W150 1432432-1•BVwG W150 1432432-1
W150 1432432-1Tribunale amministrativo federale18 set 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W150 1432432-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX .09.1993, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .01.2013, Zl. XXXX -BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.09.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Zuge einer polizeilichen Kontrolle im Ortsgebiet von Pamhagen aufgegriffen und stellte bei dieser Amtshandlung am XXXX .07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst angab, er sei am XXXX .01.1995 geboren, stamme aus der afghanischen Provinz Nangarhar, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an (vgl. hierzu die Angaben zu seinen persönlichen Daten). Afghanistan habe er vor ca. zwei Monaten verlassen und sei mit dem Flugzeug in den Iran gereist. Ob er sich bereits in Pakistan oder im Iran aufgehalten habe, wisse er nicht, da er unter Gedächtnisverlust leide. Im Iran sei ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden und seither könne er keine Angaben mehr über die Reise machen. Er sei mit verschiedenen Fahrzeugen und teilweise zu Fuß durch verschiedene Länder nach Österreich gekommen. Mehr könne er nicht sagen.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gemeinsam mit seinem Vater einen Friseursalon gehabt habe, wo er Männern Haare und Bärte geschnitten hätte. Dies hätten die Taliban nicht erlaubt und den Beschwerdeführer und seinen Vater bedroht. Eines Tages hätten die Taliban den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen, der danach nicht mehr aufgetaucht sei. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass ihm dasselbe passieren könne. Daher sei er aus Afghanistan geflohen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er von den Taliban getötet zu werden.
1.3. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei am XXXX .01.1995 geboren bzw. zur behaupteten Minderjährigkeit veranlasste das Bundesasylamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring". Dem Untersuchungsergebnis vom XXXX .08.2012 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer "GP 31, Schmeling 4" vorliegt (vgl. AS 61).
In der Folge beauftragte das Bundesasylamt einen "Einzelauftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose".
Das diesbezügliche gerichtsmedizinische Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom XXXX .10.2012 kommt in Zusammenschau der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX .09.2012 ein wahrscheinliches Lebensalter von 21 bis 26 Jahren aufgewiesen und sich daraus unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren ergeben habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt gewesen. Das angegebene Alter von 17 Jahren und acht Monaten könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden (vgl. AS 105).
1.4. Am XXXX .10.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner (vormaligen) gesetzlichen Vertretung und unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Pashtu vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er zunächst zu seinem Gesundheitszustand angab, er habe Probleme mit seinem Ohr und lege diesbezüglich eine Überweisung zu einem Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenerkrankungen vor. In seiner Heimat sei er einmal am Ohr operiert worden. Ab dem Flug in den Iran könne er sich an den Reiseweg nicht mehr erinnern, da er ein schlechtes Gedächtnis und gesundheitliche Probleme habe. Sein Gedächtnis sei so schlecht, dass er manchmal sogar vergesse, zum Essen zu gehen.
Auf Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur forensischen Altersschätzung gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu nicht viel sagen könne. Seine Eltern hätten ihm gesagt, wie alt er sei. In der Folge stellte das Bundesasylamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers fest, wozu er angab, er sei damit einverstanden.
1.5. Im Verwaltungsakt findet sich eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren (vgl. AS 163), beim Bundesasylamt eingelangt am 03.12.2012, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sein rechtes Ohr operiert worden sei. Genaueres könne er dazu nicht sagen. Er sei schwerhörig und vergesse alles. Die Stellungnahme kommt im Zuge der Untersuchung am XXXX .11.2012 ferner zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen im Sinne einer Intelligenzminderung vorläge. Es könne zum Untersuchungszeitpunkt keine krankheitswertige psychische Störung festgestellt werden. Auch lägen keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vor. Die Minderbegabung sei nicht so schwer ausgeprägt, dass die Einvernahmefähigkeit gefährdet oder die Sachwalterschaft angezeigt wäre.
1.6. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am XXXX .01.2013 unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Pashtu vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er zunächst angab, dass es ihm gut gehe. Er lege seine Geburtsurkunde und die Geburtsurkunde seines Vaters vor. Aus der Geburtsurkunde ergebe sich laut Dolmetscherin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1390 [= 2011] 17 Jahre alt sei. Ausgestellt worden sei die Geburtsurkunde am XXXX .07.1390 [= XXXX .10.2011]. Auf Vorhalt, gemäß der Geburtsurkunde sei der Beschwerdeführer im Jahr 2011 17 Jahre alt und sohin nunmehr volljährig, gab er an, das stimme. Diese Unterlagen seien ihm von einem Freund geschickt worden. Dieser habe sie von der Mutter des Beschwerdeführers erhalten.
Der Beschwerdeführer habe keine Schule besucht, sondern nur im Geschäft seines Vaters als Friseur gearbeitet. Dieses Geschäft habe sich in XXXX in XXXX [Provinz Nangarhar] befunden, wo der Beschwerdeführer auch gelebt habe. Seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine jüngere Schwester würden immer noch dort leben. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Kindheit Gedächtnisprobleme und könne daher keine näheren Angaben zu seinem Wohnort machen. Er wisse nicht, wie viele Häuser es dort gebe und kenne auch die Namen der umliegenden Orte nicht. Seit wann er Probleme mit dem Ohr habe, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wie es zu den Problemen mit dem Ohr gekommen sei.
Die Taliban hätten seinen Vater entführt und daraufhin sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Die Taliban würden nach ihm suchen. Als die Probleme begonnen hätten, sei er 17 Jahre alt gewesen. "Sie" hätten nicht gewollt, dass er seine Arbeit weitermache. Seine Mutter habe gesagt, sein Leben sei in Gefahr und er solle weggehen. Daher habe seine Mutter Grundstücke verkauft und der Beschwerdeführer habe sich einen Reisepass ausstellen lassen. Die Taliban hätten nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer den Leuten die Bärte rasiere und die Haare kürzer schneide. "Sie" seien gekommen und hätten gesagt, der Beschwerdeführer und sein Vater sollten diese Arbeit nicht machen. Dann hätten "sie" seinen Vater entführt und mitgenommen. Seit der Entführung habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Gleich nach der Entführung sei der Beschwerdeführer ausgereist. Bei einer Rückkehr würde er von den Taliban umgebracht werden.
In Österreich besuche der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs, lebe von der Grundversorgung und habe hier auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Nach Erörterung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben dort in Gefahr sei.
Einem im Verwaltungsakt befindlichen, dreiseitigen Konvolut an medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von XXXX .12.2012 bis zu XXXX .12.2012 in stationärer Behandlung eines Krankenhauses wegen Appendictis acuta (= akute Blinddarmentzündung) war (vgl. AS 223).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen.
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Afghanistans sei, der Volksgruppe der Pashtunen angehöre und Moslem sei. Er leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch leide er an einer schweren psychischen Störung, die bei einer Ausweisung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Das Vorliegen solcher Umstände sei nicht feststellbar. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Es habe auch keine Bedrohungssituation im Fall der Rückkehr festgestellt werden können. Seit Juli 2012 halte er sich in Österreich auf, sei nicht erwerbstätig, besuche keinen Deutschkurs und habe keine verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 12 bis 38 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Angaben zur Person des Beschwerdeführers schlüssig und glaubhaft gewesen seien. Die Altersfeststellung sei mithilfe einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik erfolgt und habe den Eindruck bestätigt, dass der Beschwerdeführer älter sei als behauptet. Auch seine Geburtsurkunde habe das Ergebnis des Gutachtens nicht zu entkräften vermocht, da die Feststellung des Alters auf der Geburtsurkunde nur aufgrund des Augenscheins erfolgt sei. Laut dieser sei er im Jahr 2011 17 Jahre alt, was durchaus mit dem Ergebnis des Gutachtens, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2012 mindesten 18 Jahre alt gewesen sei, in Einklang zu bringen sei. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Zu den Feststellungen seiner Situation im Fall der Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handle, der es selbst ohne Schulbildung geschafft habe, sich in Afghanistan zurecht zu finden. Er und sein Vater seien im Stande gewesen, ein Geschäft zu führen, sodass ihm eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde. Trotz der weiterhin als instabil geltenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch zumutbar. Auch wenn er seine Herkunftsregion nicht erreichen könne, sei eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-e Sharif, Jalalabad oder Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich. Beispielsweise bestehe für Rückkehrer auch Unterstützung durch IOM. Im vorliegenden Fall könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse bei einer Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei, sich an Bezugspersonen zu wenden. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben seien schlüssig und glaubhaft gewesen. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der EGMR für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint habe, in der die Rückkehr für sich allein genommen bereits eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Aus den individuellen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers lasse sich keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Letztlich wurde mit näherer Begründung unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass ein durch die Ausweisung möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Bei Abwägung aller Faktoren ergebe sich, dass seine Ausweisung aus Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele sogar dringend geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom XXXX .01.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX .01.2013 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen nach Wiederholung bzw. Ergänzung des bisherigen Vorbringens ausgeführt, dass wenn der Beschwerdeführer auf Fragen des Bundesasylamtes mit "ich weiß es nicht" geantwortet habe, dies nicht bedeute, dass sein Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspreche, sondern er sich nicht erinnern könne. Die afghanischen Sicherheitsbehörden würden keinen Schutz vor Verfolgung durch die Taliban bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung, da dem Beschwerdeführer in anderen Regionen aufgrund der prekären wirtschaftlichen und humanitären Situation der Entzug der Lebensgrundlage drohe. Bezüglich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wolle er (unter Zitierung diverser Berichte) darauf verweisen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht verbessert habe. Dies betreffe ganz besonders die Situation in Nangarhar, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Auch Kabul werde immer mehr Ziel von Anschlägen, bei dem unbeteiligte Zivilisten umkommen würden. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan sei zudem eine ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Er sei daher der Meinung, dass seine Ausweisung unverhältnismäßig und sohin rechtswidrig sei. Dem Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan die Lebensgrundlage entzogen.
4. Mit Schriftsatz vom 06.05.2015 gab der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters bekannt, dass er die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. zurückziehe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX im Distrikt
XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar stamme und gemäß seiner Tazkira im Jahr 2010/2011 17 Jahre alt gewesen sei, sodass dem vom Bundesasylamt festgesetzten Geburtsdatum " XXXX .09.1993" nicht entgegengetreten, sondern beantragt werde, dieses Geburtsdatum dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Nach dem Verschwinden des Vaters habe die Mutter des Beschwerdeführers den Besitz der Familie verkauft und sei mit seinen beiden jüngeren Geschwistern zu ihrem Bruder, der ebenso im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebe, gezogen. Sonstige Verwandte gebe es nicht. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht und auch keine formale Berufsausbildung genossen, sondern lediglich als Herrenfriseur gearbeitet. Er habe in Afghanistan niemals außerhalb des Distriktes Kama gelebt und insbesondere nicht in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat gewohnt. In diesen Großstädten verfüge er auch nicht über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte. Seit seiner Kindheit leide der Beschwerdeführer unter Gedächtnisproblemen und seien seine kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer Minderbegabung reduziert. Aufgrund der ihm von den Taliban zugefügten Verletzung im Ohr, höre der Beschwerdeführer schlecht. Diese Verletzung sei zwar schon vor der Ausreise behandelt worden, jedoch offenbar nicht sachgerecht und müsse eine weitere Operation vorgenommen werden. Weiters bestehe eine ausgeprägte Anpassungsstörung mit psychiatrischen Behandlungsbedarf. Strafgerichtlich sei der Beschwerdeführer vollkommen unbescholten.
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar zitierte der Beschwerdeführer wörtlich aus einem landeskundlichen Gutachten des hg. bekannten Sachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly vom 27.10.2014 und verwies unter Zitierung von zwei Erkenntnissen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich Personen, die aus Nangarher stammen und in den Großstädten über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen würden. Vor diesem Hintergrund werde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu erteilen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zuzuerkennen. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
Diesem Schriftsatz waren folgende Unterlagen beigelegt:
Tazkira des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Nangarhar stammt und im Jahr 2010/2011 17 Jahre alt war sowie
Psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.11.2013, dem die Diagnosen "ausgeprägte Anpassungsstörung (früher: reaktive Depression) mit Selbstverletzungen, Schwerhörigkeit rechts nach Verlust des Trommelfells und der Gehörknöchelchen" sowie eine Behandlungsbedürftigkeit beider Erkrankungen zu entnehmen ist.
Dieser Schriftsatz samt Beilagen wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.05.2015 zur Stellungnahme übermittelt. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sowie Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Nangarhar, wo er geboren und aufgewachsen ist. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt noch seine Mutter mit seinen beiden jüngeren Geschwistern bei einem Onkel (= Bruder der Mutter) des Beschwerdeführers. Weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hat keine Schulbildung, sondern war als angelernter Herrenfriseur im familieneigenen Geschäft tätig. Im Frühjahr 2012 verließ der Beschwerdeführer Afghanistan und reiste schlepperunterstützt über den Iran und weitere, ihm nicht bekannte Länder nach Österreich, wo er nach illegaler Einreise am XXXX .07.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.05.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters zurückgezogen hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten Anpassungsstörung leidet, bei der auch Selbstverletzungen nicht ausgeschlossen sind. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an einer Schwerhörigkeit am rechten Ohr nach Verlust des Trommelfells und der Gehörknöchelchen. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer sowohl betreffend seine Anpassungsstörung als auch aufgrund seiner Schwerhörigkeit in psychiatrischer bzw. medizinischer Behandlung. Ferner leidet der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an Gedächtnisproblemen und seine kognitiven Fähigkeiten sind im Sinne einer Intelligenzminderung bzw. Minderbegabung reduziert.
Weiters wird festgestellt, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Nangarhar stammt, aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar sowie aufgrund seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes, der eine medizinische Behandlungsbedürfigkeit notwendig macht, in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Südosten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch, wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und aller Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationalen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quaterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02. Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Duzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_ Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigtes Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmand hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, sein Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen die Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen. Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massiver Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. November 2014, S. 11f)
In den ersten elf Monaten des Jahres 2014 sind nach Angaben der UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 9.617 Zivilisten (3.188 Tote, 6.429 Verletzte) Opfer des Konflikts geworden. Damit sei die Zahl der zivilen Opfer gegenüber 2013 um 19 % gestiegen und die höchste seit Beginn der Zählung 2009. Insgesamt müsse für das Jahr 2014 mit über 10.000 zivilen Opfern gerechnet werden. Hauptursache seien Bodenkämpfe, bei denen Zivilisten ins Kreuzfeuer geraten seien. Weitere Ursachen: improvisierte Sprengsätze (IEDs), Selbstmordanschläge und sog. Komplexe Angriffe, bei denen mehrere Taktiken gleichzeitig angewendet werden. Für mindestens 75 % der zivilen Opfer seien die Aufständischen verantwortlich. Außerdem wurden nach US-Angaben 2014 über 4.600 afghanische Soldaten und Polizisten getötet.
Mit Ablauf des Jahres 2014 endete die Mission der ISAF nach 13 Jahren, ausländische Truppen wurden weitgehend abgezogen. Im Rahmen der Nachfolgemission "Resolute Support" verbleiben rund 13.000 ausländische Soldaten, die die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und beraten sollen, darunter bis zu 850 Deutsche. Die US-Soldaten dürfen allerdings für mindestens zwei weitere Jahre Anti-Terror-Einsätze gegen Aufständische/Taliban durchführen und die afghanischen Sicherheitskräfte bei Bedarf unterstützen.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 12. Jänner 2015)
Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2013, S. 10)
Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juni 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland Briefing Notes vom 23. Juni 2014)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2013, S. 4f)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder älteren Erhebungen der Weltgesundheitsorganisation von 2008-2011 vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Aktuell liegt die Lebenserwartung in Afghanistan noch bei ca. 50 Jahren. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt nunmehr bei 60 Jahren, gegenüber 68 Jahren im regionalen Vergleich, was für Afghanistan einen Anstieg um 18 Jahre über das letzte Jahrzehnt bedeutet. Über den gleichen Zeitraum sind auch die Verbesserungen in den Bereichen Mutter- und Kindersterblichkeit (bis zum fünften Lebensjahr) erheblich. Diese gingen um 70% bzw. 60% zurück, bewegen sich mit 460 Todesfällen auf 100.000 Geburten und 257 von 1000 lebend Geborenen, die nicht das fünfte Lebensjahr erreichen, jedoch weiterhin zwischen 74% und 84% über dem regionalen Durchschnitt.
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gut qualifizierten Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können Patienten einschließlich Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. In Kabul gibt es eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, die stets erheblich überfüllt ist. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Person kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (z.B. dem Mia Ali Baba Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20f)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgebieten wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Familienangehörigen bzw. zu deren Aufenthaltsort, zu seiner Ausreise sowie zu seinen Reisebewegungen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren. Der zuständige Einzelrichter hat keinen Grund an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal diese auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar sind. Die Feststellungen zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung ergeben sich darüber hinaus zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich darüber hinaus aus dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 08.10.2012, dem schlüssig und nachvollziehbar - gestützt auf medizinische Befunde - zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 28.09.2012 ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe und er sohin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 31.07.2012 mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist in der Folge diesem Gutachten auch nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.10.2012 angegeben, dass er dazu nicht viel sagen könne und mit der Feststellung seiner Volljährigkeit durch das Bundesasylamt einverstanden sei. Auch im Beschwerdeverfahren wurde das vom Bundesasylamt festgestellte Geburtsdatum "28.09.1993" nicht bestritten, sondern wurde im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 06.05.2015 beantragt, dieses Geburtsdatum dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira ein "Alter von 17 Jahren im Jahr 2010/2011" bescheinigt, was mit dem festgestellten Geburtsdatum "28.09.1993" ebenfalls in Einklang zu bringen ist.
Generell ist zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzumerken, dass aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Einvernahmeprotokollen, eindeutig erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer - wie oben festgestellt - unter Gedächtnisproblemen und einer Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer Intelligenzminderung bzw. Minderbegabung leidet, was für den zuständigen Einzelrichter eine schlüssige und plausible Erklärung für die unkonkreten, vagen und teilweise nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Dass sich der Beschwerdeführer beispielsweise nicht an den Reiseweg sowie an die Umstände, durch die er sein Hörvermögen am rechten Ohr verloren hat, erinnern kann und dass er unhaltbare Angaben zu seinem Geburtsdatum tätigte, ist für den erkennende Einzelrichter sohin kein Hinweis auf eine Verschleierungstaktik, sondern tatsächlich auf die reduzierten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem, im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachten, Schriftsatz vom 06.05.2015 und dem damit in Zusammenhang stehenden Inhalt des Gerichtsaktes.
Die Feststellungen zum psychischen und zum physischen Krankheitsbild des Beschwerdeführers sowie zu der in beiden Fällen notwendigen Behandlungsbedürftigkeit ergeben sich in erster Line aus dem mit Schriftsatz vom 06.05.2015 vorgelegten psychiatrischen Befundbericht vom 04.11.2013, dem sowohl die Diagnosen "ausgeprägte Anpassungsstörung mit Selbstverletzungen" sowie "Schwerhörigkeit rechts nach Verlust des Trommelfells und der Gehörknöchelchen" als auch die damit zusammenhängende Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an Gedächtnisproblemen leidet und seine kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer Minderbegabung bzw. Intelligenzminderung reduziert sind, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Dass die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren keine krankheitswertige psychische Störung bzw. keine psychischen Krankheitssymptome festgestellt hat, stellt nach Ansicht des zuständigen Einzelrichters keinen Widerspruch zum psychiatrischen Befundbericht dar, da dieser vom 04.11.2013 stammt und sohin aktueller als die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren (beim Bundesasylamt eingelangt am 03.12.2012) ist.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und sind sowohl beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch beim rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers als notorisch vorauszusetzen. Im Schriftsatz vom 06.05.2015 wurde einerseits aus einem Gutachten des hg. bekannten Sachverständigen für die politische Lage in Afghanistan, Dr. Sarajuddin Rasuly, wörtlich zitiert und andererseits wurde - ebenfalls unter Zitierung - auf zwei Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, denen inhaltlich deckungsgleiche Länderfeststellungen zugrundliegen, sodass davon auszugehen ist, dass die im vorliegenden Verfahren getroffenen Länderfeststellungen den Verfahrensparteien bekannt sind. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (vgl. VwGH vom 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533 und vom 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da zum einen die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen und zum anderen betreffend die Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides von Seiten des Beschwerdeführers ausdrücklich mit Schriftsatz vom 06.05.2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, wozu sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht geäußert hat. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.3.1. . Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in
Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Der Beschwerdeführer zog in seinem Schriftsatz vom 06.05.2015 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides zurück, sodass dieser zu diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwuchs.
3.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2.2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Gebiet der Provinz Nangarhar stammt und der an einer psychischen (ausgeprägte Anpassungsstörung mit Selbstverletzungen) sowie an einer physischen (Schwerhörigkeit am rechten Ohr nach Verlust des Trommelfells und der Gehörknöchelchen) Erkrankung leidet, die derzeit beide eine psychiatrische bzw. medizinische Behandlung erfordern, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde, zumal der Beschwerdeführer darüber hinaus seit seiner Kindheit an Gedächtnisproblemen und einer Reduktion seiner kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer Minderbegabung leidet.
Wie sich aus den oben angeführten Länderfeststellungen ergibt, hat sich die allgemeine Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Lage und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich als schwierig. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung zum Lebensunterhalt praktisch nicht zugänglich und die Unterstützung durch karitative Organisationen wird überwiegend als bei weitem nicht ausreichend angesehen.
Zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangahar, ist auszuführen, dass diese Provinz in den letzten Jahren immer zu den unsichersten Provinzen Afghanistans zu zählen war; dies ergibt sich aus den unter Punkt 1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Länderfeststellungen, aber auch aus dem aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013. In diesem Bericht wird die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als "extremly insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen.
Daher ist festzuhalten, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Provinz Nangarhar, eine so schlechte Sicherheitslage herrscht, dass diese mit einem innerstaatlichen Konflikt gleichzusetzen ist. Daher droht dem Beschwerdeführer als Zivilperson sowohl am Weg in sein Heimatdorf als auch in der Provinz Nangarhar selbst ein reales Risiko, sein Leben oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zu verlieren. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie erwähnt - sowohl an einer psychischen als auch an einer physischen behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet und darüber hinaus auch seine kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer Minderbegabung eingeschränkt sind. Hinweise, auf eine baldige Genesung sind nicht ersichtlich und auch, insbesondere im Hinblick auf die reduzierten kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers, nicht wahrscheinlich. Aus den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals unzureichend ist, wobei sich die Situation in den Süd- und Ostprovinzen (wie Nangarhar) noch um einiges schlechter darstellt als in den Nord- und Zentralprovinzen. Insbesondere stellt die Behandlung von psychischen Erkrankungen eine große Herausforderung in Afghanistan dar. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt. Weiters ist aus den Länderberichten ersichtlich, dass physisch und psychisch kranke Personen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der Kommune sicherstellen müssen, da medizinische Versorgung für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich ist und der Zugang zu Medikamenten ebenso für die meisten Afghanen nicht zugänglich ist. Im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebt zwar noch seine Mutter mit seinen beiden jüngeren Geschwistern bei ihrem Bruder (= dem Onkel des Beschwerdeführers), wobei jedoch trotz Vorhandenseins dieses familiären Anknüpfungspunktes nicht ohne Weiteres von einem sozialen Netz, welches dem Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenzgrundlage und der Sicherstellung seiner medizinischen Befürfnisse behilflich sein könnte, sprechen kann. Die Mutter des Beschwerdeführers als eine afghanische Frau kann nämlich nach der der afghanischen Tradition ohne Erlaubnis ihres "Vormundes" (was im gegenständlichen Fall wohl der Bruder der Mutter sein wird) gar nicht selbst entscheiden, ob sie den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen bzw. diesem Unterstützung bei der Existenzsicherung und/oder medizinischen Betreuung zukommen lassen würde, d.h. selbst bei vorhandener Unterstützungsbereitschaft seiner Mutter kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser eine Aufnahme des Beschwerdeführers bzw. eine Hilfestellung "von männlicher Seite" nicht erlaubt wird, wobei im vorliegenden Fall noch hinzu kommt, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sowie die Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer Intelligenzminderung eine Stigmatisierung der Familie bedeuten kann, sodass auch aus diesem Grund (kranker Neffe ist "Ehrverletzung" des Onkels) nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der psychisch und physisch erkrankte Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könnte und seine medizinischen Bedürfnisse ausreichend gesichert wären. Daher sind - hinsichtlich des Herkunftsgebietes - die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Hinsichtlich einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative wäre im Fall des Beschwerdeführers an ein Niederlassen in Kabul oder in einer anderen, sich in Regierungshand befindlichen hinreichend sicheren afghanischen Großstadt zu denken, wo die medizinische Versorgungslage im Vergleich zu den ländlichen Provinzen jedenfalls besser ist. Allerdings müsste diese innerstaatliche Fluchtalternative dem Beschwerdeführer auch zumutbar sein, was insbesondere auch bedeutet, dass er dort seinen Lebensunterhalt bestreiten können muss. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer niemals in Kabul (oder einer vergleichbaren afghanischen Großstadt) gelebt hat, dort keine Familienangehörigen hat und sohin auch hier nicht davon auszugehen ist, dass er dort über ein hinreichend sicheres soziales Netz verfügt. Daher würde es dem psychisch und physisch erkrankten Beschwerdeführer, der zudem noch an einer Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten im Sinne einer Intelligenzminderung leidet, schwerer als anderen Rückkehrern fallen, sich in der Hauptstadt in Bezug auf die Existenzsicherung zurecht zu finden, auch wenn dort die medizinische Versorgungslage im Vergleich zu jener in anderen Landesteilen besser ist. Aus den Länderfeststellungen ist weiters ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist. Angesichtes der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH vom 23.01.2012, Zl. C1 408601-2/2010 sowie vom 14.02.2012, Zl. C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul bzw. in einer anderen hinreichend sicheren Großstadt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
3.3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.3.3.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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