W179 2103271-1•BVwG W179 2103271-1
W179 2103271-1Tribunale amministrativo federale15 set 2015
angemessene Frist, Begründungsmangel, Begründungspflicht,<br/>Bindungswirkung, Eingabengebühr, Einkommensnachweis,<br/>Ermittlungspflicht, Frist, Fristenlauf, Kassation, Mängelbehebung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Nettoeinkommen, Rechtzeitigkeit,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Sachwalter, Verbesserungsauftrag,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung, Zustellnachweis, Zustellung
W179 2103271-1/ 2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , vertreten durch Sachwalter Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren,
A) Hinsichtlich der Befreiung von Rundfunkgebühren
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 17 VwGVG idgF iVm § 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Der Antrag des Sachwalters und Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe für allfällige Gebührenpflichten wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die BF sei in ihrem letzten Schreiben aufgefordert worden, bestimmte Unterlagen und Angaben zu erbringen. Ebenso sei sie darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückzuweisen sei, falls sie diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung jenes Schreibens nachreichen würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zulässige und am XXXX via Telefax bei der belangten Behörde eingegangene Beschwerde. Dieser sind keine Unterlagen beigeschlossen.
3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die Beschwerdeführerin (kurz: BF) brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (am XXXX bei dieser eingelangten) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr ein und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX sowie als Befreiungsgrund den Bezug "von Leistungen aus Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" geltend. Zudem war auf dem Formular bei den Befreiungsgründen handschriftlich vermerkt: "Einkommen aus Unterhalt".
Direkt in diesem Formular findet sich folgender Hinweis: "Legen Sie dem Antrag unbedingt eine Kopie der Bestätigung Ihrer Anspruchsberechtigung und die Nachweise der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen in Kopie bei. (...)."
Dem Antrag war eine Urkunde über die Bestellung des Rechtsanwalts Dr. Herbert Kasper zum Sachwalter der BF beigeschlossen. Sonst waren dem Antrag keine Unterlagen beigelegt.
2. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, nachstehende Angaben bzw Unterlagen nachzureichen: "- Eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand); - Nachweis über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die [mit ihr] im gemeinsamen Haushalt leben [unter exemplarischer Aufzählung möglicher Nachweise]; Anspruchsgrundlage zB Nachweis über Höhe und Dauer der Mindestsicherung und Einkommen [der BF]"
Schließlich enthielt dieser Brief folgende Information: "Wir bitten Sie, die fehlenden Unterlagen binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen (...). Sollten Sie uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorlegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen (...)".
3. Die BF legte der Behörde mit Telefax vom XXXX einen gerichtlichen, schwer leserlichen Vergleich über eine der BF zuerkannte monatliche Unterhaltszahlung von (vermutlich) XXXX Euro vor. Auf dem mitvorgelegten "Deckblatt Nachreichung von Unterlagen" wird handschriftlich zusammengefasst vermerkt, dies sei der Nachweis der Anspruchsgrundlage und Nachweis über alle Bezüge der BF.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach zugleich aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus: " In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. - Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Anspruchsgrundlage (zB. Mindestsicherung, Rezeptgebühren.-befreiung ) fehlt. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden".
5. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Sachwalter der BF bringt in der Beschwerde vor, ihm sei der angefochtene Bescheid am XXXX zugestellt worden. Die Beschwerde geht der Behörde via Telefax am XXXX zu.
6. Der angefochtene Bescheid enthält weder Sachverhaltsfeststellungen, noch eine zugehörige Beweiswürdigung.
Auf den von der Beschwerdeführerin im Zuge der Verbesserung vorgelegten Vergleich zu monatlich an sie zu leistende Unterhaltszahlung sowie auf die damit aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit (Ehegattenunterhalt) ein Bezug von Leistungen iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist, geht die belangte Behörde nicht ein.
Die belangte Behörde führt hier, wie oben festgestellt, insgesamt nur einen kurzen, allgemeinen (abstrakten) Textbaustein an. Eine darüber hinausführende rechtliche Subsumtion enthält der angefochtene Bescheid nicht.
Der Verfahrensgang und diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen. Weiters ist im Detail zu würdigen:
Die angeführten Daten des Einlangens der angeführten Schriftstücke der belangten Behörde ergeben sich aus der "Gliederung der Beilagen" der Beschwerdevorlage (S2).
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg "Amtswissen".
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann.
Da die belangte Behörde den Zustellungszeitpunkt des angefochtenen Bescheids, wie festgestellt, nicht nachweisen kann, wird die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
a) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
§ 24 Abs 1 u Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist."
§ 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 100/2011, lautet wortwörtlich: "(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 58 Abs 2 und § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wortwörtlich: "2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (...) § 60. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."
b) Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:
Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. (3) bis (5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 71/2003, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:
Die belangte Behörde hatte somit im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden.
Auch wenn sich jene in ihrem Brief vom XXXX nicht explizit auf § 13 Abs 3 AVG bezieht, ist in der Aufforderung zur Beibringung weiterer Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger (und dann auch erfolgter) Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 leg cit zu sehen.
a) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Berufung nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, Zl 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, Zl 93/10/0165; 27.1.2010, Zl 2008/03/0129; 29.4.2010, Zl 2008/21/0302). Eben dieses sprach der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.5.2006, Zl 2005/17/0242, aus.
Die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels kann im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Was ein Mangel ist, muss hierbei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden. (Vgl VwGH 21.3.2013, Zl 2012/09/0120 mit Hinweis auf Erk 27.6. 2002, 98/07/0147, oder 16.9.2009, Zl 2008/05/0206.)
In seinem Erkenntnis vom 12.09.2007, Zl 2005/03/0205, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu den vergleichbaren Bestimmungen des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes aus, dass die Bestätigung der Zurückweisung eines Befreiungsantrages dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Beschwerdeführer einen notwendigen Verbesserungsauftrag missachtet hat, was zunächst voraussetzt, dass dem Antrag der von der Behörde geltend gemachte Mangel angehaftet hat.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser (noch fehlenden) Unterlagen. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl VwGH 25.04.1996, Zl 95/07/0228; 12.11.1996, Zl 96/04/0198; 17.01.1997, Zl 96/07/0184; 27.03.2008, Zl 2005/07/0070).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl I 51/2012 sowie des BVwGG und VwGVG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und des vorliegenden Falles der Prüfungsumfang für nach § 13 Abs 3 leg cit erlassene Zurückweisungsbescheide im Rechtsmittelverfahren steht, und nicht das Rechtsmittelverfahren an sich. Es schadet sohin nicht, dass der IV. Teil des AVG (früheres Berufungsverfahren) nun vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist, sondern die Überprüfung eben im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat.
Auch hier kann in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung nur gelten, dass die Zulässigkeit des Zurückweisungsbescheides zu überprüfen ist, nicht jedoch das Begehren des zugrunde liegenden Antrages, über den nicht befunden wurde. (In diesem Sinne auch Hengstschläger/Leeb AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Manz, § 13 AVG, Seite 169.)
Dies wurde zuletzt durch den Verwaltungsgerichtshof eingehend in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002 bestätigt, in der er dazu ausführt: Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".
b) Rechtmäßigkeit der Zurückweisung:
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag:
1. Die belangte Behörde hatte im zugrundeliegenden Antragsverfahren gemäß § 6 Abs 1 RGG das AVG anzuwenden.
2. Da der angefochtene Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurückweist, ist jener ausweislich § 58 Abs 2 AVG zu begründen.
3. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist aus anderen Beschwerdefällen durchaus bekannt, dass die belangte Behörde den Sachstand darzulegen vermag. Doch im vorliegenden Fall hat sie, wie oben festgestellt, Sachverhaltsfeststellungen und eine zugehörige Beweiswürdigung gänzlich (!) unterlassen und sich nicht explizit zu der von der BF aufgeworfenen Frage, ob Ehegattenunterhalt unter § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung fällt, geäußert, sondern vielmehr lediglich einen allgemeinen Textbaustein ohne (konkreten) Fallbezug und ohne nähere Begründung verwendet.
Sie belastet damit ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel (Verfahrensmangel), nimmt sie doch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich gegen diesen zurückweisenden Bescheid qualifiziert zur Wehr zu setzen, weiß diese (und auch das erkennende Gericht) keinesfalls, warum aus Sicht der Behörde kein Leistungsbezug iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung vorliegt und auf welchen Sachverhalt sie sich hiebei stützt.
Schon aus diesem Grunde war die erfolgte Zurückweisung nicht rechtskonform.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
4. Das Verwaltungsverfahren tritt durch die Bescheidkassation in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheids befunden hat. Dies erschließt sich implizit schon aus § 28 Abs 5 VwGVG, der die Behörden verpflichtet, nach Kassation des angefochtenen Bescheides unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. (Vgl hiezu auch Grabenwarter/Fister Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich, 4. Auflage, Seite 234, 4. Absatz, mH auf Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts², 2013).
Die belangte Behörde hat das behördliche Antragsverfahren fortzuführen und wird im neu zu erlassenden Bescheid beweiswürdigend festhalten, auf welchen Sachverhalt sie ihre Entscheidung stützt und diesen einer rechtlichen Subsumtion zuführen, die einer Nachkontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht umhin, um Missverständnissen vorzubeugen, ergänzend anzuführen, dass der Bezug eines, auf Grund einer Scheidung zustehenden Ehegattenunterhaltes keine soziale Transferleistung der - öffentlichen Hand - ist.
Soweit die Beschwerde moniert, Ratio des Gesetzes sei der Schutz finanziell schwacher Personen vor finanzieller Belastung, ist hier auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf den bereits frühere erfolgten teleologischen Wechsel der Anspruchsberechtigung und die zugehörigen nachstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Die Gebührenbefreiung gem § 47 Abs 1 FMGebO, die bis zur Nov BGBl 1989/365, die neben den hilflosen Personen allen Personen zustand, deren notdürftiger Lebensunterhalt durch die Entrichtung der Gebühr gefährdet war (mittellose Personen), ist seit der Novelle nun mehr jenen Personen zuzuerkennen, welche eine der in § 47 Abs 1 Z 1 bis 7 FMGebO taxativ aufgezählten Leistungen beziehen, nicht aber allen anderen Personen, die ohne Bezug einer derartigen Leistung als mittellos anzusehen sind. (Vgl ua VwGH 20.09.1995, Zl 93/03/0005)
5. Soweit die Beschwerde die Voraussetzungen des Art 140 Abs 1 Z 4 B-VG erfüllt sieht, beruft sie sich auf eine nicht in Kraft befindliche Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes, enthält Art 140 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 114/2013, doch keine Ziffer
Zudem stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung nicht, weil der angefochtene Bescheid wegen der Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Zurückweisung aufzuheben ist. Somit war dem Antrag auf Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nicht näher zu treten.
6. Soweit der die Beschwerde erhebende Sachwalter der Beschwerdeführerin die Bewilligung einer Verfahrenshilfe beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass der zu Vertretung der Beschwerdeführerin bestellte Sachwalter selbst Rechtsanwalt ist.
Vor diesem Hintergrund ist wohl die Einschränkung des Antrages "Für allfällige Gebührenpflichten" zu verstehen. Allerdings ist dieses Beschwerdeverfahren in Rundfunkangelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht ohnedies ausweislich Tarifposten 6 Abs 5 Z 9 Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267/1957 idF BGBl I Nr 194/1999, iVm § 1 Abs 1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl II Nr 387/2014, von der Eingabegebühr befreit.
Somit kann der Antrag in Zusammenschau mit der Beschwerdebegründung nur auf ein allfälliges Prüfverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abzielen, jedoch wird ein solches auf Grund der Kassation des angefochtenen Bescheides nicht durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Aus all diesen Gründen wäre der Antrag abzuweisen.
Jedoch erweist sich der Antrag auch als unzulässig, sieht das VwGVG ausweislich § 40 leg cit doch ausschließlich eine Verfahrenshilfe für das Verwaltungsstrafverfahren (und nicht für das Administrativverfahren) vor.
Wenngleich der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G 7/2015, § 40 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, in seiner Gesamtheit als verfassungswidrig aufgehoben hat, tritt die ausgesprochene Aufhebung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.
Somit ist § 40 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch in Kraft und der Antrag mangels anderweitiger Rechtslage als unzulässig zurückzuweisen.
c) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Frage zu klären, inwieweit ein erlassener Bescheid, der keine Sachverhaltsfeststellungen, keine Beweiswürdigung und keine konkrete (fallbezogene) rechtliche Beurteilung aufweist, an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Begründungsmangel) leidet bzw mit diesem eine rechtskonforme Zurückweisung eines Antrages erfolgen konnte.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich, vielmehr bewegt sich das vorliegende Erkenntnis auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Hohen Verwaltungsgerichtshofes.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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