W194 2017581-1•BVwG W194 2017581-1
W194 2017581-1Tribunale amministrativo federale18 set 2015
Bekanntgabepflicht, Beschuldigter, Beschwerde, Einstellung, Frist,<br/>Haftung, Kognitionsbefugnis, Revision zulässig, Unterlassung,<br/>Verfahrenseinstellung, Verjährung, Verjährungsfrist, Zurechenbarkeit
W194 2017581-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 28.02.2013, KOA 13.500/13-015, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 43 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Obmann der beschwerdeführenden Partei gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten habe, dass die beschwerdeführende Partei Bekanntgaben gemäß § 2 Abs. 4 und gemäß § 4 Abs. 2 MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, an die belangte Behörde "innerhalb des Zeitraums von 01.10.2012 bis 15.10.2012 sowie in der mit Schreiben zu KOA 13.250/12-001 gesetzten Nachfrist von vier Wochen, somit bis 22.11.2012, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über die unter www.rtr.at ("eRTR/Anmeldung") abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat". Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Obmann der beschwerdeführenden Partei Geldstrafen in Höhe von je 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je eine Stunde) verhängt und ihm Verfahrenskosten von 12 Euro auferlegt. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde außerdem verfügt, dass die beschwerdeführende Partei für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 05.03.2013, bei der belangten Behörde am 13.03.2013 eingelangt, Berufung (nunmehr Beschwerde).
3. Über diese Beschwerde entschied das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 05.06.2014, GZ VGW-001/051/4713/2014-1, dahingehend, dass das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt werde.
4. Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der belangten Behörde entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2014, Zl. Ro 2014/03/0078, beim Verwaltungsgericht Wien am 13.01.2015 eingelangt, dahingehend, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben werde.
5. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15.01.2015, hg. am 23.01.2015 eingelangt, wurde die unter I.2. angeführte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber abgetreten. Unter einem wurden die zugehörigen Akten der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:
"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu Spruchpunkt A)
3.4. § 43 VwGVG ("Verjährung") lautet:
"§ 43. (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet."
§ 34 Abs. 2 VwGVG nennt einerseits die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z 1 leg.cit.) und andererseits die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Z 2 leg.cit.).
Gemäß § 51 VwGVG werden in die Frist gemäß § 34 Abs. 1 auch nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; 2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei einem Gericht oder bei einer Verwaltungsbehörde geführt wird.
3.5. Im vorliegenden Fall langte die (rechtzeitig eingebrachte und zulässige) Beschwerde am 13.03.2013 bei der belangten Behörde ein. Die in § 43 Abs. 1 VwGVG festgelegte Zeit von 15 Monaten wäre damit prinzipiell mit 13.06.2014 vergangen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat sein Erkenntnis am 05.06.2014 - dh. acht Tage vor Ende dieser Zeit - getroffen.
Auch wenn im Beschwerdefall (angesichts des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichthof) ein Anwendungsfall des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG gegeben ist, muss vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die in § 43 Abs. 1 VwGVG festgelegte Frist von 15 Monaten jedenfalls kurz nach Einlangen des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht (hg. am 23.01.2015 eingelangt) vergangen ist.
Dass § 43 Abs. 1 VwGVG ("Beschwerde des Beschuldigten") auch auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der gemäß § 9 Abs. 7 VStG Haftungspflichtige Beschwerde erhoben hat, anzuwenden ist, zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon darin, dass eine Anwendung des § 9 VStG voraussetzt, dass die in Rede stehende Straftat der juristischen Person rechtlich zurechenbar ist (was im Beschwerdefall unstrittig ist; vgl. zum Erfordernis des Zurechenbarkeit im Anwendungsbereich des § 9 VStG Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz Kommentar [2013] § 9 Rz 7), sodass im vorliegenden Fall auch aus Rechtsschutzüberlegungen die Frist des § 43 Abs. 1 VWGVG zur Anwendung gelangen muss.
Aus alledem war das Verfahren gemäß § 43 VwGVG spruchgemäß einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da zur Anwendung des Tatbestandselements "Beschwerde des Beschuldigten" in § 43 Abs. 1 VwGVG in Bezug auf Beschwerden des gemäß § 9 Abs. 7 VStG Haftungspflichtigen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist.
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