BVwG W159 2002017-1

W159 2002017-1Tribunale amministrativo federale17 set 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W159 2002017-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.2002017.1.00

Spruch

W159 2002017-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA:

Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2014, Zl. 830752901-1664373, beschlossen:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß §28 Abs. 3 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Mauretaniens, gelangte am 06.06.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando XXXX gab der Antragsteller an, dass er lediglich Pular gut spreche, Französisch jedoch nur "mittel". Trotzdem wurde der Beschwerdeführer in der französischen Sprache befragt, wobei auch die Volksgruppenzugehörigkeit nicht ermittelt wurde. Der Antragsteller gab an, dass sein Vater 2003 verstorben sei und er seine Mutter seit 9 Jahren nicht mehr gesehen habe. Geschwister habe er keine. Er habe sich die letzten 3 Jahre in Italien aufgehalten, dort gefalle es ihm jedoch nicht, es sei ein rassistisches Land. Zu den Fluchtgründen gab er an, dass in Mauretanien seit 20 Jahren Krieg herrsche, er keine Familie und keine Schulbildung habe, er sei nur mündlich von einem Koranlehrer im Koran unterwiesen worden und habe keine Existenz, keine Arbeit und oft nichts zum Essen, außerdem seien beide Elternteile verloren.

Nachdem Konsultationen mit Italien keine Zuständigkeit dieses Dublin-Staates ergeben hatten, wurde das Asylverfahren zugelassen.

Am 22.01.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Pular ausgiebig befragt. Der Beschwerdeführer gab an gesund zu sein und lediglich einige arabische Schriftzeichen aus dem Koran lesen zu können. Er habe mit der Polizei in seinem Heimatstaat Probleme gehabt, dies sei allerdings länger als 20 Jahre her. Er habe in Mauretanien in XXXX und in XXXX gelebt, wo er eine Koranschule besucht habe. Nach dem Tod seines Vaters 2003 sei er nach XXXX zurückgekehrt und habe er Mauretanien im Jahr 2005 verlassen. In der Region XXXX habe er bei einem Koranlehrer in der Stadt XXXX gelebt und sei ein Einzelkind gewesen und habe schon als Kind als Viehhüter arbeiten müssen. Außerdem habe er bei der Reparatur von Motorrädern geholfen und habe auch anderen Bekannten bei handwerklichen Tätigkeiten Hilfe geleistet. Seit er Italien verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter, vorher habe er ihr 50 Euro im Monat geschickt. Gefragt zu den Fluchtgründen gab er an, dass sein Vater Fischerboote gehabt habe, diese ihm aber weggenommen worden seien. Im Zuge eines Kampfes wegen dieses Fischerbootes habe er einen Mann "erschossen". Sein konkretes Problem sei der Rassismus. Als Schwarzer sei man immer ein "Hardane", das bezeichne eigentlich einen Sklaven. Die Beschlagnahme des Bootes sei schon 1989 gewesen, die Auseinandersetzung erst im Jahr 2005, dann habe er Mauretanien verlassen. Er habe einen Cousin namens XXXX gehabt, dieser sei von mit Messern bewaffneten Arabern in den Oberschenkel gestochen worden. Da er in der Nähe gewesen sei, habe er seinem Cousin geholfen und dann habe er auf einen Mann geschossen und er sei nach Senegal geflohen. Die Erstbefragung sei in Französisch gewesen, diese Sprache verstehe er nicht gut. In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht, er sei am Auge operiert worden und sei nunmehr wieder gesund. Er lebe von der Grundversorgung. Kinder habe er keine. Er sei ledig und er lebe auch nicht in einer Partnerschaft. Er möchte in Österreich eine Ausbildung machen. Zu den vorgehaltenen Länderinformationen gab er keine Stellungnahme ab, hielt jedoch fest, dass er niemanden umgebracht habe und dass er kein Mörder sei. Die Volksgruppe des Beschwerdeführers wurde nicht ermittelt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 24.01.2014, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. §§57,55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, gem. §10 Abs. 1 leg.cit. gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Mauretanien zulässig sei, sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Situation im Herkunftsland getroffen, die jedoch keine Informationen über die Probleme zwischen "weißen und schwarzen Mauren", Sklaverei, Zwangsarbeit etc. enthalten. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere ausgeführt, dass es grobe Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der inhaltlichen Befragung gegeben und der Beschwerdeführer auch den angeblich fluchtauslösenden Vorfall weder konkret, noch detailreich habe schildern können, sodass die Behörde in der Gesamtschau des Vorbringens zu dem Schluss gekommen sei, dass dieses nicht den Anforderungen an eine glaubhafte Vorbringenserstattung entspreche.

Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben seien.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass im vorliegenden Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weswegen auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des §50 FPG ausgegangen werden könne. Außerdem bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne des Art.3 EMRK unzulässig machen könnte. Es bestünde auch kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet seines Heimatstaates eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung oder eine eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege und sei auch eine medizinische Versorgung und die Versorgung mit Nahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet. Es sei daher festzustellen gewesen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Zu Spruchteil III. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass die Einreise illegal und rechtswidrig erfolgt sei und zwar spätestens am 06.06.2013. Der Antragsteller habe keine familiären, verwandtschaftlichen oder private Bindungen zu Österreich und führe er daher auch kein Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK, er gehe keiner Arbeit nach und bestreite seinen Aufenthalt durch finanzielle Zuwendungen aus der Bundesbetreuung. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und sei auch sonst nichts hervorgekommen, dass er in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen auszusprechen gewesen. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten auch keine Hinweise gefunden werden können, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, im vorliegenden Fall seine Abschiebung nach Mauretanien zulässig und hätten auch keine Gründe, die für eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sprechen würden, festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle drei Spruchteile Beschwerde. Darin wird hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung wegen seiner Rasse befürchte. Die Behörde habe der amtswegigen Verpflichtung zur Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht genügt und den Beschwerdeführer nicht ausreichend manuduziert. Der Beschwerdeführer habe mehrmals vorgebracht, dass er von Vertretern der arabischen Volksgruppe beschimpft, geschlagen und misshandelt worden sei. Die Behörde habe es unterlassen, ein medizinisches Gutachten über die erlittenen Verletzungen in Auftrag zu geben, die beweisen würden, dass seine Aussagen der Wahrheit entsprächen. Die belangte Behörde habe überdies keinerlei Feststellungen zur Lage der schwarzafrikanischen Volksgruppen in Mauretanien getroffen und diesbezüglich auch keine Ermittlungen durchgeführt. Es sei lediglich festgestellt worden, es in Mauretanien ein verfassungsrechtlich verankertes Verbot rassistischer und ethnischer Propaganda gebe. Es seien jedoch jegliche Feststellungen, ob und vor allem wie dieses Verbot auch tatsächlich umgesetzt werde, unterlassen worden. Weiters nehme die Behörde nicht darauf Bedacht, dass die Sklaverei immer noch ein großes Problem in der mauretanischen Gesellschaft darstelle und wurden diesbezüglich internationale Länderberichte und Medien zitiert. Er habe versucht die prekäre gesellschaftliche Lage und sogar die Verfolgung seiner Volksgruppe, der Haratine, auch genannt Black Moors oder schwarze Mauretanier bzw. Mauren, seitens der arabisch-berbischen Bidhans auch genannt White Moors oder Weiße Mauretanier (Mauren) vorzubringen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung wurde kritisiert, dass die Behörde ihm vorwerfe, dass er in der Ersteinvernahme behauptet habe, beide Elternteile verloren zu haben. Er habe jedoch in Wahrheit niemals behauptet, dass seine Mutter nicht mehr am Leben sei. Die Widersprüche zwischen seinen Aussagen in der Erstbefragung und der Einvernahme durch das Bundesasylamt würden darauf basieren, dass die Erstbefragung in Französisch abgehalten worden sei und dass er sich mit dem Dolmetscher in dieser Sprache nur sehr schwer habe verständigen können. Er möchte auch klarstellen, dass er lediglich einen Warnschuss in die Luft abgegeben habe, wodurch niemand verletzt worden sei. Er erfülle die Flüchtlingsdefinition, da er in Mauretanien wegen der Zugehörigkeit zur afrikanischen Volksgruppe der Haratine rassisch verfolgt werde. Außerdem gäbe es in Mauretanien keinen staatlichen Schutz und stünde ihm auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Schließlich habe die Behörde auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz und die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und wurde auch die diesbezügliche Judikatur zitiert. Verwiesen wurde darauf, dass der Antragsteller bereits zahlreiche Schritte zur Integration gesetzt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A.)

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der vom Unabhängigen Bundesasylsenat und vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG, die somit quasi eine "Vorgängerbestimmung" zu dem hier anzuwendenden § 28 Abs. 3 VwGVG darstellt, folgendes ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).

Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:

"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ‚Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ‚erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet

(...).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ‚mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer‚ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).

Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).

Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nicht einmal die Volksgruppe des Beschwerdeführers ermittelt, obwohl gerade in Afrika, aber nicht nur dort, die Volksgruppe ein wesentliches Merkmal zur Identifizierung einer Person und auch für die Einschätzung eines Fluchtvorbringens darstellt.

Obwohl die Darstellung der Fluchtgründe zugegebenermaßen etwas konfus wirkt, hat es die Behörde unterlassen, diese durch näheres Befragen einer Klärung zuzuführen, wozu sie insbesondere auf Grund der Bestimmung des §18 AsylG 2005 verpflichtet ist, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist.

Die Beweiswürdigung beschränkt sich weitgehend auf das Herausarbeiten von Widersprüchen zwischen der Erstbefragung durch die Sicherheitsorgane und die Einvernahme vor dem Bundesasylamt, obwohl die Erstbefragung gem. §19 Abs. 1 AsylG sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und überdies - worauf schon der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt hingewiesen hat - in der französischen Sprache erfolgt ist, die der Beschwerdeführer offenbar nicht ausreichend beherrscht (Sprachkenntnisse laut Ersteinvernahme "mittel" - AS 29).

Wie weiters in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, enthalten die Länderfeststellungen nichts über die - häufig von mauretanischen Asylwerbern vorgebrachten - Problemen zwischen "schwarzen und weißen Mauren" und das offenbar nach wie vor aktuelle Problem der Sklaverei, obwohl der Beschwerdeführer zumindest Andeutungen in diese Richtung gemacht hat. Sollte das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Mauretanien darüber keine Feststellungen enthalten, wären diese durch weitere Recherchen der Staatendokumentation oder von ACCORD zu ergänzen gewesen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde (nahezu) jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach den Beschwerdeführer nochmals niederschriftlich einzuvernehmen haben, wobei der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen näher zu befragen ist und auch - allenfalls nach Einholung einer Auskunft bei der Staatendokumentation oder ACCORD (siehe diesbezüglich Anfgragebeantwortung vom 11.09.2015 a-9332) - Feststellungen zu den angesprochenen Fragen zu treffen sein werden.

Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist(siehe diesbezüglich auch jüngst Bundesverwaltungsgericht vom 08.10.2014, W159 1303188-1/23E, Bundesverwaltungsgericht vom 13.10.2014, W159 1310218-3/12E u.a.).

Somit war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlich Bedeutung vorliegt.

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