BVwG W216 2009777-1

W216 2009777-1Tribunale amministrativo federale15 set 2015

Regest

Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W216 2009777-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W216.2009777.1.00

Spruch

W216 2009777-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und der Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.06.2014, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.03.2005 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2005 wurde der am 06.04.2005 eingelangte Antrag abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Diesem Bescheid wurde das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 05.07.2005 zugrunde gelegt, in dem die Gesundheitsschädigung "Milchzuckerunverträglichkeit" (unterer Rahmensatz, da mit Diät beschwerdefrei) unter Anwendung der Richtsatzverordnung (Positionsnummer g.Z.348) mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft wurde.

Am 13.12.2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung und legte dem Antrag ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB %

01

Laktose- und Fructoseintoleranz, Gladinsensitivität mit unspezifischer Colitis, oberer Rahmensatz, da die Nahrungsmittelintoleranzen mit einer chron. unspezifischen Colitis einhergehen und es anamnestisch bei Diätfehlern zu hochfrequenten Durchfällen und Gewichtsverlust kommt.

07.04. 05

40

Gesamtgrad der Behinderung

40 v.H.

"Folgende

beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n. Abruptio ossea art. calc-cub dext 2008 mit nur geringgrad. Restfunktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks, Kniegelenksdegeneration, da nur geringgrad. Schädigung, Psoriasis, hochgrad. Myopie und Astigmatismus, da durch Sehbehelf ausgeglichen, Carpaltunnelsyndrom bds und Arthrosen der kl. Fingergelenke des 2. Strahls bds, da ebenfalls nur geringgradig, Panikattacken durch Atmung und Ablenkung beherrschbar."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 27.03.2014 führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme aus, dass sie eine Neuberechnung beantrage, da sie einen Behindertenpass benötige, um einen Euro-key beantragen zu können. Diese Einrichtung sei ihr auch von der untersuchenden Ärztin empfohlen worden und würde ihr bei möglichen Reisen eine gewisse Sicherheit geben. Derzeit fühle sie sich nicht in der Lage, weiter entfernte Ziele anzufahren, da immer wieder Perioden von chronischen Durchfällen auftreten würden, obwohl sie strengste Diät einhalte. Zudem seien ihre Panikattacken nicht durch Atmung und Ablenkung beherrschbar. Sie würden aufgrund ihres Darmleidens immer öfter einsetzen und ihr Alltagsleben sehr wesentlich beeinflussen. Zwar schwächen dagegen eingenommene Medikamente diese ab, aber ein Garant für ein "normales" Leben seien diese nicht. Hinsichtlich des Längsrisses der Previsehne führt die Beschwerdeführerin aus, dass dieser zu einer ständigen Schwellung des Knöchels führe, was für sie eine starke Einschränkung darstelle, weshalb sie auch nicht weiter als 200 m gehen könne. Wegen des Carpaltunnelsyndroms trage sie nachts auf beiden Händen Schienen, damit ein schmerzfreier Schlaf ermöglicht wird, allerdings seien diese Schienen unangenehm zu tragen. Jedoch sei es ihr lediglich damit möglich, schmerzfrei zu schlafen, da beide Hände ständig "einschliefen".

In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 18.05.2014, wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, Folgendes festgehalten:

"Fr. (...) schreibt in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2014, dass sie um eine neuerliche Beurteilung ihres Gesundheitszustandes bittet.

1. Sie führt dazu aus, dass bei ihr trotz strengster Diät immer wieder Perioden von chronischen Durchfällen auftreten, sodass sie nicht in der Lage sei, weiter entfernte Ziele anzufahren.

2. Ihre Panikattacken seien nicht durch Atmung und Ablenkung beherrschbar, sie nehme zwar Medikamente, diese seien aber kein Garant für ein normales Leben.

3, Der Längsriss der Brevissehne sei ebenfalls keine geringgradige, sondern eine starke Einschränkung, da der Knöchel ständig geschwollen sei, sie eine Kniegelenksdegeneration habe und die Gehstrecke ohne Beschwerden nicht weiter als 200 m sei.

4. Auch das Carpaltunnelsyndrom ist unangenehm, sie müsse in der Nacht Schienen tragen damit sie eine schmerzfreie Nachtruhe habe, die Hände schlafen ihr ständig ein.

Dazu ist folgendes festzuhalten:

Ad 1.: Bei der Untersuchung gab die Genannte an, dass sie keine normale Nahrung zu sich nehmen kann, da sie kein Obst, kein Mehl, kein Milchprodukte und kein Histamin verträgt. Sie kann sich mit einer Spezialdiät versorgen, damit findet sie ein Auslangen. Restaurantbesuche und Essen im Urlaub sind kaum mehr möglich. Bei Diätfehlern kommt es zu Gewichtsverlust und bis zu 10 wässrigen Durchfällen pro Tag.

Auf Grund der Schwere der Beschwerden wurde daher das Leiden nach der Position 07.04.04 mit dem oberen Rahmensatz eingestuft.

Ad 2.: Bei der Untersuchung gab Fr. (...) an, dass es seit dem Tod des Lebensgefährten 2008 bei ihr bei Überlastung, Menschenansammlungen oder bei starken Bauchschmerzen zu Panikattacken kommen kann, diese wären durch Atmung und Ablenkung beherrschbar. Eine Therapie bei einem Psychotherapeuten oder Facharzt für Psychiatrie wird nicht erwähnt, es kommt auch nicht zu einer Einschränkung der sozialen Fähigkeiten, sie kann Radfahren und Autofahren. Die Panikattacken erreichen somit keinen Grad der Behinderung.

Ad 3.: 2005 kam es möglicherweise ("Verdacht auf"- Abl.30) zu einem Längsriss der rechten Musculus peronäus brevis Sehne (kurzer Wadenbeinmuskel), deren Funktion die Beugung der Fußsohle und das Einwärtsdrehen des Sprunggelenks ist.

2008 kam es zu einer Verletzung des Knöchels (Abruptio ossea art. calc-cubit, dext). Beide Verletzungen sind ausgeheilt.

Im MRT des rechten Knies von 2012 (AbI. 37) zeigen sich abnützungsbedingte Veränderungen der Knorpelflächen, kein Hinweis auf Läsionen im Bereich der Menisci oder der knöchernen Strukturen.

Bei der Untersuchung trug die Genannte normales Schuhwerk, das Gangbild war unauffällig, der Bewegungsumfang der Sprunggelenke und der Knie war im Normalen. Sie konnte auf den Zehen und den Fersen gehen, lediglich der Einbeinstand rechts war schmerzbedingt nicht möglich.

Auch hier konnte somit kein Grad der Behinderung erreicht werden.

Ad 4.:

Seit 10/2013 trägt Fr. (...) als Therapieversuch Nachtlagerungsschienen wegen eines Carpaltunnelsyndroms beidseits. Sollte damit kein Auslangen gefunden werden, ist eine Operation indiziert.

Zum Untersuchungszeitpunkt ist das Leiden über die Zeit keine 6 Monate anhaltend gewesen, durch eine Operation wird das Leiden wahrscheinlich zu 100 % geheilt.

Eine Einstufung nach der Einstufungsverordnung ist daher nicht möglich gewesen."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie den Euro-key benötige, um öffentliche Toiletten nutzen zu können, die oftmals versperrt seien. Weiters führte sie aus, dass die Knochendichte am Schenkelhals im LWS-Bereich um 11,2 % abgenommen habe. Zudem sei Osteochondrose der Bandscheibe L2/L3 festgestellt worden, weshalb sie auch regelmäßig physikalische Therapien erhalte. Im rechten Knie befinde sich im Bereich des Hinterhorns des medialen Meniskus eine mucoide Degeneration (Grad II Läsion), der rechte Knöchel und das Knie seien daher nicht ausgeheilt. Ob das Carpaltunnelsyndrom durch eine Operation geheilt werden könne, sei nicht vorhersehbar. Die Panikattacken träten öfters auf und seien mit Medikamenten nicht in den Griff zu bekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Am 14.07.2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.05.2015, im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Status:

"Größe: 1.73 Gewicht:70

Rechtshänder

Stuhl: Durchfallsneigung und Durchfälle ca. 3-4x/ Tag wenn Diät eingehalten werde

Miktion: unauffällig

Brille

Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches

Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, prompte Lichtreaktion direkt und indirekt, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe ( BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch:

sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand-Zehen - und Fersenstand gut möglich

Gesamteindruck- Gangbild:

Kommt alleine frei gehend mit dem Rad zur Untersuchung,

Führerschein: ja, fährt auch

Beantwortung der einzelnen Fragestellungen:

Ad 1)

  1. Panikattacken 03 05 01 10%

Unterer Rahmensatz, da fallweise auftretend, aber medikamentös und verhaltenstherapeutisch behandelbar, es ergeben sich keine dauerhaften Einschränkungen.

Therapieoptionen bestehen noch, daher prinzipiell besserungsfähig

  1. Carpaltunnelsydrom (in der Nervenleitgeschwindigkeitsmessung 10/ 13 als minimal ausgewiesen) 04 05 06 10%

Unterer Rahmensatz, da fallweise Gefühlsstörungen der Finger bei bestimmten Bewegungen und Haltungen der Hände auftreten und feinmotorische Einbußen angegeben werden, aber keine anhaltenden Gefühlsstörungen, Lähmungen oder Muskelverschmächtigungen vorliegen und die Beschwerden nachts mit Nachtlagerungsschienen beherrschbar.

Therapieoptionen bestehen noch, daher prinzipiell besserungsfähig

  1. Rückenschmerzen erreichen aus nervenfachärztlicher Sicht keinen Grad der Behinderung, da keine neurologischen Ausfälle vorliegen

Die restlichen angegebenen Beschwerden fallen nicht ins nervenfachärztliche Gebiet und werden vom Arzt für Allgemeinmedizin bewertet.

Ad2)

Gesamtgrad der Behinderung: Die beiden ad 1) angeführten nervenärztlichen Leiden erhöhen sich nicht da keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird vom Arzt für Allgemeinmedizin bewertet.

Ad3)

Aus neurologischer Sicht ist die BF in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb geeignet.

Ad4)

Stellungnahme zu den Einwendungen der BF Abl. 81, 82:

Das Carpaltunnelsyndrom ist im gegenständlichen Fall messtechnisch und klinisch mit fallweise vorliegenden Gefühlsstörungen der Finger minimal ausgeprägt. Eine Therapieoption ist die Nachtschiene, damit konnte ein guter, im Wesentlichen beschwerdefreier, Nachtverlauf erreicht werden.

Prinzipiell ist ein Carpaltunnelsyndrom, das progredient ist besserungsfähig durch weitere Therapiemaßnahmen (z. B. Infiltration oder auch Operation)

Die Panikattacken sind durch die Therapie (Monotherapie mit einem Psychopharmaka) gut beherrschbar und selten auftretend. Eine nervenfachärztliche Behandlung oder psychotherapeutische Therapie besteht derzeit nicht. BF hat auch gelernt "sich selbst zu beruhigen".

Auch hier bestehen im Falle einer Verschlechterung noch Therapieoptionen.

Die vorgelegten Befunde (...) betreffen nicht das neurologische Fachgebiet

Ad5)

Leiden 1 und 2 unter ad 1) wurde entsprechend der Ausprägung neu aufgenommen

Ad6)

Aus nervenfachärztlicher Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich"

Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.05.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status:

"1,73m groß,70kg schwer, Rechtshänderin, guter AEZ ,Brillenträgerin Vereinzelte, trockene Hautstellen, leicht schuppend i. Ellbogenbereich beidseits,

tw.auch Knie streckseitig, lt. eig Angaben langjährig und psoriatisch

Stuhl; erhöhte Stuhlfrequenz bei Durchfallneigung 3-4x tägl

Miktion unauffällig

Hals/Brustkorb/Herz/Lunge: unauffällig

Abdomen: weich, drucksensibel

Wirbelsäule, Achse im Loti. nicht kopf-oder druckdolent, endlagig eingeschränkte HWS beweglichkeit, sonst fei beweglich, milder Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Lasegue negativ

Oberer Extremitäten: Gelenke frei und vollständig beweglich, Heberdenarthrosen der distalen Fingergelenke II 111 beidseits mit Verdickungen, keine Überwärmung, Kraft, Tonus unauffällig, Sensibilität wird intakt angegeben,

Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger-Nase Versuch zielsicher beidseits, Eudiadochokinese, Muskeleigenreflexe (BSR,RPR;TSR) seitengleich

mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

Untere Extremitäten: beide Beinachsen gerade, keine Beinlängendifferenz

Sensibilität wird intakt angegeben, Trophik, Tonus und Motlilität unauffällig, Knie-Hacke Versuch unauffällig, zielsicher, MER (PSR,ASR), seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen. Gelenksbeweglichkeit rechtes Knie und rechtes Sprunggelenk endlagig reduziert etwas verplumpt, sonst äußerlich unauffällig, übrige Gelenke altersentsprechend frei beweglich

Stand-und Gang: unauffällig, Rombergversuch und Unterberger Tretversuch sicher ohne Abweichen, ohne Fallneigung, Einbeinstand, Zehen-und Fersenstand gut möglich Psycho(patho)logischer Status:

bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-menstisches Defizit, Gedankenductus geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar, Stimmung angepasst, keine produktive Symptomatik

Gesamteindruck-Gangbild:

Kommt alleine frei gehend mit dem Fahrrad zur Untersuchung

Hat einen Führerschein und fährt auch mit dem PKW."

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Milch- und Fruchtzuckerintoleranz, Gliadinsensitivität mit unspezifischer Colitis, 12/2013 Oberer Rahmensatz, da chronischer Meteorismus, krampfartige Beschwerden Durchfallneigung mit erhöhter Stuhlfrequenz bei Diätfehlern, rascher Gewichtsverlust, aber stabilisierbar.

07.04. 15

40 vH

02

Beschwerden rechtes Kniegelenk, rechtes Sprunggelenk, Fuß (degenerativ und posttraumatisch) reduzierte Knochendichte ED 03/2014 Oberer Rahmensatz, da Schwellneigung mit deutlichem Belastungsdefizit; inkludiert die fortgeleiteten Rückenschmerzen ohne neurologische Ausfälle , Abnahme der Knochendichte ohne Frakturen und die Fingerendgelenksarthrosen II, III beidseits mit funktionellem Defizit.

02.02. 01

20 vH

03

Panikattacken Unterer Rahmensatz, da fallweise auftretend, aber medikamentös und verhaltenstherapeutisch behandelbar, es ergeben sich keine dauerhaften Einschränkungen. Therapieoptionen bestehen noch, daher prinzipiell besserungsfähig.

03.05. 01

10 vH

04

Karpaltunnelsyndrom (in der Nervenleitgeschwindigkeitsuntersuchung 10/2013 als minimal ausgewiesen) Unterer Rahmensatz, da fallweise Gefühlsstörungen der Finger bei bestimmten Bewegungen und Haltungen der Hände auftreten und feinmotorische Einbußen angegeben werden, aber keine anhaltenden Gefühlsstörungen, Lähmungen oder Muskelverschmächtigungen vorliegen und die Beschwerden nachts mit Lagerungsschienen beherrschbar sind.

04.05. 06

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung wird wegen fehlender maßgeblich ungünstiger Leidensbeeinflussung von Leiden 2-4 nicht weiter erhöht.

"Psoriasis, der geringgradig, eine hochgradige Myopie und Astigmatismus, da durch sie behelfen ausreichend gut korrigiert, erreichen keinen Grad der Behinderung.

(...)

Die Beschwerdeführerin ist aus neurologischer und allgemeinmedizinischer Sicht infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung mit 12/2013 möglich.

*Abnahme der Knochendichte (Befund Abl 83, 84) - wurde unter Leiden 2 mitberücksichtigt, Aufnahme als eigenes Leiden oder eine höhere Beurteilung sind wegen guter Behandelbarkeit und fehlenden Folgeschäden nicht möglich.

*Radiologisch diagnostizierte Abnützungen im Lendenwirbelsäulenbereich (Abl 83,84) - Beschwerden wurden unter Leiden 2 mitberücksichtigt.

*Kniegelenksabnützung, Sprunggelenks/Fußbeschwerden - neu unter Leiden 2 erfaßt.

*Das Carpaltunnelsyndrom ist im gegenständlichen Fall meßtechnisch und klinisch mit fallweise vorliegenden Gefühlsstörungen der Finger minimal ausgeprägt.

Eine Therapieoption ist die Nachtschiene, damit konnte ein guter, im Wesentlichen beschwerdefreier Nachtverlauf erreicht werden.

Prinzipiell ist ein Carpaltunnelsyndrom, das progredient ist besserungsfähig durch weitere Therapiemaßnahmen (z.B. Infiltration oder auch Operation)

*Die Panikattacken sind durch die Therapie (Monotherapie mit einem Psychopharmakon) gut beherrschbar und selten auftretend. Eine nervenfachärztliche oder psychotherapeutische Therapie besteht derzeit nicht.

Die BW hat auch gelernt, "sich selbst zu beruhigen". Auch hier besteht im Fall einer Verschlechterung noch Therapieoption.

(...)

Eine Nachuntersuchung ist weder allgemeinmedizinischerseits, noch aus nervenfachärztlicher Sicht erforderlich."

5. Mit Schreiben vom 13.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 11.08.2015 ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass sie dem Sachverständigengutachten XXXX insofern widerspreche, als es nicht "möglicherweise" zu einem Längsriss der Brevissehne gekommen sei, sondern dies durch vorliegende Befunde vom Röntgen objektiv nachgewiesen sei. Die als ausgeheilt angegebene Verletzung des Knöchels sei insofern nicht ausgeheilt, als der Knöchel aufgrund dieser Verletzung ständig geschwollen sei und dadurch die Bewältigung von Gehstrecken über 200 m bereits schmerzhaft würden und bei längeren Gehstrecken zu Pausen zwinge. Die Schwellung des Knöchels sei sogar einem nicht sachverständigen Dritten leicht ersichtlich. Daneben führten die abnutzungsbedingten Veränderungen der Knorpelflächen des rechten Knies sowie die Grad II Läsion des medialen Meniskus ebenfalls zu schmerzhaften Schwellungen, die beim Gehen hinderlich seien. Der festgestellte Grad der Behinderung von 40 % beziehe sich ausschließlich auf die Laktose- und Fruktoseintoleranz, Gliadeninsensivität mit unspezifischer Colitis und lasse die oben angeführten ständigen körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen völlig außer Acht. Entsprechend dieser Beeinträchtigungen sei ihrer Ansicht nach ein Grad von weit über 50 % der Behinderung gerechtfertigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 13.12.2013 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 15.09.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und das Datum des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.

Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Unterlagen enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.

Auch wurde im bekämpften Verfahren ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt, welches im Ergebnis mit den neuerlich erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt.

Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs. 3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 27 Abs. 1a BEinstG)

Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen.

§ 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise)

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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