BVwG W192 1428283-1

W192 1428283-1Tribunale amministrativo federale15 set 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Testo completo

BVwG W192 1428283-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1428283.1.00

Spruch

W192 1428283-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Côte d'Ivoire, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2012, Zl.: 11 12.054-BAI zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 11.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 12.10.2011 durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass er von Soldaten gesucht worden sei, weil er Zeuge eines von ihnen verübten Massakers gewesen sei. Diese hätten seinen Vater getötet.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamts am 08.05.2012 behauptete der Beschwerdeführer eine Bedrohungssituation, weil er Zeuge der Tötung von Zivilisten durch Rebellen gewesen sei.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Elfenbeinküste (Spruchpunkt II.) abgewiesen, wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Elfenbeinküste ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die Behörde beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und gründete dies auf die Beurteilung, dass der Beschwerdeführer seine Bedrohungssituation bei der Einvernahme widersprüchlich zu Angaben der Erstbefragungen beschrieben habe und seine Angaben auch unplausibel gewesen seien. Die behauptete Verfolgungsgefahr könnte auch nicht auf Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeführt werden. Es sei keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung gegeben und Hinderungsgründe gegen die Ausweisung würden angesichts des Fehlens von familiären Bindungen in Österreich und einer erreichten Integration nicht vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2012 Beschwerde. Er führte darin aus, dass Mängel der Verdolmetschung der Einvernahme bestanden hätten und trat der Beweiswürdigung der Behörde entgegen.

Mit mehreren Eingaben legte der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren Geburtsurkunden seiner zwei in Österreich geborenen Kinder und eine Heiratsurkunde betreffend die erfolgte Eheschließung mit der Kindesmutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, Unterstützungsschreiben und Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse sowie eine Einstellungszusage vor.

Nach Übergang der Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens vom Asylgerichtshof an das Bundesverwaltungsgericht wurde die vorliegende Rechtssache durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.09.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

4. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2015 wurde den Verfahrensparteien Gehör zu vorläufigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie über dessen persönliche und familiäre Verhältnisse eingeräumt.

Mit Schreiben vom 09.09.2015 erklärte der Beschwerdeführer, seine gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde zurückzuziehen. Die Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Mit der im Schreiben vom 09.09.2015 erfolgten Zurückziehung seiner Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesasylamts vom 12.07.2012, ist die Entscheidung der Behörde insoweit in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit fast 4 Jahren durchgehend in Österreich. Es handelt sich bei dem Asylantrag vom 11.10.03.2011 um dessen einzigen Asylantrag; Folgeanträge wurden nicht gestellt. Die Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.

Der Beschwerdeführer hat sich in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in Österreich integriert. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und nimmt Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch.

Der Beschwerdeführer hat im Juni 2015 die Ehe mit einer österreichischen Staatbürgerin geschlossen. Aus der mit ihr bereits bestandenen Beziehung entstammen zwei gemeinsame Söhne, die im Februar 2013 und im Februar 2015 geboren wurden.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern wegen beengter räumlicher Verhältnisse im Elternhaus der Gattin und wirtschaftlichen Restriktionen nicht im gemeinsamen Haushalt, wirkt aber täglich an der Betreuung und Erziehung der Kinder mit.

Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und gute Kenntnisse der Sprache erworben. In seinem Wohnort hat er an kulturellen Aktivitäten einer Schule und von Pfarrgemeinden mitgewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Angaben des Beschwerdeführers und sowie aus den vorgelegten Urkunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Der Beschwerdeführer brachte am 11.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die behördliche Entscheidung erging mit Bescheid vom 23.03.2011 auf Grundlage des AsylG 2005.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Da der Antragsteller seine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schreiben vom 09.09.2015 zurückgezogen hat, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG entsprechende Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK lautet:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).

Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Hinsichtlich familiärer Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass er die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen hat, wobei der im Juni 2015 erfolgten Trauung eine etwa seit Sommer 2012 bestehende Verbindung der nunmehrigen Eheleute vorangegangen ist, der zwei gemeinsame Kinder entstammen.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar erst seit etwa 4 Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses Aufenthaltes im Bundesgebiet aber auch nicht auf eine ihm zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Auf Grund der bestehenden Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin liegt die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des dritten Satzes von § 9 Abs. 3 BFA-VG vor, da das Familienleben mit der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern seinem Wesen nach nicht nur als vorübergehend anzusehen ist.

Im Hinblick auf sein Privatleben im Bundesgebiet ist weiter auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Zeit in Österreich genutzt hat, um sich Deutschkenntnisse anzueignen, sodass er nunmehr gute Sprachkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen kann. Darüber hinaus verfügt er über eine gesicherte Unterbringung in einer privaten Unterkunft und hat sich im Bundesgebiet mittlerweile einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben belegt wird.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Abschließend ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall seines Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.

Insgesamt hat der Antragsteller gezeigt, dass er um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit vor allem des Familien- aber auch des Privatlebens des Beschwerdeführers jedenfalls unverhältnismäßig iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die genannten Umstände ihrem Wesen nach nicht nur vorübergehend sind, war die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG für unzulässig zu erklären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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