vater abgewiesen worden sind, dass Ihr Bruder nicht zu Hause gewesen ist.
BF: Sie beschimpften meine Eltern. In Afghanistan ist das eine große Beleidigung, wenn man beleidigt wird.
R: Hat man außer dass man Ihren Vater beleidigt hat, ihm gegenüber auch noch anderwärtig reagiert?
BF: Sie drohten meinem Vater und sagten ihm, wenn sie das nächste Mal kommen und seine Söhne nicht da sind, hätte mein Vater Probleme mit ihnen.
R: Warum haben keinerlei Übergriffe gegen die noch in Afghanistan lebenden Angehörigen, nämlich Ihren Vater, stattgefunden, anstelle dass man Ihren Bruder belangt hätte?
BF: In Afghanistan werden ältere Personen nicht angegriffen.
R: Was sind ältere Personen?
BF: Mein Vater war ein älterer Herr. Darum wurde er nur von den Männern beleidigt. Sie sagten ihm, wir wollen wissen, wo seine Söhne sind.
R: Wie alt ist Ihr Vater, indem Sie diesen als ältere Person bezeichnen?
BF: Wie ich es Ihnen bereits gesagt habe, ich kenne mich mit Jahreszahlen und Jahresangaben nicht aus. Ich sagte damals, weil ich vom Dolmetscher mehrmals befragt worden bin, 55.
R: Wird in Afghanistan gegen Personen, die im Alter Ihres Vaters sind, in derartigen Situation von der Gewalt gegenüber diesen Personen Abstand genommen?
BF: Ja, es wird Abstand gehalten. Und diesen Personen wird Respekt gegenüber gebracht.
R an SV: Ist es in Afghanistan bei derartigen vom BF geschilderten Vorfällen üblich, dass von älteren Männern hinsichtlich Gewalt bzw. diese zur Verantwortung zu ziehen, Abstand genommen wird?
SV: Diese Angaben des BF stimmen nicht mit der Wirklichkeit in Afghanistan überein. In Afghanistan gibt es die Sippenhaft. Ein Beispiel dafür ist, dass der BF wegen seines Bruders geflüchtet ist. Das heißt, er ist seinen Angaben nach wegen der Sippenhaft geflüchtet. Bei der Sippenhaft werden die älteren Personen nicht verschont. Das Ziel der Sippenhaft ist, dem Täter, wenn er nicht auffindbar ist, emotional Schmerzen zuzufügen. Daher wird auch sein Vater von den Opfern zur Verantwortung gezogen. Wenn sein Vater keine zufriedenstellende Einigung mit dem Opfer findet, dann besteht die Gefahr, dass die Familie des Opfers auch tätlich angegriffen und verletzt wird. Ich möchte hier darauf hinweisen, dass die Angaben des BF so zu deuten sind, dass die Mafia mit der Regierung zusammen arbeitet. In diesem Falle kann die Mafia auch mit Hilfe der Sicherheitsorgane ein Haus durchsuchen, im Hause des Täters veranlassen, wenn sie den Täter oder dessen Bruder auch im Hause vermuten.
BF: Wenn sie zu uns nach Hause gekommen sind, dann ging mein Vater oder meine Mutter vor die Türe. Sie hatten nicht die Möglichkeit ins Innere des Hauses zu gelangen. Wir hatten hohe Mauern. Wenn man eine Feindschaft hat und sie jemanden kriegen, dann wird man zusammengeschlagen. Sie sagten meinem Vater, er soll seine Söhne finden. Wir sind dann geflüchtet. Sie waren dann noch einige Male noch bei uns zu Hause. Mehr weiß ich nicht.
R: Wie oft war Ihr Bruder in Haft?
BF: Das war das erste Mal.
R: Wie lange ist er in Haft geblieben?
BF: Er war ein Jahr im Gefängnis in XXXX . Bevor er verurteilt worden ist, befand er sich einige Monate in XXXX .
R: Was für eine Haftanstalt ist XXXX ?
BF: Im XXXX befindet sich ein Gefängnis.
R: Welche Personen werden dort untergebracht?
BF: Leute die in Untersuchungshaft sitzen, bis sie verurteilt sind.
R: Welche Schulungs- und Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich bin ein Analphabet, ich habe nie eine Schule besucht.
R: Haben Sie selbst in Afghanistan eine militärische Ausbildung absolviert?
BF: Nein, ich habe nur mit meinem Vater am Land gearbeitet.
................................
R: Ich habe Sie heute am Anfang der Verhandlung gefragt, wo der Rest dieses Schriftstückes ist (Beilage A). Können Sie dazu etwas sagen?
BF: Sie haben mir das von dort geschickt.
R: Wer hat Ihnen das von dort geschickt?
BF: Mein Vater hat es mir geschickt.
R: Wo ist der Rest dieses Schriftstückes?
BF: Das hat er mir geschickt, und zwei andere Zetteln. Wo der Rest dieses Schriftstücks ist weiß ich nicht.
R: Ist Ihr Bruder unschuldig?
BF: Ja, er ist unschuldig. Von der einen Seite wird er von der Regierung beauftragt die Grundstücke zu bewachen, als Polizist muss man, wenn man von einem Offizier oder einem Vorgesetzen beauftragt wird etwas zu tun, dies machen. Er hat seine Arbeit gemacht, und aus diesem Grund wurde er ins Gefängnis gebracht.
Echte Dokumente unwahren Inhalts Länderfeststellungen zu Dokumenten
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
Zugang zu gefälschten Dokumenten
Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in XXXX werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.
Zustellung von Gerichtsurteilen
Die Zustellung von Gerichtsurteilen über Rechtshilfeersuchen an die afghanischen Behörden war bisher trotz vielfacher Versuche nicht erfolgreich.
(Quelle: Bericht des Auswertigen Amtes, Februar 2014)
R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Sonst habe ich nichts gesagt.
................"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen moslemischen Glaubensrichtung. Er stammt aus der Stadt XXXX XXXX , dem Stadtviertel XXXX , in der Provinz XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers erwirtschaftet seinen Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist zu keinem Zeitpunkt einer Sippenhaftung bzw. Blutrache ausgesetzt gewesen. Insofern werden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
1.2. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:
1.2. 1 Zur Lage in Afghanistan werden einerseits aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen und anderseits die vom länderkundlichen Sachverständigen in der Verhandlung abgegeben Expertisen, welche dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten wurden, die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
1.2.2. Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im Mai 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX und am XXXX unter Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleich bleibend widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes (wonach der Beschwerdeführer in der Provinz XXXX , der Umgebung der Stadt XXXX , im Stadtviertel XXXX gelebt und dort seinen Lebensmittelpunkt verbracht hat), seiner beruflichen Tätigkeit und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse. In der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, seit ein paar Monaten vor der letzten Einvernahme (gemeint Verhandlung vom XXXX ) keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Afghanistan zu haben. Insgesamt kann auf Grund dieser gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, als dieser bereits in der Verhandlung am XXXX ausführte seit mehreren Monaten zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr zu haben, nicht davon ausgegangen werden, dass er in Afghanistan über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die ihm im Falle einer Rückkehr Unterstützung bieten könnten.
V
2.3. Das erkennende BVwG geht aufgrund des Eindrucks in den mündlichen Verhandlungen und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer durchaus einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen vor mehreren Jahren ereignet hätte, so haben sich allerdings nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch im Kernbereich des Vorbringens des Fluchtgeschehens des Beschwerdeführers eklatante Widersprüche ergeben. Vielmehr war der Beschwerdeführer auch nicht annähernd in der Lage diesen gleichbleibend zu schildern.
Die Behörde kann einen Sachverhalt allerdings grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
So führte der Beschwerdeführer in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift noch aus, dass sein Bruder, welcher Soldat gewesen sei, im Zuge einer Demonstration auf Teilnehmer geschossen und dabei eine Person am Fuß getroffen habe. In der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift stellte der Beschwerdeführer den eigentlichen die Flucht auslösenden Umstand dann allerdings so dar, dass es in Afghanistan Mafiagruppen geben würde, die sich Grund und Boden aneignen würden. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit einer solchen, habe der Bruder des Beschwerdeführers dann ein Mitglied dieser Gruppe angeschossen, weil diese mit Gewalt einen Grund in Besitz nehmen habe wollen. Obwohl von Seiten der Regierung der Befehl bestanden habe gegen die Immobilienfirma zu kämpfen, sei sein Bruder verhaftet und ein Jahr lang inhaftiert worden. In der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX stellte der Beschwerdeführer im Übrigen den Ort des Vorfalls einmal so dar, dass sich dieser auf dem Weg in seine Arbeit zugetragen habe, während er unmittelbar darauf ausführte, dass sich dieser am Kontrollposten, den sein Bruder verteidigen wollte, ereignet habe. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs versuchte er die Divergenzen damit zu rechtfertigen, dass dies auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sei. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als dies von dem für das Verfahren vereidigten Dolmetscher auf unmittelbare Nachfrage ausgeschlossen wurde.
Überdies stehen die Ausführungen zur Dauer der Haft des Bruders allerdings mit dem vom Beschwerdeführer dem BVwG in Orginal vorgelegten Urteil in Widerspruch, als darin hervorgeht, dass der Bruder des Beschwerdeführers nicht nur zu einer einjährigen Freiheitsstrafe, sondern zu einer Bezahlung von 60 Afghani sowie zu einer unbedingten Freiheitstrafe von drei Jahren verurteilt worden sein soll. In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber noch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX (Seite 9 Verhandlungsschrift) noch ausführte, dass sein Bruder lediglich ein paar Tage in XXXX in Untersuchungshaft genommen worden sei, bevor in der Folge vom zuständigen Gericht ein "Gefängnisurteil" gefällt und er nach diesem Urteil dann in das XXXX Gefängnis überstellt worden sei. Diese Behauptung ist allerdings mit seinen Ausführungen in der Verhandlung vom XXXX (Seite 15 Verhandlungsschrift) nicht in Einklang zu bringen, als dieser in diesem Zusammenhang behauptete, dass sein Bruder mehrere Monate in Untersuchungshaft in der Haftanstalt XXXX untergebracht gewesen sei, bevor er ein Jahr im Gefängnis XXXX verbracht habe.
Abgesehen von diesen unterschiedlichen Darstellungen der Anhaltung des Beschwerdeführers, lässt sich aber auch keine der beiden vom Beschwerdeführer dargelegten Versionen mit dem Urteil in Einklang bringen, als darin zwar angeführt wurde, dass ihm eine bereits sieben monatige Freiheitsstrafe auf seine dreijährige Haftstrafe angerechnet werden würde, er aber noch mehr als zwei Jahre und vier Monate eine Freiheitsstrafe zu verbüßen habe. Dem gesamten Verfahren ist aber kein Grund zu entnehmen, weshalb man den Bruder des Beschwerdeführers vorzeitig aus der Haft entlassen hätte sollen, als der Beschwerdeführer vielmehr angab, dass alles darauf hindeute, dass auch die Leute im Gericht korrupt wären und die Behörden mit der Mafia selbst zusammenarbeiten würden. Von einer vorzeitigen Haftentlassung des Bruders des Beschwerdeführers wurde von diesem im gesamten Verfahren nichts erwähnt.
Unabhängig davon war der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX auf mehrmaliges Hinterfragen nicht in der Lage auszuführen, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers von Seiten des Gerichtes angeklagt wurde, sondern wich dieser Frage vielfach aus und gab in diesem Zusammenhang dazu widersprüchlich an, dass sein Bruder einmal auf die Gruppe, die versucht habe seinen Bruder anzugreifen, geschossen habe, während er dies dann wiederum auf einen Mann beschränkte und dies schließlich auch als Grund für seine Verurteilung nannte. Dies lässt sich allerdings mit dem Urteil des Militärgerichtes nicht in Einklang bringen, als dieser darin lediglich wegen des nicht notwendigen "Abfeuern" von Patronen verurteilt worden ist. Der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang der Vorlage dieses Dokuments darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung des in der Verhandlung vom länderkundlichen Sachverständigen abgegeben Expertise davon auszugehen ist, dass das vorgelegte Dokument nicht vollständig ist. Der Beschwerdeführer räumt in der Verhandlung ein auch über den größeren Teil dieses Dokumentes zu verfügen und ein solches bereits dem Bundesasylamt mit anderen Dokumenten vorgelegt zu haben. Dies kann allerdings auf Grund des Verwaltungsaktes nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen wurde dieses auch im Hinblick der im Schreiben vom 24.03.2015 beantragten dreiwöchigen Stellungnahmefrist für den Fall einer mündlichen Gutachtenserstellung nicht vorgelegt.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch im Zusammenhang mit den Angaben zu dem Zeitpunkt, ab dem den Beschwerdeführer bzw. dessen Familie gegenüber die Drohungen begonnen haben sollen. Stellte dieser in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift die Probleme noch so dar, dass die Mafia sie nicht in Ruhe gelassen habe, nachdem der Bruder des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis entlassen worden wäre, so erläuterte er in der Verhandlung vom XXXX in Widerspruch dazu, dass das "Opfer" mit der Urteilsverkündung nicht einverstanden gewesen sei und bereits nach dieser jeden Tag zu ihnen nach Hause gekommen wäre.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift die Flucht seines Bruders noch so darstellte, als hätte dieser nach seiner Freilassung keinen Kontakt mehr mit seiner Familie aufgenommen, weil er von der angeschossenen Person und deren Angehörigen verfolgt worden wäre, in der Verhandlung vor dem BVwG in Widerspruch dazu aber ausführte, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers noch vier Tage zu Hause aufgehalten habe, ist dies für das BVwG nicht nachvollziehbar, als unter diesen Umständen davon auszugehen ist, dass die Familie des Beschwerdeführers seinen Bruder vom Erscheinen des "Opfers" bzw. seiner Familie schon frühzeitig gewarnt hätte, sodass dieser nach allgemeiner Lebenserfahrung erst gar nicht mehr nach Hause gekommen wäre, um den Verfolgern nicht unnötig in die Hände zu fallen.
Ebenso ist es unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen nicht glaubwürdig, dass sich Mitglieder der Mafia über mehrere Monate, in denen sie immer wieder vor dem Elternhaus des Beschwerdeführers in Erscheinung getreten sind, um dem Bruder des Beschwerdeführers bzw. seiner Person habhaft zu werden, nicht Zutritt in das Elternhaus des Beschwerdeführers verschaffen hätten können. Unter Berücksichtigung der Expertise des in der Verhandlung vom XXXX beigezogenen Sachverständigen, dass in Afghanistan, im Falle der Zusammenarbeit der Mafia mit der Regierung, diese auch mit Hilfe eines Sicherheitsorgans ein Haus durchsuchen kann, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass diese umgehend von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Ebenso geht das BVwG davon aus, dass weder dem Beschwerdeführer noch dessen Bruder die Flucht von deren Elternhaus aus ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen gelungen wäre, als unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Umständen vielmehr davon auszugehen ist, dass die Mitglieder der Mafia dem Beschwerdeführer bzw. dessen Bruder aufgelauert hätten, um diesen habhaft geworden wären.
Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch hinsichtlich der gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers ausgesprochenen Drohungen, als dieser in der Verhandlung vom XXXX (Seite 14 Verhandlungsschrift) einerseits ausführte, dass seinem Vater gedroht worden wäre, indem man ihm gesagt hätte, dass er Probleme haben würde, wenn seine Söhne beim nächsten Erscheinen nicht anwesend wären und andererseits auf die Frage, weshalb keinerlei Übergriffe gegenüber den in Afghanistan noch lebenden Angehörigen (insb. Vater des Beschwerdeführers) stattgefunden hätte, wie in der eingebrachten Beschwerde damit zu rechtfertigen versuchte, dass ältere Personen in Afghanistan nicht angegriffen werden würden. Diese Behauptung lässt sich allerdings mit den in Afghanistan vorherrschenden Verhältnissen nicht in Einklang bringen. Den Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen nach werden im Falle einer im gegenständlichen Fall vorliegenden Sippenhaftung ältere Menschen nicht verschont, als das Ziel der Sippenhaft gerade darin liegt, dem Täter, soweit er nicht auffindbar ist, emotional Schmerzen zuzufügen. Da im gegenständlichen Fall keine außergerichtliche Einigung im Wege der Älteren und Weisen gefunden werden konnte, nimmt das BVwG an, dass der Vater Opfer von Übergriffen der Mitglieder der Mafia geworden wäre, wenn diese dem Bruder des Beschwerdeführers nicht habhaft werden hätten können. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass das gewaltsame Eindringen der Täter durch das Zusperren des Tores des Vaters des Beschwerdeführers (Seite 11 Verhandlungsschrift vom XXXX ) bzw. durch hohe Mauern (Verhandlungsschrift XXXX ) verhindert werden hätte können und sich die Verfolger von ihrem Ziel dem Bruder des Beschwerdeführers bzw. seiner Person selbst habhaft zu werden abschrecken lassen hätten.
2.4. Bei entsprechender Betrachtung des gesamten Vorbringens können die Angaben des Beschwerdeführers über seine Flucht daher nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen, in der der erkennende Richter die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, vermochte dieser, der die Fragen unter anderem teilweise ausweichend bzw. abschweifend beantwortete, nicht den Eindruck zu erwecken, dass er den von ihm geschilderten Vorfall auch tatsächlich selbst erlebt hat. Festgehalten wird, dass sich das Vorbringen in weiten Teilen als nicht gleich bleibend gestaltet. Es ergaben sich in Summe eine Vielzahl von Widersprüchen sowie Ungereimtheiten die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Das Bundesverwaltungsgericht geht somit im Rahmen dieser Betrachtung von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Fluchtgrundes aus. So konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen, dass der Beschwerdeführer jemals aus Vergeltung für die von seinem Bruder begangene Tat von Mitgliedern der Mafia verfolgt worden ist bzw. jemals der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 01.11.2014 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Im Hinblick auf diesbezügliche Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Tadschiekn alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
3.2.3. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus dem von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat. Es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen
3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. -einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. -der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. -der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX , zum derzeitigen Zeitpunkt als gefährlich einzustufen ist, als auch in diesem Gebiet massive militärische Einsätze von Seiten der afghanischen Armee durchgeführt wurden, um diese von den Taliban zu befreien. In der Provinz XXXX haben sich entsprechende sicherheitsrelevante Vorfälle in Vergleich zum Jahr 2012 um 240 Prozent erhöht.
Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügt. Zudem besteht seit einigen Monaten zu seinen Familienangehörigen in seinem Heimatort kein Kontakt mehr, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin im Hinblick der aktuellen Sicherheitslage nicht zugemutet werden kann.
Da der Beschwerdeführer in Afghanistan danach weder in XXXX und noch in seiner Heimatprovinz XXXX über soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt XXXX oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz XXXX , zu verfügen (vgl. z. B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern.
4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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