W151 2103968-1•BVwG W151 2103968-1
W151 2103968-1Tribunale amministrativo federale18 set 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W151 2103968-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph KAINZ und den fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan Errath, Türkenstraße 25/11, 1090 Wien gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Esteplatz vom 17.12.2014, GZ XXXX in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Das Verfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Mit o.a. Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: AMS) vom 17.12.2014, XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslB für XXXX (in der Folge: der BF) für eine Fachkraft bei der XXXX neuerlich im Wege der Beschwerdevorentscheidung aufgrund der am 19.11.2014 fristgerecht eingebrachten Beschwerde des BF hinsichtlich des Erstbescheides des AMS vom 17.10.2014 abgewiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 stellte der Rechtsvertreter für den BF den Vorlageantrag.
3. Mit Schreiben vom 08.01.2015, eingelangt am 23.03.2015 legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht den bezughabenden Akt vor, dieser wurde am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung W 151 zugeteilt.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2015 wurde der BF zur Vorlage diverser Urkunden aufgefordert, dem Fristerstreckungsersuchen des BF wurde stattgegeben. Weiters gab der BF bekannt, auf die allfällige Einbringung eines ho. Fristsetzungsantrages zu verzichten, da er beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallarbeiter zugelassen wurde, der Prüfungstermin aber noch nicht feststehe.
4. Mit Schriftsatz der anwaltlichen Vertretung des BF vom 13.08.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2015 wurde der Vorlageantrag zurückgezogen.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i. d.g.F. bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, zu entscheiden ist, liegt somit im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall hat der BF den Vorlageantrag, mit dem die Beschwerde zur Behandlung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, zurückgezogen, was im Ergebnis bedeutet, dass damit ihre Beschwerde zurückgezogen wurde. Die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens liegt daher vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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