I403 1304188-2•BVwG I403 1304188-2
I403 1304188-2Tribunale amministrativo federale16 set 2015
Haft, Mitwirkungspflicht, non refoulement, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Übergangsbestimmungen
I403 1304188-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2012, Zl. 05 03.700-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste angeblich am 11.01.1996 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.1996 seinen ersten Asylantrag.
2. Er wurde hierzu am 12.01.1996 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie am 18.01.1996 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er dem Stamm der Creolen angehöre und im Frühjahr 1991 von Rebellen der XXXX zwangsrekrutiert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er an Plünderungen in verschiedenen Städten und Dörfern teilgenommen. Als die Regierung im Jahr 1993 zunächst eine Amnestie für Zwangsrekrutierte erlassen habe, sei diese in weiterer Folge jedoch nicht eingehalten worden. Diejenigen, welche sich gemeldet haben würden, seien zum Tode verurteilt und hingerichtet worden. Deshalb sei er bis August 1995 bei seiner Einheit geblieben. Als er nicht mehr kämpfen habe wollen, sei er aus seinem Land ausgereist.
3. Mit Bescheid vom 22.01.1996, Zl. 96 00.376-BAE wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag gemäß § 3 AsylG 1991 ab. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in den kriegerischen Auseinandersetzungen in Sierra Leone keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen erblickt werden könnten. Er habe keine Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könne. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 02.04.1896 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Berufung und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.1996, Zl. 96 00.376/1-BAE mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde. Weiters wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.
5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen nach den §§ 12, Abs. 1, 14a und 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen und Vergehen nach den § 28 Abs. 2 Unterfall 3 Suchtmittelgesetz und §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
7. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 18.03.2005 seinen zweiten Asylantrag. Im Rahmen der am 22.03.2005 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Österreich seit seiner Einreise nicht mehr verlassen habe. Nach seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, brachte er vor, dass es in Sierra Leone - vor allem in seinem Gebiet - noch immer ein Problem, nämlich insbesondere Gräueltaten und Morde, gebe. Auf Nachfrage zählte der Beschwerdeführer einige Städte und ethnische Gruppen in Sierra Leone auf. Er führte an, dass er in seiner Muttersprache Krio nicht bis zehn zählen könnte, da er nur in Englisch unterrichtet worden sei. Er habe nicht mehr bei den Rebellen bleiben wollen. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Auf den Vorhalt, dass es in Sierra Leone keinen Bürgerkrieg mehr gebe, replizierte er, ein weiteres Problem zu haben. Im Jahr 1996 sei er bereits einmal von Österreich nach Sierra Leone gebracht worden, wobei es einen Zwischenfall mit der Polizei gegeben habe. Die Beamten der Immigrationsbehörde in Sierra Leone würden ihn mit zwei Polizisten wieder nach Österreich zurückgeschickt haben. Dabei sei ihm gesagt worden, dass man ihn in seiner Heimat nicht mehr sehen wolle.
8. Mit Telefax vom 22.03.2005 übermittelte die Bundespolizeidirektion XXXX auf Anfrage des Bundesasylamtes einen Bericht vom 17.06.1996. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Begleitung zweier Kriminalbeamter nach Sierra Leone geflogen worden sei. Der dort leitende Emigrations-beamte habe sich jedoch geweigert, das vom sierra-leonischen Generalkonsul in Österreich ausgestellte Heimreisezertifikat anzuerkennen und habe lautstark erklärt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Staatsbürger Nigerias handle. Weiters habe er zu erkennen gegeben, dass er den Beschwerdeführer nicht einreisen lassen wolle, sodass die Kriminalbeamten zusammen mit dem Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurückkehrt seien.
9. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen und Vergehen nach den § 28 Abs. 1 und Abs. 2 und 1., 2. 3. und 4. Fall Suchtmittelgesetz und §§ 12. 2. Fall und 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
10. Im Aktenvermerk vom 29.05.2006 hielt das Bundesasylamt fest, dass die für diesen Tag geplante Sprachanalyse mit dem Beschwerdeführer und dem Institut Sprakab nicht zustande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer das mit dem Analytiker geplante Telefongespräch verweigert habe. Trotz des kurzen Gespräches habe der beigezogene Analytiker festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch nicht der in Sierra Leone verbreiteten Variante entspreche. Es sei unüblich, dass der Beschwerdeführer trotz angegebenem sprachlichen Hintergrund in Sierra Leone kein Krio spreche. Auch die in der Direktanalyse angeführte Wohnadresse des Beschwerdeführers sei nicht existent. Ein Analytiker mit sprachlichem Hintergrund in Nigeria habe sich die Aufnahme des Beschwerdeführers ebenfalls angehört und feststellen können, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen spreche, die sehr wahrscheinlich Nigeria zuzuordnen sei.
11. Auf Anfrage des Bundesasylamtes übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn am 01.06.2006 den Fremdenakt an das Bundesasylamt, aus dem hervorgeht, dass laut Schreiben des Generalkonsulats von Sierra Leone in Österreich ein weiteres Heimreisezertifikat aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, nicht ausgestellt werde. Weiters wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion XXXX vom 18.07.1996 übermittelt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angeführt hatte, dass er aus Liberia stamme und immer in XXXX gelebt habe.
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, Zl. 05 03.700-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. (AS 281-315)
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
14.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte der Asylgerichtshof aus, dass er in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis gelangt sei, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen nicht als glaubhaft zu beurteilen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem von ihm behaupteten Herkunftsland Sierra Leone stamme. Einzig der Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach das Herkunftsland des Beschwerdeführers mit Nigeria festzustellen sei, schließe sich der Asylgerichtshof nicht an, da lediglich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers existierten, die allerdings nicht verifiziert worden seien. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich bestehenden nigerianischen Staatsangehörigkeit liege nicht vor. Das Herkunftsland sei als ungeklärt zu qualifizieren. Im Hinblick auf die Spruchpunkte II. und III. sei das Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Die Prüfung des Refoulementschutzes sowie der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf Sierra Leone habe trotz der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch zu Sierra Leone erfolgen müssen. Die seitens der belangten Behörde durchgeführte Prüfung in Bezug auf Nigeria habe sich als verfehlt erwiesen. Auch sei das Bundesasylamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht nachgekommen. (AS 345-379)
15. Am 26.07.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein seines Rechtsanwaltes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit einem Freund zusammen lebe und er in einem Restaurant 20 Stunden pro Woche arbeite. Er arbeite nicht regelmäßig, sei aber angemeldet. Er habe keine Verwandten oder Kinder in Österreich. Er habe einen Deutschkurs, einen Erste-Hilfe-Kurs und einen Computerkurs besucht, habe aber die Bestätigungen darüber nicht mit. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation. Er sei gesund, er stottere aber. Seine Freizeit verbringe er mit den Mitgliedern jener Familie, für die er arbeite. Manchmal spiele er Fußball oder arbeite auch auf dem Computer, um eine Arbeit zu suchen. Auf Nachfrage führte er weiter aus, dass er dabei bleibe, aus Sierra Leone zu stammen und er fürchte, so er nach Sierra Leone zurückgeschickt werde, dort verhaftet und ins Gefängnis gesteckt zu werden. Es habe Krieg geherrscht, als er Sierra Leone verlassen habe. Er habe am Krieg teilgenommen und aus diesem Grund glaube er, dass er von der Regierung und den Rebellengruppen verfolgt werde.
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Sierra Leone und der Aufforderung eine Stellungnahme abzugeben, führte der Beschwerdeführer aus, dass es zwei Dinge gebe. Der Bürgerkrieg sei eine Sache, weswegen die Leute das Land verlassen würden. Das zweite Problem seien die Rebellengruppen. Afrika sei allgemein nicht wie Europa. Es möge sein, dass der Bürgerkrieg vorbei sei, es Sicherheit gebe und die Polizei sowie die Armee auf der Straße seien, um die Leute zu schützen. Was aber im Hintergrund passiere, sei nicht offen für die Medien. Auf den Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass er aus Sierra Leone stamme, replizierte der Beschwerdeführer, dass er bei der Botschaft gewesen sei. Dort sei anerkannt worden, dass er aus Sierra Leone stamme. Man habe eine Anfrage nach Sierra Leone geschickt.
Auf Vorhalt, dass kein weiteres Einreisezertifikat mehr ausgestellt worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass das ein Problem zwischen der Fremdenpolizei und den Behörden von Sierra Leone gewesen sei. Er habe eine offene Verletzung am Körper von Schlägen aufgewiesen. Man habe ihm auch den Mund zugebunden. Der Grund, wieso er nicht übernommen worden sei, sei seiner Meinung nach nicht, dass er nicht von dort sei, sondern weil er sich in so einem schlechten Zustand befunden habe. Der Chef dort habe gesagt, dass er einen Brief nach Deutschland schicken werde, weil er sich in so schlechtem Zustand befunden habe.
Auf den Vorhalt, dass der Botschafter von Sierra Leone beim zweiten Versuch ein Heimreisezertifikat zu erlangen, festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer vermutlich aus Nigeria stamme und er auch dort gelebt habe, replizierte der Beschwerdeführer, dass auch die Kriminalpolizei in Sierra Leone dies behauptet habe. Er verstehe das nicht. Es gebe für ihn keinen Zusammenhang. Auf Nachfrage brachte er weiters vor, dass er bei der Botschaft gewesen sei. Er sei dort auch befragt worden. 1996 sei er schon einmal nach Sierra Leone abgeschoben worden. Man habe damals ein Dokument für ihn ausgestellt. Er selbst habe keinerlei Bestätigung darüber, dass er aus Sierra Leone stamme. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er Angst vor dem Gefängnis habe. Er werde in Sierra Leone verfolgt. Er sei dort wegen seines Stotterns bekannt und viele würden ihn auch persönlich kennen. Auf Vorhalt, dass er bisher immer eine Sprachanalyse abgelehnt habe, erklärte sich der Beschwerdeführer nunmehr bereit, an einer Sprachanalyse teilzunehmen, sofern dies im Hinblick auf sein starkes Stottern überhaupt möglich sei. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer um eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme und Vorlage der Bestätigungen. (AS 405-421)
16. Mit Schriftsatz vom 10.08.2012 wurden dem Bundesasylamt per Fax von der bevollmächtigten Vertretung mehrere Dokumente (ECDL Core
Certificate - European Computer Driving Licence- Core; ECDL Core
Certificate - European Computer Driving Licence- Advanced; Teilnahmezertifikat XXXX intensiv mit EDV für die XXXX; Bestätigung zum Erste-Hilfe -Grundkurs; Sprachdiplom A2) zum Nachweis der Integration sowie eine Stellungnahme übermittelt. Des Weiteren wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass tatsächlich das Stottern ein Schlüssel zum Verständnis des Asylvorbringens sei. Bei Nichtwissen über das Stottern würden (frühere) Einvernahmen womöglich als unkooperativ erscheinen, in Wirklichkeit aber könne sich der Asylwerber kaum verständlich machen. In der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes habe es sinngemäß geheißen, dass der Asylwerber in einer Sprache nicht bis zehn zählen könne. Wenn man den Asylwerber stottern höre, könne man erkennen, dass er auch nicht in Englisch oder Deutsch bis zehn zählen könne. Im Falle einer Rückkehr nach Afrika könne sich der Asylwerber (verbal) weder verteidigen noch verständlich machen. Er könnte keine Arbeit finden etc. (AS 423-435)
17. Mit Schriftsatz vom 31.08.2012 wurde ein Sprachgutachter vom Bundesasylamt mit der Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf die sprachliche Herkunft des Asylwerbers beauftragt. Dabei wurde der Sprachgutachter ersucht, abzuklären, ob der Asylwerber tatsächlich aus Nigeria stamme; ein sprachlicher Hintergrund in Nigeria oder etwa einem anderen Land in Afrika mit englischsprachigem Hintergrund vorliege; ob sich anhand der Aussprache des Englischen feststellen lasse, welche weitere Sprache er spreche. Als Termin für die Erstellung des Sprachgutachtens wurde der 20.09.2012 festgelegt. (447-449)
18. Mit dem per Fax am 19.09.2012 um 20:24 Uhr beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz teilte der bevollmächtigte Vertreter dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer an dem für den darauffolgenden Tag vereinbarten Termin nicht kommen könne, weil er erkrankt sei.
19. Mit der Ladung vom 20.09.2012 wurde der Beschwerdeführer für den 05.10.2012 zur Erstellung eines Sprachgutachtens neuerlich vor das Bundesasylamt geladen.
20. Mit Schreiben vom 10.10.2012 übermittelte der Sprachgutachter XXXX, Sachverständiger für Nigeria, einen Befund und ein Gutachten an das Bundesasylamt. Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer Pidgin-Englisch mit Akzent spreche und der Sprachgutachter nur wenig habe verstehen können. Aus den überprüfbaren Angaben habe sich jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aus Nigeria stamme und dass sein sprachlicher Hintergrund auch nicht in Nigeria liege. Die Pidgin-Englische Sprache (Kreole) sei nicht mit dem nigerianischen Pidgin-Englisch vereinbar. Pidgin-Englisch werde meist in Westafrika gesprochen. Der Beschwerdeführer habe kein Englisch gesprochen, sondern nur reines englisches Kreol. Der Gutachter habe erfolglos versucht mit ihm auf Englisch, Ibo, Agbor und Abiriba (nigerianische Sprachen) zu sprechen. Diese Sprachen habe er nicht verstanden. Es habe nicht festgestellt werden können, aus welchem Land in Afrika der Asylwerber stamme. Schließlich wurde das Fazit gezogen, dass festgestellt werden könne, dass die sprachliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Nigeria liege. (AS 467-471)
21. Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten des länderkundlichen Sprachsachverständigen zur Kenntnis-nahme übermittelt und zugleich wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Staatsangehörigkeit auf "ungeklärt" geändert werde.
Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. (AS 473)
22. Mit Schriftsatz von 29.10.2012 teilte die bevollmächtigte Vertretung mit, dass der Asylwerber gleichlautend angegeben habe, aus Sierra Leone zu stammen. Das übermittelte Gutachten habe bestätigt, dass er aus einem westafrikanischen Land stamme. Es gebe sohin keinen Grund, die vom Asylwerber angegebene Staatsangehörigkeit anzuzweifeln. (AS 477)
23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2012, Zl. 05 03.700 BAT wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und in einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.
23.1. Im bezeichneten Bescheid traf die belangte Behörde die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Namen XXXX führe und als Geburtsdatum den XXXX angegeben habe. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei nicht geklärt und es sei unklar, aus welchem Herkunftsland er stamme. Er sei gesund und drei Mal zu Haftstrafen (zwei, zweieinhalb und fünf Jahre) verurteilt worden. Im Falle der Rückkehr könne keine wie auch immer geartete Gefährdung der Person des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Auf den Seiten neun bis dreizehn des Bescheides wurden Länderfeststellungen zu Sierra Leone getroffen und zum Privat- und Familienleben führte die belangte Behörde aus, dass keine familiären und privaten Kontakte feststellbar seien, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden. Er habe einen Deutschkurs sowie einen Fortbildungskurse besucht. Er sei vorbestraft und habe jahrelange Haftstrafen verbüßt.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass in Ermangelung entsprechender Dokumente lediglich eine Verfahrensidentität anzunehmen und mit Sicherheit von falschen Angaben zur Nationalität bzw. zum Herkunftsort auszugehen sei.
Im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens gab die belangte Behörde die Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.05.2012 wieder (vgl. Erkenntnis Asylgerichtshof vom 21.05.2012, Zl. A6 304.188-1/2008/2E, S 7-10) und ergänzte, dass diesen Ausführungen nicht hinzuzufügen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stamme und deshalb werde auch die Gefährdungslage nicht geglaubt. Das wahre Herkunftsland werde vom Beschwerdeführer verschleiert, und es sei davon auszugehen, dass er dort keinerlei Schwierigkeiten zu befürchten habe. Schließlich gelangte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone zulässig (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundegebiet nach Sierra Leone auszuweisen sei (Spruchpunkt III.). (AS 501-523)
24. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, Dr. Lennart BINDER/ MigrantInnenverein St. Marx, samt einem Informationsblatt über die freiwillige Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 22.11.2012, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, am 26.11.2012 zugestellt. (AS 537)
25. Mit dem per Fax am 10.12.2012 eingebrachten Schriftsatz erhob der bevollmächtige Vertreter, der Dr. Lennart BINDER/ MigrantInnenverein St. Marx, fristgerecht Beschwerde und führte im Beschwerdeschriftsatz aus, dass die negative Entscheidung gänzlich angefochten werde. Es liege eine inhaltliche falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung vor. Es werde beantragt, nach mündlicher Verhandlung die Entscheidung zu beheben und Asyl zu gewähren. (AS 539)
26. Die Beschwerde und die Bezug habenden Akten wurden am 18.12.2012 dem Asylgerichtshof vorgelegt.
27. Mit den identen, sowohl am 05.02.2013, 10:55 Uhr als auch am 06.02.2013, 08:16 Uhr, beim Bundesasylamt per Fax eingebrachten Schriftsätzen brachte die bevollmächtigte Vertretung eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, den angefochten Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigen erteilt werde; in eventu der Spruchpunkt betreffend der Ausweisung mit der Maßgabe behoben werde, das die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bescheid werde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung vollständig angefochten. Das BAT (gemeint wohl: das Bundesasylamt) gehe zwar zutreffend von der Staatsangehörigkeit Sierre Leone aus, jedoch werde übersehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Merkmale und seiner Biographie nicht mehr in seine ursprüngliche Heimat zurückkehren könne. Er sei zwar vorbestraft, habe sich aber in der letzten Zeit wohlverhalten. Gemäß seinen Möglichkeiten habe er sich in Österreich integriert. Das Bundesasylamt hätte daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren müssen. Aktuell sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet zwingend auszuweisen wäre. Das Bundesasylamt hätte unter Berücksichtigung aller Umstände zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Ausweisung aus Österreich nicht zulässig sei. Die sprachliche Behinderung ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer in Österreich nützliche Arbeiten durchführen könne.
28. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.07.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Kammer W153 abgenommen und der Kammer I403 neu zugewiesen. Die Beschwerde und die Bezug habenden Akten wurden der Kammer I403 am 28.07.2015 vorgelegt.
29. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dem Dr. Lennart BINDER/ MigrantInnenverein St. Marx, zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Sierra Leone zur Kenntnis gebracht sowie die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen in Österreich sowie zum Gesundheitszustand.
30. In der am 15.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme vertritt die rechtsfreundliche Vertretung zusammengefasst den Standpunkt, dass die Situation in Sierra Leone weiterhin so sei, dass Grundrechtsverletzungen nach Art. 2 und 3 EMRK real seien. Das ergebe sich auch aus der aktuellen Berichtslage und der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr dramatisch mehr gefährdet als andere Einwohner. Er sei besonders vulnerabel und somit in Sierra Leone nicht erwerbs- und behauptungsfähig. Er habe einen großen Teil seines Lebens hier in Österreich verbracht und den Kontakt zu seiner ursprünglichen Heimat völlig verloren. Die Vulnerabilität in Verbindung mit dem Fehlen eines sozialen Empfangsraumes begründe ein Abschiebungshindernis im Sinne der EMRK.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.1996 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.1996 bzw. Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX negativ entschieden wurde. Gegenständlicher Antrag wurde am 18.03.2005 gestellt; die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006 rechtskräftig; der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. dieses Bescheides wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.05.2012 dahingehend stattgegeben, dass die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Darüber wurde im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 22.11.2012 entschieden, indem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 nach Sierra Leone ausgewiesen wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1996 in Österreich aufhältig.
1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet.
1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals strafrechtlich verurteilt.
1.2. Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Sierra Leone, gab dies während der zwei in Österreich geführten Asylverfahren aber als seinen Herkunftsstaat an. Er stammt auch nicht aus Nigeria.
1.2.2. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt.
1.3. Zur Situation in Sierra Leone:
1.3.1. Folgende Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt:
Sierra Leone ist eine Präsidialdemokratie mit einem Mehrparteiensystem. Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt und ist zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen finden gleichzeitig alle fünf Jahre statt (GIZ 4.2015a; vgl. AA 2.2014a). Die Verfassung aus dem Jahre 1991 gilt noch heute und setzt sich aus britischen und amerikanischen Elementen zusammen. Es gibt eine horizontale Gewaltenteilung mit Legislative, Exekutive und Judikative. Das Parlament als legislative Gewalt hat eine Kammer mit 124 Sitzen, von denen 112 Sitze für direkt gewählte Abgeordnete bestimmt sind, zwölf Sitze für die Vertretung der Paramount Chiefs reserviert sind. Diese zwölf Abgeordneten vertreten die Paramount Chiefs der 146 Chiefdoms, wobei die Paramount Chiefs in den einzelnen Chiefdoms wiederum vom Volk auf Lebenszeit gewählt werden (GIZ 4.2015a).
Präsident ist seit 2007 Ernest Bai Koroma. Er wurde bei den Wahlen 2012 (mit 58,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang) für eine zweite und letzte Amtsperiode im Amt bestätigt. Bei den gleichzeitigen Parlamentswahlen errang der All People's Congress (APC) 70 Parlamentssitze (2007: 59) und konnte eine reine APC-Regierung bilden (AA 2.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sierra Leones People's Party (SLPP) erhielt 42 Sitze (2007: 45). Von den 10 politischen Parteien in Sierra Leone sind 2 im Parlament vertreten. Die Paramount Chiefs wählen weitere 12 Vertreter in das Parlament (AA 2.2014a). Sierra Leone ist eine Wahldemokratie. Internationale Beobachter stellten fest, dass die Präsidenten- und Parlamentswahlen 2012 frei und fair waren. Sie gelten als Meilenstein auf dem Weg der Konsolidierung des Friedens im Land (FH 2015).
Quellen:
Die Sicherheitslage ist im ganzen Land stabil (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015; vgl. FD 4.5.2015). Armee und Polizei sind landesweit stationiert und haben nach dem vollständigen Abzug der UN-Friedenstruppen im Jahr 2005 die Verantwortung für die innere und äußere Sicherheit übernommen (AA 2.2014a; vgl. EDA 4.5.2015). Trotz des offiziellen Kriegsendes 2002 ist das Land von den Jahren des Bürgerkrieges noch schwer gezeichnet. Die Infrastruktur ist in vielen Gebieten im Landesinneren weiterhin zerstört (BMEIA 4.5.2015; vgl. AA 7.5.2015).
Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015).
Quellen:
Die Verfassung gewährleistet eine unabhängige Justiz, diese war jedoch zeitweise der Einflussnahme seitens der Exekutive ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. GIZ 4.2015a). Bei Gerichtsverfahren kommt es immer wieder zu Einmischungsversuchen durch die Politik (GIZ 4.2015a). Das Rechtssystem Sierra Leones ist im Wesentlichen geprägt von der Koexistenz dreier Systeme: dem staatlichen (Ebene der Distrikte); dem traditionellen (Ebene der Chiefdoms); und vereinzelt dem islamischen Recht. Das staatliche Justizsystem basiert auf dem britischen Common Law und besteht aus einem mehrstufigen Instanzenzug. Die Richter für die drei höchsten Gerichte werden vom Präsidenten ernannt, müssen aber vom Parlament bestätigt werden. Die Gerichte auf der Ebene der Chiefdoms sind mit Laienrichtern besetzt. Gegen Urteile kann Berufung eingelegt werden (GIZ 4.2015a; vgl. IOM 6.2014). Die Judikative befindet sich seit dem Ende des Bürgerkrieges in einer Reform. Sie leidet unter zu wenig Personal und materiellen Ressourcen. Außerdem sind Korruption und Vetternwirtschaft auf allen politischen Ebenen weit verbreitet (GIZ 4.2015a).
Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen. Gerichtsverfahren sind öffentlich. Für Angeklagte gilt generell die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Vertretung durch und rechtzeitige Konsultation mit einem Anwalt. Gesetzlich müssen Anwälte auf Staatskosten zur Verfügung gestellt werden, sofern sich der Angeklagte keinen Anwalt leisten kann. In der Praxis funktionierte dies nicht durchwegs. Angeklagte hatten üblicherweise nicht die Möglichkeit, ihre Verteidigung angemessen vorzubereiten (USDOS 27.2.2014). Obwohl einige Verfahren frei und fair sind (FH 2015), wird der Zugang der sierra-leonischen Bevölkerung zu den Justizbehörden generell durch einen Mangel an Richtern, langwierige Verfahren und allgemein zu geringe Kapazitäten im Bereich der Strafverfolgung und der örtlichen Gerichte behindert (GIZ 4.5.2015; vgl. FH 2015).
Quellen:
Die Polizei (SLP/Sierra Leone Police) unter dem Ministry of Internal Affairs, Local Government and Rural Development ist für die innere Sicherheit zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie ist schlecht ausgerüstet, und es mangelt ihr an ausreichenden investigativen und kriminalistischen Kapazitäten sowie der Fähigkeit zur Eindämmung von Unruhen (USDOS 27.2.2014). Für die äußere Sicherheit ist die Armee (RSLAF/Republic of Sierra Leone Armed Forces) unter dem Ministry of Defence and National Security zuständig (GIZ 4.2015a; vgl. USDOS 27.2.2014).
Über das Military Assistance to the Civil Power (MAC-P) Programm hat die Armee jedoch auch Sicherheitsverantwortung im Inneren. Dieses Programm dient der Unterstützung der Polizei in außergewöhnlichen Situationen. Zivile Behörden kontrollieren die SLP und die RSLAF und die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption und Misshandlungen. Trotzdem ist Straffreiheit weiterhin ein Problem (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung, es gibt allerdings Berichte, wonach Polizei und andere Sicherheitskräfte exzessive Gewalt anwenden, was manchmal zum Tod der Opfer führt (USDOS 27.2.2014). Die Regierung unternahm Schritte, um die Verantwortlichkeit der Polizei Sierra Leones zu stärken. In der Praxis werden jedoch seitens der Regierung Polizeibeamte nicht zur Verantwortung gezogen, so willkürlich oder übermäßig Gewalt anwenden. Auch im Fall ungesetzlicher Tötungen durch die Sicherheitskräfte kommt es nicht zu Strafverfolgung für die Beamten (AI 25.2.2015).
Quellen:
Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung versucht, das Gesetz umzusetzen, jedoch weniger rigoros als in den letzten Jahren. Trotz einiger gut dokumentierter Korruptionsfälle sind Beamte häufig korrupt und gehen straffrei aus (USDOS 27.2.2014). Korruption bleibt somit weiterhin ein ernstes Problem. Die Antikorruptionskommission wurde wiederholt aufgrund ihrer schwachen Performance kritisiert, vor allem in Fällen, in denen es um Verwandte, Freunde oder Verbündete Präsident Koromas ging. Die Kommission gelang es jedoch, die Haftstrafen von drei Steuerbeamten und zwei Bankbeamte gegen Berufung durchzusetzen (FH 2015). Auf dem Index von Transparency International befand sich Sierra Leone im Jahr 2014 auf Rang 119 von 174 untersuchten Ländern (TI 2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
In Sierra Leone entwickelte sich eine umfangreiche Szene zivilgesellschaftlich aktiver Gruppen (GIZ 4.2015a; vgl. BS 2014). NGOs bemühten sich auch um die Wiederherstellung des Friedens während der Jahre des Bürgerkrieges. Die Zivilgesellschaft spielte ebenso eine wichtige Rolle bei der kritischen Begleitung des Versöhnungsprozesses. Die Zivilgesellschaft in Sierra Leone beinhaltet zum einen spezifische, historisch gewachsene Strukturen wie Geheimbünde, zum anderen neuere Strukturen wie die oben angesprochenen NGOs (GIZ 4.2015a). Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht Ergebnisse (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015). Beamte sind oft kooperativ, gehen auf Ansichten lokaler und internationaler NGOs ein und anerkennen angesprochene Probleme (USDOS 27.2.2014).
Ethnien übergreifend bilden Geheimgesellschaften und -Bünde in Sierra Leone eine kulturelle Identitätsfläche für die Bürger des Landes. Es gibt verschiedene Geheimbünde für unterschiedliche Aktivitäten. Die wichtigsten Bünde sind die Poro Society für Männer und die Bundo Society für Frauen. Bevor das formale westliche Schulsystem eingeführt wurde, dienten sie der traditionellen Wissensvermittlung zwischen den Generationen. Die Geheimbünde stehen aufgrund menschenrechtsverletzender Praktiken wie der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) in der Kritik von Menschenrechtsgruppen (GIZ 4.2015b).
Quellen:
Das parlamentarische Menschenrechtskomitee soll die Menschenrechte fördern und Verletzungen aufzeigen (BS 2014). Es arbeitet ohne Einmischung der Regierung oder von Parteien. Das Komitee bemüht sich, Menschenrechtsfragen auf der parlamentarischen Agenda zu halten und ebnet den Weg für Gesetzesänderungen oder die Ratifizierung internationaler Konventionen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ein Mindestalter von 18 Jahren gilt für den freiwilligen Militärdienst (mit elterlicher Zustimmung auch weniger). Frauen können zum Militärdienst zugelassen werden. Es gibt keine Wehrpflicht. Potentielle Rekruten müssen HIV-negativ sein (CIA 1.5.2015).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung von 1991 garantiert zivile Freiheiten und Menschenrechte, und die Förderung und der Schutz von Menschenrechten sind als Staatsziele festgelegt. Die Menschenrechtsbilanz Sierra Leones hat sich in den letzten Jahren verbessert, obwohl ernste Probleme weiterhin bestehen (BS 2014). Schwerwiegende
Menschenrechts-Probleme sind unter anderem: überlange Haft unter harten und lebensbedrohlichen Haftbedingungen; weitverbreitete behördliche Korruption auf allen Ebenen der Verwaltung; sowie
Menschenhandel inklusive Kinderarbeit. Weitere Probleme sind:
Misshandlungen durch die Polizei; willkürliche Festnahmen;
Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen inklusive FGM;
behördliche und gesellschaftliche Diskriminierung von LGBTI-Personen sowie von Behinderten; Gewalt durch vigilante Gruppen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Verfassung und Gesetze gewährleisten Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2015). In der Praxis respektiert die Regierung dies üblicherweise (USDOS 27.2.2014) aber nicht immer (FH 2015). Die offizielle Rhetorik gegenüber Medien wurde schärfer. Ein hochrangiger Berater des Präsidenten drohte mehrmals, gegen regierungskritische Journalisten auf Basis von Verleumdungsgesetzen Anklage zu erheben. Journalisten sind üblicherweise nicht Verhaftungen ausgesetzt, aber einige berichteten von Angriffen und Einschüchterungen (USDOS 27.2.2014).
Historisch gesehen ist die Geschichte der Printmedien Sierra Leones einmalig: Im anglophonen Teil Westafrikas wurden hier erstmals Zeitungen veröffentlicht. Heute gibt es 44 Zeitungen, die bei der Independent Media Commission registriert sind. Von diesen erscheinen etwa zwölf Zeitungen regelmäßig. Zum Teil können diese Zeitungen im Internet gelesen werden. Heute ist das wichtigste Medium in Sierra Leone das Radio. Die Sierra Leone Broadcasting Corporation (SLBC) ist 2010 aus den Sierra Leone Broadcasting Services (SLBS) und dem UN Radio hervorgegangen. Außerdem strahlen mehr als 20 private Radiosender Programme aus, teilweise regional begrenzt. Das Fernsehen ist in Sierra Leone äußerst beliebt. Es gibt eine staatliche Fernsehstation, SLBC, die ihr Programm in Freetown, Bo, Kenema und Makeni ausstrahlt. Darüber hinaus gibt es Kabel-TV mit einigen Dutzend Kanälen. Außerhalb der größeren Städte hat das Fernsehen auf Grund fehlender Stromversorgung wenig Bedeutung (GIZ 4.2015a).
Quellen:
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014) und wird in der Praxis üblicherweise respektiert. Proteste eskalieren jedoch häufig in Gewalt (FH 15.4.2015). Vereinigungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird in der Praxis üblicherweise respektiert (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Gefängnis- und Haftbedingungen sind hart und manchmal lebensbedrohlich (USDOS 27.2.2014). Überbelegung ist eines der größten Probleme (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 15.4.2015), neben unhygienischen Lebensbedingungen und ungenügender medizinischer Versorgung. Mit Ausnahme des Gefängnisses im Bezirk Kono werden Frauen und Männer in separaten Zellen untergebracht. Internationalen Beobachtern wird unbeschränkter Zugang zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft. Ein Moratorium wird jedoch beachtet (BS 2014). Laut Gesetz kann die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat und schweren Raub verhängt werden. Bei Mord ist sie zwingend vorgeschrieben. Im Mai 2014 teilte der Generalstaatsanwalt und Justizminister dem UN Komitee gegen Folter mit, dass Sierra Leone die Todesstrafe in Kürze durch eine Gesetzesänderung beim Strafgesetz abschaffen würde. Bis Jahresende 2014 ist dies noch nicht durchgeführt worden (AI 25.2.2015).
Quellen:
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und diese wird von der Regierung auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 15.4.2015). Das Land wird wegen seiner religiösen Toleranz von den Vereinten Nationen und anderen Organisationen gelobt (FH 15.4.2015). Interreligiöse Heiraten sind häufig (FH 15.4.2015; vgl. USDOS 28.7.2014). Es gibt weder Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit durch die Regierung noch über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionspraxis (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Der Interreligiöse Rat (IRC) schätzt, dass rund 77 Prozent der Bevölkerung Muslime (größtenteils Sunniten) sind, 21 Prozent Christen (Protestanten, Katholiken u.a.) und 2 Prozent Baha'i, Hindus, Juden und Anhänger indigener oder animistischer Religionen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
In Sierra Leone gibt es kaum ernsthafte Auseinandersetzungen wegen ethnischer oder religiöser Zugehörigkeiten. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone beruhte nicht auf einem ethnischen Konflikt (GIZ 4.2015b). Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien oder Religionen sind häufig. Bevorzugungen nach ethnischer und parteilicher Zugehörigkeit in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft sind jedoch weit verbreitet (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei der Einstellung in der Regierung, der Unterzeichnung von Verträgen und Beförderungen im Militär sind häufig (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
In Sierra Leone leben circa 16 ethnische Gruppen, die ihre eigene Sprache und Kultur pflegen. Seit der Kolonialzeit gibt es Bemühungen, eine nationale Identität zu etablieren. Dennoch bleibt der wichtigste Bezugsrahmen für die meisten Sierra Leoner die Familie und die lokale Gesellschaftsordnung (GIZ 4.2015b). Die größte ethnische Gruppe bilden in Sierra Leone die Temne mit 35 Prozent, dann folgen die Mende mit 31 Prozent (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014), die Limba mit 8,5 Prozent, die Fullah mit 8 Prozent, die Mandingo mit 7 Prozent, die Krio mit 5 Prozent, und viele andere (GIZ 4.2015b). Dabei wird der Norden des Landes von den Temne und der Süden von den Mende dominiert (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Sprache der Krio, das Krio, gilt als die Lingua Franca des Landes. Aufgrund der geographischen Verbreitung wird im Norden im Alltag hauptsächlich die Sprache Temne und im Süden Mende als Verkehrssprache verwendet. Offizielle Amtssprache ist Englisch und wird überwiegend von Bevölkerungsgruppen mit einer formalen Schulbildung gesprochen (GIZ 4.2015b). Zwei vorwiegend Handel betreibende, nicht aus Westafrika stammenden Minderheiten sind die Inder und die Libanesen (GIZ 4.2015b; vgl. USDOS 27.2.2014) sowie kleine Gruppen von Pakistanis oder Europäern (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
In der Verfassung sind uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise. Jedoch gibt es Berichte, wonach Sicherheitskräfte bei Straßensperren außerhalb der Hauptstadt Bestechungsgelder von Fahrzeuglenkern verlangen. Die Grenze zu Liberia ist offiziell offen. Die Behörden gestatten in der Regel Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen Personen, sich zwischen beiden Ländern frei zu bewegen. Allerdings verlangen Polizei, Zöllner und Militär Bestechungsgelder (USDOS 27.2.2014).
Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft (AA 4.5.2015). Um die Ausbreitung des Ebola-Virus einzudämmen, kann die Regierung Maßnahmen anordnen, z.B.:
Quellen:
18. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten die Zuerkennung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus, und die Regierung hat ein System zur Prüfung solcher Anträge etabliert. Die Regierung kooperiert mit UNHCR, um standardisierte Abläufe für die Verfahren zu entwickeln (USDOS 27.2.2014). Die IOM versorgt benachteiligte Binnenvertriebene und deren Familien mit Unterkunftsmaterial und Transportmöglichkeiten. UNICEF stellt ebenfalls Ausbildungsmaterialien für Kinder zur Verfügung und ermöglicht Zugang zur Gesundheitsversorgung. Family Home Movement und Don-Bosco-Heime kümmern sich ebenfalls um Kinder (IOM 6.2014).
Quellen:
19. Grundversorgung/Wirtschaft
Nach dem Niedergang des Landes während der Bürgerkriegsjahre ist seit 2002 eine Erholung der Volkswirtschaft zu verzeichnen. Sierra Leone ist mit einem Bruttoinlandsprodukt von 3,78 Milliarden US-Dollar und einem Prokopf-Einkommen von 615 US-Dollar im Jahr dennoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt. Hinsichtlich Wirtschaftsleistung belegt Sierra Leone Platz 154 (von 184) in der Welt. Im Jahre 2012 belegte Sierra Leone den 177. Platz von 187 Ländern am Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen (Human Development Index, HDI). Sierra Leone liegt damit weiterhin unter dem Durchschnittswert der Region Subsahara. 60 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. Die mit rund 70 Prozent sehr hohe Jugendarbeitslosigkeit ist eines der schwerwiegenderen Probleme des Landes (AA 2.2014b). Während der letzten Jahre haben UN-Agenturen und lokale NGOs bei der Etablierung von Mikrounternehmen durch Qualifikationstraining für eine große Zahl von Binnenvertriebenen und ehemaligen Kämpfern geholfen. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt 65 Prozent der Arbeitskräfte. Das Produktionspotenzial wird durch das Grundbesitzsystem eingeschränkt; das Land befindet sich meist in den Händen von Kleinbesitzern, die Subsistenzlandwirtschaft betreiben. Der Bergbausektor beschäftigt etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte (IOM 6.2014).
In etwa die Hälfte des Nationaleinkommens wird in der Landwirtschaft erwirtschaftet. Schätzungsweise zwei Drittel der Bevölkerung betreibt Subsistenzwirtschaft und leben damit unmittelbar von der Landwirtschaft (AA 2.2014b; vgl. IOM 6.2014). Die landwirtschaftliche Produktion hat mit der Rehabilitierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen (z.B. Verdreifachung der Reisanbauflächen) und der Rückkehr der Flüchtlinge zugenommen. Dennoch reicht die Nahrungsmittelproduktion nicht aus, da der Zuwachs durch das hohe Bevölkerungswachstum absorbiert wird. Die Regierung Koroma hat ein umfassendes Landwirtschaftsprogramm (Comprehensive Africa Agricultural Development Programme) zur Verbesserung der Ernährungssicherheit aufgelegt. Nach Angaben der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) wurde beim Reisanbau das Vorkriegsniveau inzwischen wieder erreicht. Auch beim Anbau der traditionellen landwirtschaftlichen Exportgüter Kakao und Kaffee ist in den letzten Jahren eine Erholung zu verzeichnen (AA 2.2014b). Der Export von Edelsteinen ist der wichtigste Devisenbringer. Sierra Leone ist einer der größten Produzenten von Diamanten weltweit. Obwohl Sierra Leone reich an Ressourcen ist, wurde in der Vergangenheit auch immer gegen deren Ausbeutung gekämpft. Bestrebungen, das Exportgeschäft mit größerem Erfolg zu betreiben, waren bereits ansatzweise erfolgreich (IOM 6.2014).
Zehn Jahre Bürgerkrieg haben die wirtschaftliche Situation des Landes beeinträchtigt. Die Arbeitslosigkeit ist heute eine der größten Herausforderungen (IOM 6.2014; vgl. GIZ 4.2015b). Die Mehrheit versucht mit Gelegenheitsjobs oder als Händler ein Auskommen zu erwirtschaften. Die Subsistenzwirtschaft wird in Familien oft parallel oder alternativ genutzt, um den Lebensunterhalt zu sichern. Seit dem Bürgerkrieg ist es noch nicht im notwendigen Umfang gelungen, einen beschäftigungswirksamen Aufschwung zu erzeugen. Hierbei spielen unter anderem eine schwache Privatwirtschaft sowie zu wenige gut ausgebildete Fachkräfte eine Rolle. Der informelle Sektor ist daher in Sierra Leone besonders wichtig. Die Einnahmen bleiben im informellen Sektor allerdings vergleichsweise niedrig, und der Zugang zu Krediten ist relativ schwierig (GIZ 4.2015b).
Quellen:
Die Gesundheitsversorgung in Sierra Leone wird zum Teil vom Staat, zum Teil von NGOs gestellt (GIZ 4.2015b). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch äußerst problematisch (AA 7.5.2015). Der Gesundheitssektor befindet sich immer noch in einem schwierigen Stadium und benötigt dringend zusätzliche Ressourcen sowie eine neue Politik und neue Strukturen. Die Dienstleistungen sind in Teilen des Landes eingeschränkt. Der Zugang hängt hauptsächlich davon ab, ob die Patienten zahlen können. Vielen Krankenhäusern fehlen die geeigneten finanziellen Strukturen (IOM 6.2014).
Es besteht ein ausgeprägter Mangel an Fachärzten. Selbst in Freetown ist die ärztliche Versorgung gegenwärtig sehr begrenzt (AA 7.5.2015). Der öffentliche Gesundheitssektor beschäftigt nur 190 Ärzte von denen 22 Fachärzte sind. Die Bevölkerung von Sierra Leone umfasst ca. 5,3 Mio. Menschen, so dass ein Arzt auf 30.000 Patienten kommt. Sierra Leone bildet nicht nur zu wenige Ärzte aus, es verliert auch viele an das Ausland. Nur ca. 10 Prozent der Mediziner bleiben nach dem Studium in der Heimat, die anderen wandern auf der Suche nach besseren Verdienstmöglichkeiten aus (IOM 6.2014).
Mit der Rückkehr von Frieden und Stabilität verstärkt die Regierung ihre Anstrengungen bei der Neustrukturierung der Gesundheitsversorgung. Viele Krankenhäuser wurden renoviert. Die Krankenhäuser besitzen Ambulanzen und Allradfahrzeuge, die die Beförderung von Patienten und Krankenhauspersonal erleichtern können. Bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten sind im Land signifikante Unterschiede festzustellen. Ein privater Sektor der Gesundheitsversorgung existiert außerhalb der Provinzhauptstädte kaum. Die große Mehrheit der Gesundheitsdienste ist im Westen des Landes konzentriert. Dasselbe gilt für Apotheken. Von den acht öffentlichen Krankenhäusern, die tertiäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich fünf im Westen, die anderen in den Provinzhauptstädten Bo, Kenema und Makeni. Von den 15 öffentlichen Krankenhäusern, die sekundäre Gesundheitsversorgung bieten, befinden sich sechs im Westen und eines in jeder Distrikthauptstadt. Privatkrankenhäuser, die Religionskörperschaften gehören, sind besser ausgestattet als die Regierungskrankenhäuser. Durch die italienische Regierung wurde in Lunsar im Norden von Sierra Leone ein Krankenhaus für Transplantationschirurgie eingerichtet. Das Connaught Hospital in Freetown wurde wieder aufgebaut und modernisiert (IOM 6.2014).
2010 wurde mit der Unterstützung des Vereinigten Königreiches und der UN ein Programm zur kostenlosen Versorgung von schwangeren Frauen und Müttern mit Kindern unter fünf Jahren eingeführt, um die hohe Mütter- und Kindersterblichkeit zu reduzieren (GIZ 4.2015b).
Die Regierung hat ein Kompensationsprogramm eingeführt, damit Medikamente zu relativ niedrigen Preisen zu kaufen sind. Im gesamten öffentlichen Gesundheitssektor herrscht jedoch beim Fachpersonal eine große Unsicherheit darüber, wer welche Leistungen bezahlen muss. Die Konfusion wurde noch durch Hilfsorganisationen verstärkt, die bestimmte Gruppen über öffentliche Gesundheitseinrichtungen kostenlos mit Medikamenten versorgten. Da der Staat oft die Gehälter nicht pünktlich zahlt, sind manche Einrichtungen dazu übergegangen, Gebühren zu erheben. Apotheken in Privatbesitz verkaufen Arzneimittel zu relativ hohen Preisen. Einfuhrzölle, Bestimmungen und Steuern erhöhen die Kosten medizinischer Versorgungsgüter und für die Ausrüstung im privaten Sektor. Arzneimittel und Spritzen sind prinzipiell frei von Einfuhrzöllen, aber Positionen wie Kondome und Röntgenfilme müssen verzollt werden. Die Kosten sind von Ort zu Ort verschieden und ziemlich hoch. Medizinische Sonderversorgung und -pflege für Personen mit psychischen Störungen, Traumata, kritischen Infektionskrankheiten und Patienten mit transplantierten Organen ist ein Problem, und die Verfügbarkeit muss in jedem einzelnen Fall vorab geprüft werden (IOM 6.2014).
Es gibt ein Krankenversicherungssystem in Sierra Leone. Versicherungsprämien werden an die nationale Versicherungsgesellschaft gezahlt. Bei Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis werden die Prämien zusammen mit den anderen Steuern direkt vom Gehalt abgeführt. Arbeitslose und Selbstständige müssen mit der Versicherungsgesellschaft Sonderabsprachen treffen. Bezieher einer Rente der nationalen Versicherung zahlen normalerweise einen minimalen Standardbeitrag für die Krankenversicherung, der von der Rente abgezogen wird (IOM 6.2014).
Westafrika wird seit Dezember 2013 von einer Ebolaepidemie heimgesucht, die hauptsächlich Liberia, Sierra Leone und Guinea betroffen hat. Die Fallzahlen sind inzwischen rückläufig, jedoch werden in Sierra Leone wöchentlich immer noch ca. 10 Neuinfektionen registriert (Freetown und Umgebung und Kambia). Durch die Ebolaepidemie ist das Gesundheitswesen in Sierra Leone nachhaltig beeinträchtigt worden, so dass eine medizinische Versorgung nur eingeschränkt möglich ist. Der von der sierra-leonischen Regierung im Rahmen des Kampfes gegen Ebola verhängte Ausnahmezustand ist im Zuge des Rückgangs der Ebola-Erkrankungen zwar gelockert, aber dennoch weiterhin Kraft. U.a. sind Menschenansammlungen von über 10 Personen verboten (AA 7.5.2015).
Quellen:
Die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer, Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland stellt eine der Hauptherausforderungen nach dem Krieg dar. Während des Krieges begingen viele Kämpfer furchtbare Gewalttaten, auch in ihren eigenen Dörfern. Deswegen löst die Vorstellung in ihre Wohnorte zurückzukehren bei vielen Angst und Misstrauen aus. Die Regierung richtete den NCDDR ein, der die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung von ehemaligen Kämpfern, Kindersoldaten sowie Sonderprogramme für Behinderte und Frauen sicherstellt. Das Ziel war, ehemaligen Kämpfern dabei zu helfen, produktive Mitglieder ihrer Gemeinden zu werden, marktfähige Qualifikationen und Zugang zu den Mikrounternehmensprojekten bereitzustellen und die soziale Akzeptanz durch Informationskampagnen, soziale Aussöhnung und Sensibilisierungsprozesse zu unterstützen. Auf ähnliche Weise trugen die UN und andere internationale Agenturen in hohem Maße zu diesen Bemühungen bei. Trotz des Bedarfs an weiterführender, nachhaltiger Unterstützung zur Voranbringung des Friedensprozesses und des Wiederaufbaus, hat die gegenwärtige Regierung erfolgreich günstige Bedingungen für eine Wiederaufnahme und Eingliederung zurückkehrender Migranten geschaffen, ebenso wie für eine Beteiligung des privaten Sektors an der nationalen Wirtschaftsentwicklung. Dies wurde ermöglicht durch die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten, Ausbildungstrainings, praktischen Berufstrainings sowie Entwicklungshilfe für Mikrounternehmen, die weithin als Motor der Kleinunternehmensentwicklung anerkannt und für die Entwicklung der Wirtschaft unabdingbar ist, insbesondere in jungen Ökonomien (IOM 6.2014).
Quellen:
1.3.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Sierra Leone nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den folgenden Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Sierra Leone abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Auch unter Berücksichtigung des fehlenden sozialen Rückhaltes und der Beeinträchtigung durch einen Sprachfehler ist von keiner besonderen Vulnerabilität auszugehen, welche es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würde, sich den Lebensunterhalt in Sierra Leone zu verdienen.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahme.
In diesem Kontext ist hervorzustreichen, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dezidiert aufgefordert worden war, zu einem allenfalls iSd Art. 8 EMRK in Österreich vorhandenen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen bzw. ggf. vorhandene integrationsbegründende Dokumente zur Vorlage zu bringen. Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme vom 15.09.2015 jedoch nichts ins Treffen geführt.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen über den Umstand eines Sprachfehlers hinaus ableitbar.
2.3. Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber dem Bundesasylamt am 18.01.1996 angegeben, aus Sierra Leone zu stammen. Sowohl im Laufe des ersten als auch im Laufe des gegenständlichen Asylverfahrens beharrte der Beschwerdeführer darauf, in Sierra Leone geboren und aufgewachsen zu sein.
2.3.2. Ein Beamter in Sierra Leone verweigerte am XXXX allerdings trotz Heimreisezertifikats die Einreise des Beschwerdeführers nach Sierra Leone, da dieser offensichtlich kein Staatsbürger von Sierra Leone sei.
2.3.3. Der Beschwerdeführer gab in einer Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion XXXX am 18.07.1996 an, aus Liberia zu stammen.
2.3.4. Der Beschwerdeführer verweigerte eine ausführliche Sprachanalyse, doch wurde im Rahmen eines kurzes Gespräches am 29.05.2006 von Seiten eines Sprachanalytikers festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch nicht der in Sierra Leone üblichen Variante entspreche und dass die Herkunft aus Sierra Leone auch unwahrscheinlich sei, weil der Beschwerdeführer kein Krio spreche.
2.3.5. Der Asylgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 21.05.2012 fest, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht aus Sierra Leone stamme, dass aber auch nicht automatisch von einer Herkunft aus Nigeria ausgegangen werden könne. Dies wurde auch durch ein Sprachgutachten vom 10.10.2012 bestätigt, in dem festgestellt wird, dass die sprachliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Nigeria liege.
2.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.2.2. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
3.2.3. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.2.4. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu A)
3.3. Zur Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
3.3.2. Der dem gegenständliche Verfahren zugrunde liegende Asylantrag wurde am 18.03.2005 gestellt und war somit am 31.12.2005 anhängig. Das Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu führen.
3.3.3. Gemäß § 8 Asylgesetz 1997 hat die Behörde, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Hinsichtlich des Verweises auf § 57 Fremdengesetz ist die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 FPG 2005 zu berücksichtigen, wonach § 50 FPG anzuwenden ist.
§ 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
3.3.4. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Sierra Leone. § 8 Abs. 6 Asylgesetz 2005 ist allerdings nicht anzuwenden und eine entsprechende Bestimmung findet sich im Asylgesetz 1997 nicht. Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur zu § 8 Asylgesetz 1997 hat sich die Prüfung des Refoulementschutzes bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen (VwGH, 16.04.2002, 2000/20/0131 und 30.09.2004, 2001/20/0410). Trotz der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stammt, ist die Prüfung des Refoulementschutzes daher in Bezug auf Sierra Leone vorzunehmen.
3.3.5. Es ist daher zu prüfen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der belangten Behörde an, welche ausführt, dass sich keine exzeptionellen Umstände ergeben haben, welche eine der unter Punkt 3.3.5. geschilderten Gefahren mit sich bringen würden.
3.3.7. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
3.3.8. Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich-Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
3.3.9. Der Beschwerdeführer unterließ es, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr im Falle einer Überstellung nach Sierra Leone schlüssig darzustellen. Das seit Dezember 2013 in Sierra Leone grassierende Ebola-Virus scheint endgültig besiegt zu sein; in den letzten Wochen wurden keine Neuinfektionen gemeldet (aktuelle Medienberichte, etwa NZZ vom 25.08.2015;
http://www.nzz.ch/international/afrika/ende-von-ebola-ist-in-sicht-1.18601718;
Zugriff am 27.08.2015). Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Bürgerkrieg in Sierra Leone ist seit mehr als 10 Jahren beendet; trotz noch immer vorhandener Schwächen in der Infrastruktur und Mängeln in der Gesundheitsversorgung kann daraus nicht auf eine automatische Gefahr für jeden Bürger geschlossen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Fehlens eines familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er arbeitsfähig und im Wesentlichen gesund ist. Der ins Feld geführte Sprachfehler alleine vermag keine besondere Vulnerabilität auszulösen. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
3.3.10. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Ausweisung gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009
(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Zu prüfen bleibt, ob die Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig ist, um das Ziel zu erreichen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere
maßgeblich.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere festzuhalten, dass er sich bereits seit 1996 in Österreich aufhält; allerdings hat er in diesem Zeitraum zwei erfolglose Anträge auf internationalen Schutz gestellt und die Verfahren auch dadurch verzögert, dass er seinen Herkunftsstaat verschleierte. Zudem wurde der Beschwerdeführer dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt und befand sich insgesamt mehr als 8 Jahre in Haft. Diesbezüglich ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass sich seit seiner Entlassung aus der Haft 2010 wohlverhalten hat.
3.4.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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