BVwG W197 1438665-1

W197 1438665-1Tribunale amministrativo federale16 set 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W197 1438665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W197.1438665.1.00

Spruch

W197 1438665-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2013, AIS-Zahl: 12 09.130-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 16.09.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 19.07.2012 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, im Herkunftsstaat um sein Leben zu fürchten. Seine Mutter und 2 Brüder lebten im Distrikt Dosh bei einem Onkel.

Er und sein Cousin, der Polizist gewesen sei, hätten Probleme mit 2 namentlich genannten Afghanen, diese wollten Geld von ihnen. Da der Cousin nicht bezahlt habe, wäre er erschossen worden. Die Täter hätten auch im Haus des BF nach diesem gefragt. Deshalb sei er 2011 in den Iran geflohen, wo er sich 6 Monate aufgehalten und dort einfache Arbeiten als Kraftfahrer verrichtet habe. Er hätte mit dieser Arbeit 9000 Euro erspart und diesen Betrag für seine Flucht aufgewendet. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei schlecht. Später gab der BF an, dass die Familie ein Haus im Distrikt Andarab hätte, das von einem Verwandten bewohnt werde. Bei der Einvernahme durch die Polizei am 20. Juli 2012 machte er unklare Angaben zu seinem Alter (zwischen 15 und 17 Jahren) und verweigerte in der Folge zu dieser Frage die weitere Mitwirkung. Aufgrund eines in der Folge eingeholten Gutachtens wurde dem BF nachgewiesen, dass er volljährig sei, wobei er auf Vorhalt auch einräumte, falsche Angaben dazu gemacht zu haben und volljährig zu sein.

In seiner Einvernahme vor der Behörde am 5.9.2012 gab der BF an, dass die namentlich genannten Afghanen erst von seinem Cousin und dann von ihm Geld verlangt hätten, wobei sich beide geweigert hätten zu bezahlen. Er wisse nicht, um welche Beträge es sich gehandelt habe, er wisse nur, dass sein Cousin 2010, wann genau wisse er nicht, erschossen worden sei, und die 2 Afghanen 2 Mal bei ihm gewesen seien. Einmal 2010, wann genau wisse er nicht, auch nicht, wann sie das zweite Mal gekommen seien. Er sei geflohen, da die beiden Männer zwei Mal zu ihm gekommen wären. Sie hätten auch von ihm Geld verlangt und ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen. Er wisse nicht, wie viel Geld sie von ihm verlangt hätten. In derselben Einvernahme änderte der BF sein Vorbringen dahingehend, dass die Männer zuerst zu ihm gekommen und als er nicht bezahlt hätten sie den Cousin getötet.

Anlässlich einer weiteren Einvernahme am 18.2.2013 gab der BF an, dass er in Afghanistan Taxifahrer gewesen wäre und auf einer Fahrt von zwei namentlich genannten Räubern angehalten und mit einem Gewehrkolben misshandelt wurden sei. Zudem hätten die Männer ihm

1. 500 Afghani weggenommen. Es sei dann zu einer Auseinandersetzung zwischen den Räubern und dem Fahrgast gekommen, während dessen der Fahrgast einen der Räuber erschossen und den anderen verletzt habe. Der Fahrgast habe das Gewehr der Räuber an sich genommen und in der Folge der Polizei übergeben. Nach dem Begräbnis wäre der Bruder des Erschossenen zu ihm gekommen und hätte von ihm Geld als Entschädigung für das Gewehr verlangt. Gemeinsam wäre man dann zur Polizei gegangen die das Gewehr herausgab. Zwei Monate später sei der BF am Markt neben seinem Cousin gestanden, der Polizist gewesen sei, als der Bruder des erschossenen Diebes auf den BF zutrat und behauptete, er hätte seinen Bruder erschossen. Der BF sagte, dass dessen Bruder ein Dieb gewesen und daher zu Recht erschossen wurde wäre, er ihn jedoch nicht erschossen habe, worauf der Mann seinen Cousin erschoss habe und der BF geflohen wäre. Der Cousin wäre zuerst erschossen worden, da er als Polizist bewaffnet gewesen sei. Der BF sei neben dem Cousin gestanden, der Täter habe mit einer Kalaschnikow mindestens 10 Schüsse abgegeben. Der Täter hätte danach 3 mal (zuvor 2 mal) bei der Mutter nach dem BF gefragt, der BF wäre in der Folge aus Angst in den Iran geflohen. uns sein Cousin im Iran ein weitere Cousin ermordet wurde, mit dem er zusammengearbeitet hätte, der BF als Traktorfahrer, der Cousin im Obstgarten. Sie hätten zusammen in einem Zimmer gearbeitet. Der Cousin wäre in seiner Abwesenheit in diesem Zimmer ermordet und dann weggebracht worden. Der BF gehe davon aus, dass der Cousin im Iran wegen ihm ermordet worden sei.

Mit Behörden oder wegen seiner politischen, religiösen bzw. ethnischen Zugehörigkeit habe er in Afghanistan nie Probleme gehabt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde mangels Glaubwürdigkeit des BF den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass ihm weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurde der BF in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie bisher.

2. Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Vorhalt der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumentationen.

Der BF gab einleitend an, keinen Kontakt zu seiner Familie zu haben und nicht zu wisse, wo seine Mutter jetzt leben würde. Das Fluchtgeld habe er erspart, wobei der BF anlässlich der Beschwerdeverhandlungen dazu widersprüchliche Angaben machte. Der BF verweigerte die Angabe, ob er zum Zeitpunkt des Verlangen des Bruders des Erschossenen Geld besaß nicht. Er wisse nicht, was der Preis einer Waffe damals war und wisse auch nicht, wieviel von ihm verlangt worden sei. Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben behauptete der BF, dass von Cousin nie Geld verlangt worden sei, er sei ihm umgebracht worden. Es könne sein, dass der Dolmetscher diesbezüglich früher falsch übersetzt habe. Der BF machte in der Folge auch mehrfach Widersprüchliche Angaben zur Frage, ob man nun nur Geld für dir Waffe von ihm verlangt habe und/oder man ihm verantwortlich mache für den Tod des Erschossenen.

Zum Mord im Iran gab der BF lediglich an, dass er davon ausgehe, dass man den Cousin umgebracht habe, da die Täter ihn mit dem BF verwechselt hätten. Eine eingehendere Erklärung dafür hatte er nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person

Zur Person des BF wird der zu Punkt I.1. angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben. Der BF ist volljährig. Nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der BF in Kabul ein familiäres oder berufliches Netzwerk zur Verfügung steht.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie Probleme. Ebenso hatte er nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

1.2. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat

Es kann nicht festgesellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Der BF konnte nicht sohin glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

1.3. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen

Aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderfeststellung und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes wird festgestellt, dass die Sicherheitslage in der Wohngegend des BF präkär ist und nicht sichergestellt ist, dass der BF ohne Gefahr für Leib und Leben dorthin zurückkehren kann. Dem BF steht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft, zum Wohnort sowie dem fehlenden Netzwerk in Kabul des BF stützen sich auf die nicht widerlegbaren Angaben des BF im Asylverfahren. Hinsichtlich seines Alters konnte die Behauptung seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung widerlegt werden.

2.2. Wie bereits im Verfahrensgang dargetan, verwickelte sich der BF in den entscheidungswesentlichen Fragen in zahlreiche Widersprüche, wobei er sich mehrfach auf angeblich falsche Übersetzungen hinauszureden versuchte, für die es keine Anhaltspunkte gibt. Die Würdigung der Behörde zur Unglaubwürdigkeit des BF konnte von diesem vor dem BVwG nicht entkräftet werden, sodass davon auszugehen ist, dass das asylrelevante Vorbringen vom BF frei erfunden wurde. Insbesondere machte der BF wechselnde Angaben zu den Gründen für die behauptete Verfolgung, einmal sei es um die Zahlung eines unbekannten (!) Betrages für ein Gewehr, dann später um den Vorwurf der Tötung, einmal wären die Verfolger 2 mal, dann 3 mal zum Haus des BF gekommen, einmal hätte man zuerst vom Cousin, dann vom BF Geld verlangt, einmal hätte der BF das geforderte Geld nicht und dann schon gehabt. Vollkommen unplausibel war die Erschießung des Polizisten-Cousins, der aus nächster Nähe nur wegen seiner Waffe erschossen worden wäre, der danebenstehende BF jedoch als eigentlich ausersehenes Opfer trotz der Abgabe von 10 Schüssen unverletzt geblieben wäre. Zur angeblichen Verwechslungsgeschichte mit dem im Iran getöteten Cousin machte der BF überhaupt keine nachvollziehbaren Angaben. In der Zusammenschau des wechselnden und widersprüchlichen Vorbringens des BF in der Beschwerdeverhandlung zur entscheidungsrelevanten Fluchtgeschichte mit dem durch den verhandlungsführenden Richter gewonnenen Gesamteindruck, ist die Schlussfolgerung der Behörde nachvollziehbar, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung darzutun vermochte.

2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A I.

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.1.2. Der BF konnte im gesamten Verfahren keine aktuelle bzw. zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche ist auch sonst nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt A II.

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2.2. Im Fall des BF ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan stünde im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach dieser Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A III.

Gemäß § 8 Abs.4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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