L513 2114074-1•BVwG L513 2114074-1
L513 2114074-1Tribunale amministrativo federale16 set 2015
Aussetzung, Einkommenssteuerbescheid, Notstandshilfe, Vorfrage,<br/>Wiederaufnahme
L513 2114074-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch KEMPF MAIER RECHTSANWÄLTE, 4722 Peuerbach, Steegenstr. 3, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Braunau vom 24.08.2015, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000523-11, beschlossen:
A.) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des beim Finanzamt Braunau Ried Schärding zur Steuernummer XXXX anhängigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuer 2011-2014 vom 31.08.2015 ausgesetzt.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Braunau (im Folgenden auch kurz: "AMS") hat mit Bescheid vom 15.06.2015, ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden auch kurz: "W.F.") in den in der Anlage 1 angeführten Zeiträumen Notstandshilfe bezogen, wobei diese aufgrund des Einkommenssteuerbescheides 2014 (Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze) zu Unrecht bezogen worden wären. W.F. wäre daher verpflichtet, die unberechtigt empfangene Notstandshilfe iHv €
Das AMS bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 24 Abs 1 und 2, 38 AlVG.
Das AMS führte zunächst bezüglich des der Entscheidung zu Grund gelegten Sachverhalts begründend aus, dass laut vorlegendem Einkommensteuerbescheid 2014 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt worden wäre. Weiters wäre durch die Neubemessung vom 1.1.2015 bis 10.1.2015 und vom 7.4.2015 bis 31.5.2015 ein Differenzbezug entstanden.
Dagegen wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13.7.2015 Beschwerde eingebracht. Darin wird eingewendet, dass 2014 und 2015 kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt worden wäre und das AMS das Einkommen tatsächlich zu ermitteln habe und nicht auf Schätzungen des Finanzamtes abstellen dürfe.
2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.8.2015, GZ.:
LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000523-11, wurde die Beschwerde vom 13.7.2015 abgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 beim AMS Notstandshilfe bezogen habe. Erhebungen des XXXX und der Finanzpolizei hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Tätigkeit in Form eines Autohandels betreibe. Der am 6.5.2015 ergangene (rechtskräftige) Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 hätte ergeben, dass ein durchschnittliches monatliches Einkommen vorgelegen wäre, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen wäre und daher Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen wäre. Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Gemäß § 12 Abs 3 lit. b AlVG wäre insbesondere dann keine Arbeitslosigkeit gegeben, wenn jemand selbständig erwerbstätig sei.
Das AMS verweist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das AMS an den Spruch des Einkommenssteuerbescheides gebunden wäre, wenn dieses das festgestellte Einkommen auf einer Schätzung beruhe.
3. In der gegen die BVE fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze. Auch erklärte er, dass die Unterbrechung des Verfahrens beantragt werde, da beim Finanzamt Braunau Ried Schärding ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingebracht worden wäre. Dies diene dem Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer unter den relevanten Einkommensgrenzen gelegen wäre und somit keine Grundlage für einen Widerruf gegeben wäre.
Abschließend wurde einerseits auf die Beschwerde zum Erstbescheid sowie auf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommenssteuerbescheid 2011-2014 an das Finanzamt Braunau Ried Schärding verwiesen und andererseits die Unterbrechung des Verfahrens bis zur endgültigen Abklärung durch die Finanzbehörde beantragt.
4. Weiters befinden sich im Akt unter anderem ein Bericht der PI Aspach sowie ein Strafantrag an die BH Braunau der Finanzpolizei.
5. Mit Schreiben vom 10.09.2015 übermittelte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensakt samt Beschwerde und Stellungnahme.
In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Einkommenssteuerbescheide 2011 bis 2013 noch weitere 2 Rückforderungsbescheide durch das AMS ergangen wären. Gegen diese Bescheide wären keine Beschwerden eingebracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und eine Anfrage beim Finanzamt Braunau Ried Schärding am 16.09.2015.
Das Verfahren des BF beim Finanzamt Braunau Ried Schärding (Steuernummer XXXX ) hinsichtlich Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2011-2014 (Grundlage der Rückforderung des AMS) vom 31.08.2015 ist derzeit noch nicht abgeschlossen.
Die obigen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus einer Einsichtnahme des BVwG in den vorliegenden Verwaltungsakt.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
3.2.1. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das BVwG ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2.2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt der Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, welcher bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens beim Finanzamt bildet.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 38 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
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