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W101 2007694-1•BVwG W101 2007694-1
W101 2007694-1Tribunale amministrativo federale18 set 2015
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Reisedokument, staatenlos,<br/>Staatsangehörigkeit
W101 2007694-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXXgeb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2014, Zl. 13-645580106-1719763, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchteil I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und der der kurdischen Volkgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft angehört, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 18.03.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 18.04.2014, Zl. 13-645580106-1719763, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.05.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:
Er habe Syrien ca. Ende August 2013 von XXXX aus verlassen und sei über die Türkei, wo er sich ca. 15 Tage lang in Istanbul aufgehalten habe, mit verschiedenen Verkehrsmitteln schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich gebracht worden. Ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis habe er nie besessen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:
In Syrien herrsche überall Krieg und jeden Tag würden viele Leute - sowohl Aufständische als auch Angehörige der syrischen Armee - sterben. Er habe Angst um sein Leben gehabt und daher beschlossen zu fliehen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.03.2014 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:
Er besitze keinen Reisepass, da er als Kurde keinen syrischen Reisepass von den Behörden bekomme. Er lege eine Kopie des Familienbuches seines Vaters und seinen syrischen Meldezettel vor. Weitere Dokumente habe er nicht.
Einer (offenbar in der Einvernahme veranlassten) Kurzübersetzung der vorgelegten Unterlagen in der Niederschrift ist betreffend den Meldezettel lediglich der Name, die Adresse und Telefonnummer des Beschwerdeführers sowie das Ausstellungsjahr "2011" zu entnehmen. In der Kurzübersetzung des Familienbuches finden sich die Namen und Geburtsjahre der Eltern und zehn Geschwister (fünf Brüder und fünf Schwestern) des Beschwerdeführers. Die Angaben aus den beiden Dokumenten entsprechen im Wesentlichen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seinen Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. In Syrien habe er in XXXX mit seinen Brüdern drei Textilgeschäfte besessen, wo er auch beschäftigt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer und seine Brüder jedoch keine eigenen Geschäfte besitzen dürften, hätten sie diese auf andere (vom Beschwerdeführer in der Einvernahme namentlich genannte) Personen, die syrischer Staatsbürger sein müssten, angemeldet. Weiters besitze die Familie drei Häuser, die ebenfalls offiziell nicht auf sie angemeldet seien. Diese Häuser seien ca. fünf Kilometer voneinander entfernt in XXXX und XXXX in der Provinz XXXX
Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit dem Jahr 2011 jeden Freitag an den Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt habe und dabei vom Geheimdienst fotografiert worden sei. Ca. zwei Wochen vor seiner Flucht sei er von seinem Vater telefonisch verständigt worden, dass die Geheimpolizei bei ihm zu Hause gewesen sei und nach ihm gesucht habe. Er hätte zur Geheimpolizei kommen sollen. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise bei einem Cousin versteckt. Nachdem seine Eltern den Schlepper organisiert und bezahlt hätten, sei der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist.
Ferner sei in Syrien Krieg und der Beschwerdeführer habe dort keine Rechte. "Wir" hätten nicht studieren dürfen. Sein Vater habe eine Operation selbst bezahlen müssen, da Kurden nicht im öffentlichen Krankenhaus operiert werden würden.
Der Beschwerdeführer sei Mitglied der kurdischen Partei. Eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der XXXX (YEKITI) vom 26.02.2014 legte der Beschwerdeführer in der Folge vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 18.04.2014 im Wesentlichen fest:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er führe den Namen XXXX und sei am XXXX geboren. Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Vor seiner Ausreise aus Syrien sei er gemeinsam mit seinen Brüdern selbstständig gewesen und sie hätten drei Textilgeschäfte besessen.
Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Ihm drohe keine asylrelevante Gefahr.
Es habe eine Bedrohungssituation im Fall seiner Rückkehr nach Syrien festgestellt werden können.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 8 bis 37 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus:
Betreffend die Feststellungen zu seiner Person seien die Angaben des Beschwerdeführers schlüssig und glaubhaft gewesen. Die vorgelegten Unterlagen hätten seine Angaben bestätigt. Seine Herkunft aus Syrien sei zudem aufgrund seiner Orts- und Sprachkenntnisse glaubhaft.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesamt mit näherer Begründung aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht der Wahrheit entspreche. Hätte er tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen und wäre deshalb gesucht worden, hätte er dies schon bei der Erstbefragung angegeben. Hätte er tatsächlich seit 2011 jeden Freitag an den Demonstrationen teilgenommen, wäre er schon viel früher ins Visier der Geheimpolizei geraten. Seine Ausführungen seien als wenig detailreich und oberflächlich zu qualifizieren gewesen. Er habe angegeben, zur Volksgruppe der Kurden zu gehören und Mitglied bei der XXXX zu sein. Diese Angaben seien für das Bundesamt nachvollziehbar und glaubhaft. Dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Nachteile ergeben würden, sei aus seinen Aussagen nicht hervorgekommen.
Den Feststellungen sowie den aktuellen Medienberichten zur Situation in Syrien sei zu entnehmen, dass dort ein interner Krisenkonflikt vorliege, der einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht habe, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Momentan liege in Syrien eine Gefahrenlage vor, durch die jeder, der nach Syrien abgeschoben werde, der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. In Anbetracht der derzeitigen Situation vor Ort würde der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien in eine aussichtslose Lage geraten. Weiters wäre er einer konkreten Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.
Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergebe sich, dass die behauptete Furcht, in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe Syrien vielmehr aufgrund der derzeitigen Gefahrenlage verlassen. Im Umstand, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche, liege für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Kurden gehöre und der XXXX angehöre, könne ebenfalls für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Eine individuelle Bedrohungssituation auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Im Fall des Beschwerdeführers hätten keine Umstände ermittelt werden können, dass er aufgrund persönlicher Eigenschaften oder aufgrund der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei.
In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005
(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:
Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, weil, wenngleich eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, für das Bundesamt doch zu befinden bleibe, dass sich Syrien in einer schwierigen Phase befinde und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren sowie die derzeitige Lage in Syrien ließen das Bundesamt zu dem Befinden kommen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorlägen, und er der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisten Rechte ausgesetzt wäre. Daher werde ihm subsidiärer Schutz gewährt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 17.04.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 03.04.2015 war die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2017 verlängert worden.
Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 02.05.2014 fristgerecht Beschwerde und begründete diese unter teilweise wörtlicher Zitierung seiner Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt folgendermaßen:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme sei keineswegs gesteigert gewesen, sondern habe er hier erstmals die Gelegenheit gehabt, es zu erstatten. Im Verfahren habe der Beschwerdeführer eine Kopie des Familienbuches seines Vaters sowie seinen syrischen Meldezettel vorgelegt, wobei im angefochtenen Bescheid lediglich eine Kurzübersetzung des Meldezettels zitiert sei; eine vollständige Übersetzung hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Maktumin [Anmerkung der zuständigen Einzelrichterin: so werden nichtregistrierte Kurden genannt, denen man vorwirft, illegal nach Syrien immigriert zu sein] sei. Der Beschwerdeführer habe mehrfach ausgeführt, dass er als Kurde keinen syrischen Reisepass von den Behörden bekomme, dass sie in Syrien keine eigenen Geschäfte besitzen dürften, sondern diese auf Personen mit syrischer Staatsbürgerschaft anmelden hätten müssen und auch die drei Häuser nicht offiziell auf die Familie des Beschwerdeführers angemeldet hätten werden können.
In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 29.08.2011, in welcher (unter anderem) auch über die Situation der "Unregistrierten", der Maktumin, berichtet worden war, die als "unregistrierte Staatenlose" noch weniger Rechte hätten als die "registrierten Staatenlosen", die Adschanib. Insbesondere seien die unregistrierten Maktumin nicht von der "Einbürgerungsverordnung" des syrischen Präsidenten vom 07.04.2011 umfasst, welche die Einbürgerung Staatenloser nur für die registrierten Adschanib, nicht jedoch für die unregistrierten Maktumin, vorgesehen habe. Die Feststellung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger, sei falsch. Vielmehr sei der Beschwerdeführer ein staatenloser Maktumin aus Syrien.
In weiterer Folge zitierte die Beschwerde zur Situation der Maktumin in Syrien aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 10.10.2013 wörtlich. Darüber hinaus verwies sie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und führte unter Bezugnahme auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Situation der staatenlosen Kurden, insbesondere der Maktumin, getroffen worden seien und das Bundesamt darüber hinaus verkannt habe, dass dem Beschwerdeführer durch sein politisches Engagement als Mitglied der XXXX asylrelevante Verfolgung drohe.
Obwohl aus der Aktenlage hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ein staatenloser Maktumin sei, habe das Bundesamt diese Tatsache verkannt und das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert.
Ferner setze der Beschwerdeführer sein politisches oppositionelles Wirken auch online über facebook fort, was den beiliegenden auszugsweisen Screenshots der facebook-Seite des Beschwerdeführers zu entnehmen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unterlaufen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nämlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist (vgl. hierzu Seite 7 des o.a. Bescheides), obwohl dieser im Verfahren mehrfach Aussagen getätigt und Dokumente vorgelegt hat, die berechtigte Zweifel am tatsächlichen Vorliegen einer syrischen Staatsangehörigkeit aufkommen haben lassen. Daher ist festzustellen, dass im Fall des Beschwerdeführers die Frage seiner Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit vom Bundesamt nicht abschließend geklärt worden war. Da es für die abschließende Beurteilung der Asylrelevanz der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers von Bedeutung ist, ob er syrischer Staatsbürger oder staatenlos (und - wie in der Beschwerde vorgebracht -ein unregistrierter Maktumin) ist, liegt im vorliegenden Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vor.
2.1. Im hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochtenen Bescheid stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist (vgl. AS 121) und führt den Beschwerdeführer auch während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens als syrischen Staatsangehörigen (vgl. z. B. in der Erstbefragung AS 9 bzw. in der Einvernahme AS 97 oder auch am "Briefkopf" des Bescheides AS 115). Allerdings treten bei genauer Durchsicht des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes bzw. der Aussagen des Beschwerdeführers an mehreren Stellen erhebliche Zweifel darüber auf, ob der Beschwerdeführer tatsächlich syrischer Staatsangehöriger ist:
So waren bereits im Rahmen der Erstbefragung die Fragen nach einem allfälligen Reisedokument gar nicht (vgl. Punkt 9.3. und Punkt 9.4. auf AS 13) gestellt bzw. beantwortet oder explizit (vgl. Punkt 9.5. auf AS 13: "Hatten Sie je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis?") verneint worden. Ferner gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Frage, ob er einen Reisepass besitze, wortwörtlich an: "Nein, ich bekomme als Kurde keinen syrischen Reisepass von den Behörden." (vgl. AS 99). Anstatt hier nachzufragen, hat das Bundesamt diese Angaben einfach im Raum stehen lassen und auch in der Folge, nachdem der Beschwerdeführer seine Dokumente (Meldezettel und Familienbuch seines Vaters) vorgelegt hatte, keine weiteren Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getätigt. Insbesondere hat es das Bundesamt unterlassen, die beiden vorgelegten Dokumente vollständig übersetzen zu lassen - es findet sich lediglich eine offenbar in der Einvernahme durch den anwesenden Dolmetscher getätigte "Kurzübersetzung" -, die jedoch keinen Hinweis auf die Staatsangehörigkeit bzw. auf eine allfällige Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers enthält.
Hinzu kommt, dass im gegenständlichen Fall aus den Aussagen des Beschwerdeführers deutliche Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer keine syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Befragt zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, hat der Beschwerdeführer nämlich angegeben, dass er gemeinsam mit seinen Brüdern verschiedene Textilgeschäfte besessen habe, und hierzu wörtlich ausgeführt: "Wir hatten 3 Geschäfte, aber da wir in Syrien keine eigenen Geschäfte besitzen dürfen, mussten wir diese auf eine andere Person anmelden. Diese Person musste syrischer Staatsbürger sein." In der Folge hat der Beschwerdeführer diese drei syrischen Staatsangehörigen namentlich genannt und weiters vorgebracht, dass seine Familie auch drei Häuser besitze, die "ebenfalls offiziell nicht auf uns angemeldet sind." (vgl. AS 100). Auch hat der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme angegeben, dass er in Syrien keine Rechte habe und nicht studieren dürfte (vgl. AS 103). Diese Angaben zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Syrien hätten aufgrund der augenscheinlichen Diskrepanz zu einer syrischen Staatsangehörigkeit (wozu benötigt ein Syrer "Strohmänner" für den Besitz von Geschäften bzw. Häusern?) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entsprechende Berücksichtigung finden müssen.
Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme auf die diesbezügliche Frage angegeben hat, syrischer Staatsangehöriger zu sein (vgl. AS 100), was jedoch im Gesamtzusammenhang nichts daran ändert, dass - wie oben ausgeführt - aufgrund seiner sonstigen Aussagen massive Zweifel an dem Vorliegen einer syrischen Staatsangehörigkeit hervorgekommen sind, denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachgegangen ist bzw. nicht versucht hat, diese (etwa durch eingehendere Befragung des Beschwerdeführers) aufzuklären.
2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren vorab die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen, um klären zu können, ob der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger oder staatenlos ist, unter Umständen sogar ein unregistrierter Maktumin. Insbesondere wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer eingehend und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu seiner Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit zu befragen haben und jedenfalls auch die beiden von ihm vorgelegten Dokumente einer vollständigen Übersetzung unterziehen zu lassen. Erst wenn eindeutig feststeht, ob der Beschwerdeführer die syrische Staatsangehörigkeit besitzt oder ob er staatenlos (und ein unregistrierter Maktumin) ist, kann die diesbezügliche Feststellung zweifelsfrei getroffen und in weiterer Folge das Vorbringen des Beschwerdeführers auf seine Asylrelevanz hin überprüft werden. Im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit zur syrischen Staatsbürgerschaft oder zur Staatenlosigkeit, ist ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken und sohin die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlicher Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bie seinem Beschluss ausgegangen ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erst kürzlich mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
3.2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteiles eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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