I403 2114304-1•BVwG I403 2114304-1
I403 2114304-1Tribunale amministrativo federale16 set 2015
Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Reisedokument,<br/>Säumnisbeschwerde, Verschulden, zumutbare Sorgfalt
I403 2114304-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward Daigneault, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 20.11.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz unter Zahl 70230509 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 20.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.12.2014 gab er an, in XXXX zu wohnen und durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault vertreten zu sein. Er habe Nigeria 2009 verlassen und dann 3 Jahre in Italien gelebt. Dort sei er erkennungsdienstlich behandelt worden, habe aber keinen Asylantrag gestellt. 2013 sei er kurz in Österreich gewesen, habe sich dann aber wieder in Italien aufgehalten, ehe er Anfang November 2014 nach Österreich gekommen sei. Nigeria habe er verlassen, da er von einer Gruppierung namens XXXX gezwungen worden sei, trotz seines christlichen Glaubens ihrem Orakel zu huldigen. Er gab an, dass seine Eltern und Geschwister noch in Nigeria leben würden.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 05.12.2014 mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl informiert, dass Dublin-Konsultationen mit Italien eingeleitet würden und dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er sich alle 48 Stunden bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden habe.
3. Am 29.01.2015 erklärte die zuständige Polizeiinspektion, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sei.
4. Am 10.02.2015 wurde eine Anfrage auf Basis der Dublin III-Verordnung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die italienischen Behörden gestellt. Am 13.04.2015 wurde bei den italienischen Behörden urgiert, da noch keine Antwort eingelangt war.
5. Am 14.04.2015 wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie ein Meldezettel vorgelegt.
6. Der Beschwerdeführer wurde zu einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.05.2015 geladen. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Dokumente (u.a. Meldezettel, Reisepass, italienische Aufenthaltsgenehmigung, Schulzeugnisse aus Italien, nigerianische Geburtsurkunde, Geburtsurkunde seiner Ehefrau, Heiratsurkunde) vor. In der Einvernahme wurde er im Beisein einer Rechtsberaterin zunächst über seine Mitwirkungspflichten belehrt und darüber, dass er verpflichtet sei, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben, auch wenn er Österreich verlassen sollte. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater seit etwa 10 Jahren in Italien leben würde. Der Beschwerdeführer wurde informiert, dass sich Italien durch Zeitablauf bzw. Verfristung für das Verfahren für zuständig erklärt habe. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er dort zwar zwei Jahre zur Schule gegangen sei, dass es aber keine Arbeit geben würde. Er habe dann 2012 seine Ehefrau kennengelernt und sei wegen ihr nach Österreich. Vielleicht kehre er aber auch freiwillig nach Italien zurück, er werde sich dies überlegen. Die Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl legte ihm daraufhin dar, dass die Information über die erfolgte freiwillige Rückkehr nach Italien bis zum 15.05.2015 einlangen müsste und der Beschwerdeführer erklärte, dies zur Kenntnis zu nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde auch die Möglichkeit gegeben, bis zum 15.05.2015 eine Stellungnahme zu dem ihm ausgefolgten Länderfeststellungen zu Italien abzugeben, machte davon aber nicht Gebrauch.
7. Am 11.05.2015 wurden dem Beschwerdeführer auf Anfrage vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Reisepass und italienische Aufenthaltsgenehmigung ausgefolgt. Ihm wurde das Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise übergeben.
8. Am 06.07.2015 wurden polizeiliche Erhebungen an der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers durchgeführt. Seine Ehefrau erklärte, dass sich der Beschwerdeführer seit Mitte Mai in Italien aufhalte, um sich dort um seine aufenthaltsrechtlichen Belange zu kümmern. Er werde aber am 08.07.2015 wieder nach Österreich kommen.
9. Am 07.08.2015 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 BVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Es wurde ausgeführt: "Ich komme aus Nigeria und stellte am 20.11.2014 unter ao Zahl einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Mein Verfahren wurde daraufhin zur Erstaufnahmestelle weitergeleitet. Das Bundesamt hat über meinen Antrag bis dato nicht entschieden. Durch Verweis auf die aktenkundige Erstbefragung vom 20.11.2014 mache ich glaubhaft, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG von sechs Monaten verstrichen ist. Ich beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und mir Asyl ggf. Subsidiärschutz zuerkennen."
10. Mit Schriftsatz vom 11.09.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015, wurden die Säumnisbeschwerde und der bezughabende Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2015 wurde festgehalten: "Glaubhafte selbständige freiwillige Rückkehr - Nigerianischen Reisepass und ital. PERMESSO gegen Unterschrift persönlich an AW am 11.05.2015 ausgehändigt. Erledigung des Bescheides blieb offen, da Ausreisebestätigung noch offen ist und das Bundesamt auf diese gewartet hat."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
§ 8 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 legt die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde fest:
"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
[...]" Der Antrag auf internationalen Schutz war am 20.11.2014 gestellt worden (auch wenn an diesem Tag nicht wie in der Beschwerde angeführt die Erstbefragung durchgeführt wurde; diese wurde erst am 01.12.2014 vorgenommen). Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG war am 07.08.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden. Damit ist die sechsmonatige Frist zur Entscheidung abgelaufen.
Die Säumnisbeschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf
ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).
Der Grundsatz der Amtswegigkeit allein vermag jedenfalls Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens nicht zu rechtfertigen. Überflüssige Verfahrensschritte stellen bei klarer Sachlage daher ebenso eine schuldhafte Verzögerung dar wie zB unnötige Ausdehnungen des Ermittlungsverfahrens oder die entbehrliche Abhaltung mündlicher Verhandlungen. Unterlässt die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte, liegt ebenso ein überwiegendes Verschulden vor (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 129). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetretenen ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).
Im gegenständlichen Verfahren ist die Verzögerung aber nicht auf das überwiegende Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen, sondern liegt in erster Linie ein Verschulden des Beschwerdeführers vor. Das Bundesamt hatte dem Beschwerdeführer am 11.05.2015 auf dessen Wunsch seine Identitätsdokumente übergeben, da er eine freiwillige Ausreise nach Italien zu bezwecken schien. Er reiste ja auch tatsächlich Mitte Mai aus, wie seine Ehefrau bestätigte. Dem Bundesamt ist daher nicht vorzuwerfen, wenn es von einer Ausreise ausgegangen war und die Übermittlung des entsprechenden Formulars zur Bestätigung der Ausreise abgewartet hatte. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer durch widersprüchliche Angaben (so hatte er in der Erstbefragung angegeben, sein Vater würde sich in Nigeria aufhalten und er habe keine Verwandten in der EU, während er in der späteren Einvernahme erklärte, sein Vater hielte sich seit etwa 10 Jahren in Italien auf) nicht dazu beitrug, das Verfahren einer fristgerechten Entscheidung zuzuführen. Der Beschwerdeführer war auch der ihm aufgetragenen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen.
Wenn die Behörde auf Grund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf die sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegebenen Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet.
Dass das Verfahren nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist abgeschlossen werden konnte, ist gegenständlich nicht auf das Verschulden der Behörde, sondern auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gelöst und damit begründet.
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