BVwG W101 2016198-1

W101 2016198-1Tribunale amministrativo federale16 set 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Testo completo

BVwG W101 2016198-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2016198.1.00

Spruch

W101 2016198-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2014, Zl. 1021254108 - 14696811, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet) stellte. Es fand am 12.06.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 21.11.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 02.12.2014, Zl. 1021254108-14696811, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.12.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat von XXXX aus am XXXX legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen vier Kindern (eine volljährige Tochter, zwei minderjährige Töchter und ein minderjähriger Sohn) nach Ägypten gereist, wo er mit den genannten Familienangehörigen bis zum XXXX gelebt habe. Anschließend sei er mit seiner volljährigen Tochter nach Istanbul gereist und sei am XXXX schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs über unbekannte Länder versteckt nach Österreich gebracht worden, wo er am XXXX mit seiner Tochter an einer ihm nicht bekannten Stadt abgesetzt worden sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

In Syrien herrsche Krieg und es sei sehr gefährlich geworden. Es mangle an den wesentlichen Dingen; so gebe es kaum Wasser, Gas, Medikamente oder Ausbildung. Für den Beschwerdeführer und seine Familie gebe es in Syrien keine Zukunft. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis und seinen syrischen Führerschein vor, die beide einer Dokumentenüberprüfung auf Echtheit durch speziell geschulte Sicherheitsorgane unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln unterzogen worden waren, im Zuge derer keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt werden konnten.

Mit Schreiben vom 16.10.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass sich seine Ehegattin und seine drei (nicht mitgereisten, minderjährigen) Kinder nach wie vor in Ägypten aufhalten würden.

Nach Zulassung zum Asylverfahren war der Beschwerdeführer am 21.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen worden, im Zuge derer er im Wesentlichen Folgendes angab:

Abgesehen von seiner mitgereisten (volljährigen) Tochter würden sich seine Familienangehörigen immer noch in Ägypten aufhalten.

Der Beschwerdeführer habe ca. vier- oder fünfmal in XXXX an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, bei denen er auch fotografiert worden sei, und sei aufgrund dieser Demonstrationsteilnahme ca. Mitte 2013 vom syrischen Geheimdienst von zu Hause abgeholt und drei Monate lang inhaftiert worden. Dabei sei er mehrfach geschlagen, gefoltert und erniedrigt worden. Er sei beschimpft worden und man habe ihm vorgeworfen, dass er gegen das Regime sei, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. An das genaue Datum seiner Inhaftierung könne er sich nicht mehr erinnern. In diesen drei Monaten sei er total isoliert gewesen und habe auch sein Zeitgefühl verloren. Seine Familie habe eine Schmiergeldzahlung an eine Person des syrischen Geheimdienstes veranlasst, sodass der Beschwerdeführer freigekommen sei. Nachdem er aus der Haft entlassen worden wäre, habe er mit seiner Familie die Ausreise veranlasst. Wäre er in Syrien geblieben, wäre er mit Sicherheit nochmals verhaftet worden. Ob nunmehr ein offizieller Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehe, wisse er nicht. Allerdings sei das Regime öfter bei seinen Eltern gewesen und habe nach ihm gefragt.

Sein Mitwirken an den Demonstrationen habe er bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da ihm gesagt worden sei, er solle bei der nächsten Einvernahme alles detailliert schildern.

Im Zuge dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass im Original vor, dem (unter anderem) zu entnehmen ist, dass er am XXXX in Ägypten eingereist ist und für Ägypten ein Aufenthaltsvisum bis zum XXXX hatte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 02.12.2014 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei syrischen Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei muslimisch-sunnitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX, wo er gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt habe. Er sei gemeinsam mit seiner Tochter illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft gemacht. Festzustellen sei, dass er Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Es habe sohin nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. solche in Zukunft zu befürchten hätte.

Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände sei festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der gegenwärtigen instabilen Sicherheitslage in Syrien im Fall einer Rückkehr dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder dies für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf unter Anführung von Quellen auf den Seiten 10 bis 38 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, zumal er syrische Personaldokumente im Original in Vorlage gebracht habe. Seinen Angaben zu seiner Person werde Glauben geschenkt, da er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wertete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig und bezog sich dabei unter anderem auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur vom Bürgerkrieg bzw. den Lebensumständen aufgrund der Kriegswirren gesprochen und erst vor dem Bundesamt seine Teilnahme an Demonstrationen und seine Inhaftierung durch das syrische Regime vorgebracht habe. Diesbezüglich verwies das Bundesamt ergänzend darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Inhaftierung unglaubwürdig seien, da er das genaue Datum dieser Inhaftierung nicht habe nennen können. Auch habe er unter Verwendung seines Reisepasses legal aus Syrien ausreisen können.

Die Feststellung, dass aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage in Syrien ein Abschiebungshindernis bestehe, sei den Länderberichten sowie der aktuellen Medienberichterstattung zu entnehmen gewesen.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 [wohl gemeint: § 5 Abs. 2 BFA-G] zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Grundsätzliches Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei, dass der Asylwerber glaubhaft mache, in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen ausgesetzt zu sein bzw. im Fall der Rückkehr eine solche zu befürchten hätte. Dass der Beschwerdeführer in Syrien möglicherweise subjektiv Angst empfunden habe, könne aufgrund der momentanen chaotischen Umstände nachvollzogen werden. Aus objektiver Sicht hingegen seien keine stichhaltigen Gründe vorgelegen, die eine tatsächliche asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers hätten annehmen lassen. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg und sonstigen Unruhen hervorgehen würden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine aktuelle instabile Sicherheitslage in Syrien erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 02.12.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 12.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde, die er folgendermaßen begründete:

Unter Verweis auf das bisherige Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass er konkrete Gründe vorgebracht habe, aufgrund welcher er Verfolgung in Syrien zu befürchten habe. Er habe vorgebracht, dass er vom Geheimdienst festgenommen und gefoltert worden sei. Das Bundesamt habe sich hiermit nicht näher auseinandergesetzt. UNHCR habe in seinen Erwägungen vom 22.10.2013 tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung ausdrücklich unter den Risikoprofilen angeführt, welche internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen würden. Der Beschwerdeführer gehöre ebenso dieser Gruppe an. Auch sei das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt worden.

Wenn das Bundesamt anführe, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich angegeben habe, dass in Syrien Krieg herrsche, und in der Einvernahme eine gänzlich andere Fluchtgeschichte präsentiert habe, sei ihm § 19 Abs. 1 AsylG entgegenzuhalten. Im gegenständlichen Fall seien keine Widersprüche oder ein gesteigertes Vorbringen anzunehmen, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich einen kurzen Überblick gegeben und in der Einvernahme die konkreten Ereignisse beschrieben habe. Es sei kein Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung von Problemen aufgrund des Bürgerkrieges gesprochen und erst in der Einvernahme konkret dargelegt habe, worin diese Probleme bestanden hätten.

Es erscheine auch naheliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fluchtgeschichte und aufgrund eigener Misshandlungen traumatisiert und daher nicht in der Lage gewesen sei, umfassend alle Fluchtgründe vorzubringen.

In der Folge bestritt der Beschwerdeführer unter Anführung von Beispielen und unter Verweis auf die eigenen Angaben die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substantiiert. Hätte das Bundesamt genauer nachgefragt, hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, dass sein Bruder, der den "Freikauf" organisiert habe, auch die Flucht organisiert habe und $ 2.000,00 dafür bezahlt habe, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aus Syrien legal hätten ausreisen können.

Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass in wachsendem Ausmaß der Großteil der Angriffe des Regimes die sunnitischen ZivilistInnen treffe und die Regierung den Aufstand als sunnitisch gesponserte Gewalt ansehe. Selbst wenn das Bundesamt die Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen bezweifle, hätte sie aufgrund der unbestrittenen Fakten - Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe sowie zu den sunnitischen Moslems - feststellen müssen, dass alleine aufgrund dieser Faktoren der Beschwerdeführer als Regimegegner angesehen werde.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2015 legte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie vor und gab hierzu an, dass er während seiner dreimonatigen Haft geschlagen und gefoltert worden sei und aus diesem Grund immer noch unter Schmerzen im Rücken und in den Beinen leide. Ferner habe er anlässlich eines Telefonats mit seinen Eltern erfahren, dass der syrische Geheimdienst bei seinen Eltern nach ihm gefragt habe. Die Teilnahme an den Demonstrationen sei nicht der [alleinige] Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer ins Visier des syrischen Geheimdienstes geraten sei. Der Grund hierfür sei gewesen, dass der Beschwerdeführer und sein Schwager mit ihren eigenen Autos humanitäre Hilfe geleistet hätten. Aufgrund dieser Hilfstätigkeit habe der Geheimdienst die Gelegenheit genutzt und den Beschwerdeführer mit Hilfe von Fotografien von früheren Demonstrationen eine regimekritische Einstellung unterstellt und ihn daher verfolgt.

Am 09.03.2015 legte der Beschwerdeführer - ohne hierzu ein Vorbringen zu erstatten - weitere medizinisch-orthopädische Unterlagen vor.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2015 legte der Beschwerdeführer (neben einer Bestätigung seiner aktuellen Meldung) zwei Bestätigungen eines ägyptischen Krankenhauses (samt deutscher Übersetzung) betreffend die Behandlung seiner Ehegattin und seiner siebenjährigen Tochter in Ägypten vor.

Am 10.06.2015 waren diese beiden Bestätigungen erneut vorgelegt worden und verwies der Beschwerdeführer mit e-mail vom 02.07.2015 auf die psychischen Probleme seiner Ehegattin und seiner siebenjährigen Tochter.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Reisepasses und weiterer syrischer Dokumente (Personalausweis und Führerschein) glaubhaft gemacht.

In Syrien hat der Beschwerdeführer in seinem Wohnort XXXX ca. vier- oder fünfmal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, bei denen auch Fotografien der Demonstranten angefertigt worden waren. Wegen seines regimekritischen Engagements, insbesondere aufgrund der Teilnahme an den von Regierungsseite dokumentierten Demonstrationen, ist der Beschwerdeführer Mitte des Jahres 2013 vom syrischen Geheimdienst von zu Hause abgeholt und in der Folge für die Dauer von drei Monaten inhaftiert worden. Während der dreimonatigen Anhaltung ist er beschimpft, mehrfach geschlagen, gefoltert und erniedrigt worden. Es ist ihm auch vorgeworfen worden, dass er gegen das syrische Regime eingestellt ist. Erst nach Zahlung eines Geldbetrages, den der Bruder des Beschwerdeführers einem Mitglied des syrischen Geheimdienstes übergeben hatte, ist der Beschwerdeführer nach diesen drei Monaten freigelassen worden. Nach seiner Freilassung hat der Beschwerdeführer seine und die Ausreise seiner Familie aus Syrien organisiert und in der Folge ca. ein Jahr lang in Ägypten gelebt.

Der Beschwerdeführer und seine älteste, bereits volljährige Tochter sind von Ägypten aus schlepperunterstützt weiter nach Österreich gereist, während die Ehegattin und die drei minderjährigen Kinder (zwei Töchter und ein Sohn) des Beschwerdeführers nach wie vor in Ägypten aufhältig sind.

Nach seiner Ausreise aus Syrien hat der Beschwerdeführer erfahren, dass Mitglieder des syrischen Geheimdienstes mehrmals bei seinen Eltern gewesen sind und nach ihm gefragt haben.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrmaligen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, die vom syrischen Regime mittels Fotos dokumentiert worden war, und aufgrund der damit in Zusammenhang stehenden Inhaftierung für die Dauer von drei Monaten ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie eine drohende Verfolgung aufgrund eines humanitären Engagements, aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Die zuständige Einzelrichterin erachtet das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Problem mit seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und der daraus resultierenden dreimonatigen Inhaftierung durch den syrischen Geheimdienst, für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie weitgehend widerspruchsfrei und enthält insbesondere in der Einvernahme vor dem Bundesamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegen syrischen Originaldokumente seine Angaben bestätigen. Beispielsweise ist seinem Reisepass (den er in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorlegte) zu entnehmen, dass er am XXXX in Ägypten eingereist war, was er bereits in der Erstbefragung (noch ohne Vorlage des Reisepasses) ebenso gleichlautend vorgebracht hat, sodass jedenfalls in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt bzw. den Reiseweg kein objektiver Grund vorliegt, den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Betreffend den vorgebrachten Fluchtgrund ist auch auf die plausiblen Argumente in der Beschwerde zu verweisen, die der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und substanziiert entgegentreten und so den Eindruck der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers noch verstärken, wobei im gegenständlichen Fall darüber hinaus noch anzuführen ist, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage von medizinisch-orthopädischen Behandlungsunterlagen sein Vorbringen, er sei in der Haft von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes gefoltert worden, noch zusätzlich untermauern hat können, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesamt beispielsweise vermeint, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Erstbefragung lediglich allgemein angegeben, dass in seinem Herkunftsstaat Krieg herrsche und abweichend davon in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine "völlig andere Fluchtgeschichte" vorgebracht habe, nämlich, dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen vom syrischen Regime Mitte 2013 inhaftiert worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen in der Beschwerde, dass es sich nicht um einen Widerspruch - im Sinne der Formulierung im angefochtenen Bescheid "völlig andere Fluchtgeschichte" - handle, wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung (die sich ja gemäß der gesetzlichen Definition nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat) von seinen Problemen aufgrund des Bürgerkrieges gesprochen und erst in der Einvernahme konkret dargelegt hat, mit welchen Problemen er persönlich während des Bürgerkrieges konfrontiert worden ist.

Weiters ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass wenn das Bundesamt dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht, dass er das genaue Datum seiner Inhaftierung nicht habe nennen können (und daraus auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens schließt), dem Bundesamt entgegenzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme vom 21.11.2014 mehrfach Erklärungen dahingehend geliefert hat, aus welchen Gründen er keine genaueren Angaben tätigen konnte. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise vorgebracht, dass er diese drei Monate [in der Haft] total isoliert gewesen sei und kein Zeitgefühl mehr gehabt habe (vgl. AS 51). Auch sei er regelmäßig geschlagen und gefoltert worden. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter den Folgen dieser Misshandlungen bzw. Folter leidet, hat er durch die Vorlage von orthopädischen Unterlagen unter Beweis gestellt, sodass das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in Syrien Folter ausgesetzt gewesen, jedenfalls als glaubhaft angesehen werden kann. Wenn jedoch das Vorbringen zur Folter glaubwürdig ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Misshandlungen (totale Isolierung, Erniedrigungen, Schläge etc.) auch ein psychisches Trauma erlitten hat und aus diesem Grund bzw. aufgrund eines einsetzenden Verdrängungsmechanismus keine genauen Zeitangaben mehr machen kann. Diesen Aspekt hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls zur Gänze außer Acht gelassen.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt in Bezug auf Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft und sohin der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner wiederholten Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, weswegen er bereits festgenommen und für drei Monate inhaftiert worden war, eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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