BVwG L509 1428372-2

L509 1428372-2Tribunale amministrativo federale17 set 2015

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Testo completo

BVwG L509 1428372-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1428372.2.00

Spruch

L509 1428372-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 06.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde tags darauf von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 18.07.2012 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates im XXXX 2012 führte der BF an, dass er Mitglied der PML-Q gewesen und aus diesem Grund im Jahr 2000 ein Anschlag auf das Haus seiner Familie verübt worden sei, bei dem seine Mutter, ein Bruder, zwei Schwestern und zwei Nichten getötet worden seien und er selbst eine Schussverletzung am Bein erlitten habe. Seither sei er ständig verfolgt worden und auf der Flucht. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er dazu ergänzend zusammengefasst im Wesentlichen aus: Am XXXX2000 seien sieben Mitglieder der gegnerischen Noon Partei in das Haus eingedrungen und von diesen seine genannten Angehörigen erschossen worden. Vier Täter seien zunächst zum Tode verurteilt worden, letztlich jedoch vom Obersten Gerichtshof freigesprochen worden. Einer jener vier befinde sich noch in Haft; die drei anderen der sieben Täter seien nicht festgenommen worden. Fünf Monate vor seiner Ausreise sei er in seinem Dorf von der Polizei festgenommen, zwei Tage lang gefoltert und dazu aufgefordert worden, eine Aussage zu machen, dass der noch in Haft befindliche Täter unschuldig sei. Nach zwei Tagen sei er von der Polizei freigelassen worden und daraufhin geflüchtet.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2012, Zl. 12 08.390-BAT, wurde der Antrag des BF gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

In der Begründung dieses Bescheides führte das Bundesasylamt aus, dass der BF trotz Anleitung die Gründe für seine Flucht nicht detailliert darstellen habe können. Er habe lediglich unpräzise Angaben gemacht und habe diese selbst nach Aufforderung durch die Behörde nicht präzisieren können. Darüber hianus habe er sich in markanten Eckpunkten seines Fluchtvorbringens mehrmals in zahlreiche Widersprüchlichkeiten verstrickt. In Summe sei den Angaben des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Selbst bei Wahrheitsunterstellung wäre seinem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung in ganz Pakistan zu entnehmen, zumal nicht davon auszugehen sei, dass potentielle Verfolger den BF in ganz Pakistan überhaupt suchen und ebenso wenig, dass sie ihn überall finden würden.

3. Gemeinsam mit diesem Bescheid wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom BF mit Schriftsatz vom 02.08.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Darin wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt seine Ermittlungspflichten verletzt habe. Der BF habe angegeben, aufgrund seiner politischen Überzeugung und der Mitgliedschaft bei der PMLQ verfolgt worden zu sein. Bereits 1991 sei ein Bruder wegen der Mitgliedschaft bei der PMLQ getötet worden. Im Jahr 2000 seien bei einem Angriff auf das Haus der Familie die von ihm genannten Familienmitglieder getötet worden, er selbst habe an beiden Beinen Schussverletzungen erhalten. Gegen die sieben Täter jenes Angriffes sei Anzeige erstattet worden. Gegen vier der sieben Täter sei ein Strafverfahren geführt, drei davon seien freigesprochen worden, ein Täter befinde sich noch in Haft. Der BF habe sich von 2007 bis 2011 in Griechenland aufgehalten. Vier bis fünf Monate vor seiner (erneuten) Ausreise sei er von der Polizei zwei Tage festgehalten und bedroht sowie dazu aufgefordert worden, die Unschuld des noch in Haft befindlichen Täters schriftlich zu bestätigen. Der BF befürchte, von der pakistanischen Polizei weiter unter massiven Druck gesetzt zu werden, um eine gewünschte Aussage zu unterzeichnen. Zur Bescheinigung seines Vorbringens lege er der Beschwerde in Kopie die Sterbeurkunden seiner genannten Familienangehörigen sowie die polizeiliche Anzeige (First Information Report (FIR)) bei.

5. Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 übermittelte der BF dem Asylgerichtshof eine Reihe von Unterlagen, die von ihm wie folgt bezeichnet wurden: 1) Polizeianzeige vom XXXX2000 gegen den Beschwerdeführer; 2) Stellungnahme des BF an das zuständige Gericht in Pakistan; 3) Gerichtsurteil vom XXXX2003 4) Medizinischer Befund vom XXXX2000; 5) Gerichtsmedizinischer Befund über die Ermordung des Bruders; 6) Gerichtsmedizinischer Befund über die Ermordung der Tochter der Schwester; 7) Gerichtsmedizinischer Befund über die Ermordung der Schwester; 8) Gerichtsmedizinischer Befund über die Ermordung der Mutter; 9) Urteil des Berufungsgerichts vom XXXX2007;

  1. Verschiedene Zeitungsartikel vom XXXX2000 über den geschilderten Vorfall; 11) Diverse in der Sache ergangene Polizeianzeigen (FIR).

6. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, Zl. L516 1428372-1/11E, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:

"Soweit das Bundesasylamt die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens unter anderem mit unterschiedlichen Angaben zwischen der Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesasylamt begründet hat (vgl. AS 201, 203), ist darauf zu verweisen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes an die bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U1919/2013 u.a.), und im vorliegenden Fall keine derart gravierende Abweichung von den ursprünglichen Angaben, bspw. in Form eines völligen Austausches der Fluchtgründe, zu erkennen ist. Soweit das Bundesasylamt ausführte, dass selbst bei einer angenommenen Wahrheitsunterstellung dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative sowie staatlicher Schutz offenstehe (vgl. AS 207), berücksichtigt das Bundesasylamt nicht die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von der Polizei selbst festgenommen und gefoltert sowie dazu aufgefordert worden sei, die Unschuld eines der inhaftierten Täter zu bestätigen (AS 49).

Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang erkennbar, dass sich das Bundesasylamt zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - das gesamte Verfahren dauerte 12 Tage, wobei der Bescheid noch am Tag der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgefertigt und durch persönliche Ausfolgung am darauffolgenden Tag zugestellt wurde - nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt hat. So wurde der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens weder aufgefordert noch wurde ihm Gelegenheit geboten, innerhalb einer angemessenen Frist allfällige Bescheinigungsmittel zu seinem Vorbringen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer nannte zudem sowohl die Namen seiner verstorbenen Angehörigen als auch jene der von ihm als Täter bezeichneten Personen (bspw. AS 49).

Der Beschwerdeführer hat in der Folge gleichzeitig mit der Beschwerde mehrere fremdsprachige Unterlagen (von ihm als Sterbeurkunden und polizeiliche Anzeige bezeichnet) vorgelegt und mit ergänzendem Schriftsatz vom 22.11.2012 weiter Dokumente in Vorlage gebracht, die das Vorbringen des Beschwerdeführers belegen sollen und dazu nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Sie unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund des bereits angesprochenen schnellen Verfahrensabschlusses nicht möglich war, diese im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorzulegen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daher den Beschwerdeführer neuerlich zu befragen haben, insbesondere auch zu der Zeit nach seiner vorgebrachten Rückkehr nach Pakistan aus Griechenland im Jahr 2011 (bspw. nach dem Zeitpunkt, den anschließenden Aufenthaltsorten den Tätigkeiten und der Sicherung seines Unterhaltes in dieser Zeit bis zu seiner neuerlichen Ausreise). Anschließend wird sich das BFA mit der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde und dem Schriftsatz vom 22.11.2012 (hg OZ 6) vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben. Dazu wird zunächst vom BFA die Übersetzung der verfahrensrelevanten Dokumente zu veranlassen sowie im konkret vorliegenden Fall zudem die unerlässliche Überprüfung der Echtheit dieser vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumente, etwa im Wege eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde, nachzuholen sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011). [...]".

8. In weiterer Folge wurde der BF am 08.04.2015 erneut vom BFA niederschriftlich einvernommen und wurden dabei erneut diverse Unterlagen vorgelegt.

Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass einige der Verurteilten freigesprochen worden seien und am XXXX2013 den Cousin des Beschwerdeführers ermordet hätten. Konkret auslösend für die Flucht des BF sei gewesen, dass er in Haft gewesen und von der Polizei gefoltert worden sei. Wegen der Aussage des BF sitze noch einer der Täter im Gefängnis. Wenn er schriftlich bestätige, dass er ihm verzeihe, würde der Täter freikommen.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2015, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Dem BF wurde weiters gem. §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

In der Begründung dieses Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des BF sehr unglaubwürdig und vage sei, da er seine persönlichen Angaben im Laufe des Verfahrens geändert habe. Die meisten der Beweismittel würden sich nicht direkt auf den BF beziehen. Zwar ergebe sich ein Zusammenhang zu seiner Fluchtgeschichte, jedoch in Bezug auf das Jahr 2000 und mehrere Familienangehörige, die offensichtlich in einen Familienstreit verwickelt gewesen seien. Die womöglich schwierige Lage des BF werde nicht verkannt, allerdings erscheine es sehr fraglich, wie er und seine Familie vom Jahr 2000 an ohne Schwierigkeiten in Pakistan weiterleben hätten können.

10. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom BF mit Schriftsatz vom 27.08.2015 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstattet.

Darin wurde ausgeführt, dass der vom BF behauptete Sachverhalt aus den zahlreichen, von ihm vorgelegten Beweismitteln hervorgehe. Die Behörde unterstelle dem BF, er habe offensichtlich versucht, sein Fluchtvorbringen zu steigern, lege jedoch nicht nachvollziehbar dar, worin diese Steigerung bestanden haben solle. Vielmehr habe der BF im Wesentlichen gleichlautend seine Fluchtgründe dargelegt und diese durch die Vorlage zahlreicher Beweismittel auch untermauert. Er könnte auch keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung erhalten, da die Polizei in Pakistan sehr korrupt sei. Zudem zeige auch der Umstand, dass der BF 2012 nach seiner Rückkehr aus Griechenland von der Polizei in Pakistan festgenommen und gefoltert worden sei, um ihn dazu zu nötigen, der Freilassung des Täters zuzustimmen, dass er keinen staatlichen Schutz vor seinen Gegnern erhalten könne, sondern staatliche Behörden sogar vom gegnerischen Clan missbraucht worden seien, um den BF zu verfolgen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG

3.1. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG

3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

3.2.4. Es gibt aus Sicht des erkennenden Richters keinen Grund zur Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.

Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.

3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

3.3.1. Wie bereits oben unter I.7. dargestellt, wurde dem BFA mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, Zl. L516 1428372-1/11E, aufgetragen, den BF insbesondere auch zu der Zeit nach seiner vorgebrachten Rückkehr nach Pakistan aus Griechenland im Jahr 2011 zu befragen und sich zudem mit der Authentizität und Echtheit der vom BF vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel auseinanderzusetzen.

Entsprechende Ermittlungstätigkeiten wurden vom BFA jedoch nur in unzureichender Weise durchgeführt und ist die (erneute) Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand bemängelt wird.

3.3.1.1. Seitens des BFA wurde zwar eine neuerliche Befragung des BF durchgeführt, jedoch geht aus der entsprechenden Niederschrift (AS 315 ff) nicht hervor, dass dieser im Detail insbesondere zu den Ereignissen nach seiner Rückkehr aus Griechenland befragt worden wäre. Insbesondere wurden keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der behaupteten Festnahme bzw. Folter durch die Polizei angestellt, die sich eben nach der Rückkehr aus Griechenland ereignet haben sollen, was insofern nicht nachvollzogen werden kann, als der BF in der letzten Einvernahme vor dem BFA am 08.04.2015 die Frage nach seinem (unmittelbaren) Fluchtgrund zweimal damit beantwortete, dass er von der Polizei in Pakistan festgenommen und gefoltert worden sei, damit er vor Gericht seine Aussage zurückziehe. Unklar geblieben sind somit sämtliche Umstände hinsichtlich Zeitpunkt, Ort, genauen Ablauf der Festnahme bzw. Folter und der dabei eventuell erlittenen Verletzungen. Ebenso nicht geklärt wurde, was nach diesem Vorfall geschehen ist bzw. wo sich der BF bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat.

Diesbezüglich wurde vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, dass der Umstand der Festnahme/Folter unglaubwürdig erscheine, da sich der BF geweigert habe (Anm. seine Aussage zurückzuziehen) und trotzdem nach zwei Tagen entlassen worden wäre.

Diese Begründung erweist sich jedoch mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als nicht zur Abweisung des Antrages des BF tragfähig und wurde nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung des Fluchtvorbringens des BF vom BFA nicht ausreichend ermittelt.

Die genaue Klärung dieses Sachverhaltselementes wäre jedoch insbesondere aus dem Grund unerlässlich gewesen, da der BF damit zum einen Übergriff von staatlicher Seite behauptet und zum anderen dieser Umstand auch entscheidend für das (Nicht)Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sein könnte, worauf auch bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem zurückverweisenden Beschluss vom 04.09.2014 hingewiesen wurde (AS 298).

3.3.1.2. Sofern das BFA weiters vermeint, es erscheine fraglich, wie der BF und seine Familie vom Jahr 2000 an ohne Schwierigkeiten in Pakistan weiterleben hätten können, übersieht es dabei, dass der BF angegeben hat, sich von 2000-2007 in XXXX versteckt gehalten habe. Dann hätten die Täter (des Vorfalls aus dem Jahr 2000, bei dem Familienmitglieder getötet worden sein sollen) auch ihn umbringen wollen bzw. hätten sie ihn überall gefunden und er habe sich in weiterer Folge, bis zum Jahr 2012, in Griechenland aufgehalten. Davon, dass insbesondere der BF ab dem Jahr 2000 ohne Schwierigkeiten in Pakistan weiterleben habe können, kann - zumindest nach den Aussagen des Beschwerdeführers - daher nicht die Rede sein und erweisen sich die entsprechenden Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid, ohne die näheren Umstände dazu genauer beim Beschwerdeführer zu hinterfragen als nicht nachvollziehbar und wäre das BFA aufgrund der ihm obliegenden Ermittlungspflicht vielmehr dazu verhalten gewesen, das gesamte Fluchtvorbringen des BF im Detail zu erheben, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr abschließend klären zu können.

3.3.1.3. Hinsichtlich der vom BF vorgelegten Beweismittel wurde vom BFA Folgendes ausgeführt (AS 702). "Ihre Beweismittel betreffend ist anzuführen, dass sich die meisten davon nicht direkt auf Sie beziehen. Es ergibt sich zwar ein Zusammenhang zu Ihrer Fluchtgeschichte, jedoch in Bezug auf das Jahr 2000 und mehrere Familienangehörige, die offensichtlich in einen Familienstreit verwickelt worden wären".

Diesbezüglich wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hingewiesen, dass der BF nie behauptet hat, dass sich die vorgelegten Unterlagen (nur) auf ein anderes Ereignis beziehen würden als jenes aus dem Jahr 2000, bei dem einige Familienmitglieder des BF getötet und er selbst verletzt wurde. Dass sich demzufolge die Unterlagen auch nicht alle direkt auf den BF selbst beziehen, ergibt sich eben aus dem Umstand, dass mehrere Familienmitglieder betroffen gewesen sein sollen und wurde dies vom BF auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren anders geschildert. Allein aus dem Umstand, dass sich die (meisten der) vorgelegten Unterlagen nicht direkt auf den BF beziehen, kann jedoch nicht bereits auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF geschlossen werden (zumal Gegenteiliges vom BF selbst ja auch nie behauptet wurde) und wäre es am BFA gelegen, hier weitergehende Ermittlungen durchzuführen, wie etwa eine Überprüfung der Echtheit dieser Dokumente im Wege eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde, wie dies auch bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014 aufgetragen wurde (AS 299). Ebenso angeboten hätten sich Ermittlungen etwa am (früheren) Wohnort des BF dahingehend, ob sich insbesondere der Vorfall aus dem Jahr 2000 tatsächlich so, wie von ihm geschildert, ereignet hat.

3.3.2. Durch das neuerliche Unterbleiben dieser Erhebungen wurde das Verfahren jedoch wiederum mit einem Mangel belastet und werden die bisher mangelhaft gebliebenen Ermittlungen vom BFA in einem neuerlichen Verfahren zu verbessern sein. Weiters wird das BFA das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und anschließend aktuelle Länderfeststellungen in seine Beurteilung mit einzubeziehen haben, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Auf die bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, Zl. L516 1428372-1/11E, detailliert dargelegten Ermittlungsmängel wird an dieser Stelle neuerlich ausdrücklich verwiesen.

Ebenso wird das in der Beschwerde bzw. zwischenzeitig erstattete Vorbringen des BF bzw. die dazu vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.

3.4. Ohne die aufgezeigten Ermittlungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der BF keine (asylrelevante) Verfolgung zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren als mangelhaft.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:

"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Im gegenständlichen Fall hat das BFA, wie oben dargestellt, wiederholt essentielle Ermittlungen zur vorgebrachten Gefährdung des BF unterlassen und ist davon ausgegangen, dass eine asylrelevante Gefährdung seiner Person nicht gegeben sei, weswegen im gegenständlichen Fall im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung des VwGH davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die eben zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde (das BFA) berechtigen, zumal das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung wohl nicht abschließend beurteilt werden kann, ohne sich mit sämtlichen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt zu haben.

3.6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF zu berücksichtigen sein.

3.7. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu B)

5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).

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