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W145 2104785-2•BVwG W145 2104785-2
W145 2104785-2Tribunale amministrativo federale17 set 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W145 2104785-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (tituliert als: Einspruch) von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015 wurde das mit Bescheid vom 31.07.2012 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wieder aufgenommen (Spruchpunkt I.) und der Bescheid vom 31.07.2012 hinsichtlich der Pensionshöhe behoben. Die Pension beträgt ab 01.07.2011 € 2.266,10, ab 01.01.2013 € 2.306,89, ab 01.01.2014 € 2.343,80 sowie ab 01.01.2015 € 2.383,64 (Spruchpunkt II.).
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das als Einspruch titulierte Rechtsmittel der Beschwerde.
1.3. Die Pensionsversicherungsanstalt hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015, mit welchem das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension wieder aufgenommen und der Bescheid vom 31.07.2012 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben wurde, dem hinsichtlich Spruchpunkt I. (Wiederaufnahme des Verfahrens) zuständigen Bundesverwaltungsgericht (einlangend am 11.05.2015) zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlage angeschlossen waren der bezughabende Verwaltungsakt und eine Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 07.05.2015.
1.4. Mit Schreiben vom 16.08.2015 (OZ 7) hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sie das Rechtsmittel/den Einspruch zu der im Betreff angeführten Geschäftszahl XXXX bezüglich Pensionsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015, Zahl PVA - XXXX , vorbehaltlos zurückzieht.
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin indizierten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde und Anerkennung des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015 (siehe Schreiben vom 16.08.2015 (OZ 7)) besteht somit kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der gegenständlichen Angelegenheit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.4. Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Da die Beschwerdeführerin ihre verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.03.2015 mit Schreiben vom 16.08.2015 zurückgezogen hat, besteht kein Grund das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und durch eine verfahrensrechtliche oder materiell rechtliche Entscheidung zu erledigen. Es liegt keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG, Anm. 5).
Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das diesbezügliche Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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