W194 2011411-1•BVwG W194 2011411-1
W194 2011411-1Tribunale amministrativo federale18 set 2015
Aufsicht, Entgelt, Entgeltlichkeit, Finanzierungsbeitrag,<br/>Gesamtbetrachtung, Maßstab, mündliche Verhandlung, objektiver<br/>Maßstab, Prüfung, Prüfungsumfang, Sponsoring, Verkehrs(ge)brauch,<br/>Werbung, wirtschaftliche Gründe
W194 2011411-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 25.07.2014, KOA 3.500/14-037, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1a Z 11 und § 17 Abs. 3 und Abs. 1 Z 2 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen:
1.1. "1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, fest, dass
1. der ORF am 04.05.2014 während der von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung "Pressestunde" durch die Einblendung von Sponsorhinweisen zu Gunsten der Tageszeitung "Kronen Zeitung" § 17 Abs. 3 ORF-G verletzt hat, wonach Sendungen zur politischen Information nicht im Sinne von Abs. 1 leg.cit. finanziell unterstützt werden dürfen;
2. der ORF am 04.05.2014 während der von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung "Pressestunde"
1. von ca. 11:09:25 bis ca. 11:09:31 Uhr,
2. von ca. 11:15:30 bis ca. 11:15:39 Uhr,
3. von ca. 11:21:31 bis ca. 11:21:35 Uhr,
4. von ca. 11:32:41 bis ca. 11:32:48 Uhr und
5. von ca. 11:37:46 bis ca. 11:37:51
Sponsorhinweise zu Gunsten der Tageszeitung "Kronen Zeitung" ausgestrahlt und dadurch jeweils § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind.
2. Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Sonntag am Beginn der Sendung "Pressestunde", oder so eine solche nicht stattfindet am Beginn der ZIB um 13:00 Uhr, im Fernsehprogramm ORF 2 in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen:
"Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt:
Der ORF hat am 4. Mai 2014 die Sendung ‚Pressestunde' ausgestrahlt. Während dieser Sendung wurden vom Innenpolitikchef einer Österreichischen Tageszeitung Fragen an XXXX adressiert. Dabei wurden mehrfach Logos der Tageszeitung gezeigt. Dadurch wurde gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, dass Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen. Weiters wurde gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind."
Dem ORF wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."
1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung insbesondere aus:
1.2.1. Zu Spruchpunkt 1.1. des angefochtenen Bescheides: Verbotenes Sponsoring einer Sendung zur politischen Information
Die KommAustria gehe davon aus, dass es sich bei der inkriminierten Sendung "Pressestunde" vor dem Hintergrund der Themenstellung (EU Wahl 2014) um eine Sendung zur politischen Information handelt, die den Kriterien des § 17 Abs. 3 ORF-G genügen müsse (vgl. zu Sendungen zur politischen Information z.B. VwGH 29.02.2008, Zl. 2005/04/0275). Diese Auffassung sei vom ORF im Verfahren auch nicht bestritten worden.
Im Hinblick auf das inkriminierte Logo der Tageszeitung "Kronen Zeitung" sei entgegen den Ausführungen des ORF nach Auffassung der KommAustria von jeweils den Tatbestand der Sponsorhinweise im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 iVm § 1a Z 11 ORF-G erfüllenden Sachverhalten in dem Sinn auszugehen, dass für diese Hinweise nach dem üblichen Verkehrsgebrauch seitens des Sponsors ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung mit dem Ziel der Förderung des Namens, der Marke, des Erscheinungsbildes, der Tätigkeit oder der Leistungen des Unternehmens geleistet werde. Der Gesetzgeber gehe nämlich sowohl bei der Definition der Produktplatzierung als auch bei der Regelung zu den Sponsorhinweisen davon aus, dass das Zeigen von Marken (vgl. § 1a Z 10 ORF-G) bzw. Firmenemblems (vgl. § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G) typische Erscheinungsformen kommerzieller Kommunikation darstellen würden.
Der ORF gestehe in seiner Stellungnahme selbst ein, dass im Rahmen der Sendung "Pressestunde" seit längerem beim Namen des Pressevertreters auch das Logo der entsendenden Zeitung oder Zeitschrift einblendet werde. Aus dem von der KommAustria erstellten Screenshot der im Fernsehprogramm ORF 2 gesendeten Pressestunde vom 02.06.2013 sei - auch wenn im vorliegenden Verfahren nicht relevant - ersichtlich, dass zusätzlich zum Logo der Tageszeitung "Der Standard" auch der sonst von dieser Zeitung im Rahmen ihrer Werbeaktivitäten genutzte Werbeclaim "Die Zeitung für Leser" im Rahmen des Inserts eingeblendet worden sei. So sei aufgrund des Umstandes, dass der ORF im Rahmen der Pressestunde auch Logos mit Werbeclaims der entsendenden Zeitungen einblende und vor dem Hintergrund, dass Logoeinblendungen typische Erscheinungsformen kommerzieller Kommunikation darstellen würden, davon auszugehen, dass nach dem üblichen Verkehrsgebrauch eine Entgeltlichkeit im Sinne einer geldwerten Leistung vorliege und auch der durchschnittliche Zuseher das Vorliegen kommerzieller Kommunikation annehme.
Für die KommAustria sei nicht nachvollziehbar, welche redaktionellen Gründe, die für die Einblendung der inkriminierten Logos sprechen würden, für den Zuseher erkennbar seien. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vom ORF ins Treffen geführte "Serviceleistung" für die Zuseher in derselben Sendung bei der Spitzenkandidatin der NEOS für die EU-Wahl 2014, XXXX , offensichtlich nicht zum Tragen komme, zumal in ihrem Fall kein Logo der NEOS eingeblendet werde. Anders als der ORF annehme, sei nach Auffassung der KommAustria der allgemeine Verkehrsgebrauch sehr wohl nach einer Gesamtbetrachtung von Fernsehsendungen zu beurteilen, weswegen auch das Zeigen von Logos im Umfeld von Sportsendungen (vgl. etwa jüngst zu den "Kurier-Logos" VwGH 05.05.2014, Zl. 2013/03/0122) oder aber das Nichtzeigen von derartigen Logos in einer der Pressestunde vergleichbaren Sendung, nämlich dem ARD-Presseclub, in die Beurteilung der Sicht des Durchschnittskonsumenten miteinzubeziehen sei.
Aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Fernsehzusehers habe jedenfalls der Eindruck entstehen müssen, dass die verfahrensgegenständlichen Logo-Einblendungen gegen Entgelt oder sonst eine geldwerte Leistung erfolgt seien, zumal für die KommAustria auch keine redaktionellen Gründe ersichtlich seien, weshalb beim Namen des Pressevertreters in jedem Fall das auch sonst im Rahmen von Werbe- und Marketingaktivitäten zum Einsatz kommende Logo der entsendenden Zeitung oder Zeitschrift eingeblendet werden müsste.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. exemplarisch VwGH 22.05.2013, 2010/03/0008; ebenso 28.02.2014, 2012/03/0019 mwN) sei die Frage der Entgeltlichkeit bei der kommerziellen Kommunikation anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen. Maßgebend sei daher nicht, ob die Beteiligten für das Erscheinen eines Logos ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart hätten. Entscheidend sei vielmehr, ob es sich um ein In-Erscheinung-Treten bestimmter Art handle, nämlich um ein solches, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise gegen Entgelt erfolge. Dies sei unzweifelhaft zu bejahen, zumal der übliche Verkehrsgebrauch in den zur Pressestunde vergleichbaren Sendungen keine derartigen ("unentgeltlichen") Logo-Einblendungen kenne, umgekehrt aber in anderen Sendungen (vgl. den Fall der "Kurier-Logos", VwGH 28.02.2014, Zl. 2012/03/0019) gerade für derartige Logo-Einblendungen ein Entgelt in nicht unbeträchtlicher Höhe verrechnet werde.
Zusammengefasst sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den dargestellten Einblendungen des Logos der Tageszeitung "Kronen Zeitung" jeweils um Sponsorhinweise im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 iVm § 1a Z 11 ORF-G gehandelt habe. Nach Auffassung der KommAustria sei darüber hinaus unzweifelhaft, dass für die Krone-Verlag GmbH Co KG dabei nach einem objektiven Maßstab eine Förderung des Namens, der Marke, des Erscheinungsbildes bzw. der Tätigkeiten und Leistungen des Unternehmens zustande gekommen und diese insoweit auch bezweckt gewesen sei.
Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der inkriminierten Sendung "Pressestunde" um eine Sendung zur politischen Information gehandelt habe, liege durch die Einblendung der Sponsorhinweise zu Gunsten der Tageszeitung "Kronen Zeitung" ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 ORF G vor, wonach Sendungen zur politischen Information nicht im Sinne von Abs. 1 leg.cit. finanziell unterstützt werden dürften.
1.2.2. Zu Spruchpunkt 1.2. des angefochtenen Bescheides: Verbotene Sponsorhinweise während einer Sendung
Die KommAustria gehe davon aus, dass die von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr dauernde Sendung "Pressestunde" als eine einheitliche Sendung zur politischen Information im Sinne des § 17 Abs. 3 ORF-G anzusehen sei. Vor dem Hintergrund der Qualifikation der beschwerdegegenständlichen Einblendungen des Logos der Tageszeitung "Kronen Zeitung" als Sponsorhinweise würden daher bei den insgesamt fünf Einblendungen des "Kronen Zeitung"-Logos, die während der Sendung vorgenommen worden sei, jeweils Verstöße gegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF G vorliegen, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig seien.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Bescheid in seinen Spruchpunkten 1. und 2. "insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten" wird und die Anträge gestellt werden, das Bundesverwaltungsgericht möge
"a.) eine mündliche Verhandlung durchführen und
b.) in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Spruchpunkte
1. und 2. des angefochtenen Bescheides aufheben und das Verfahren einstellen".
Im Einzelnen wird dazu dargetan:
2.1. Es sei festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid als Sponsorhinweise bezeichneten Einblendungen nicht im Rahmen eines Sponsoringverhältnisses zur "Kronen Zeitung" und insbesondere nicht gegen einen Beitrag zur Finanzierung im Sinne des § 1a Z 11 ORF-G erfolgt seien. Ebenfalls hätten die Einblendungen nicht das Ziel, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistunden der "Kronen Zeitung" zu fördern. Vielmehr hätten die Einblendungen ausschließlich redaktionellen Hintergrund und dienten der informierenden Identifizierung des ORF-externen Journalisten.
Die belangte Behörde versuche offenbar, ein allgemeines Logoverbot zu "konstruieren" und das ORF-TV-Programm von jedweden Logo-Einblendungen während einer Sendung unabhängig von den tatsächlichen Hintergründen der jeweiligen Einblendung zu "säubern".
2.2. Zum Argument der belangten Behörde, der Gesetzgeber gehe sowohl bei der Definition der Produktplatzierung als auch bei der Regelung zu den Sponsorhinweisen davon aus, dass das Zeigen von Marken (vgl. § 1a Z 10 ORF G) bzw. Firmenemblems (vgl. § 17 Abs. 1 Z 2 ORF G) typische Erscheinungsformen kommerzieller Kommunikation darstellen würde:
Der Gesetzgeber lege weder in § 1a ORF-G noch in § 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G "typische Erscheinungsformen" von kommerzieller Kommunikation fest, sondern normiert in § 1a ORF-G (nicht aber in § 17 Abs. 2 Z 2 ORF-G) Legaldefinitionen, deren Voraussetzungen nach herkömmlicher Methodenlehre im Einzelnen zu prüfen seien. Folglich erfülle nicht jede Erwähnung eines "Namens" oder einer "Marke" und nicht jedes Zeigen von "Erscheinungsbild", "Tätigkeit" oder "Leistungen" von Unternehmen automatisch die Definitionsmerkmale kommerzieller Kommunikation im Sinne des § 1a Z 6 ff ORF-G.
Das Zeigen eines "Logos" (d.h. insbesondere einer Wortbildmarke) sei genauso zu behandeln, wie die sonstige Verwendung von Marken (d.h. insbesondere auch einer Wortmarke) einschließlich der Erwähnung des Namens bzw. der (Wort)Marke "Kronen Zeitung". Es dürfte selbst für die belangte Behörde unstrittig sein, dass die Einblendung "Kronen Zeitung" in Textform im gegenständlichen Sendungszusammenhang keinen verbotenen Sponsorhinweis darstelle. Die Erwähnung des Namens oder die Einblendung des Logos der "Kronen Zeitung" sei im Rahmen der Begriffsdefinition des Sponsorings (§ 1a Z 11 ORF-G) daher lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für den Eintritt von Rechtsfolgen.
Die Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob die "Kronen Zeitung" einen Beitrag zur Finanzierung mit dem Ziel geleistet habe, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen der "Kronen Zeitung" zu fördern. Davon könne mangels jedweden Sponsoringverhältnisses zur "Kronen Zeitung" und aufgrund des redaktionellen Hintergrunds der Nennung keine Rede sein. Der Versuch der belangten Behörde, aus der Annahme von Definitionsmerkmalen auf das Vorliegen von Voraussetzungen zu schließen, besitze als petitio principii keinerlei Aussagekraft.
2.3. Zu den Argumenten der belangten Behörde im Hinblick auf das Logo des Pressevertreters von "Der Standard" sowie zum ARD-Presseclub:
Selbst wenn mit der Behörde davon ausgegangen werden sollte, dass es nicht auf einen konkreten Beitrag zur Finanzierung der "Pressestunde" ankomme, sondern auf eine "objektive Verkehrsauffassung" abzustellen sei, liege kein Verstoß gegen das ORF-G vor. Die Behörde könne nicht aufzeigen, dass für die eingeblendeten Logos nach der Verkehrsauffassung ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet worden wäre.
Es könne bei der "objektiven Wertung" einer bestimmten Einblendung (z.B. als verkaufsfördernd oder eben gegen Entgelt), anders als die Behörde im angefochtenen Bescheid vermeine, nicht auf andere Einblendungen des ORF in der Vergangenheit oder bestimmte Verhältnisse bei anderen Fernsehveranstaltern ankommen, sondern es sei die konkrete Einblendung abstrakt am Maßstab des durchschnittlichen Zusehers zu prüfen (vgl. beginnend zum Maßstab etwa VwGH 14.11.2007, 2005/04/0180).
Der durchschnittliche Zuseher vermute im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass für die Einblendung der inkriminierten Logos Entgelt geleistet worden wäre, da für die Einblendung aus Sicht des Zusehers redaktionelle Gründe im Sinne der Aufklärung über eine "Zugehörigkeit" des jeweiligen Journalisten erkennbar seien.
Auch der Hinweis der KommAustria auf VwGH vom 28.02.2014, 2012/03/0019, gehe in mehrfacher Hinsicht fehl. Im zitierten Erkenntnis würden keine Einblendungen im redaktionellen Zusammenhang sondern Produktplatzierungen, d.h. angebrachte Logos auf der Jacke eines Experten bzw. auf einer "Logowand", behandelt. Die Logos seien stark herausgestellt gewesen. Die Logoplatzierung sei aufgrund einer entgeltlichen Beziehung zwischen einem Dritten und einem Vertragspartner des ORF erfolgt. Zudem habe der ORF im Verfahren die Verkehrsauffassung nicht substantiiert bestritten. All dies liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es mag zulässig sein, dort, wo es Anhaltspunkte für einen möglichen Beitrag zur Finanzierung gebe, einen objektivierten Maßstab anzulegen. Es sei unseres Erachtens aber nicht zulässig - und auch dezidiert nicht im Einklang mit der vom VwGH entwickelten Rechtsprechung - sich in jedem beliebigen Bereich mit reinen Hypothesen weiterzuhelfen, um ohne in der Realität verwirklichte Definitionsmerkmale eine gewünschte rechtliche Norm zur Anwendung zu bringen. Bei werblich untergeordnetem - bzw. wie hier redaktionell gerechtfertigtem - Inhalt könne die fehlende tatsächliche Entgeltlichkeit die fehlende hypothetische Entgeltlichkeit ("Verkehrsauffassung") im Übrigen auch nach der bestehenden Rechtsprechung indizieren (vgl. im Ergebnis BKS 10.05.2010, GZ 611.196/0001-BKS/2010).
Der ORF habe in seiner Stellungnahme vom 11.07.2014 darauf hingewiesen, dass die Behörde - allenfalls auch durch Befragung der "Kronen Zeitung" - prüfen solle, ob dem ORF für die gegenständlichen Einblendungen tatsächlich ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung zugekommen sei. Die Behörde begnüge sich demgegenüber im Bescheid mit weiteren unrichtigen und unbelegten Hypothesen. So würden diese Aussagen vor dem Hintergrund der für die Behörde geltenden Verfahrens- und Nachforschungspflichten wesentliche Verfahrensvorschriften verletzen, sämtliche Werbekunden des ORF in den unbelegten Generalverdacht der Finanzierung von redaktionellen Inhalten setzen und die Glaubwürdigkeit und den hohen Anspruch des ORF an Objektivität und Unparteilichkeit seiner Informationssendungen untergraben.
2.4. Zu den Ausführungen der belangten Behörde im Hinblick auf die mangelnde Einblendung eines Logos bei der Spitzenkandidatin der NEOS:
Die inkriminierte (fünfmalige) Einblendung des Logos der "Kronen Zeitung" habe ausschließlich redaktionellen Hintergrund gehabt. Das Logo identifiziere den ORF-externen Journalisten als Journalisten der "Kronen Zeitung". Diese Vorgehensweise habe die zuständige Redaktion schon seit langem gewählt, solle doch bei den unterschiedlichen - die Fragen formulierenden - Journalisten eine einfache und eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Medium im Interesse der Zuseher ermöglicht werden.
Die Nichteinblendung von Logos (der NEOS) mache nicht den kommerziellen Hintergrund der Einblendung von anderen Logos (der "Kronen Zeitung") deutlich. Zudem sei XXXX alleine zu Gast und daher nicht von anderen Politikern abzugrenzen gewesen. Die Einblendung des Logos beim externen Pressevertreter sei nämlich leicht deshalb verständlich, als der ORF den ORF-Journalisten XXXX ebenfalls mit Logo (des ORF) ausgewiesen habe. In beiden Fällen sei die Zuordnung durch jeweils fünfmalige Einblendungen erfolgt.
Nur weil die KommAustria eine andere Sendung der ARD aufgefunden habe, bei der keine derartigen Logo-Zuordnungen erfolgten, mache das die redaktionellen Gründe nicht weniger nachvollziehbar oder glaubwürdig. Auch in anderen Zusammenhängen verwende der ORF das Zeigen von Logos von Unternehmen oder anderen Personen für eine Zuordnung (z.B. in Nachrichtensendungen im Bereich der Wirtschaftsberichterstattung oder im Sport zur Identifikation von Fußballmannschaften bei der Sportübertragung).
Im konkreten Zusammenhang biete der ORF, sollte dies erforderlich sein, seine zusätzliche Mitwirkung bei der Nachprüfung des Sachverhalts an, sodass für das erkennende Gericht der rein redaktionelle Hintergrund der Logo-Einblendung noch besser nachvollziehbar sei.
3. Mit hg. am 03.09.2014 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht.
Unter einem übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme in welcher sie insbesondere darauf verweist, dass der ORF "weiterhin jeglichen (Bild)Beweis" eines vergleichbaren Sachverhalts der (unentgeltlichen) Verwendung von Logos in einer Nachrichtensendung oder einer Sendung zur politischen Information schuldig bleibe. Die belangte Behörde legt außerdem drei Beispiele aus Diskussionssendungen zur politischen Information mit Journalisten als Teilnehmer aus dem österreichischen privaten Fernsehmarkt vor ("Talk im Hangar 7", "am punkt", "Pro und Contra"). In keinem dieser Fälle sei zur Aufklärung der Zuseher ein Logo des dazugehörigen Printmediums verwendet worden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen, dass der gegenständliche Sachverhalt nicht nach dem objektiven Maßstab und damit nach dem Verkehrsgebrauch zu beurteilen wäre, werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von Mitarbeitern der Krone-Verlag GmbH Co KG angeregt.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2014 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde dem ORF sowie dem Generaldirektor des ORF zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
5. Der ORF erstattete dazu am 19.01.2015 eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen festhält:
Die Behörde liefere weitere Beispiele anderer Fernsehveranstalter zu Diskussionssendungen zur politischen Information mit Journalisten als Gäste, die nur Text (zB Hinweis auf die Zeitung "Falter"), aber keine entsprechenden Logos bei den Diskutanten beinhalten würden. Die Schlussfolgerung der Behörde - dass mit diesem Umstand ein "üblicher Verkehrsgebrauch" nachgewiesen werden könne, der die Entgeltlichkeit einer Logoeinblendung zum Inhalt hätte - sei aus Sicht des ORF auch "völlig unlogisch"; wie könne aus dem Fehlen von Logos in Sendungen die übliche Entgeltlichkeit von Logoeinblendungen folgen? Die Behörde zeige nur, dass es aus Sicht des Zusehers üblich sei, dass nicht nur der Name des Diskussionsteilnehmers, sondern auch der Name der Institution, der er angehöre, angegeben werde. Dass diese Institution für die Teilnahme des Diskutanten (bzw. die Einblendung des Namens der Institution) ein Entgelt zahle, sei weder üblich - bzw. komme dies nach Erfahrung des ORF bei Rundfunkveranstaltern überhaupt nicht vor - noch nehme dies ein Fernsehzuseher an.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 01.07.2009, Zl. 2009/04/0079, sei anzumerken, dass dieses zweierlei zeige: Erstens nehme der VwGH bei der Auslegung der Entgeltlichkeit und dem korrespondierenden Verkehrsgebrauch auf gesetzliche Bestimmungen und zweitens auf die konkrete Sendungsart Bedacht. lm zweiten Fall hätte die Behörde zu prüfen gehabt, ob die "Kronen Zeitung" einen Beitrag zur Finanzierung mit dem Ziel geleistet habe, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen der "Kronen Zeitung" zu fördern. Davon könne mangels jedweden Sponsoringverhältnisses zur "Kronen Zeitung" und aufgrund des redaktionellen Hintergrunds der Nennung keine Rede sein. Der ORF sei daher mit dem Vorschlag der KommAustria der Einvernahme bestimmter Zeugen einverstanden; die Einvernahme werde das vom ORF wiederholt hervorgehobene Ergebnis bringen.
6. Am 22.01.2015 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
1.2. Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. die Seiten 2ff des angefochtenen Bescheides) heranzuziehen, welche - soweit hier relevant - wörtlich wiedergegeben werden:
"Am 04.05.2014 wurde von ca. 11:05 Uhr bis ca. 11:59 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 die Sendung "Pressestunde" ausgestrahlt.
Die Sendung, die die EU-Wahl 2014 zum Inhalt hat, beginnt nach einer Signation mit der Begrüßung der Spitzenkandidatin der NEOS für die EU-Wahl 2014, XXXX , und des Innenpolitikchefs der Kronen Zeitung, XXXX , durch den Moderator XXXX .
Unmittelbar im Anschluss an die Begrüßung stellen XXXX und XXXX Fragen an XXXX zum Standpunkt der NEOS bzw. der Spitzenkandidatin zur Europäischen Union.
Von ca. 11:09:25 bis 11:09:31 Uhr wird, während XXXX eine Frage an XXXX stellt, unterhalb der Großaufnahme von XXXX sein Name und am rechten unteren Bildschirmrand das in rot-weiß gehaltene Logo (Wort-Bild-Marke) der Tageszeitung "Kronen Zeitung" eingeblendet. Während der Sendung wird weiters
von ca. 11:15:30 bis ca. 11:15:39 Uhr,
von ca. 11:21:31 bis ca. 11:21:35 Uhr,
von ca. 11:32:41 bis ca. 11:32:48 Uhr und
von ca. 11:37:46 bis ca. 11:37:51 Uhr
jeweils während XXXX Fragen an XXXX adressiert, unterhalb der Großaufnahme des Interviewers links sein Name und am rechten unteren Bildschirmrand das Logo der Tageszeitung "Kronen Zeitung" eingeblendet (vgl. nachfolgenden Screenshot der Sendung "Pressestunde" vom 04.05.2014).
Bild kann nicht dargestellt werden
Während der Beantwortung der Fragen von XXXX und XXXX durch XXXX in der Sendung "Pressestunde" am 04.05.2014 wird links unterhalb der Interviewten ihr Name und der Zusatz "Spitzenkandidatin EU-Wahl, NEOS" eingeblendet (vgl. nachfolgenden Screenshot der Sendung Pressestunde vom 04.05.2014).
Bild kann nicht dargestellt werden
Im Rahmen der sonntags im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung "Pressestunde" wird seit längerem beim Namen des anwesenden Pressevertreters auch das Logo der entsendenden Zeitung oder Zeitschrift eingeblendet. Beispielsweise wurde in der am 02.06.2013 im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Pressestunde während XXXX , Chefredakteurin der Tageszeitung "Der Standard", Fragen an XXXX stellt, links unterhalb der Großaufnahme von XXXX ihr Namen und am rechten unteren Bildschirmrand das Logo der Tageszeitung "Der Standard" inklusive dem Werbeclaim "Die Zeitung für Leser" eingeblendet (vgl. nachfolgenden Screenshot der Sendung Pressestunde vom 02.06.2013)
Bild kann nicht dargestellt werden
Demgegenüber wird beim ARD-Presseclub beim Namen eines Pressevertreters nicht jedenfalls auch das Logo der entsendenden Zeitung oder Zeitschrift eingeblendet (vgl. dazu exemplarisch den nachfolgenden Screenshot des ARD-Presseclubs vom 11.08.2013).
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"
2.1. Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
2.2. Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Die §§ 1a und 17 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lauten auszugsweise:
"Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
[...]
6. "Kommerzielle Kommunikation" jede Äußerung, Erwähnung oder Darstellung, die
a) der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, oder
b) der Unterstützung einer Sache oder Idee
dient und einer Sendung oder einem Angebot gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder im Fall der lit. a als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist. Zur kommerziellen Kommunikation zählen jedenfalls Produktplatzierung, die Darstellung von Produktionshilfen von unbedeutendem Wert, Sponsorhinweise und auch Werbung gemäß Z 8;
[...]
8. "Fernseh- oder Hörfunkwerbung (Werbung)"
a) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern oder
b) jede Äußerung zur Unterstützung einer Sache oder Idee, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gesendet wird;
[...]
10. "Produktplatzierung" jede Form kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine entsprechende Marke gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung in eine Sendung einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen. Nicht als Produktplatzierung gilt die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen wie Produktionshilfen oder Preise, solange die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von unbedeutendem Wert sind.
11. Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern."
"Sponsoring
§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Ihr Inhalt und bei Fernseh- oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig.
3. Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
(2) Sponsoring von natürlichen oder juristischen Personen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, für die kommerzielle Kommunikation gemäß § 13 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ist untersagt. Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.
(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.
(4) Auf Sponsorhinweise zugunsten von Medieninhabern periodischer Druckwerke findet § 14 Abs. 8 sinngemäß Anwendung.
(5) Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise in die in § 14 geregelte Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Dauer der Sponsorhinweise regionaler Sendungen im Fernsehen bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichten Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.
(6) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig. Die Ausstrahlung einer Sendung darf nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wird."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 86/2015 wurde (ab 01.08.2015) dem § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G folgender Satz angefügt: "Das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung gilt nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten." Ferner wurde in § 17 Abs. 5 ORF-G nach der Wortfolge "sind Sponsorhinweise" die Wortfolge "- mit Ausnahme der in Abs. 1 Z 2 letzter Satz beschriebenen Hinweise -" eingefügt.
3.5. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der am 04.05.2014 in seinem Programm ORF 2 ausgestrahlten Sendung "Pressestunde" jeweils bei Einblendung des Namens des in der Sendung vertretenen Journalisten der Tageszeitung "Kronen Zeitung" zusätzlich das Logo dieses Unternehmens eingeblendet hat. Strittig ist hingegen, ob dieses Unternehmen dafür einen Beitrag zur Finanzierung im Sinne des § 1a Z 11 ORF-G geleistet hat und es sich um ein Sponsoring im Sinne dieser Bestimmung handelt und insoweit an den Anforderungen des § 17 ORF-G zu messen ist.
Während die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Tatbestandsmerkmal des Beitrages zur Finanzierung unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "üblichen Verkehrsgebrauch" als erfüllt erachtet hat und davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Einblendungen des Logos des Unternehmens jeweils um "Sponsorhinweise" handle, verweist der Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass die Einblendungen einen "ausschließlich redaktionellen Hintergrund" hätten und der "informierenden Identifizierung des ORF-externen Journalisten" dienten. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Einblendungen im Rahmen eines "Sponsoringverhältnisses" zum gegenständlichen Unternehmen erfolgt seien.
3.6. § 1a Z 11 ORF-G (bzw. vor der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 im Wesentlichen gleichlautend § 17 Abs. 1 ORF-G - jedoch eingeschränkt auf Sponsoring im Fernsehen) definiert Sponsoring dergestalt, dass ein nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von audiovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.
Zum Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den im Beschwerdefall strittigen Beitrag zur Finanzierung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172, grundlegend ausgesprochen: "Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114, zu den Voraussetzungen des Product-Placement im Sinne des § 14 Abs. 5 ORF-G ausgesprochen, der Umstand, ob eine Erwähnung oder Darstellung im gegebenen Zusammenhang ‚gegen Entgelt' vorliegt, sei an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage, ob ein Entgelt oder eine Gegenleistung als Voraussetzung der Werbung (§ 13 Abs. 1 ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung als Voraussetzung der Patronanzsendung bzw des Sponsoring (§ 17 Abs. 1 ORF-G) geleistet wurden. Auch in diesem Fall ist daher von einem objektiven Maßstab auszugehen. Entscheidend ist demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw eine Gegenleistung (§ 13 Abs. 1 ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung (§ 17 Abs. 1 ORF-G) zu leisten wäre."
Weiter differenziert hat der Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung des "üblichen Verkehrsgebrauchs" in seinem Erkenntnis vom 01.07.2009, Zl. 2009/04/0079, (vgl. dazu das folgende Zitat aus VwGH 22.05.2013, Zl. 2010/03/0008): "Im Erkenntnis vom 1. Juli 2009, 2009/04/0079, hat sich der Verwaltungsgerichtshof damit auseinandergesetzt, ob im ORF gesendete Hinweise auf eine Jagdausstellung und eine Theateraufführung das für Werbung erforderliche Element der Entgeltlichkeit aufwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei verneint, dass es in Hinblick auf die (im Wesentlichen aus dem gesetzlichen Programmauftrag des ORF resultierende) Besonderheit von Hinweisen auf Kulturveranstaltungen auf ein Entgelt nach dem "üblichen Verkehrsgebrauch" und nicht auf ein tatsächlich geleistetes Entgelt ankäme, weil die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebotes gemäß § 4 Abs 1 ORF-G 2001 schon zum gesetzlichen und durch öffentliche Mittel finanzierten Programmauftrag des ORF zählt; es gibt somit keinen "üblichen Verkehrsgebrauch", nach dem der ORF für kulturelle Hinweise in seinem Programm ein privates Entgelt vom betreffenden Veranstalter des Kulturereignisses erhält. Vielmehr ist zu prüfen, ob dem ORF für die Sendung von Veranstaltungshinweisen tatsächlich ein Entgelt bzw eine Gegenleistung zugekommen ist."
Außerdem ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 26.07.2007, Zl. 2005/04/0153): "Ein Sponsoring liegt [...] definitionsgemäß dann vor, wenn das Unternehmen für die Förderung seines Namens, seiner Marke usw. einen Finanzierungsbeitrag für ein audiovisuelles Werk leistet. Dass dieser Beitrag in Geld bestehen müsse, ist dem § 17 Abs. 1 ORF-G nicht zu entnehmen."
3.7. Dass dem Beschwerdefall ein dem Erkenntnis VwGH 01.07.2009, Zl. 2009/04/0079, vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt, welcher im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Sendung das Heranziehen des üblichen Verkehrsgebrauchs ausschließt (da ein Bereich betroffen ist, in dem es keinen üblichen Verkehrsgebrauch gibt), wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich im Wesentlichen auf die Argumente zusammenfassen, dass die in Rede stehenden Einblendungen ausschließlich einem redaktionellen Hintergrund gedient hätten und nicht gegen einen Beitrag zur Finanzierung erfolgt seien. Der Beschwerdeführer übersieht damit jedoch, dass es zur Beurteilung des entgeltlichen Elements des Sponsorings nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof - unmissverständlicher Weise - im Kern auf die Prüfung der Frage ankommt, ob im konkreten Fall nach "objektiven Gesichtspunkten" Entgeltlichkeit vorgelegen ist (vgl. zB VwGH 21.10.2011, Zl. 2009/03/0173, zu einem nach dem PrR-G zu beurteilenden Fall, sowie sogleich unter II.3.8.).
Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass nicht jede Erwähnung eines "Namens" oder einer "Marke" und nicht jedes Zeigen von "Erscheinungsbild", "Tätigkeit" oder "Leistungen" von Unternehmen die Definitionsmerkmale kommerzieller Kommunikation im Sinne des § 1a Z 6ff ORF-G erfüllt, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, worauf der Beschwerdeführer mit dem weiteren Vorbringen hinaus möchte, wenn er darauf verweist, dass das Zeigen eines "Logos" (insbesondere einer Wortbildmarke) genauso zu behandeln sei, wie die sonstige Verwendung von Marken (insbesondere auch einer Wortmarke) einschließlich der Erwähnung des Namens bzw. der (Wort)Marke "Kronen Zeitung" und anführt, dass wohl auch für die belangte Behörde unstrittig sei, dass die Einblendung "Kronen Zeitung" in Textform im gegenständlichen Sendungszusammenhang keinen verbotenen Sponsorhinweis darstellen würde. Nichts anderes ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen und auch der Beschwerdeführer selbst dürfte in weiterer Folge von einer Andersartigkeit der verwendeten "(Wort)Marke" ausgehen, wenn er darauf verweist, dass durch diese - offenbar im Unterschied zur reinen Textform - eine "einfache und eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Medium im Interesse der Zuseher ermöglicht werden" soll.
3.8. Die Frage des Beitrages zur Finanzierung (§ 1a Z 11 ORF-G) ist im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Einblendungen des Logos der "Kronen Zeitung" im Sinne des zitierten Erkenntnisses VwGH 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172, danach zu beurteilen, ob für solche Einblendungen nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten ist. Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "grundsätzlich" (abgesehen von den unter II.3.6. und II.3.7. dargelegte Sondersituation) und nicht nur - wie es die Beschwerde vermeint - in Fällen, in denen es "Anhaltspunkte für einen möglichen Beitrag zur Finanzierung" gebe.
Angesichts des erforderlichen objektiven Maßstabes ist es bei der Beurteilung der Einblendungen somit nicht ausschlaggebend, ob von dem in Rede stehenden Unternehmen tatsächlich ein (nicht notwendiger Weise in Geld bestehender) Beitrag zur Finanzierung an den Beschwerdeführer geflossen ist. Mit ihrem Vorbringen dahin, dass sie vorliegend keinen Beitrag zur Finanzierung erhalten habe, vermag der Beschwerdeführer somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auf die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu vergleichbaren Sendungen (zB ARD Presseclub) kommt es daher ebenso wenig an (die Beschwerde zeigt hier zutreffend auf, dass aus dem Fehlen von Logos in Sendungen nicht die übliche Entgeltlichkeit von Logoeinblendungen folgen könne), wie auf die von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage angeregte und vom Beschwerdeführer unterstütze Vernehmung von Mitarbeitern der Krone-Verlag GmbH Co KG zum Beweis der Entgeltlichkeit, da diese zur Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkt ein Finanzierungsbeitrag vorlag, nichts beitragen können (vgl. hierzu zB auch VwGH 21.10.2011, Zl. 2009/03/0172 und 2009/03/0173). Darüber hinausgehender Ermittlungsbedarf wird von den Parteien nicht dargetan.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts muss in Anwendung des objektiven Maßstabes nun aber davon ausgegangen werden, dass für Einblendungen wie im hier zu beurteilenden Fall nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten ist. Dies folgt schon daraus, dass ein nach den Grundsätzen der Marktwirtschaft agierendes Unternehmen ein anderes Unternehmen nur dann exklusiv im Rahmen seines Programms namhaft macht, wenn es hierfür eine Gegenleistung erwarten kann (vgl. neuerlich VwGH 21.10.2011, Zl. 2009/03/0173). Hierbei muss auch darauf Bedacht genommen werden, dass der Gesetzgeber ausdrücklich ua. das Firmenemblem des Sponsors als zur Kennzeichnung einer gesponserten Sendung tauglich erachtet (§ 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G), was ebenfalls für den wirtschaftlichen Hintergrund einer solchen Einblendung spricht.
Die belangte Behörde hat zudem schlüssig aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer auf die "Serviceleistung" (der leichteren Erkennbarkeit und Zuordnung für den Zuseher) durch die Einblendung eines Logos beim politischen Gast der Sendung verzichtet hat. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach nur eine Politikerin in der Sendung zu Gast und daher - anders als der Journalist des in Rede stehenden Unternehmens - nicht von anderen Politikern abzugrenzen gewesen sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht schon angesichts des für die Verwendung des gegenständlichen Logos vom Beschwerdeführer stark hervorgehobenen Servicecharakters der Einblendung wenig überzeugend. Im Übrigen ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Einblendungen einen "ausschließlich redaktionellen Hintergrund" hätten, Folgendes festzuhalten: Zum einen kann § 1a Z 11 ORF-G kein derartiges (redaktionelles) Kalkül entnommen werden, das in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen wäre. Zum anderen steht ein Abstellen auf die Motive des Beschwerdeführers den vom Verwaltungsgerichtshof geforderten objektiven Maßstäben entgegen.
Das Tatbestandsmerkmal des Beitrages zur Finanzierung ist vorliegend damit erfüllt, weswegen im Ergebnis aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von Sponsoring im Sinne des § 1a Z 11 ORF-G auszugehen ist.
3.9. Vor diesem Hintergrund ist die verfahrensgegenständliche Sendung von der belangten Behörde zutreffender Weise an den Anforderungen des § 17 ORF-G gemessen worden.
Da § 17 Abs. 3 ORF-G ein Verbot des Sponsorings im Zusammenhang mit "Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information" statuiert und es im Verfahren völlig unbestritten geblieben ist, dass es sich bei der Sendung "Pressestunde" um eine Sendung zur politischen Information handelt, war der Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß keine Folge zu geben.
Der belangten Behörde ist auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer überdies gegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G ("Gesponserte Sendungen müssen ...") verstoßen hat. Die Beschwerde hat dazu kein spezifisches Vorbringen erstattet und auch für das Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit erkennbar.
3.10. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen abgesehen werden:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vorliegend geklärt (siehe insbesondere II.3.7.). Strittig sind damit ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK (wie auch Art. 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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