BVwG W213 2113771-1

W213 2113771-1Tribunale amministrativo federale17 set 2015

Regest

Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W213 2113771-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2113771.1.00

Spruch

W213 2113771-1/3E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über den Devolutionsantrag des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Alfred HÜTTENEDER und Mag. Michaela HÜTTENEDER, 5630 Bad Hofgastein, Salzburger Straße 3, betreffend bescheidmäßige Absprache über einen Antrag auf Auszahlung einer Jubiläumszuwendung durch den Stadtschulrat für Wien, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hat nach Beantragung der Versetzung in den Ruhestand mit Schreiben vom 06.11.2014 die Auszahlung des Jubiläumsgeldes beim Stadtschulrat für Wien beantragt. Da innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung erfolgte, brachte er Schriftsatz vom 03.09.2015 einen Devolutionsantrag auf bescheidmäßige Erledigung des vom Beschwerdeführer beim Stadtschulrat für Wien eingebrachten Antrages vom 06.11.2014 und Bescheiderlassung durch das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Stadtschulrat für Wien mit Bescheid vom 03.09.2015, GZ. 5043.10850/131-LPers/2015, über den oben genannten Antrag abgesprochen hat. Der Devolutionsantrag vom 03.09.2015 werde daher zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie der Zurückziehung des Devolutionsantrags mit Schreiben vom 09.09.2015

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Der - als Säumnisbeschwerde im Sinn des § 16 VwGVG zu deutende - Devolutionsantrag vom 03.09.2015 ist durch die Zurückziehung mit Schriftsatz vom 09.09.2015 gegenstandslos geworden. Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.

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