W120 1436429-1•BVwG W120 1436429-1
W120 1436429-1Tribunale amministrativo federale21 set 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W120 1436429-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , auch XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juni 2013, Zl 12 06.174-BAI, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 4. September 2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird, soweit diese sich gegen die Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX , geboren am 27. Juli 1994, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geboren am 27. Juli 1994, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 20. Mai 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.
2. In seiner Erstbefragung am 22. Mai 2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz XXXX stamme, sein Vater bereits verstorben sei und er drei Geschwister habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aus Angst sowohl vor den Taliban als auch vor der Regierung verlassen habe. Eines Tages seien Taliban in das Haus des Beschwerdeführers gekommen. Einer der Taliban sei verletzt gewesen. Als der Beschwerdeführer das Haus verlassen habe, um auf Befehl der Taliban für den verletzten Taliban Medikamente zu holen, habe er nach einer Weile Schüsse gehört. Nachdem er wieder nachhause zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, dass das Haus von Soldaten belagert gewesen sei und dass ein Schusswechsel zwischen den Taliban und den Soldaten stattgefunden habe. Man habe sehen können, dass das Haus von Schüssen getroffen worden sei. Den Taliban sei es jedoch gelungen, von dort zu fliehen. Einige Tage später habe der Beschwerdeführer einen Brief der Taliban erhalten, in welchem dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, ein Spion zu sein sowie, dass er die Soldaten über den Aufenthalt der Taliban im Haus des Beschwerdeführers informiert habe. Zudem sei "uns" auch vorgeworfen worden, die Taliban unterstützt zu haben. Die Mutter des Beschwerdeführers habe diesen aus Angst aus Afghanistan fortgeschickt.
Der Beschwerdeführer habe daher Angst vor den Taliban und der Regierung.
3. Da die belangte Behörde Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter hatte, wurde eine medizinische Altersschätzung veranlasst. Dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung in 8010 Graz vom 13. August 2012 ist zu entnehmen, dass sich aus einer multifaktoriellen Untersuchung am 27. Juli 2012 (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) laut Gesamtgutachten zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren ergebe.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 23. August 2012 wurde von der belangten Behörde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, welchen Umstand der Beschwerdeführer mit dem Wort "Gut" zur Kenntnis nahm.
5. Der Beschwerdeführer legte in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 23. August 2012 folgende Dokumente im Original vor: Eine Tazkira, ein Schreiben der Sicherheitsverwaltung Distrikt Baboss vom 20. September 2010, ein Schreiben der administrativen Direktion der Taliban vom 20. September 2010, ein Schreiben der Administrativen Hauptdirektion Sicherheitsverwaltung Provinz Logar vom 19. September 2010, ein Schreiben der administrativen Direktion der Taliban vom 9. September 2011 und eine Übersicht mit diversen Datumsangaben in drei unterschiedlichen Zeitrechnungen.
6. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 14. November 2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu zu seinen Fluchtgründen erneut befragt ua wortwörtlich Folgendes an:
"[...]
Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
Antwort: Ja. Die afghanische Nationalarmee sucht nach mir.
Frage: Woher wissen Sie das?
Antwort: Ich habe ein Schreiben bekommen, dass sie nach mir suchen. Auch wurden Leute nach mir befragt.
Auf Nachfrage: Die Leute und auch meine Mutter haben gesagt, dass sie nach mir suchen.
Auf weitere Nachfrage: Nachdem sie bei uns waren, bin ich heimlich nach Hause gekommen und da hat mir meine Mutter das erzählt.
[...]
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!). Zum besseren Verständnis ist es wichtig, dass Sie nach Möglichkeit angeben, wann, wo, wer, was geschehen ist.
Antwort: Vor ca. 2 Jahren kamen nachts die Taliban zu uns nach Hause. Wann genau das war kann ich nicht anführen. Als wir die Tür öffneten, sind sie in unser Haus eingedrungen. Sie hatten auch einen Verwundeten bei sich. Sie haben mich aufgefordert Medikamente für sie zu holen, aber niemandem davon zu erzählen, dass sie hier sind. Ich und meine Familie hatten Angst. Ich bin dann zu einem Arzt im Dorf gegangen. Es hat einige Zeit gedauert bis ich ihn gefunden hatte und Verbandzeug von ihm bekommen habe. Als ich auf dem Rückweg war, habe ich Schüsse gehört. Dann sah ich von weitem eine Auseinandersetzung. Ich habe deshalb gewartet bis diese vorbei war. Als ich danach nach Hause kam, haben meine Geschwister und meine Mutter geweint. Sie haben erzählt, dass die Regierungstruppen die Taliban angegriffen und zur Flucht gezwungen hätten. Unser Haus war bei dieser Auseinandersetzung durchlöchert worden. Meine Mutter erzählte mir von der Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den Regierungstruppen. Sie hat gesagt, dass nach die Regierungstruppen nach der Schießerei ins Haus eingedrungen wären und dieses durchsucht hätten. Sie hätten aber nichts gefunden und wären dann wieder gegangen. Das war noch bevor ich zurückgekommen bin. Einige Tage später haben wir ein Schreiben erhalten. Da wir dieses nicht lesen konnten, habe ich es zu einem Mann in Dorf gebracht und es mir vorlesen lassen. In dem Schreiben stand, dass ich dieTaliban verraten hätte und sie mich dafür töten werden. Ich habe Angst bekommen und mich danach nicht mehr zu Hause aufgehalten. Manchmal ging ich nachts heimlich nach Hause. Eines Nachts erzählte mir meine Mutter, dass die Sicherheitskräfte der Regierung bei ihr waren und nach mir gesucht haben. Sie haben auch einen Brief hinterlassen. Auch von anderen Dorfbewohnern habe ich erfahren, dass sich die Sicherheitskräfte bei ihnen über mich informiert haben. Ich konnte weder der Regierung, noch den Taliban glaubhaft machen, dass ich mit all diesen Vorwürfen nichts zu tun hatte. Vor allem die Taliban sind sehr grausam. Ich habe mit meinem Cousin über alles gesprochen und er meinte, dass mein Leben in Gefahr wäre und er mir helfen würde, von dort wegzukommen. Wir sind dann gemeinsam mit einem Sammeltaxi von dort nach Pakistan gefahren. Dort war ich 2 Nächte in Peschawar in einem Hotel. Von dort aus bin ich nach Europa gereist. Das ist alles.
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
Antwort: Nein. Ich habe alles gesagt. Das waren alle meine Gründe. Weitere Gründe habe ich keine.
[...]"
7. Mit E-Mail vom 30. Jänner 2013 stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation.
8. Mit Schreiben vom 13. März 2013 wurde von der Staatendokumentation der belangten Behörde daraufhin eine Zusammenfassung der Antwort des Vertrauensanwaltes des ÖB Islamabad erstellt, die auszugsweise folgenden Wortlaut trägt:
"[...]
1. Kann eine Aussage über die Echtheit bzw. Authentizität der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente getroffen werden?
Die Echtheit bzw. Authentizität der vom Antragsteller vorgelegten Dokumente konnte aus Datenschutzgründen und aus Sicherheitsgründen nicht verifiziert werden.
2. Lebt die Familie des Antragstellers tatsächlich an der angeführten Adresse? Stimmen die vom Antragsteller angeführten Familienverhältnisse? Unter welchen finanziellen Verhältnissen lebt die Familie des Antragstellers?
Nein, und die Familie konnte auch nicht ausfindig gemacht, bzw. befragt werden.
3. Was wissen die Familienmitglieder über die vom Antragsteller angeführten Vorfälle, können diese die Ereignisse bestätigen?
Die Familie ist nicht bekannt und die Familie konnte auch nicht ausfindig gemacht, bzw. befragt werden.
4. Was wissen die Dorfbewohner und Nachbarn über die vom Antragsteller angeführten Vorfälle, können diese die Ereignisse bestätigen?
Den befragten Dorfbewohnern sind die vom Antragsteller angeführten Vorfälle/Ereignisse nicht bekannt.
5. Kann ohne die Weitergabe von personenbezogenen Daten an die Behörden des Heimatstaates festgestellt werden, ob der Antragsteller von der Polizei oder einer anderen Behörde gesucht wird bzw. ob gegen den Antragsteller ein Haftbefehl existiert?
Dies konnte ohne die Weitergabe von personenbezogenen Daten an die Behörden des Heimatstaates nicht festgestellt werden.
6. Falls ja: Weshalb wir der Antragsteller gesucht? Welche Strafe hat der Antragsteller im Falle einer Verhaftung bzw. Verurteilung zu erwarten?
Siehe Frage 5.
7. Wird der Antragsteller tatsächlich von den Taliban gesucht und wenn ja, warum?
Dies konnte nicht ermittelt werden, da der Antragsteller den Dorfbewohnern nicht bekannt ist, bzw. sein Idendität nicht feststeht.
[...]"
9. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 9. April 2013 gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt der zusammengefassten Ergebnisse des Vertrauensanwaltes ua Folgendes an:
"[...]
Vorhalt: Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, gründend auf einer Recherche durch einen Vertrauensanwalt vor Ort, hat ergeben, dass Ihre Familie nicht in XXXX lebt, die dortigen Dorfbewohner weder Sie noch Ihre Familie kennen und auch allgemein niemand vom XXXX in dieser Gegend, speziell in XXXX lebt. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Das kann nicht stimmen. Wir haben unser ganzes Leben dort verbracht. Wahrscheinlich ist irgendwo anders gefragt worden oder die Information von irgendwo anders.
Vorhalt: Selbst der Dorfvorsteher des Dorfes hat verneint, Sie zu kennen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Damals war der Dorfvorsteher eine Person namens XXXX und der hat uns sicher gekannt. Mit dem hatten wir auch selbst Kontakt. Ich weiß aber nicht wer jetzt Dorfvorsteher ist. Ich kann mir nicht vorstellen wer da überhaupt gefragt wurde.
Vorhalt: Die Recherche durch den Vertrauensanwalt vor Ort ergab auch, dass den Dorfbewohnern die von Ihnen angeführten Vorfälle nicht bekannt sind. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Das akzeptiere ich so nicht. Das was ich gesagt habe entspricht der Wahrheit. In XXXX leben nicht nur XXXX und Taghar, einem Stammesteil von XXXX , sondern auch XXXX , Sahak, XXXX und XXXX .
[...]"
10. In einem am 19. April 2013 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Taliban und die Regierung in allen Teilen Afghanistans ihre Agenten hätten. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich diese Probleme und deshalb werde er nie mehr nach Afghanistan zurückkehren. Wenn davon gesprochen werde, dass der XXXX nicht in XXXX lebe, könne man diesbezüglich in anderen Dörfern wie XXXX Fragen stellen.
11. Mit Bescheid vom 14. Juni 2013 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.) und kannte der Beschwerde gegen diese abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.
12. Mit Verfahrensanordnung vom 17. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
13. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 2. Juli 2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 4. Juli 2013, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde, mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG bzw. in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Unterstellung des der Aussage des Beschwerdeführers entsprechenden Sachverhaltes, der Beschwerde aufschiebende Wirkung, dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten bzw. jedenfalls jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die Anordnung seiner Ausweisung nach Afghanistan zu unterlassen gewesen wäre. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. Juli 2013, Zl B4 436.429-1/2013/2E, wurde der verfahrensgegenständlichen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
15. Mit hg am 6. Oktober 2014 eingelangtem Schreiben übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Cousins über die Probleme des Beschwerdeführers. In diesem Schreiben wird ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Logar, aus dem XXXX , stamme und dem Stamm XXXX XXXX angehöre. Die Identität des Beschwerdeführers sei korrekt. Vor vier Jahren sei dem Beschwerdeführer ein politisches Problem widerfahren.
16. In dem hg am 12. Dezember 2014 eingelangten Schreiben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in Tirol im Asylheim wohne, er studieren und einen Bescheid haben wolle sowie sich eine schöne Zukunft wünsche.
17. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation.
18. Mit hg am 7. Juli 2015 eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG.
19. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juli 2015 des Verwaltungsgerichtshofes, hg am 24. Juli 2015 eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht von diesem der vorliegende Fristsetzungsantrag mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten das verfahrensgegenständliche Erkenntnis bzw. den verfahrensgegenständlichen Beschluss zu erlassen.
20. Mit hg am 10. August 2015 eingelangtem Schreiben wurde von der Staatendokumentation der belangten Behörde daraufhin eine Zusammenfassung des Berichtes der Vertrauensperson übermittelt, die auszugsweise folgenden Inhalt trägt:
"[...]
1. Wer war in den Jahren 2010 und 2011 der Dorfvorsteher des Heimatdorfes XXXX ? (Sollte es mehrere Dorfvorsteher gegeben haben, wird ersucht, alle anzugeben).
Der derzeitige Vorstand des XXXX (im Distrikt XXXX ) ist XXXX . Er bekleidet dieses Amt seit etwa 5 Jahren. Sein unmittelbarer Vorgänger war sein XXXX und davor waren es XXXX . Der derzeitige Vorstand des XXXX (im Distrikt Barake Barak) ist XXXX , zu den Ältesten gehören XXXX und XXXX .
2. Insbesondere: Gab es in den Jahren 2010 und 2011 in diesem Dorf einen Dorfvorsteher namens XXXX ?
Nach sorgfältiger Recherche in beiden Dörfern mit Namen XXXX konnte der beauftragte Rechercheur keine Hinweise darauf finden, dass eine Person mit Namen " XXXX " im fraglichen Zeitraum in einem der beiden Dörfer Vorstand gewesen wäre. Für die Liste der Vorstände siehe 1.
3. Wie viele Menschen leben in diesem Dorf?
Im XXXX Khel leben ca. 300 Familien, was in etwa einer Einwohnerzahl von 1200 bis 1700 Personen entspricht.
4. Ist der Beschwerdeführer oder seine Familie in den Dörfern XXXX bekannt?
In den Gebieten von XXXX konnte niemand gefunden werden der in der Lage war den Antragsteller zu identifizieren oder dem der Antragsteller, resp. dessen Vater namentlich bekannt waren. Weiters muss hierzu angemerkt werden, dass die Distanz zwischen den genannten Gebieten beträchtlich ist. XXXX gehören beispielsweise zur Umgebung von XXXX , der Hauptstadt der XXXX wiederum sind Teil des XXXX . Die Ortschaften finden sich jeweils in der Nähe eines der beiden Dörfer mit Namen " XXXX ", die Distanz zwischen beiden Dörfern gleichen Namens beträgt in etwa 50km Luftlinie (die auf Straßen zurückzulegende Distanz wäre dazu ungleich größer).
[...]"
21. Am 4. September 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zum Beweis seiner Angaben legte er weitere Unterlagen vor. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
BF: Es ist alles lange her. Ich kann mich daher an keine genauen Daten mehr erinnern. Ich halte alle meine Aussagen, die ich vor dem BAA gemacht habe, aufrecht. Ich habe Afghanistan verlassen, weil mein Leben in Gefahr war. Ich wurde sowohl von den Taliban als auch von der afghanischen Regierung verfolgt. Ich hatte große Angst um mein Leben und bin daher geflüchtet.
Eines Nachts, als ich mit meiner Familie zu Hause war, sind die Taliban gekommen und haben an unserer Tür geklopft. Meine Mutter und ich öffneten die Türe. 8 bis 10 Leute hatten einen Verletzten bei sich und kamen in unser Haus. Wir waren sehr verängstigt, weil wir an ihrem äußeren Erscheinen erkennen konnten, dass es sich um Taliban handelte. Sie sagten, dass sie nicht lange bleiben würden und lediglich Medikamente für den Verletzten brauchen würden. Ich ging zu einem Arzt und sagte ihm, dass mein Bruder verletzt wäre und ich Medikamente brauche. Als ich mit den Medikamenten wieder nach Hause gehen wollte, hörte ich unterwegs, dass geschossen wurde. Ich konnte aus der Entfernung erkennen, dass in der Nähe unseres Hauses Schüsse gefallen sind. Ich wartete, bis sich die Lage beruhigte. Als ich nach Hause ging, erzählte mir meine Mutter, dass es zu Gefechten zwischen den Taliban und der Nationalarmee gekommen sei. Sie sagte mir, dass die Nationalarmee bestimmt erfahren hat, dass sich die Taliban dort aufhielten und aus diesem Grund einen Angriff gestartet haben. Sie meinte, dass die Taliban über die hintere Mauer von dort flüchteten.
An einem anderen Tag sind Soldaten der National Armee in unserem Haus gewesen. Ich war zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause. Ich hatte seit diesem Vorfall immer Angst. Die Soldaten haben unser Haus durchsucht, jedoch nichts gefunden. Sie haben meiner Mutter Fragen zum Besuch der Taliban bei uns gestellt. Sie hat den Soldaten erklärt, dass die Taliban in jener Nacht einen Verletzten bei sich hatten und Medikamente verlangt haben und dass ich gegangen bin, diese Medikamente zu besorgen. Die Soldaten haben meine Mutter auch gefragt, wer außer ihr noch in unserem Haus gelebt hat. Sie hat mich genannt, dass ich ihr Sohn sei und mit ihr zusammen in diesem Haus leben würde. Die Soldaten haben meine Mutter gefragt, wo ich wäre. Als meine Mutter ihnen erklärt hat, dass ich gegangen wäre, um Medikamente zu besorgen, dürften sie Verdacht geschöpft haben. Sie sind davon ausgegangen, dass ich mit den Taliban zusammenarbeite, sie unterstütze, dass ich ihnen Platz in unserem Haus biete. Meine Angst wurde immer größer. Später sind zwei Drohbriefe der Taliban hinterlegt worden. Darin stand, dass die Taliban in jener Nacht nicht vorhatten, bei uns zu bleiben. Aber dass sich sie trotzdem der Regierung verraten hätte und sie aus diesem Grund angegriffen wurden. Ich habe keine Schuld getragen. Ich hatte nichts mit dem Angriff der Armee auf die Taliban zu tun. Ich hatte immer große Angst und bin nur selten und dass auch in der Nacht nach Hause gegangen. Ich konnte mich aus Angst kaum noch zu Hause aufhalten.
[...]
VR: Wurden Sie persönlich bedroht in Afghanistan?
BF: Ja, ich wurde bedroht, weil die Regierung immer wieder die Polizisten und Soldaten der Nationalarmee meinetwegen in mein Heimatdorf geschickt hat. Ich werde von der Regierung beschuldigt, mit den Taliban zusammenzuwirken, daher bin ich nach wie vor einer Verfolgung und Bedrohung durch die Regierung ausgesetzt. Ich werde aber auch von den Taliban verfolgt und bedroht, weil sie mich des Verrates beschuldigen. Sowohl die Regierung als auch die Taliban haben gedroht, mich festzunehmen. Ich werde bei einer Festnahme, ob durch die Regierung oder die Taliban, bestraft. Als ich noch mit meiner Mutter in Kontakt war, habe ich von ihr erfahren, dass nach wie vor nach mir im Dorf gefragt wurde. Man wollte lediglich die Information bekommen, wo ich mich aufhalte. Meine Mutter hat mich gewarnt, dass ich vorerst nicht zurückkehren sollte, da nach wie vor Gefahr für mich herrschen würde.
[...]
VR: Was befürchten Sie konkret, bei einer Rückkehr nach Afghanistan?
BF: Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe ich Angst, vor den Taliban und der Regierung. Das Problem ist, dass ich in meiner Heimatregion nicht erkennen kann, wer den Taliban und wer der Regierung angehört. Ich könnte bei einer Festnahme sowohl durch die Regierung und auch die Taliban keines Wegs meine Unschuld beweisen. Ich muss jedenfalls mit Strafen rechnen. Die Behörden können mir keinen Schutz geben. Ich kann mich dort an niemanden wenden. Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren.
[...]"
22. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 7. September 2015 zur Kenntnis übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig iSd § 2 Abs 3 AsylG 2005 und hat in Österreich keine Verbrechen begangen.
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX geboren und lebte dort bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.
An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 2010 bzw. 2011 kamen eines Nachts acht bis 10 Talibanmitglieder zum Haus der Familie des Beschwerdeführers. Sie hatten einen Verletzten bei sich, für dessen Versorgung die Talibanmitglieder Medikamente benötigten. Der Beschwerdeführer machte sich auf den Weg zu einem Dorfarzt. Als sich der Beschwerdeführer am Weg nachhause befand, hörte dieser Schüsse aus der Nähe seines Hauses, hielt an und wartete bis sich die Lage im Haus beruhigt hatte. Zuhause angekommen, erfuhr der Beschwerdeführer von seiner Mutter, dass - während er sich auf dem Weg befunden hatte, um Medikamente für den verletzten Taliban zu besorgen - es zu einer gewalttägigen Auseinandersetzung zwischen den Talibanmitgliedern und den staatlichen Streitkräften gekommen sei.
Wenige Tage später kamen die staatlichen Streitkräfte in das Haus des Beschwerdeführers und durchsuchten ohne dessen Anwesenheit dessen Haus.
An einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 2010 bzw. 2011 hinterließen die Taliban im Haus der Familie des Beschwerdeführers zwei Drohbriefe, in welchen dieser beschuldigt wurde, den staatlichen Streitkräften den damaligen Aufenthalt einiger Talibanmitglieder in seinem Haus verraten zu haben, wodurch die Talibanmitglieder einem Angriff der staatlichen Streitkräfte ausgesetzt gewesen seien. Ferner wurde der Beschwerdeführer von den Streitkräften wiederum bezichtigt, den Taliban Schutz in seinem Haus gewährt zu haben und aufgefordert, sich zu stellen und einer Befragung durch die staatlichen Behörden unterziehen zu lassen.
Aus Angst, dass vor allem die Taliban ihre Drohungen der Bestrafung des Beschwerdeführers aufgrund deren Verdachtes der Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den staatlichen Streitkräften wahrmachen würden und um sein Leben nicht zu riskieren, verließ der Beschwerdeführer ca. zehn Tage nach dem Erscheinen der Taliban in dessen Haus Afghanistan.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report aus Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report aus Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report aus Jänner 2014).
1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2. Juni 2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27. Dezember 2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18. Jänner 2014).
1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. September 2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report aus April 2013).
Der afghanische Nachrichtensender TOLO News berichtet im Juni 2013, dass der Distrikt Chapa Dara in der Provinz Kunar weiterhin von Taliban-Kämpfern belagert werde. Dem Vorsitzenden des Provinzrates in Kunar zufolge seien alle RegierungsbeamtInnen nach Dschalalabad oder Kabul geflohen. Außerdem seien einige Personen unter Androhung des Todes von den Taliban gezwungen worden, für sie zu kämpfen (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Zwangsrekrutierungen durch die Taliban in der Provinz Kunar [a-8850] vom 12. September 2014).
Die Nato bestreitet die Vorwürfe von Vertretern in der Provinz Kunar: Es gebe zwar bis zu zehn verletzte Frauen und Kinder, aber keine Todesopfer
Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. August 2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013).
Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report aus April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report aus April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report aus Februar 2014).
1.2.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Ver-schlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6. Oktober 2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013).
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo aus Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22. November 2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage aus März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
1.2.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6. August 2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31. März 2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11. November 2011).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die vom Beschwerdeführer erstatteten weiteren Schriftsätze inklusive vorgelegter Urkunden sowie in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. Juli 2013, Zl B4 436.429-1/2013/2E.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Daran ändert auch nichts, dass gemäß der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der ÖB Islamabad vom 12. März 2013 der Beschwerdeführer den Dorfbewohnern nicht bekannt sei, da allein aus der Befragung einiger Dorfbewohner nicht daraus geschlossen werden kann, dass Akhond Khel nicht das Heimatdorf des Beschwerdeführers sei.
Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19. Juli 2013, Zl B4 436.429-1/2013/2E.
Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15. September 2015.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Die Feststellungen hinsichtlich der Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen.
Der Beschwerdeführer lässt bei der Schilderung seiner Fluchtgründe eine lineare Handlung und ein nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse erkennen. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.
Wesentlich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers war zudem auch der Umstand, dass er sein Fluchtvorbringen umfangreich, schlüssig und detailliert schildern konnte. Das Fluchtvorbringen war in sich stimmig und wies - abgesehen von kleinen Details - keine Widersprüche auf, sodass das Bundesverwaltungsgericht dieses - vor allem auch aufgrund des vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks - als glaubwürdig erachtet.
Der Beschwerdeführer legte äußerst nachvollziehbar dar, dass er aufgrund des ihm unterstellten Verdachts von Seiten der Taliban, er habe den Streitkräften den Aufenthaltsort der Taliban verraten, Drohbriefe von diesen erhalten habe und deshalb nach deren Erhalt ca. zehn Tage später aus Afghanistan ausgereist sei. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer enorme Angst vor Bestrafung durch die Taliban aufgrund des Erhalts der Drohbriefe von Seiten der Taliban gehabt habe, konnte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar schildern.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (Bedrohung durch die Taliban und Anschuldigung von Seiten der Regierung) glaubhaft sind und erfüllt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (zumindest) aufgrund der ihm von den Taliban unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten (vgl. dazu II.3.).
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der ANSO oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.
Art 131 Abs 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 Z 2 BFA-G.
3.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013. Die vorliegend relevanten Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Zu A) Internationaler Schutz
3.4. Gemäß § 3 Abs 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2007, Zl 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131, sowie vom 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. September 1993, Zl 93/01/0284; vom 15. März 2001, Zl 99/20/0128, sowie vom 23. November 2006, Zl 2005/20/0551); diese muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
3.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Der Beschwerdeführer führte als fluchtauslösende Ereignisse im Wesentlichen den Vorfall mit den Taliban und den Sicherheitskräften in seinem Haus und den anschließenden Erhalt der Drohbriefe der Taliban bzw. der Schreiben der staatlichen Behörden ins Treffen (vgl. AS 257). Er habe daher Angst vor Verfolgung durch die Taliban (vgl. AS 23) und durch die staatlichen Behörden [arg. "Die afghanische Nationalarmee sucht nach mir." (vgl. AS 256)].
Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung in Afghanistan zu gewärtigen hat.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl 96/01/0871). Der Ausdruck "politische Gesinnung" ist im Sinne des Wortes "Meinung" auszulegen (vgl. Scheffer, Asylberechtigung, 30, 33). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408).
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256) hat in einem vergleichbaren Fall, in welchem der Asylwerber im Wesentlichen vorgebracht hatte, dass er wegen des ihm unterstellten Verrates des Aufenthaltsortes von islamistischen Terrorgruppen bei der Gendarmerie von diesen mit dem Tod bedroht worden sei und er, weil die Terroristen der Meinung seien, er habe Informationen an die Gendarmerie weitergegeben, aus Furcht um sein Leben das Land verlassen habe, Folgendes ausgesprochen: "[...] Aufgrund dieses Vorbringens kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Verfolgung wegen einer ihm unterstellten, gegen die politischen Ziele der Islamisten gerichteten politischen Ansicht handelt. Dieser vorgebrachten individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers käme nach den obigen Ausführungen dann - mangels Schutzfähigkeit des Staates - Asylrelevanz zu, wenn ihm daraus trotz der festgestellten ‚präventiven und repressiven staatlichen Maßnahmen' gegen Terroristen mit einer für die Asylgewährung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ein Nachteil von asylrelevanter Intensität drohte. Mit dieser Frage hätte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinander setzen müssen. [...]"
In zahlreichen weiteren Fällen bejahte der Verwaltungsgerichtshof eine Asylrelevanz bei Verfolgung wegen einer dem Fremden unterstellten, gegen die politischen Ziele der von ihm als "Terroristen" bezeichneten Gruppe gerichteten politischen Ansicht (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 22. August 2006, Zl 2005/01/0728; vom 16. Juli 2003, Zl 2000/01/0518, vom 12. März 2002, Zl 99/01/0205, und vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256).
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 14. Mai 2002, Zl 98/01/0327) in einem weiteren Fall, in welchem der Asylwerber vorgebracht hatte, dass ihm von den Erpressern (von denen er annehme, dass es sich um islamische Fundamentalisten handle) für den Fall, dass er sich weigern sollte, Schutzgeld zu zahlen, seine Ermordung angedroht worden sei, und dass er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den genannten Personen umgebracht zu werden, Folgendes ausgesprochen: "[...] so ist doch eine Asylrelevanz der sich als Folge der Verweigerung der finanziellen Unterstützung der (vermutlich) islamischen Fundamentalisten darstellenden Drohung, den Asylwerber umzubringen, nicht von vornherein auszuschließen. Insofern scheint der vorliegende Sachverhalt den Fällen der Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei vergleichbar, bei der eine asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder unterstellte politische Gesinnung, auf Grund derer sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hatte, gegeben sein kann. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an (vgl. u.a. die zu insofern vergleichbaren Sachverhalten ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0549, vom 31. Mai 2002, Zl. 2000/20/0496, und vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0332)."
In Anlehnung an die soeben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, erweisen sich im vorliegenden Fall die gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund des ihm von Seiten der Taliban unterstellten Verrates an die staatlichen Streitkräfte und des in weiterer Folge stattgefundenen Angriffs auf die Taliban seitens der staatlichen Streitkräfte erfolgten Drohungen der Festnahme und der Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Taliban als asylrelevant.
Dem Beschwerdeführer wird von den Taliban aufgrund des ihm ihrerseits unterstellten Verrats deren Aufenthaltsortes, eine gegen ihre Interessen gerichtete, politische - unter Umständen sogar pro-westliche - Einstellung unterstellt. Aufgrund dieser unterstellten politischen Meinung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu gewärtigen, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann.
Aus dem Blickwinkel der Taliban betrachtet, hat der Beschwerdeführer während dieser die Medikamente für den verwundeten Taliban besorgt hat, die staatlichen Streitkräfte über den Aufenthalt einiger Talibanmitglieder in seinem Haus informiert, sodass die Talibanmitglieder einem Angriff der staatlichen Streitkräfte ausgesetzt waren. Damit hat der Beschwerdeführer - vom Standpunkt der Taliban betrachtet - deutlich gezeigt, dass dieser mit der Wertehaltung der Taliban nicht übereinstimmt und sohin eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht hat, wodurch von Seiten der Taliban angenommen wird, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant ihrerseits ist und kein Interesse daran hat, ihre Aktivitäten zu unterstützen. Aus Sicht der Taliban, hat der Beschwerdeführer mit dem Verrat des Aufenthalts einiger Talibanmitglieder im Haus des Beschwerdeführers eindeutig ihre Zwecke vereitelt und sich ihrer politischen Gesinnung widersetzt, weshalb dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm von den Taliban unterstellten oppositionellen politischen Überzeugung Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Eine dem Beschwerdeführer von den Taliban unterstellte oppositionelle politische Gesinnung, ist nur dann asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25. November 1999, Zl 98/20/0357).
3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 2002, Zl 99/20/0509 mwN; vom 12. September 2002, Zl 99/20/0505, sowie vom 17. September 2003, Zl 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256 mwN.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13. November 2008, Zl 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256, sowie vom 13. November 2008, Zl 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 2002, Zl 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. in Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 22. März 2000, Zl 99/01/0256, sowie vom 13. November 2008, Zl 2006/01/0191).
3.7. Angesichts der getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, speziell auch zur Sicherheitslage in dessen Herkunftsregion und den Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen, muss davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat nicht in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen auch nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf die ihm von den Taliban unterstellte oppositionelle politische Gesinnung zu bedienen.
Hinzu tritt, dass die geltend gemachten Fluchtgründe auch die für eine Asylrelevanz erforderliche erhebliche Intensität (vgl. zu dieser Begrifflichkeit bereits II.3.4.) erreichen, da über die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates hinaus, letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Leben gefährdet ist.
Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.8. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer unter Umständen eine asylrelevante Verfolgung durch die afghanischen Streitkräfte droht bzw. drohen könnte.
3.9. Gemäß § 3 Abs 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
3.9.1. Gemäß § 3 Abs 3 Z 1 und § 11 Abs 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB die Erkenntnisse des VwGH vom 15. März 2001, Zl 99/20/0036, sowie vom 15. März 2001, Zl 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. November 2004, Zl 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9. November 2004, Zl 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 8. September 1999, Zl 98/01/0614, sowie vom 29. März 2001, Zl 2000/20/0539).
Im gesamten Beschwerdeverfahren ist - schon angesichts des landesweiten Netzes der Taliban - nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer insoweit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, als er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher wäre. Hierbei war im Sinne der zitierten Judikatur auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte hat und deswegen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er ohne soziales Netz in eine aussichtslose - seine Existenzgrundlage gefährdende - Lage gerät.
3.9.2. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.10. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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