BVwG L515 2109908-1

L515 2109908-1Tribunale amministrativo federale16 set 2015

Regest

besonders schweres Verbrechen, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Testo completo

BVwG L515 2109908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.2109908.1.01

Spruch

L515 2109908-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. SERBIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015, Zl. 338379903-150339145, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF, 46, 52 Abs. 1 und 9, 53, 55 PFG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Sie war seit dem Jahre 2005 legal im Bundesgebiet aufhältig. Zuletzt verfügte sie über einen Aufenthaltstitel, gültig bis 11.12.2014. Seit diesem Zeitpunkt ist die bP ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig.

I.2. Mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG) vom 2.12.2014 wurde die bP rechtskräftig wegen der am 11.02.2014 begangenen Ermordung der vormaligen Freundin bzw. zeitweisen Lebensgefährtin wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren rechtskräftig (02.12.2014) verurteilt.

Das zuständige OLG ging davon aus, dass die bP vorsätzlich mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17,5 cm wuchtige Stiche in deren linken Oberarm sowie in den unteren mittleren Brustkorbbereich setzten, wodurch das Opfer verblutete.

Das OLG begründete sein Urteil wie folgt:

"...

Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter keinen Umstand als erschwerend, mildernd demgegenüber den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die weitgehend reumütige und geständige Verantwortung des Angeklagten, "welcher ein vorsätzliches Tötungsdelikt bekannte und seine Verantwortung lediglich in Richtung Totschlag zu lenken versuchte" sowie den Umstand, dass er sich wenige Tage nach der Tat freiwillig den österreichischen Behörden stellte, obwohl ihm bereits die Flucht in sein Heimatland Serbien gelungen war. Davon ausgehend erachteten sie die verhängte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete [...] und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie eine Erhöhung der Unrechtsfolge anstrebt [...].

Gemäß § 32 StGB ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen, wobei vor allem zu berücksichtigen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldete oder die er zwar nicht herbeiführte, aber auf die sich sein Verschulden erstreckte, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzte, je reiflicher er seine Tat überlegte, je sorgfältiger er sie vorbereitete oder je rücksichtsloser er sie ausführte und je weniger Vorsicht gegen die Tat gebraucht werden konnte.

Zu Unrecht reklamiert die Berufungswerberin die qualvolle Handlungsweise sowie die äußerst brutale Tatausführung des Angeklagten zusätzlich als erschwerend zu werten. Denn für das Opfer qualvoll sind körperliche und seelische Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Intensität und Dauer nach allgemeinem Verständnis als peinigend empfunden werden. Körperliche Qualen werden in der Regel durch Verletzungen zugefügt, können aber auch durch Misshandlungen und Freiheitsbeschränkungen bewirkt werden, seelische Qualen wiederum durch (verbale) Bedrohungen (Ebner in WK2 § 33 Rz 22). Die beiden Stiche mit einem Messer gegen [...] zeigen jedoch keine Brutalität der Tatausführung, welche über die bei einem Mord wesensmäßige Rohheit weit hinausgeht (vgl. 12 Os 6/87), sodass trotz der in der Bauchhöhle Vorgefundenen flüssigen Blutmenge von ca.

1. 100 ml (S 29 in ON 75) dieser Erschwerungsgrund nicht vorliegt. Denn das innere Verbluten bei einem wuchtigen Stich in den Brustkorbbereich übersteigt keine über das Normalmaß bei einem Mord vorliegende Rohheit und lässt ebenso keine besondere Qual erblicken.

Dem Geständnis war kein besonderes Gewicht beizumessen, weil die Beweislage bereits erdrückend war (RIS-Justiz RS0091512) und [...] seine leugnende Verantwortung im Ermittlungsverfahren wohl auch deshalb in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhielt. So behauptete er unter anderem gegenüber Beamten des Landeskriminalamts vom späteren Mordopfer mit dem Messer verletzt worden und daraufhin ohnmächtig geworden zu sein und erst wieder am nächsten Tag in der Früh gegen sieben Uhr zu sich gekommen zu sein [...], bzw. die Wohnung gegen zehn oder elf Uhr am 12. Februar 2014 verlassen zu haben [...] , was aber zu den Wahrnehmungen von [...], wonach er bereits etwa um 21.00 Uhr Blutstropfen im Treppenhaus bemerkte, als auch aus: der Rufdatenrückerfassung ableitbaren Ortsveränderung des Fahrzeugs der [...] zwischen 20.59 Uhr und 21.37 Uhr am Tattag [...]) in Widerspruch steht. Dabei führte [...] auch aus, nach der Tat mit dem Auto sicher nicht mehr gefahren zu sein [...]; ist in diesem Zusammenhang aber auf sein DNA-Profil auf der Lehne des Fahrersitzes zu verweisen [...].

Auch das - im Ergebnis nicht widerlegbare - Zustechen von [...] (vgl. aber die Ausführungen der Gutachterin Dr. [...] zur Wahrscheinlichkeit einer solchen Begehungsweise, [...]; sowie die Nichtannahme einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung bei [...] infolge eines von [...] gesetzten wuchtigen Stichs durch die Geschworenen) ist dennoch zu relativieren, weil die vom Angeklagten behauptete Eindringtiefe von zirka zehn bis fünfzehn Zentimeter sowie das Steckenbleiben des Messers im Bauch [...] gerichtsmedizinisch nicht nachvollziehbar ist [...]. Darüber hinaus zeigen Messerklingen und Messergriff ausschließlich das DNA-Profil von [...].

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 16 StGB wurde zu Recht herangezogen, weil dieser unter dem Aspekt der Prozessökonomie zu verstehen ist, wird damit doch ein unter Umständen erheblicher Verfahrens- und Ermittlungsaufwand zur Ausforschung und Ergreifung eines noch unbekannten, aber auch eines bereits identifizierten Täters vermieden (Ebner in WK2 § 32 Rz 41) . Ungeachtet dessen ging die Initiative zur Selbststellung ebenfalls auch vom Angeklagten aus

[...]..

Zusammengefasst tötete der Angeklagte seine vormalige Freundin, wobei er die Trennung von ihr offensichtlich nicht akzeptiert und eingesehen hatte und er das Opfer, bei dem er offenkundig auch Geldschulden hatte, zumindest einzuschüchtern suchte [...]; sowie die Angaben des Angeklagten zu vermeintlichen Schulden [...].

Bei Gewichtung der geringfügig zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Sanktionsfindungsgrundlagen erweist sich die verhängte Unrechtsfolge als zu gering und war daher tat- und täteradäquat auf achtzehn Jahre zu erhöhen. Aber auch allgemein-prohibitive Gesichtspunkte fordern fallbezogen eine Erhöhung der ausgesprochenen Sanktion, gilt es doch der Öffentlichkeit nachdrücklich vor Augen zu führen, dass derartige und in letzter Zeit vermehrt vorkommende Tötungshandlungen von (Ex) Partnern deutlich spürbare Reaktionen der Strafverfolgungsbehörden auslösen."

I.4. Im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens wurde mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bP keine Aufenthaltstitel gem. §§ 55 und 57 AsylG erteilt.

Gemäß § 10 (3) AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Republik Serbien zulässig ist. Weiters wurde gem. § 53 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der angefochtene Bescheid wurde wie folgt begründet:

"...

Sie sind 2005 legal nach Österreich eingereist und sind seitdem hier aufhältig.

Zuletzt verfügten Sie über einen Aufenthaltstitel des Magistrates [...] vom 11.12.2011 gültig bis 11.12.2014.

Am 11.02.2014 töteten Sie Ihre vormalige Freundin, [...] und wurden deshalb vom Oberlandesgericht [...] unter [...] wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren rechtskräftig (02.12.2014) verurteilt.

Dem Urteil liegt zu Grunde, dass Sie vorsätzlich mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 17,5 cm wuchtige Stiche in deren linken Oberarm sowie in den unteren mittleren Brustkorbbereich setzten, wodurch sie verblutete.

...

Am 05.03.2015 wurden Sie vom hierortigen Amt im Rahmen des gesetzmäßig verankerten Parteiengehörs zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes schriftlich aufgefordert, zu Ihren Privat- und Familienverhält-nissen Stellung zu nehmen.

Am 20.03.2015 langte über Ihren Rechtsanwalt, [...] eine Vollmachtsbekanntgabe und Ihre Stellungnahme ein.

In der Stellungnahme führten Sie aus:

..."Ich kam 2005 nach Österreich, weil mein Vater bereits in Osterreich lebte. Ich bin damals zu ihm gezogen, weil ich zu ihm eine besonders intensive Bindung habe und bekam auch über ihn ein Visum.

Mein Vater, [...]und lebt nunmehr in [...] XXXX,[...].

Seit diesem Zeitpunkt halte ich mich durchgehend in Österreich auf. Ich habe hier diverse Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in diversen Firmen ausgeübt. Ich arbeitete beispielsweise in einer Reinigungsfirma und später bei Baufirmen als Hilfsarbeiter.

Aufgewachsen bin ich in Serbien. Dort besuchte ich die 8-jahrige Grundschule und absolvierte zwischen 2001 und 2003 den Militärdienst. Eine berufliche Ausbildung oder schulische Weiterbildung habe ich nicht.

Ich habe keine Verwandten in der europäischen Union und verfüge auch über keine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Staat der EU.

Derzeit verbüße ich meine Haftstrafe in[...].

Zu meiner sozialen Bindung zu Osterreich Kann ich angeben, dass ich seit 10 Jahren hier lebe, Freunde gefunden habe, stets einer Beschäftigung nachging. Osterreich ist zu meiner Heimat geworden. Eine Bindung zu meinem Heimatland habe ich nicht mehr. Dies ist auch der Grund, warum ich nicht mehr freiwillig in mein Heimatland zurückkehren möchte.

Zur Tat, die meiner Verurteilung zur Grunde liegt, möchte ich noch anführen, dass es sich dabei um eine Beziehungstat handelte, die ich in einem emotionalen Ausnahmezustand setzte. Dieses Unglück geschah einzig aus dieser ganz bestimmten Situation heraus und steht in [k]einer Relation mit meinen Wesenszogen oder meinem Leben. Es ist jedenfalls auszuschließen, dass derartiges nochmal passieren könnte, Ich habe in meinem bisherigen Leben noch nie eine andere Gewalt oder Straftat gesetzt, sondern stets einen ordentlichen Lebenswandel geführt Eine Gefahr für andere Personen oder die Allgemeinheit geht von mir nicht aus.

Ich bereue meine Tat zutiefst, und es war dies auch der Grund, warum ich mich damals den österreichischen Strafverfolgungsbehörden freiwillig gestellt habe. Hinzufügen möchte ich noch, dass die 18-jahrige Freiheitsstrafe im Vergleich zu den Selbstvorwürfen und Schuldgefühlen, die ich empfinde, noch die geringste Strafe ist.

Beweis: Einvernahme des Einschreiters,

Einvernahme des Vaters des Einschreiters, [...]

Urteil des OLG [...]

Aus all diesen Granden ersuche ich höflich, von der Erlassung einer Rückkehrent-scheidung, eines unbefristeten Einreiseverbots oder einer fremdenpolizeilichen Maßnahme abzusehen"...

...

Gleichzeitig wurden Ihnen die Länderfeststellungen zu Serbien übermittelt, mit dem Hinweis auf deren Entscheidungsrelevanz.

...

Durchgeführte Erhebungen der Behörde ergaben, dass Sie in Serbien zumindest eine Schwester haben und Ihre Familie eine Wohnung besitzt. Dieser ermittelte Sachverhalt wurde Ihnen am 05.05.2015 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu Kenntnis gebracht und von Ihrem Bevollmächtigten am 07.05.2015 übernommen.

In der Stellungnahme, eingelangt am 11.05.2015 führte Ihr Anwalt an:

..."

Zur Frage Nummer 1: Sind Sie gesund oder befinden Sie sich derzeit in ärztlichen Behandlungen? Wenn ja, welche?

Ich leide seit geraumer Zeit an Magenbeschwerden und werde diesbezüglich in Anlassfall medizinisch behandelt.

Zur Frage 2: Haben Sie Sorgepflichten?

Nein, ich habe keine Sorgepflichten.

Zur Frage 3: lebten Sie vor Ihrer Inhaftierung in einer Lebensgemeinschaft?

Bevor ich inhaftiert wurde, lebte ich gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin [...] und meinem Vater in seiner Wohnung in [...]

XXXX,[...].

Zur Frage 4: Wenn ja, mit wem und wie lange?

Ich war mit [...] seit Mitte des Jahres 2011 liiert. Wir führten eine sehr glückliche Liebesbeziehung, sodass wir Ende 2011 zusammenzogen, Zuerst lebten wir gemeinsam in [...] XXXX, [...] und zogen, als wir uns die Wohnung nicht mehr leisten konnten, zu meinem Vater in die [...]. Dort lebten wir gemeinsam bis zu meiner Inhaftierung,

Zur Frage 5: Leben in Serbien noch Verwandte (Mutter, Großeltern, Onkeln, Tanten)?

Nein. In Serbien leben lediglich meine Geschwister"....

...

Derzeit verbüßen Sie Ihre Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Das Ende Ihrer Freiheitsstrafe ist für den 17.02.2031 errechnet.

...

zu Ihrer Person: Sie heißen [...], sind am [...]1980 geboren, somit volljährig, und Sie sind Staatsangehöriger von Serbien.

Ihre Identität steht fest.

Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten.

Sie leiden seit geraumer Zeit an Magenbeschwerden und werden diesbezüglich im Anlassfall medizinische behandelt. Ansonsten sind Sie gesund.

Sie reisten 2005 legal in das Bundesgebiet. Zuletzt verfügten Sie über einen Aufenthaltstitel des Magistrates [...], gültig bis 11.12.2014.

Sie sind einer legalen Beschäftigung nachgegangen, obwohl seit 2012 die Zeiten, in denen Sie nicht beschäftigt waren, die Zeiten einer Beschäftigung bei weitem überwiegen.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie einen Mord begingen und dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wurden.

Sie sind ledig und ohne Sorgepflichten.

Ihr Vater, [...] lebt in XXXX.

Derzeit haben Sie, außer in der Justizanstalt keinen Wohnsitz.

Sie leben seit 2005 in Österreich und waren hier auch beschäftigt.

Die Feststellungen zur Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes gründen sich auf das Urteil des Oberlandesgerichtes [...], wo sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt wurden.

Durch Ihr (strafrechtliches) Verhalten stellen Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

...

In Österreich lebt Ihr Vater, [...].

...

Sie lebten vor Ihrer Inhaftierung gemeinsam mit Ihrem Vater aus wirtschaftlichen Gründen, da Sie sich eine eigene Wohnung nicht mehr leisten konnten, in der Wohnung [...]. Darüber hinaus ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aus der Aktenlage nicht erkennbar und wurde von Ihnen auch nicht behauptet.

Angeführt muss aber auch werden, dass durch Ihre langjährige Haftstrafe hier bereits eine räumliche Entfremdung stattfindet.

Eventuelle Unterstützungen kann Ihr Vater Ihnen auch im Ausland zukommen lassen.

Deshalb weisen Sie in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK in Österreich auf, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes keinen Eingriff in Ihr Recht auf Familienleben darstellt.

Auf Grund Ihres langen Aufenthalts in Österreich, Sie waren beschäftigt, haben hier Freunde, weisen Sie ein schützenswertes Privatleben iS von Art. 8 EMRK in Österreich auf.

Ihr Privatleben wird aber bereits jetzt durch den langjährigen Aufenthalt in der Justizanstalt beschnitten.

In der Interessensabwägung und in Hinblick auf die bereits erfolgte Einschränkung Ihres Privatlebens durch die Haftstrafe wiegt Ihre Tat jedoch wesentlich schwerer.

Das höchste zu schützende Rechtsgut ist die körperliche Unversehrtheit. Die schlimmste Verletzung dieses Rechtsgutes, die nicht mehr zu heilen und irreversibel ist, ist die Tötung eines Menschen und hier der Mord.

In Ihrer Stellungnahme führten Sie aus, dass es sich bei Ihrer Tat um eine Beziehungstat handelte, die Sie in einem emotionalen Ausnahmezustand setzten.

...

Sie wurden aber wegen Mordes nach § 75 StGB verurteilt und dieser emotionale Ausnahmezustand wurde Ihnen nicht zuerkannt.

Im Urteil wird ausgeführt: ..." Zusammengefasst tötete der Angeklagte seine vormalige

Freundin, wobei er die Trennung von ihr offensichtlich nicht akzeptiert und eingesehen hatte und er das Opfer, bei dem er offenkundig auch Geldschulden hatte zumindest einzuschüchtern suchte"...

Insgesamt muss somit davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Schwere Ihrer Tat das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit höher wiegt, als Ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich. Angeführt wird, dass das österreichische Strafgesetzbuch keine schwerere Tat als den Mord beinhaltet. Dies findet sich auch in der Höhe der Haftstrafe von 18 Jahren wieder.

Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ist gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist wie oben ausgeführt bei Ihnen nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG kam daher nicht in Betracht.

Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gem. § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

...

Gegen Sie wird mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Solche Gründe sind nicht ersichtlich und wurden von Ihnen auch nicht behauptet.

Sie haben von Ihrer Geburt 1980 an, bis 2005 in Ihrem Herkunftsstaat gelebt, haben dort 8 Jahre die Grundschule besucht und sprechen die Landessprache.

Es konnte auch nicht erkannt werden, dass Ihnen, als volljährige, gesunde und erwerbsfähige Person, im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre.

Sie stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören Sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass dies in Bezug auf ihre Person nicht der Fall wäre. Zwar erscheint es lebensnahe, dass Sie aufgrund ihres langen Aufenthaltes außerhalb ihres Herkunftsstaates Ihr wirtschaftlichen Fortkommen am Anfang erschwert sein mag, doch ist der Berichtslage nicht entnehmbar, dass sich eine Wiedereingliederung von Rückkehrern in das Wirtschaftsleben des Herkunftsstaates aussichtslos erschiene.

In Ihrer Stellungnahme vom 20.03.2015 führten Sie aus, dass Sie zu Serbien keinerlei Bindungen mehr haben. In der zweiten Aufforderung zu Stellungnahme wurden Sie zu eventuell in Serbien befindlichen Verwandten befragt. Nachdem vorerst keine Stellungnahme einlangte (Fax an eine Nummer, die nicht zum Empfang geeignet ist) wurden von der Behörde Erhebungen getätigt, die Sie auch in der nachfolgenden Stellungnahme bestätigten. Sie verfügen über einen sozialen Empfangsraum in Serbien. Sie haben zumindest eine Schwester, sie geben an, dass Sie Geschwister haben und Ihre Familie besitzt eine Wohnung.

Ihre Schwester gewährte Ihnen auch nach Ihrer Flucht aus Österreich Unterkunft.

Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes, laut Ihren Angaben leiden Sie seit geraumer Zeit an Magenbeschwerden und werden im Anlassfall medizinisch behandelt, ist anzuführen, dass es sich hierbei um keine lebensbedrohende Krankheit handelt, die in Serbien nicht behandelbar wäre.

...

§ 50 Abs. 3 FPG schließlich normiert die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiert für Serbien nicht.

Es ist somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen Ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist.

...

Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Ihr oben näher geschildertes persönliches kriminelles Verhalten stellt eine erhebliche Gefahr dar, die ein wesentliches Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt- und Eigentumsdelikten und der Kriminalität überhaupt.

Ihr Vorbringen, Sie seien unbescholten bzw. mit den österreichischen Strafgesetzen zu keiner Zeit vor dieser Tat in Konflikt geraten, kann nicht zu Ihren Gunsten ausschlagen, weil dies ein Verhalten ist, das von jedem Menschen hier erwartet werden kann. Dass Sie sich selbst gestellt haben, nachdem Sie vorhergehend bereits nach Serbien geflüchtet sind, wurde im Urteil als mildernd gewertet, zeigt aber auch, dass Sie es nicht ausgeschlossen haben, dort leben zu können.

Sie haben die Tat begangen, da Sie offensichtlich die Trennung von Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin, der um 13 Jahre jüngeren [...], nicht akzeptierten.

Sowohl das Ausmaß der über Sie verhängten Strafe, diese wurde vom Oberlandesgericht auf 18 Jahre erhöht, als auch die Art der von Ihnen gesetzten Delikte lässt Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erscheinen.

Beim genannten Verbrechen, dem Mord, handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Es ist in diesem Sinne bei der Verhängung des Aufenthaltsverbots davon auszugehen, dass Ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grund-interesse der Gesellschaft berührt.

Im Hinblick auf Ihre Argumentation, jetzt keine Gefahr mehr dazustellen wird angemerkt, dass diese bloße Behauptung einer maßgeblichen Persönlichkeitsänderung durch keine Fakten belegt ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie zukünftig keine solche (Beziehungs)Tat begehen werden.

Die natürliche Hemmschwelle, einem anderen das Leben zu nehmen fehlt Ihnen offensichtlich, bzw. dürfte gefallen sein, womit die Gefahr für die Allgemeinheit ohne Zweifel vorliegt.

Im Hinblick auf das zu schützende Rechtsgut, das Leben, das nicht ersetzbar ist, ist hier ein wesentlich strengerer Maßstab anzulegen, als z.B.: bei Eigentumsdelikten.

In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339 ist festgehalten:

Da die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann die Ansicht der Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FrPolG 2005 (i.d.V. 2011) umschriebene Annahme (der tatsächlichen gegenwärtigen und erhebliche Gefahr) bei Begehung von Straftaten nach § 83 Abs 1 und § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB gerechtfertigt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Beim Verbrechen des Mordes, handelt es sich um eine derart schwere Beeinträchtigung dieses Grundinteresses, dass tatsächlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie nunmehr keine Gefährdung mehr darstellen würde bzw. im Falle der Entlassung wieder dieses Grundinteresse nicht beeinträchtigen würde.

Das von Ihnen gesetzte Fehlverhalten ist besonders schwer zu gewichten, da Sie wie es der Staatsanwalt ausdrückte, "[...] in die Wohnung lockten und erstachen".

In Anbetracht des von Ihnen begangenen, besonders verwerflichen Verbrechens kann nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, bei Ihnen wiederum wegfallen werden.

Das Einreiseverbot war daher unbefristet zu erlassen."

I.5. Gegen den oa. Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. bekräftigt und ging die bP davon aus, dass sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf persönliche Freiheit und Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt würde.

Zwischen der bP und ihrem Vater bestünde eine intensive Beziehung. Die bP halte sich seit ca. 10 Jahren im Bundesgebiet auf und stelle Österreich ihre Heimat dar.

Des Weiteren traf die bP rechtlichen Ausführungen in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale der §§ 75 und 76 StGB.

Das Wesen der bP sei falsch gewürdigt worden, sie hätte zuvor noch nie eine Gewalt- bzw. Straftat begangen und hätte sich den Strafverfolgungsbehörden freiwillig gestellt.

Die Erlassung eines Rückkehrverbotes stelle sich als rechtswidrig dar, weil die strafrechtliche Verurteilung für sich eine derartige Maßnahme nicht rechtfertigen würde. Darüber hinausgehende, in der Person der bP liegende Umstände bzw. Gefährlichkeit, welche die Verhängung eines Rückkehrverbotes rechtfertigen würden, kamen nicht hervor. Gerade eine konkrete, individuelle, fallbezogene Analyse und Zukunftsprognose in Bezug auf die bP würde zeigen, dass kein Rückkehrverbot zu verhängen sei. Ebenso bestünden intensive familiäre Beziehungen zu Österreich.

1.6. Nach Vorlage der Beschwerdeakte wurde Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) behoben, da laut Ansicht des ho. Gerichts nicht ausreichend erhoben wurde, ob sich der Aufenthalt der bP tatsächlich als nicht rechtmäßig darstelle (insbes. im Lichte des § 24 (1) NAG) und aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorging, warum die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit höher einzuschätzen sei, wie das aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen bestehende öffentliche an einer Strafverbüßung.

1.7. Eine Anfrage beim Magistrat Wien ergab, dass in Bezug auf den zuletzt erteilen Aufenthaltstitel kein Verlängerungsantrag gestellt wurde.

Die Existenz eines weiteren Aufenthaltstitels konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

1.8. Am 1.9.2015 führte das ho. Gericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung durch. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RI: Das BFA hat in Ihrem Fall eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Wie nehmen Sie hierzu Stellung?

P: Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll. Ich lebe hier, ich weiß nicht was ich unten machen soll. Meine Familie ist hier.

...

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

P: Mir geht es gut, ich bin in keiner Therapie und nehme keine Medikamente ein.

RI: Besitzen Sie einen Aufenthaltstitel in Österreich?

P: Ich hatte ein Visum, es ist am 11.12.2014 abgelaufen.

RI: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

P: Seit 2005.

RI: Warum kamen Sie damals nach Österreich?

P: Mein Vater wohnte in Österreich, ich sollte nach Österreich kommen.

RI: Reisten sie nachher auch noch gelegentlich nach Serbien?

P: Ja, manchmal auf Urlaub für ein paar Tage.

RI: Wann waren Sie das letzte Mal in Serbien?

P: Vor ca. 2 Jahren.

RI: Wo haben Sie sich damals aufgehalten?

P: Im Haus meines Vaters. Danach gefragt gebe ich an, dass dort mein Bruder wohnt. Meine Schwester wohnte früher auch dort, sie hat aber geheiratet.

RI: Wovon bestreitet Ihr Bruder den Lebensunterhalt?

P: Er studiert in Serbien und mein Vater unterstützt ihn finanziell. Nachgefragt gebe ich an, dass das Verhältnis zu ihm gut ist.

RI: Haben Sie noch andere Verwandte in Serbien?

P: Ich habe weitschichtige Verwandte, aber habe keinen Kontakt zu ihnen.

RI: Lebten Sie in Österreich vor Ihrer Inhaftierung alleine oder mit jemanden zusammen?

P: Ich lebte alleine bei meinem Vater in der Wohnung.

RI: Warum haben Sie bei Ihrem Vater gewohnt?

P: Ich konnte mir keine eigene Wohnung leisten.

RI: Wovon haben Sie in Serbien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

P: Mein Vater hat mich unterstützt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht arbeitete, weil es dort keine Arbeit gibt.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Ja.

RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?

P: Ich Gefängnis, warten Gericht Termin.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Momentan bin ich in Haft.

RI: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich vor Ihrer Inhaftierung bestritten?

P: Ich habe gearbeitet auf Baustellen und nebenbei in einer Diskothek.

RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn gegen Sie keine Rückkehrentscheidung erlassen würde?

P: Ich werde arbeiten gehen.

RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?

P: Nein, Ausbildungen habe ich nicht absolviert.

RI: Wie nahmen Sie in Österreich vor Ihrer Inhaftierung am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Ich habe nur trainiert, ich war boxen.

RI: Nehmen Sie gegenwärtig in irgendeiner Form am sozialen Leben teil?

P: Ich arbeite in einer Elektrofirma.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

P: Ganz normal. Wenn ich aus der Haft entlassen werde, werde ich mir eine Arbeit suchen. Meine Eltern befinden sich auch hier, sie werden mich unterstützen.

RI: Haben Sie noch zu jemanden in Ihrem Herkunftsstaat Kontakt?

P: Nein, nur mit einem Bruder und meiner Schwester. Vom Gefängnis aus rufe ich sie ab und zu an.

RI erörtert Auskunft aus dem Strafregister der Republik Österreich, sowie das Urteil des OLG[...], (Verurteilung wegen des Verbrechens des Mordes gem. § 75 StGB).

P: Ja.

RI: Laut Schreiben des Mag.[...] wurde von Ihnen nicht um die Verlängerung des Aufenthaltstitels angesucht. Es ist auch sonst kein Aufenthaltstitel ersichtlich, es ist daher davon auszugehen, dass sie sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten.

P: Ich war im Gefängnis.

RI ordnet die Befragung des geladenen Zeugen an:

...

RI: Kennen Sie die P?

Z: Ja, er ist mein Sohn.

RI: Aus welchem Grund kam Ihr Sohn seinerzeit nach Österreich?

P: Ich habe ihn mitgenommen, damit er mit mir in Österreich lebt. Er ist mein Sohn aus erster Ehe. Es war im Jahr 2005.

RI: Wo lebte Ihr Sohn vor seiner Inhaftierung?

P: Zuerst hat er bei mir gelebt. Als er dann geheiratet hat, hatte er mit seiner Frau in einer anderen Wohnung gelebt. Sie sind aber dann wieder bei mir eingezogen.

RI: Was war der Grund, warum er bei Ihnen lebte?

P: Sie sind bei mir eingezogen, weil sie sich die Wohnung nicht leisten konnten. Sie waren auf der Suche nach einer billigeren Wohnung.

RI: Wie würden Sie mit eigenen Worten das Verhältnis zu Ihrem Sohn beschreiben?

Z: Wie Vater und Sohn. Ich weiß nicht, wie ich mich ausdrücken soll. Wir streiten nicht und haben ein gutes Verhältnis.

RI: Besteht Ihrerseits ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von Ihrem Sohn?

Z: Zur Zeit nicht.

RI: Waren Sie schon einmal von Ihrem Sohn abhängig?

Z: Er ist eigentlich von mir abhängig, ich von ihm nicht. Ich finanziere ihn auch jetzt in der Haft.

RI: Ist es eine finanzielle Abhängigkeit oder auch eine andere?

Z: Wir haben in Serbien im selben Haus gelebt, es ist mein Haus. Nach Konkretisierung der Frage gebe ich an, dass er nur finanziell unterstützt wird von mir.

RI: Haben Sie Ihren Sohn schon einmal in der Haft besucht?

Z: Ja natürlich.

RI: Haben Sie bzw. Ihr Sohn noch Verwandte in Serbien?

Z: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich noch einen Sohn und eine Tochter in Serbien habe.

RI: Halten Sie sich noch gelegentlich in Serbien auf?

Z: Ja.

Fragen der P an den Zeugen:

P: Ich habe keine Fragen an den Zeugen.

Fragen des RV an den Zeugen:

RV: Wer glauben Sie, ist die wichtigste Bezugsperson für Ihren Sohn hier in Österreich?

Z: Ich.

RV: Ihr Sohn konnte vor einem dreiviertel Jahr kaum Deutsch. Jetzt spricht er schon einige Sätze. Wissen Sie, wie das zustande kam?

Z: Er hat Deutsch gelernt in Haft. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es nicht weiß, ob er Kurse macht.

RV: Ist Ihnen aufgefallen, dass er besser Deutsch spricht?

Z: Ja.

RV: Wie oft haben Sie Ihren Sohn besucht, als er noch in XXXX inhaftiert war?

Z: In XXXX habe ich ihn zwei Mal in der Woche besucht.

RV: Warum ist es jetzt weniger?

Z: Weil es weiter ist. In XXXX war es leichter.

RV: Insgesamt haben Sie Ihren Sohn in XXXX nur zwei oder drei Mal besucht?

Z: Ja, seitdem er in XXXX ist.

RV: Ist es richtig, dass Sie mir die Auskunft erteilten, dass Sie alles unternommen haben, um das Visum Ihres Sohnes verlängern zu lassen, Sie aber die Auskunft erhielten, dass es im gegenständlichen Fall sinnlos wäre?

Z: Ja.

RV: Sie bzw. Ihr Sohn waren bereit alles dafür zu unternehmen, um eine Verlängerung zu bekommen?

Z: Ja.

RV: Gab es jemals ein Gewaltproblem mit Ihrem Sohn?

Z: Nein.

RV: War Ihr Sohn vom Wesen eher gewalttätig/aggressiv oder eher ruhig?

Z: Nein, eher ruhig.

RV: Ist es richtig, dass in Österreich zwei Schwestern von Ihnen leben, zu der Ihr Sohn eine besondere Bindung pflegt?

Z: Ja, sie sind österreichische Staatsbürger. Ein Sohn von ihnen besucht die Universität.

RV: Wenn Ihr Sohn fliehen hätte wollen, hätte er es können?

Z: Ich weiß es nicht. Danach gefragt gebe ich an, dass er schon in Serbien war.

Der Zeuge [...] aus dem Zeugenstand entlassen.

RI: Sind Sie noch verheiratet oder in einer Beziehung?

P: Nein.

RI: Was war der Grund, warum Sie nach der Tat in Serbien nach Österreich zurückgekehrt sind?

P: Ich war nicht auf der Flucht. Ich habe meinen Anwalt angerufen und mich gestellt.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P: Nein. Ich habe meine Familie bzw. Frau verloren. Ich habe eine lange Strafe.

RV lehnt RI wegen Befangenheit ab, mit der Begründung, weil er die Aussage des P "er hätte seine Frau verloren" als an Zynismus grenzend bezeichnete und weil er in Serbien nach Ansicht des RI auch erwischt worden wäre und keine Chance zur Flucht gehabt hätte. Hierbei handelt es sich um eine antizipierende Beweiswürdigung.

RI unterbricht die VH für 5 Minuten (10:00 - 10:05 Uhr).

Nach Fortsetzung der VH teilt RI den Parteien mit, dass er gem. § 6 VwGVG über die Befangenheit durch einen verfahrensleitenden Beschluss selbst zu entscheiden hat. Er geht davon aus, dass er im gegenständlichen Verfahren nicht befangen ist, und setzt die VH fort. Die Begründung zur fehlenden Befangenheit wird im zu erlassenden Erkenntnis ausführlich enthalten sein.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

P: Mir kann nichts passieren, ich weiß nicht, was ich dort machen soll. Es gibt keine Arbeit. Ich lebe seit fast 10 Jahren hier in Österreich.

RI: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Ich weiß nicht, ob ich sie bekommen habe.

Fragen und Stellungnahme des RV:

RV: Wer ist Ihre Hauptbezugsperson?

P: Mein Vater.

RV: Gibt es auch Kontakt zu den Tanten von Ihnen?

P: Ja.

RV: Hatten Sie je ein Gewaltproblem?

P: Nein.

RV: Hatten Sie als Türsteher nie ein Gewaltproblem oder eine Vorstrafe?

P: Es gab Probleme, aber ich habe keine Vorstrafe.

RV: Ist es richtig, dass Sie während der Haft einen Deutschkurs besucht haben?

P: Er beginnt erst.

RV: Warum können Sie jetzt schon gut Deutsch?

P: Weil ich immer Deutsch spreche mit den Leuten.

RV: Wann wird der Kurs beginnen?

P: Ich werde verständigt. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser in XXXX stattfindet.

RV: Als Sie in Serbien waren, war noch keine Fahndung. Hätten Sie noch fliehen können, beispielsweise nach Brasilien?

P: Ja.

RV: Haben Sie noch vor Ausbildungen zu machen in der Haft?

P: Ja, ich werde den Deutschkurs machen. Ich möchte einen Beruf erlernen.

RV: Wenn Sie von Ihrer Frau sprechen, dann meinen Sie jene, die Sie verloren haben?

P: Ja.

RV: Laut Aktenlage hat die P gravierende psychische Probleme aufgrund der Tat. Der konkrete Tathergang wird nie völlig geklärt werden können. P hat für die Tat die Verantwortung übernommen, wobei er auch selbst schwer verletzt worden ist. Wie er tatsächlich verletzt wurde, ist nicht gänzlich geklärt. Trotzdem bedauert die P die Tat und wird auf den Strafakt verwiesen. Durch die nahe Beziehung zum Opfer hat die P dies noch nicht ganz überwunden und macht sich selbst noch Vorwürfe. Außerhalb dieser Beziehung hat er noch nie jemanden ein Haar gekrümmt. Beweis wie bisher.

RI: Wollen Sie noch etwas angeben zur Stellungnahme Ihres RV?

P: Nein.

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen serbischen Staatsbürger. Sie spricht die serbische Sprache. Die in der Beschwerdeverhandlung genannten Verwandten halten sich nach wie vor in Serbien auf.

Der in Österreich legal aufhältige Vater der bP ist in Serbien Eigentümer eines Hauses, welches von Familienmitgliedern bewohnt wird.

Die bP verlegte ihren Lebensmittelpunkt vor ca. 10 Jahren von Serbien nach Österreich, hielt sich in der Zwischenzeit aber sporadisch in Serbien auf, hat aber den ordentlichen Wohnsitz nicht nach Serbien verlegt.

Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, im Wesentlichen gesunder, arbeitsfähiger Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP verfügt im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und verbüßt eine achtzehnjährige Freiheitsstrafe aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens des Mordes (§75 StGB) an ihrer ehemaligen Lebensgefährten. Diesbezüglich wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verweisen. Die bP brachte unwiderlegt vor, in der Haft einer Beschäftigung nachzugehen. Sie beherrscht die deutsche Sprache so weit, dass sie sich auf einfachem Niveau verständigen kann. Diese Sprachkenntnisse hat sie sich offenbar im Wesentlichen während des nunmehr nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zugelegt.

II.1.2. Die Lage in Serbien

Sicherheitslage

In der serbischen Außenpolitik steht die Integration in internationale und europäische Strukturen im Vordergrund. Am 21. Januar 2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union mit der ersten Beitrittskonferenz. Der Verhandlungsrahmen für die EU-Beitrittsverhandlungen sieht deren enge Verknüpfung mit der Fortführung des Normalisierungsprozesses mit Kosovo vor. Dazu gehören zunächst weitere Fortschritte in der Umsetzung des Abkommens über die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo vom 19. April 2013. Vor dem Abschluss der Beitrittsverhandlungen muss Serbien eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zu Kosovo erreichen.

Serbischen Staatsangehörigen ist es seit dem 19. Dezember 2009 möglich, visafrei in den Schengen-Raum einzureisen. Die Visabefreiung gilt für Kurzzeitaufenthalte (Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum) und gestattet nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (AA 6.2014).

Im Februar 2013 unterzeichnete Serbien ein Kriegsverbrecherprotokoll mit Bosnien, welches den gegenseitigen Austausch von Informationen und Beweisen über Kriegsverbrechen ermöglichen soll. Dies führte zur Vereinbarung zur Kooperation bei der Verfolgung von 30 verdächtigen Kriegsverbrechern, die sich in Serbien aufhalten sollen. Im April 2013 entschuldigte sich der serbische Präsident im Namen des serbischen Volkes im bosnischen Fernsehen für die im Krieg von serbischen Truppen begangenen Verbrechen (HRW 21.1.2014).

Seit fast sieben Jahrzehnten hatte sich Anfang November wieder ein albanischer Ministerpräsident Serbien Besucht. Rama wollte mit seinem serbischen Amtskollegen Vucic über eine Annäherung beider Staaten sprechen. Das schon mehrmals geplante Treffen beider Regierungschefs war zuletzt nach dem Skandal um das Qualifikationsspiel zur Fußball-EM zwischen beiden Ländern in Belgrad vor wenigen Wochen verschoben worden (DW 10.11.2014).

Durch die Ukrainekrise ist die serbische Regierung in eine schwierige geopolitische Lage geraten: Einerseits hat sie sich für die Integration in die EU entschieden und verpflichtet sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur Harmonisierung ihrer Außenpolitik mit der der Union; zugleich hat sie kein Interesse an einem Abweichen vom traditionell guten Verhältnis zu Moskau, nicht zuletzt auch aus Gründen ökonomischer Abhängigkeit. So hat die Regierung in Belgrad einen Mittelweg gewählt - sie hat vorsichtig Kritik an der Unterminierung der Souveränität der Ukraine geübt, ohne dabei zugleich direkt Kritik an Moskau zu üben und ohne sich den Sanktionen der EU gegen Russland anzuschließen (GIZ 11.2014).

Quellen:

HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/267815/395188_de.html, Zugriff 29.12.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (11.2014): http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 19.11.2014

DW - Deutsche Welle (10.11.2014): Schlechte Stimmung zwischen Albanien und Serbien,

http://www.dw.de/schlechte-stimmung-zwischen-albanien-und-serbien/a-18051713, Zugriff 22.11.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die serbische Verfassung vom 8.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 15.12.2014).

Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ 11.2014).

Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert (EC 12.10.2011).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien

Ethnische Minderheiten

In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter

Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

In Serbien gibt es 20 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2.000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend.

Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten (AA 15.12.2014).

Das Verbot der Diskriminierung aufgrund Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe ist nicht nur in der Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Wojwodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz niedergelegt. Das Verbot der Verbreitung von religiösem, ethnischem oder rassistischem Hass oder Intoleranz hat Verfassungsrang und wird strafrechtlich verfolgt (Art. 317 StGB). Allerdings werden die Bestimmungen dieser Gesetze von manchen Gerichten sehr unterschiedlich ausgelegt, insbesondere in Bezug auf die Tat und die Folgen dieser Regelungen (BCHR 2014).

Seit Mai 2010 gibt es einen Kommissar für Gleichbehandlung (Commissioner for Equality Protection (CEP)). Seine Aufgabe besteht in der Verhinderung aller Formen, Arten und Fälle von Diskriminierung. Dabei soll die Gleichheit aller natürlichen und rechtlichen Personen in allen sozialen Bereichen geschützt, die Durchsetzung der Antidiskriminierungsgesetzgebung überwacht und die Verwirklichung und der Schutz der Gleichbehandlung verbessert werden. Der CEP kann Beschwerden von Diskriminierungen erhalten und untersuchen, Meinungen und Empfehlungen zu konkreten Diskriminierungsfällen abgeben und Maßnahmen entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen setzen. Zusätzlich ist der CEP berechtigt gerichtliche Verfahren zu initiieren oder Strafanzeigen einzureichen, die sich auf diskriminierende Akte beziehen, die entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verboten sind (ERRC 22.5.2013).

Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung führen zu Gerichtsprozessen. Dennoch verfolgt die Polizei Übergriffe in manchen Fällen nur zögerlich. So z.B. bei Angriffen mit Drohungen, Schlagstöcken und Steinen auf eine Roma-Containersiedlung in Resnik nahe Belgrad durch (nicht-Roma) Anwohner im August 2013. Die Polizei erschien zwar unmittelbar, nachdem sie von den Bewohnern gerufen wurde, allerdings stellte sie erst nach dem sechsten Angriff und nach Intervention einer NGO einen Streifenwagen zur Bewachung der Siedlung bereit.

Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u.a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads) (AA 15.12.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien

BCHR - Belgrade Centre for Human Rights (2014): Human Rights in Serbia 2013,

http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2014/04/Human-Rights-in-Serbia-2013.pdf, Zugriff 29.12.2014

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde (USDOS 27.2.2014).

Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandzak (Bosniaken) und Südserbien, in der Wojwodina sowie Roma oder Angehörige der LGBTI-Community und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. Als tolerant gelten auch die größeren Städte in der Wojwodina (AA 15.12.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien

Grundversorgung/Wirtschaft

Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von 400 im Jahr 2008 auf 389 EUR 2013. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2013 bei umgerechnet 207 EUR. Die Inflationsrate betrug 2013 7,7% Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandzak darunter. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2013 bei 24,1%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 15.12.2014).

Ungefähr 10% der Bevölkerung lebten in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug 250 USD. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, prekäre Arbeitsverhältnisse gab es besonders im Handel, Hotelgewerbe, am Bau und in der Landwirtschaft (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien

Sozialbeihilfen

Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Kindern ohne Eltern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden (IOM 8.2014).

Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten.

Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).

Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts wegen, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig (AA 18.10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.10.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084vernum=-2, Zugriff 30.12.2014

Behandlung nach Rückkehr

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 15.12.2014).

Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien

IOM - International Organization for Migration (8.2014):

Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084vernum=-2, Zugriff 30.12.2014

VB des BM.I für Serbien (31.10.2013): Auskunft der serbischen Grenzpolizei, per Email

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich in Verbindung mit dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und den in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Umständen vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung Lage im Herkunftsstaat der bP herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Intention der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Soweit auf Quellen älteren Datums zurückgegriffen wurde, war dies notwendig, um weiter in der Vergangenheit liegende Vorfälle zu schildern.

Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen, welche ihr bereits mit der Ladung zu Beschwerde zur Kenntnis gebracht wurden, nicht konkret und substantiiert entgegen und wird an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Serbien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im gegenständlichen Fall hatte die bB das AVG anzuwenden (§ 1 EGVG), soweit sich in spezialrechtlichen Normen keine verfahrensrechtliche Sondervorschriften befinden. Solche verfahrensrechtliche Sondervorschriften befinden sich im BFA-VG.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.2.2. Einwendung der Befangenheit des entscheidenden Einzelrichters

Gem. § 6 VwGVG haben sich die Richter des Verwaltungsgerichts unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes zu enthalten.

Gem. § 7 AVG ist Befangenheit anzunehmen: (auszugsweise Wiedergabe der zitierten Gesetzesstelle)

1. ...

2. ... 3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet

sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. ...

Die zu § 7 AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur findet auch im Rahmendes § 6 VwGVG ihre sinngemäße Anwendung (Erk. d. VwGH vom 26.5.2014, 2012/03/0132) und hätte der erkennende Richter von sich aus amtswegig eine entsprechende Befangenheit wahrzunehmen. Deren gebotene Feststellung durch andere Gerichtsorgane ist der hier anzuwendenden Rechtsordnung nicht entnehmbar. Auch reicht die bloße Behauptung der Befangenheit durch eine Partei nicht aus, um die Verpflichtung des Richters, sich seines Amtes zu enthalten, auszulösen (Erk. d. VwGH vom 30.6.2015, Ro 2015/03/0021).

Im hier vorliegenden Fall hatte sich der erkennende Richter somit nicht schon bloß aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung durch die rechtsfreundliche Vertretung vorgetragene Behauptung, dieser sei befangen, von der Ausübung des Amtes zu enthalten, sondern hatte er diese Behauptung als Anlass heranzuziehen, um amtswegig eine (Un)Befangenheit (neuerlich) zu prüfen.

Das Vorliegen Punkte 1, 2 und 4 des § 7 Abs. 1 AVG wurden von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde nicht vorgetragen und ergab sich auch sonst kein Hinweis auf deren Vorliegen.

Im Hinblick auf Ziffer 3 leg. cit. ist festzuhalten, dass der entscheidende Richter die rechtskräftige Feststellung des zuständigen OLG, dass sich die bP den Strafverfolgungsbehörden aus eigenem Antrieb stellte, in der Verhandlung nicht anzweifelte und wird auch dessen strafmildernde Auswirkung aus strafprozessökonomischen Gesichtspunkten heraus nicht ignoriert. Der erkennende Richter wies lediglich darauf hin, dass ihre Annahme, sie wäre in Serbien jedenfalls sicher vor Strafverfolgung gewesen, sich als zumindest evident zweifelhaft darstelle, zumal es der Republik Österreich im Falle der Existenz eines entsprechenden Tatverdachts frei gestanden wäre, einen internationalen Haftbefehl zu erlassen, welche die serbischen Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vollzogen hätten. Die Verhängung einer Auslieferungshaft und in weiter Folge stattfindende Auslieferung an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden wäre erwartbar gewesen. Bei der Erörterung dieser Umstände handelte es sich lediglich um ein dargestelltes alternatives Szenario zur behaupteten Straffreiheit und Verfolgungssicherheit der bP in Serbien, in welchem der ho. Entscheidung in keiner Wiese vorgegriffen wurde und auch der vorliegende Sachverhalt in keinster Weise antizipierend gewürdigt wurde. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich hierbei im Wesentlichen um strafprozessuale Überlegungen handelt, welchen im Rahmen der fremdenrechtlichen Betrachtungsweise -wenn überhaupt- nur ein äußerst untergeordneter Stellenwert zukommt.

Auf die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung aufgestellte Überlegung, die bP hätte von Serbien aus in ein Land flüchten können, welches sie nicht nach Österreich ausgeliefert hätte, braucht ohne weitere Prüfung der hierzu erforderlichen visa-, fremden-, uns sonstigen reiserechtlichen bzw. faktischen Voraussetzungen mangels für den gegenständlichen Fall vorliegender fremdenrechtlicher Relevanz und aufgrund des Umstandes, dass der Sachverhalt, bP stellte sich, (aus welchen Gründen auch immer) von sich aus, ohnehin nicht angezweifelt wird, nicht weiter eingegangen werden.

Ebenso löst ein hervorgerufenes Befremden beim entscheidenden Richter über die Wortwahl der bP bzw. über in einer ihr Schicksal beklagenden Art und Weise vorgetragenen Schilderung, sie hätte ihre ehemalige Lebensgefährtin, welche sie zuvor ermordete, "verloren", keine Befangenheit aus. Auch hier äußerte sich der Einzelrichter in keiner Weise, wie er die Entscheidung zu treffen gedenke, bzw. griff er dieser nicht vor und nahm keine antizipierende Würdigung vor, sondern zeigte er, dass sich die Selbstdarstellung der bP, sie sei ein Verlustopfer, im vorgetragenen Rahmen schwerlich nachvollziehen lasse. Auch hier ist festzuhalten, dass die Frage, ob sich die bP selbst primär als Täter oder Opfer sieht, in erster Linie eine strafrechtliche als eine fremdenrechtliche Komponente trägt.

Es zeigt sich aus dem nicht beanstandeten Inhalt der aufgenommenen Beschwerdeschrift, welcher der Beweiswert des § 15 AVG zukommt, dass der erkennende Richter diese Umstände im Verlauf der Verhandlung nicht als dermaßen entscheidungsrelevant betrachtete, dass sie sich als wesentlich und an den entsprechenden Stellen als protokollierenswert im Sinne des § 14 Abs. 1 AVG dargestellt hätten.

Ebenso sei darauf hingewiesen, dass gerade eine Verhandlung dazu dient, sich einen persönlichen Eindruck von den Parteien zu verschaffen und kann die Wahrnehmung dieses Zwecks der Verhandlung dem Richter nicht als Befangenheit ausgelegt werden.

Der erkennende Richter ging daher im Rahmen einer amtswegigen Prüfung einer allfälligen Befangenheit davon aus, dass diese im Sinne des § 6 VwGVG nicht vorliegt, stellte dies im Rahmen eines verfahrensleitenden Beschluss fest und enthielt sich in weiterer Folge nicht seines Amtes.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

II.3.4. Weitere Rechtsgrundlagen

§ 55 AsylG lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG lautet

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) - (4 )..."

§ 10 AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) ...

(2) ...

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 52 FPG lautet:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich


1. -nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. -nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentsche-idungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) - (8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) ...

(11) ..."

§ 55 FPG lautet:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) ...

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) ...

(5) ..."

Art. 8 EMRK lautet:

"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

II.3.5. Einzelfallspezifische Überlegungen

II.3.5.1. Im gegenständlichen Fall geht die bB von einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet aus. Hinsichtlich dieser Annahme ist ihr aufgrund des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zuzustimmen.

Wenn die bP einwendet, ihr Aufenthalt stelle sich als nunmehr rechtswidrig dar, weil sie keine Gelegenheit hatte, rechtzeitig die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu beantragen, bzw. ihrem -der deutschen Sprache nur sehr mangelhaft mächtigen- Vater von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde falsche Rechtsauskünfte erteilt wurden, ist festzuhalten, dass die bB bzw. das ho. Gericht im Lichte der Prüfung des Tatbestandsmerkmals des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG nicht zu prüfen haben, aus welchem Grunde die zuständige Behörde den Aufenthaltstitel nicht verlängerte bzw. die bP dessen Verlängerung nicht beantragte, sondern ist hier nur der objektive Tatbestand festzustellen, dass die bP über keinen aktuellen Aufenthaltstitel verfügt und somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet im Lichte der leg. cit. aufhältig ist (zur Irrelevanz der Gründe der unterlassenen Antragstellung zur Verlängerung des Aufenthaltsrechts im fremdenpolizeilichen Verfahren siehe auch Erk. d. VwGH vom 30.5.1995, 95/18/0853).

Sollte die bP tatsächlich gehindert gewesen sein, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels einzubringen, so ist sie hier ab Wegfall des Hindernisses bzw. der Hindernisse auf ein von ihr anzustrebendes Wiederaufnahmeverfahren oder ein Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verweisen. Im Falle eines entsprechenden Erfolges eines solchen Verfahrens und eines Wiederauflebens des Aufenthaltsrechts würde -auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung- die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung eintreten (vgl. Erk. d. VwGH vom 22.3.2011, 2008/18/0756, sowie Erk. d. VwGH vom 24.1.2012, 2008/18/0793).

Grundsätzlich wird ungeachtet der oa. Ausführungen hier auch angemerkt, dass keine Hinweise bestehen, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt postulationsunfähig oder unfähig gewesen wäre, sich im Verfahren anlässlich der Verlängerung des Aufenthaltstitels eines tauglichen Vertreters bzw. eines Rechtsfreundes zu bedienen, um eine Fristversäumnis hintanzuhalten. Ebenso wäre es der bP im Rahmen der §§ 86 ff StVG möglich gewesen, sich an die zuständige Behörde zu wenden.

So lange ein entsprechendes Wiederaufnahme- bzw. Wiedereinsetzungsverfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde nicht erfolgreich geführt wurde oder die bP einen anderen Aufenthaltstitel erlangt, ist seitens der bB bzw. dem ho. Gericht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG auszugehen.

II.3.5.2. Vorab ist zu in weiterer Folge zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK vorliegt.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Die bP hat in Österreich die genannten Verwandten bzw. leiben die sonstigen von ihr beschriebenen nahe stehenden Personen im Bundesgebiet.

Die bP möchte ihr künftiges Leben weiterhin in Österreich gestalten und hält sich ca. 10 Jahre im Bundesgebiet auf. Bis 2012 ging die bP einer Beschäftigung nach, ab 2012 jedoch nur mehr sporadisch und überwogen die Zeiten, in denen die bP keiner Beschäftigung nachging. Sie ist gegenwärtig in Strafhaft aufhältig. Das errechnete Haftende ist der 17.2.2031. Die bP geht in der Haft einer Beschäftigung nach.

Seit 13.12.2014 hält sich die bP ohne Aufenthaltstitel und somit rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Sie stellte keinen Antrag auf Verlängerung ihres ihr einst zukommenden Aufenthaltsrechts.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Rückkehrentscheidung stellt im Lichte der oa. Feststellungen einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und im Zweifel auch einen anzunehmen Eingriff in das Familienleben der bP dar.

Wie bereits erwähnt, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Auch warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Die bP ist seit etwa 10 Jahren in Österreich aufhältig. Bis zum Ablauf des beschriebenen Aufenthaltsrechts war sie rechtmäßig, nunmehr nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte. Durch die Verbüßung der Haftstrafe wurden die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP gelockert.

Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als sich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig darstellte. Ihr Aufenthalt stellte sich jedoch als zeitlich beschränkt dar, zumal die bP über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügte und musste ihr bewusst sein, dass die zuständige Behörde im Falle von beantragten Verlängerungen des Aufenthaltsrechts die Voraussetzungen für die Verlängerung neuerlich geprüft wird. Es musste ihr auch bekannt sein, dass sie im Falle eines Verlusts des Aufenthaltsrechts von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sein wird.

Ebenso musste der bP bewusst sein, dass eine unterlassene Beantragung des Aufenthaltsrechs zwangsläufig zu einem rechtswidrigen Aufenthalt verbunden mit dessen Folgen führen wird.

Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die in Österreich bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihr frei, nach ihrer Ausreise im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen sich -wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.

Es ist auch festzuhalten, dass jenen privaten Anknüpfungspunkten, welche nach dem Eintritt der Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes lediglich äußerst untergeordneter Charakter zukommt, weil ihm ab diesen Zeitpunkt die Absehbarkeit des Endes seines nunmehr ungewissen Aufenthaltes bekannt war bzw. bekannt sein musste (17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6). Dies gilt etwa für die Verbesserung der Sprachkenntnisse bzw. der Aufnahme einer Beschäftigung während des rechtswidrigen Aufenthaltes.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich einen kürzeren Zeitraum aufhältig, als dies in ihrem Herkunftsstaat der Fall war. Trotz ihres bereits ca. zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich musste der Beschwerdeverhandlung ein Dolmetsch beigezogen werden, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrsch, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.

Die bP war in der Vergangenheit zum Teil selbsterhaltungsfähig, zum Teil war sie auf Unterstützung ihre Vaters, etwa indem ihr dieser Unterkunft gewährte, angewiesen. Gegenwärtig ist in einer Justizanstalt aufhältig und geht dort einer Beschäftigung nach.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Auch sei hier auch darauf hingewiesen, dass die Verbesserung der Deutschkenntnisse erst nach der Beendigung des legalen Aufenthaltes eintraten (vgl. Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung) und der langjährige Haftaufenthalt einer Integration in der österreichischen Zivilgesellschaft jedenfalls nicht förderlich erscheint.

Die bP verbrachte den längeren Teil ihres Lebens in Serbien, wurde dort sozialisiert und spricht die dortige Mehrheits- und Amtssprache. Die beschriebenen Verwandten leben nach wie vor in Serbien und exisitert dort sichtlich eine Wohnmöglichkeit. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Serbien über weitere Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Auch hielt sich die bP nach ihrer Einreise nach Österreich wiederholt in Serbien auf. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Die bP wurde wegen des Verbrechens des Mordes rechtskräftig verurteilt.

Einleitend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich im Falle des durch die bP verwirklichten Sachverhalts hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist bei der Prognosebeurteilung das gesamte Fehlverhalten einzubeziehen, wobei für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). Soweit sich die bP bzw. deren Rechtsfreund mit der strafrechtlichen Komponente des seitens der bP begangenen Mordes auseinandersetzt, ist dies hier somit nicht von Relevanz und geht ihre Argumentation in diesem Umfang somit ins Leere.

Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Dies gilt selbstredend für das Kapitalverbrechen des Mordes gem. § 75 im besonderen Maße. Im Falle einer solchen Delinquenz besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Setzung aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.

Wenn die bP ihre bisherige Unbescholtenheit vorbringt, ist festzuhalten, dass dieser Umstand zwar im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung sein mag, dies jedoch nichts daran ändert, dass ein besonderes öffentliches Interesse zu Ungunsten der bP im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, zumal hier auf die Art und Schwere der festgestellten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist.

Ein in fremdenrechtlicher Sicht relevantes Wohlverhalten nach der Tat liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal sich die bP einerseits nach wie vor in Strafhaft befindet und die Tat eine viel zu kurze Zeit zurückliegt um bereits von einem relevanten Wohlverhalten von entsprechender Dauer ausgehen zu können (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).

Auch geht der VwGH davon aus, dass die Voraussetzung selbst für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots (nunmehr Rückkehrentscheidung + Einreiseverbot) auch bei einem Aufenthalt von klein auf bei schwerwiegenden Verurteilungen vorliegt (Erk. d. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0876 mwN), weshalb der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet von Jugend an im Lichte der von ihr begangenen Straftat einer Rückkehrentscheidung nicht entgegensteht.

Die bP reiste seinerzeit rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Aufgrund der Beendigung des Aufenthaltstitels ist die bP nunmehr rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und brachte die bP vor, es vorzuziehen die Strafe in Österreich (als rechtswidrig aufhältiger Fremder) als in Serbien zu verbüßen.

Da die bP im Besitz eines bloß zeitlich befristeten Aufenthaltsrechts war, musste es ihr bewusst sein, dass die Voraussetzungen der Verlängerung des Aufenthaltsrecht neuerlich zu prüfen sein werden und, wenn sie einen Sachverhalt verwirklicht, welcher der Verlängerung des Aufenthaltsrecht entgegensteht dies zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt. Ebenso musste ihr bewusst sein, dass eine unterlassene Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltes zu dessen Verlust führt.

Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung bzw. der geordnete Aufenthalt von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Im gegenständlichen Fall sprechen für die bP die bereits festgestellten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet (insbesondere die Aufenthaltdauer im Bundesgebiet und die in Österreich lebenden Verwandten und der bP nahe stehenden Personen), gegen sie sprechen der nunmehr rechtswidrige Aufenthalt, die von ihr begangene Straftat. Auch sei auf den relativ niedrigen Integrationsgrad hingewiesen, welcher wiederum zum Teil erst nach dem Eintritt des rechtswidrigen Aufenthalts erreicht wurde. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

II.3.5.2. Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht vorliegt, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 leg cit.

II.3.5.3. Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG wurden weder seitens der bP behauptet, noch ergab sich derartiges bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch nicht aus der Aktenlage.

II.3.5.4. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig erscheinen würden. Derartiges kann nicht aus der allgemeinen Lage in Serbien, noch in der Person der bP erkannt werden. Es bestehen keine Hinweise, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem Sachverhalt betroffen ist, welcher den Aufenthalt in Serbien im Lichte des § 46 FPG nicht zumutbar erscheinen ließe.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter 46 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Serbien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Auch ist der in Österreich aufhältige Vater der bP sichtlich gewillt, diese weiterhin zu unterstützten und wäre das auch möglich, wenn sich die bP in Serbien aufhält, etwa durch die Überweisung von Geldleistungen.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Krankheitsbedingte Rückkehrhindernisse kamen ebenfalls nicht hervor (zur entsprechenden Schwelle vgl. etwa EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964,der auch Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 mwN, in Bezug auf psychische Probleme vgl.Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden). Auch ist Österreich in der Lage im Bedarfsfalle im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Sachverhalt betroffen ist, welcher die Rückverbringung der bP in ihren Herkunftsstaat im Sinne des § 46 FPG unzulässig erscheinen ließe.

II.3.5.5. Letztlich kamen keine besonderen Umstände hervor, welche den Schluss zugelassen hätten, dass ab der faktischen Möglichkeit der Ausreise die Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise länger zu bemessen gewesen wäre. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Weitergehende besondere Umstände, die jeden sich im Bundesgebiet aufhältigen Fremden im Rahmen der Verpflichtungen, dieses zu verlassen ergeben, kamen in Bezug auf die bP bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor, weshalb die eingeräumte Frist von 14 Tagen angemessen erscheint.

II.3.5.6. Einreiseverbot

§ 53 BPG lautet:

"Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung der bP wegen des Verbrechens des Mordes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren, liegt die Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Rückkehrentscheidung in § 53 Abs. 1 Z 5 FPG.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren- "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass -wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603)- in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen auch an dieser Stelle nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

Es sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass der VwGH davon aus, dass die Voraussetzung selbst für die Verhängung eines (nach damaliger Rechtslage) Aufenthaltsverbots (nunmehr Rückkehrentscheidung + Einreiseverbot) auch bei einem Aufenthalt von klein auf bei schwerwiegenden Verurteilungen vorliegt (Erk. d. VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0876 mwN), weshalb der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet von Jugend an im Lichte der von ihr begangenen Straftat der Erlassung eines Einreiseverbots nicht entgegensteht. Die Verhängung eines Einreiseverbotes ist dem Grund nach daher jedenfalls rechtmäßig und ist der bB nicht entgegen zu treten, wenn sie hier ihr Ermessen in dem Sinne ausübte, dass sie sich zu Verhängung eines Einreiseverbots entschied.

Es sei hier auf den Beschluss des VwGH vom 7.7.2010, AW 2010/18/0148 hingewiesen, wo dieser im Rahmen einer Beschwerde gegen ein verhängtes Aufenthaltsverbots wegen der Beteiligung an einem im Jahr 2000 stattgefundenen Mord und einer deswegen verhängten zwölfjährigen Freiheitsstrafe dieser die aufschiebende Wirkung aberkannte und im Lichte des strengen Prüfungsmaßstabes des damaligen 30 Abs. 2 VwGG folgendes anführte:

"Die aufschiebende Wirkung kann demnach nicht zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtnen Bescheides zwingend gebieten, etwa weil mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen verbunden wäre.

In Anbetracht des der Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen."

Der VwGH sah hier selbst nach einem Vertreichen von 10 Jahren nach der Tat noch dermaßen starke zwingende öffentliche Interessen gefährdet, dass einer an ihn gerichteten Beschwerde gegen einen Aufenthaltsverbotsbescheid nicht einmal die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war und muss aus einem Größenschluss zu diesen Erwägungenheraus jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen zur Verhängung eines Einreiseverbots vorliegen.

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Deliktsqualifikation (Mord im Sinne des § 75 StGB, es wurde keine privilegierende Form festgestellt) hervorzuheben. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit für Personen und an sozialem Frieden beeinträchtigt, indem er in das allerhöchste Rechtsgut überhaupt, nämlich das Leben, eingriff. Hinsichtlich des Tatherganges wird neuerlich darauf hingewiesen, dass es sich um eine nicht privilegierte Vorsatztat handelte (OLG:

"Zusammengefasst tötete der Angeklagte seine Freundin, wo er die Trennung von ihr offensichtliche nicht akzeptiert und eingesehen hatte und er das Opfer, bei dem er ofenkundig Geldschulden hatte, zumindest einzuschüchtern suchte"). Das Delikte griff sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens ein, was sich auch im Strafausmaß niederschlug. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird.

Die Länge des Einreiseverbots kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden zumal die bP das Kapitalverbrechen des Mordes gem. § 75 StGB beging zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren, also zu einem Mehrfachen als der in § 53 Abs. 1 Z 5 genannten Strafe verurteilt wurde. Ein privilegiertes Tötungsdelikt konnte nicht festgestgellt werden. Alleine aus dem Umstand, dass die bP bis zur Begehung der Tat unbescholten blieb, kann vor dem Hintergrund der Tathandlung, etwa der eingesetzten massiven Gewalt und der seither erst kurz zurückliegenden Tat keine positive Prognoseentscheidung getroffen werden (zur Rechtmäßigkeit der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit einem begangenen Mord siehe auch Erk. d. VwGH vom 14.5.1990, 90/19/0243: "... Die belangte Behörde hat die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Mordes (§ 75 StGB) zu einer Freiheitsstrafe, die den im § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG genannten Zeitraum um ein Vielfaches übersteigt, als "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" gewertet. Dies - unter Zugrundelegung des eindeutigen Gesetzeswortlautes - zu Recht. Damit ist davon auszugehen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (§ 3 Abs. 1 FrPolG). Wenngleich es zutrifft, daß nicht jedem durch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 FrPolG begründetem öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das gleiche Gewicht zukommt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall unter Hinweis auf die Art der begangenen Tat und die Dauer der über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe die Ansicht vertreten hat, es bedürfe keiner weiteren Erörterung, daß damit die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot erfüllt seien. Abgesehen davon, daß jeder Bruch der Rechtsordnung eine den öffentlichen Interessen widerstreitende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, handelt es sich vorliegend im Hinblick auf die Schwere des Deliktes gemäß § 75 StGB und der darin zum Ausdruck kommenden bewußten Geringschätzung menschlichen Lebens zudem um eine Tatsache, deren Eignung, jenes Maß an Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie auch - wie von der belangten Behörde angenommen - der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer (vgl. Art. 8 Abs. 2 MRK) zu begründen, das die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer dringend geboten erscheinen läßt, offen zutage liegt. Angesichts dessen bedurfte es - entgegen der Meinung der Beschwerde - keiner weiteren, ins einzelne gehender Darlegungen seitens der belangten Behörde (insbesondere nicht dahingehend, ob durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine "unerträgliche Gefahr einer neuerlichen strafbaren Handlung konkret zu erwarten wäre"), um ihrer Entscheidung das besonders große Gewicht der für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sprechenden öffentlichen Interessen in rechtlich unbedenklicher Weise zugrunde legen zu dürfen. ...")

Auch liegt der Tat ein Sachverhalt zu Grunde, wie er sich im Leben der bP jederzeit widerholen könnte, zumal das Eingehen einer Beziehung mit anschließender Trennung nicht in das Reich der Spekulation verbannt werden kann. Der Wegfall des Grundes für seine Verhängung des Einreiseverbotes kann nicht vorhergesehen werden, weshalb dieses auf unbestimmte Zeit zu verhängen war.

Soweit die bP bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung in ihrem Vorbringen strafrechtlich relevante Komponenten schildert, wird hier auf die bereits getroffenen Ausführungen getroffen, welche hier sinngemäß gelten, wonach hier ausschließlich die fremdenrechtliche Komponente zum Tragen kommt.

Im gegenständlichen Fall besteht somit jedenfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass sich die bP nach ihrer Ausreise auf Dauer außerhalb des Bundesgebietes aufhält.

Im Hinblick auf eine vorzunehmende Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK wird auf die Ausführungen in Punkt II.3.5.2.verwiesen, welche an dieser Stelle sinngemäß anzuwenden sind und wird hier neuerlich darauf hingewiesen, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise aus dem Bundesgebiet die privaten und familiären Kontakte zur Gänze abzubrechen, sondern dass er diese weiterhin brieflich, telefonisch, elektronisch oder im Zuge von Besuchen aufrecht erhalten kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. So ist etwa in Bezug auf die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbots sinngemäß die Vorgängerjudikatur in Bezug auf die Ausweisung und des Aufenthaltsverbot gem. den fremdenrechtlichen Bestimmungen aF zu verweisen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision zur Gänze nicht zuzulassen.

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