BVwG W214 2006386-1

W214 2006386-1Tribunale amministrativo federale17 set 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W214 2006386-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2006386.1.00

Spruch

W214 2006386-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sowie Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 27.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er bei der Erstbefragung am 28.09.2013 an, er habe in XXXX gewohnt und habe Syrien Anfang September 2013 legal verlassen. Nach dem Aufstand habe der Beschwerdeführer an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sei deshalb von der Polizei gesucht worden. Die freie syrische Armee habe XXXX erobert. Es sei zu Auseinandersetzungen zwischen den Soldaten der freien syrischen Armee und der syrischen Bevölkerung gekommen. Auch die syrische Luftwaffe habe das Gebiet täglich bombardiert. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Außerdem hätten Kurden keine Rechte.

Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis vor.

2. Am 11.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen.

Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an: Er sei offiziell mit Hilfe der freien syrischen Armee ausgereist. Er habe ein Autohaus betrieben, und seit Beginn der Unruhen habe er die Hilfskommission

XXXX unterstützt, die Hilfsgüter von der Türkei nach Syrien gebracht habe. Er habe ihnen drei Autos zur Verfügung gestellt. Die syrischen Behörden hätten festgestellt, dass die Autos dem Beschwerdeführer gehörten. Eines Tages, als der Beschwerdeführer in seinem Autohaus gewesen sei, sei er von einem Nachbarn informiert worden, dass eine Patrouille zu Hause nach ihm suche. Weil die Behörden nach ihm gesucht hätten, sei er zu einem Freund nach XXXX gefahren. Auf dem Weg habe eine Verkehrskontrolle stattgefunden, bei der der Beschwerdeführer hätte anhalten sollen. Er sei jedoch weitergefahren, weshalb auf ihn geschossen worden sei. Er sei am linken und rechten Unterschenkel verletzt worden. Nach ca. zwanzig Tagen sei der Beschwerdeführer wieder nach XXXX zurückgekehrt. Ungefähr am 5. oder 6. März 2013 sei XXXX vom "Islamischen Staat" eingenommen worden, der die Bevölkerung anfangs noch nicht schikaniert habe. Es sei dann zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem "Islamischen Staat" und der PKK gekommen. Die Kurden seien als Feinde betrachtet worden und es habe regelrechte "Abschlachtungen" der kurdischen Bevölkerungen gegeben. Der "Islamische Staat" habe auch ein Gesetz erlassen, wonach kurdisches Eigentum zu enteignen und dem "Islamischem Staat" zuzuführen sei. Dem Beschwerdeführer sei am 14.02.2013 sein Autohaus und sein Wohnhaus vom "Islamischen Staat" weggenommen worden. Einer seiner Brüder sei durch den "Islamischen Staat" verschleppt worden und der Beschwerdeführer wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe, zuletzt im November 2012, in XXXX auch an ca. zehn Demonstrationen teilgenommen. Er habe in XXXX und nicht in XXXX an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen, weil die Regierung XXXX "mit eiserner Faust kontrolliert" habe. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer einerseits eine Verfolgung seitens des "Islamischen Staates", weil er Kurde sei und andererseits Verfolgung seitens der syrischen Regierung, weil er eine Hilfskommission unterstützt habe.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid, wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (= Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, weil er auf Grund der Teilnahme an Demonstrationen von den heimatstaatlichen Behörden gesucht worden sei. Darüber hinaus habe er die Probleme auf Grund des Bürgerkrieges vorgebracht. Nicht glaubhaft sei, dass er die Hilfsorganisation XXXX unterstützt habe und deshalb von den syrischen Behörden gesucht werde. Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Syrien. Zur Situation der Kurden wurde zusammengefasst festgestellt und dabei auf einen Bericht von Jänner 2013 verwiesen, dass Syriens Kurden ethnisch und sprachlich eine eigene Gruppe seien, die Gebiete nahe der türkischen und irakischen Grenze bewohnten. In weiterer Folge setzt sich der Bericht mit kurdischen Parteien, nämlich der Partei der demokratischen Union, der kurdischen Arbeiterpartei und der Demokratischen Partei Kurdistans auseinander, bevor letztendlich ausgeführt wird, der Konflikt drohe, zu einem Bürgerkrieg zu werden. Dadurch würden die konfessionellen und ethnischen Spannungen steigen. Bereits jetzt sei es zu Zusammenstößen zwischen Kämpfern der Partei der demokratischen Union und bewaffneten Oppositionsgruppen, nämlich der freien syrischen Armee, gekommen. Bisher seien es kleinere Gefechte gewesen, die zu einem breiten Konflikt über den zukünftigen Status der Kurden eskalieren könnten. Mit Sommer 2012 sei aus den kurdischen Gebieten nördlich der Stadt Aleppo und im Nordosten des Landes von einem schleichenden Rückzug der syrischen Staatsgewalt berichtet worden, dessen Ergebnis noch offen sei. Zu den Menschenrechten in Syrien wurde ausgeführt, die drei unerhörtesten Menschenrechts- probleme während des Jahres 2011 (Anm.) seien die Verweigerung des Regimes des Rechts der Bürger auf einen friedlichen Wechsel der Regierung, massive Angriffe und die strategische Verwendung von Tötungen von Bürger als Mittel der Einschüchterung und Kontrolle sowie die Verweigerung bürgerlicher Freiheiten wie etwa Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gewesen. Andere schwere Probleme seien Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, mangelhafte Zustände in den Gefängnissen und Haftanstalten, willkürlichen Festnahmen und Haft, Verweigerung eines fairen öffentlichen Gerichtsverfahrens, willkürliche Einmischung in die Privatsphäre und der Mangel an Presse-, Internet- und akademischer Freiheit. Feststellungen zu den Folgen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und einer Asylantragstellung im Ausland wurden keine getroffen.

Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, Syrien verlassen zu haben, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb von der Polizei gesucht werde. Im Gegensatz dazu habe er in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, wegen der Unterstützung einer Hilfskommission von der syrischen Polizei gesucht worden zu sein. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich auf Grund der Unterstützung einer Hilfskommission von der syrischen Polizei gesucht worden, hätte er dies auch schon bei der Erstbefragung angegeben. Wenn der Beschwerdeführer dann weiter vorbringe, bei einer Straßenkontrolle auf Grund seines Bekanntheitsgrades von der Polizei angeschossen worden zu sein, werde sein Fluchtvorbringen immer unglaubwürdiger. Letztendlich habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, Syrien legal verlassen zu habe, indem er offiziell mit Unterstützung der freien syrischen Armee unter Verwendung seines Reisepasses ausgereist sei. Auch der Umstand, dass er Syrien legal verlassen habe, sei ein Indiz dafür, dass er im Zuge der Ausreise keine Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Angst vor den Behörden gehabt, hätte er eine andere Ausreisemöglichkeit gewählt. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bergründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Die Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit allein sowie deren allgemeine schlechte Situation seien nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 25.02.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.03.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er werde vom syrischen Regime wegen der Teilnahme an Demonstrationen und der Unterstützung der Hilfskommission XXXX verfolgt. Er beantragte dazu die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens zur Situation betreffend Personen, die Regimekritiker und Hilfsorganisation unterstützten. Darüber hinaus werde er vom " Islamischen Staat" verfolgt, weil er Kurde sei. Dazu verwies er unter anderem auf die Richtlinien des UNHCR vom Oktober 2013, zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. Die getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde seinen veraltet und es fehlten insbesondere Feststellungen zu den Folgen der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des - strafgerichtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Bevölkerungsgruppe.

Der Beschwerdeführer hat in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und war daher gegen das syrische Regime politisch tätig. Der Beschwerdeführer wurde deshalb polizeilich gesucht.

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde der Beschwerdeführer staatliche Verfolgung erleiden, weil ihm aus den oben beschriebenen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt würde.

Überdies wäre der Beschwerdeführer als Kurde der ursprünglich aus Ain-al-Arab stammte und zuletzt in XXXX gewohnt hat, den Bedrohungen radikal-islamistischer Gruppierungen wie insbesondere des so genannten "Islamischen Staates" ausgesetzt.

Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung sowohl durch Angehörige des sogenannten "Islamischen Staates" als auch durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers wird auf die vom Beschwerdeführer zitierten UNHCR-Richtlinien zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2013 (und darauf aufbauend vom Oktober 2014), verwiesen. Demnach sind u.a. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, sowie Kurden gefährdet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (syrischer Reisepass). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 16.09.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.

Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerde- führers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Bereits die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer "aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen von den heimatstaatlichen Behörden" gesucht wird (vgl. dazu Seite 12 des angefochtenen Bescheides). Jedoch hat sie verkannt, dass dies sehr wohl einen asylrelevanten Fluchtgrund darstellt.

Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Verbindung mit seinem Auslandsaufenthalt, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde und ihm bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde.

Wenn die belangte Behörde aufgrund der legalen Ausreise des Beschwerdeführers davon ausgeht, dies sei ein Indiz dafür, dass er bei der Ausreise keine Furcht vor einer Verfolgung gehabt habe, verkennt sie dabei, dass der Beschwerdeführer nicht in einem von der syrischen Regierung, sondern von der freien syrischen Armee beherrschten Gebiet, ausgereist ist.

Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.

Notorisch ist auch die in Syrien insbesondere in bestimmten Gebieten bestehende Gefahr für Kurden, Opfer islamistischer Gruppierungen, insbesondere des "Islamischen Staates", zu werden (siehe dazu illustrativ die Beiträge in Eurasianews vom 01.06.2015, http://eurasianews.de/islamischer-staat-koennte-moderaten-rebellen-offensive-auf-aleppo-vereiteln/, sowie Spiegel Online, 31.05.2015, Mit Neuer Terror-Taktik zum Erfolg,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/is-islamischer-staat-mit-neuer-taktik-in-syrien-a-1036435.html; beide Links aufgerufen am 19.08.2015). Weiters ist notorisch, dass die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit die Gefahr einer Verfolgung erhöht (siehe dazu etwa vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach die Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten wie Kurden einen Risikofaktor darstellt).

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr droht.

In Anbetracht der vorliegenden Asylgründe kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Hilfsorganisation XXXX unterstützt hat und (auch) deshalb von den syrischen Behörden gesucht wird.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den vom Beschwerdeführer zitierten Richtlinien des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2013 in der aktualisierten Fassung 2014, die notorisch sind.

2.3. Da der relevante Sachverhalt festgestellt werden konnte, war dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag auf Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachten (siehe oben Punkt 4) nicht nachzukommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von der syrischen Regierung aus und droht dem Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstration. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt hat und in deren Blickfeld geraten ist (jedenfalls wäre das bei einer Rückkehr der Fall); ihm aus diesen Gründen von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt wird und er damit verbunden eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten hätte. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Weiters kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch der Bedrohung radikal-islamistischer Gruppierungen ausgesetzt wäre.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen. Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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