BVwG W122 1428542-1

W122 1428542-1Tribunale amministrativo federale15 set 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, Glaubwürdigkeit,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W122 1428542-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.1428542.1.00

Spruch

W122 1428542-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, Zl. 12 04.295-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2016 erteilt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 10.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.

Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX, einem Vorort von Teheran, im Iran geboren worden, sei afghanischer Staatsbürger, ledig, seine Muttersprache sei Farsi, er sei Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht, Berufsausbildung habe er keine.

Betreffend seine Familienangehörigen nannte der Beschwerdeführer den Namen und das ungefähre Alter seiner Eltern, seiner Schwester und seines Bruders. Sein Vater sei in Afghanistan verschollen, seine Mutter und die beiden Geschwister seien im Iran aufhältig.

Zur Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er vor etwa acht Monaten [somit etwa im August 2011] von XXXX, einem Vorort von Teheran, schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt sei, wo er sich sieben Monate aufgehalten habe. Vor fünf Tagen habe ihn ein Schlepper von Athen aus bis nach Österreich gebracht. Für die Schleppung bis ins Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer insgesamt 5.000,-- EUR bezahlt. Er sei von verschiedenen Schleppern begleitet worden.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "Mein Vater hat in Afghanistan Probleme gehabt und ist deswegen von Afghanistan in den Iran geflüchtet. Das war vor meiner Geburt. Wir haben für den Iran eine Aufenthaltskarte gehabt. Diese wurde alle sechs Monate verlängert. Zum Schluss wurde meine Aufenthaltskarte nicht mehr verlängert. Die iranische Behörde sagt mir, dass ich innerhalb von sechs Monaten das Land verlassen muss. Ich weiß nicht warum. Ich wollte nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil dort mein Vater Probleme hatte."

Zur Frage, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, erklärte er: "Wenn ich in den Iran zurückkehre, werde ich von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgebracht. Ich bin mit meinen Eltern im Sommer 2010 nach Afghanistan gereist. Bei der Einreise wurde mein Vater von bewaffneten Personen festgenommen und weggebracht. Seitdem weiß ich nicht, wo er ist. Ich weiß auch nicht, warum er festgenommen wurde. Er wurde von zivilen Personen festgenommen. Dieselben Personen haben auch mich mitgenommen und eine Woche lang festgehalten, aber nicht mit meinem Vater gemeinsam. Meine Mutter und meine Geschwister wurden freigelassen. Sie sind weiter in die Stadt Ghazni gefahren. Dort habe ich sie dann wieder getroffen. Nach einem Monat hat mich dann die Mutter wieder in den Iran geschickt. Nach weiteren zwei Monaten kam dann meine Mutter mit meinen Geschwistern auch in den Iran zurück. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, habe ich sicher wegen meinem Vater Probleme."

Mit Schreiben vom 15.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Geburtsdatum korrigieren wolle und in Wahrheit fünf Jahre älter sei als ursprünglich angegeben. Er habe bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht, weil er sich auf einen Ausweis aus dem Iran bezogen habe, auf dem ein Datum gestanden sei, das ihn jünger gemacht habe, damit er dort zur Schule gehen habe können.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.07.2012 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass er damit einverstanden sei, in der Sprache Farsi einvernommen zu werden, er den Dolmetscher gut verstehe und er sich physisch und psychisch dazu in der Lage sehe, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Bei der Erstbefragung habe es lediglich betreffend seines Alters Ungereimtheiten gegeben, aber das sei mittlerweile korrigiert worden. Beweismittel könne er keine vorlegen.

Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger, bekenne sich zum Islam und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Er sei im Iran auf die Welt gekommen und sei in seinem gesamten Leben maximal einen Monat lang in Afghanistan gewesen, und zwar vorletztes Jahr. Danach sei er wieder in den Iran zurückgekehrt. Er gehöre keiner politischen Partei an und gegen ihn sei kein Gerichtsverfahren anhängig. Zur Frage, ob nach ihm gefahndet werde, meinte er: "In Afghanistan nur von Feinden meines Vaters." Er sei niemals behördlich inhaftiert worden, sei aber von privaten Personen einmal für eine Woche festgehalten worden.

Nachgefragt gab er weiter an, dass er bis zur dritten Klasse die Hauptschule besucht habe. Beruflich sei er im Möbelhandel tätig gewesen. Die wirtschaftliche Lage im Iran sei mittelmäßig gewesen. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers würden noch im Iran leben. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, weil er keinen Kontakt dorthin habe. Vor einigen Jahren seien dort durch den Krieg in Kabul die Onkeln und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits ums Leben gekommen. Es seien alle umgebracht worden. Dieser Krieg habe Afshar geheißen. Der Beschwerdeführer habe mit keinen Verwandten mehr Kontakt. Er sei aber mit Freunden im Iran in Kontakt, über die er erfahre, wie es seiner Familie gehe.

Aufgefordert, möglichst ausführlich und konkret zu schildern, weshalb er in Österreich um Asyl ansuche, gab der Beschwerdeführer an: "Nachdem wir aus Afghanistan zurückgekehrt sind, hatten wir im Iran keine Dokumente. Ich habe im Iran heimlich arbeiten müssen. Die Polizei hat mich in dieser Fabrik ausfindig gemacht. In dieser habe ich gearbeitet und auch genächtigt. Deswegen war ich gezwungen, hier her zu kommen und um nicht nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Ich konnte nicht nach Afghanistan zurückkehren, deshalb bin ich auch hier her gekommen."

Befragt zu den Problemen seines Vaters in Afghanistan, schilderte der Beschwerdeführer: "Die Probleme, die die Parteien in Afghanistan hatten. Mein Vater hat auch einer Partei angehört. Die Parteien sind alle in Feindschaft. Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Vater bei der Wahdat Islami war und die gegnerische Partei hieß Harekat."

Die Familie sei deshalb nach Afghanistan zurückgekehrt, weil ihre Aufenthaltskarten für den Iran abgelaufen gewesen seien und es keine Möglichkeit gegeben habe, diese zu verlängern. Wenn sie damals nicht freiwillig nach Afghanistan ausgereist wären, hätte man sie dorthin abgeschoben. Die Rückkehr nach Afghanistan sei im vierten Monat gewesen, im Sommer vor zwei Jahren [Sommer 2010]. Befragt, was an der Grenze geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer, ein Freund des Vaters habe sie in Herat abgeholt und dann nach Ghazni gebracht. Sie seien in der Früh von Herat losgefahren, doch bevor sie in Ghazni angekommen seien, habe sie eine bewaffnete Gruppe aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführers sei in ein anderes Auto gesetzt worden als der Beschwerdeführer. Sie seien zu deren Sitz gebracht worden. Wo das gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer aber nicht. Nachgefragt, was mit den Geschwistern und der Mutter geschehen sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Nachdem ich nach einer Woche frei gekommen bin, habe ich Mutter und Geschwister zu Hause in unserer Stadt angetroffen. Sie wurden nicht festgenommen."

Vorgehalten, dass er zuletzt angegeben habe, dass die Festnahme unmittelbar bei der Einreise in Afghanistan gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass das nicht korrekt übersetzt oder aufgeschrieben worden sei. Er habe bei der Erstbefragung schon gesagt, dass er die Grenze der Stadt meine, in die sie gefahren seien [Ghazni].

Anschließend wurden mit dem Beschwerdeführer die unterschiedlichen Altersangaben im Verfahren erörtert. Vorgehalten, weshalb er am Beginn der Befragung angegeben habe, sich für etwa einen Monat in Afghanistan aufgehalten zu haben, wo er doch nach seinen nunmehrigen Angaben nur zehn Tage in Afghanistan gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich habe mich ja auf meiner Flucht aus Afghanistan an den Grenzen zum Iran auch aufgehalten." Nachgefragt, wie er seine Mutter und die Geschwister in Ghazni so einfach finden habe können, erklärte er: "Ich bin ja nicht so einfach freigekommen. Meine Mutter hat die Dorfältesten zusammengesucht. Diese haben mit der Gruppierung Kontakt aufgenommen. So bin ich dann wieder zu meiner Mutter und meinen Geschwistern gelangt." Die Mutter und die Geschwister hätten in Ghazni bei Freunden des Vaters gewohnt, bei einem Dorfältesten.

Befragt, wie lange es gedauert habe, bis er wieder in den Iran zurückgegangen sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er eine Woche festgehalten worden sei. Danach, nach zwei Tagen, sei vom Freund, bei dem sie gewohnt hätten, ein Schlepper organisiert worden, der den Beschwerdeführer in den Iran zurückgebracht habe. Vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, von seiner Mutter nach einem Monat in den Iran zurückgeschickt worden zu sein, entgegnetet er, dass er gemeint habe, er sei nach einem Monat wieder im Iran angekommen. Nachgefragt, aus welchem Grund er alleine in den Iran zurückgelehrt sei, gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe gehofft und gewartet, ob der Vater zurückkehre. Als er nicht gekommen sei, habe sie das bisschen Grund, den die Familie gehabt habe, verkauft, und sei in den Iran zurückgekehrt. Befragt, wie lange es gedauert habe, bis die Mutter mit den Geschwistern nachgekommen sei, antwortete er: "Sie sind einen Monat nach mir wieder in den Iran zurückgekehrt." Über Vorhalt, weshalb er dann bei der Erstbefragung gesagt habe, die Mutter sei nach weiteren zwei Monaten wieder in den Iran gekommen, meinte der Beschwerdeführer:

"Es hat geheißen, dass hier alles korrigiert wird, wenn ich mich anders dazu äußere."

Zur Frage, welche Probleme er bekommen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, antwortete der Beschwerdeführer:

"Ich habe Angst vor den Feinden meines Vaters. Da diese Familien ihre Angehörigen im Krieg verloren haben, haben sie vor, sich an uns zu rächen. Sie halten meinen Vater für den Schuldigen." Weitere Fluchtgründe gebe es nicht.

Befragt, ob ihm im Falle einer Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab er an: "Ja, von den Feinden meines Vaters, diese Feinde arbeiten auch mit der Regierung zusammen, sie haben überall ihre Hände drinnen." Weiter befragt, ob er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt werde, meinte er: "Meine Volksgruppe leidet schon sehr in Afghanistan."

Im Anschluss wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Dazu gab er an, dass er alles verstanden habe.

Zum Aufenthalt in Österreich schilderte der Beschwerdeführer, dass er hier bereits Freunde gefunden habe. Verwandte habe er hier keine. Er sei in der Grundversorgung. Dort, wo er untergebracht sei, gebe es keinen Deutschkurs. Er versuche aber, sich die Sprache selbst beizubringen, mit Hilfe von Büchern. Sonst sei er nirgendswo Mitglied.

Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Nach erfolgter Rückübersetzung nahm der Beschwerdeführer keine Änderungen oder Ergänzung vor.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 31.07.2012, Zl. 12 04.295-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In seiner Beweiswürdigung sprach das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit ab und führte dazu aus:

"Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verlassen haben. Ihre Antworten waren vage und oberflächlich. Die Ort und Zeitangabe über Ihre erfolgte Festnahme waren widersprüchlich. Bei Ihrer ersten Befragung gaben Sie an, unmittelbar beim Grenzübertritt festgenommen worden zu sein. Ihr Aufenthalt in Afghanistan dauerte einen Monat. Bei der zweiten Befragung geben Sie an, dass Sie die Grenze der Stadt, in die Sie gefahren sind, meinten. Sie gaben zu Protokoll, dass Sie eine Woche festgehalten wurden und nach Ihrer Freilassung bereits am zweiten Tag danach Afghanistan wieder verließen. Es ist Ihnen nicht gelungen, die Widersprüche aufzuklären bzw. diesen konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dies lässt den Schluss zu, dass selbst wenn sich dieser Vorfall tatsächlich zugetragen haben sollte, Sie eher ein Zufallsopfer dieser Gruppe waren und nicht wie von Ihnen behauptet gegen Sie persönliche Gründe vorlagen. Ihre behauptete Festnahme von einer zivilen Personengruppe kann nicht als persönlich gegen Sie gerichteter Übergriff gewertet werden, da Sie nach Intervention der Dorfältesten ohne weiteres freigelassen wurden."

Weiters führte das Bundesasylamt aus: "Selbst wenn Ihr Vorbringen (Verfolgung aufgrund von familiären bzw. privaten Problemen) tatsächlich der Wahrheit entspricht, so ist zu berücksichtigen, dass dieses nicht asylrelevant ist, da es jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven."

Rechtlich kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer mangels glaubwürdigen asylrelevanten Vorbringens kein Asyl zu gewähren zu sei.

Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan sei dem Beschwerdeführer auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu gewähren. Die Sicherheitslage sei von Provinz zu Provinz verschieden und eine Rückkehr nach Afghanistan erscheine nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Zu Spruchpunkt III. nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Ausgeführt wurde unter anderem: "Die Behörde sieht es als Widerspruch an, dass ich bei der ersten Befragung angegeben habe, unmittelbar beim Grenzübertritt festgenommen worden zu sein und mein Aufenthalt in Afghanistan einen Monat gedauert hat, aber bei der zweiten Befragung angegeben habe, dass ich die Grenze der Stadt, in die ich gefahren bin, gemeint habe, und nach meiner Freilassung Afghanistan am zweiten Tag verlassen habe. Dieser vermeintliche Widerspruch ist deshalb entstanden, weil ich missverstanden wurde. Ich habe mit der Grenze die Grenze von Herat zu Ghazni gemeint. Ich war insgesamt ca. zehn Tage in Afghanistan, danach ging ich zurück in den Iran. Etwa einen Monat später sind meine Mutter und meine Geschwister nachgekommen. Ich habe mein Vorbringen im Laufe der Einvernahmen nicht geändert oder gesteigert, sondern mein Vorbringen lediglich mit anderen Worten beschrieben. Hätte ich stets alles in denselben Worten beschrieben, so wäre dies ein Zeichen einer angelernten Fluchtgeschichte. Ich habe jedoch bei jeder Einvernahme aus meiner Erinnerung zu den tatsächlichen Vorkommnissen erzählt."

Weiters verwies der Beschwerdeführer ganz allgemein darauf, auch als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara verfolgt zu werden und zitierte dazu entsprechende Berichte.

Zudem wurde geltend gemacht, dass der afghanische Staat nicht schutzfähig sei und dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Er habe sich Zeit seines Lebens im Iran aufgehalten, Afghanistan sei ein fremdes Land für ihn und er könne auf keinerlei familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen, weshalb er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage gerate.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Nötigung und der gefährlichen Drohung gemäß §§ 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer war schuldig, eine weibliche Person mit Gewalt zum Verlassen eines Gymnasiums genötigt zu haben, indem er sie am Arm erfasst und auf den Gehsteig gezerrt hätte. Weiters war er schuldig, mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht zu haben.

Dazu nahm der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 05.08.2013 Stellung und schilderte darin dem Asylgerichtshof seine Sicht der Dinge. Es sei eine Lüge gewesen, dass er seine Freundin geschlagen habe. Der Beschwerdeführer wäre Ziel von diversen Behauptungen, weil eine Frau durch seine Annäherung ihre Jungfräulichkeit verloren hätte. Männer hätten sich von Afghanistan nach Österreich auf den Weg gemacht um den Beschwerdeführer zu töten, weil er nicht nach Afghanistan geschickt werde.

Per Fax vom 26.01.2014 legte der Beschwerdeführer zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen sowie ein Schreiben des Vereins MAIZ-Bildung vor, dem sich entnehmen lässt, dass er die Erlangung des österreichischen Pflichtschulabschlusses anstrebt.

Per Fax vom 17.12.2014 wurde für den Beschwerdeführer eine Unterstützungserklärung seitens des Vereins MAIZ vorgelegt und seine Fortschritte im Vorbereitungslehrgang zum externen Pflichtschulabschluss dargelegt.

Am 07.04.2015 erlangte der Beschwerdeführer seinen Pflichtschulabschluss.

Am 20.04.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen folgendes ereignete:

"VR: Erzählen Sie mir etwas über die Situation in Österreich. Was machen Sie tagsüber?

BF (auf Deutsch): In Österreich ist es ein bisschen schwer für mich, weil ich keine Arbeit habe. Ich darf nicht arbeiten. Meine Familie ist im Iran. Sie ist Asyl. Das sind meine Probleme. Mein Leben in Österreich ist gut, ich habe keine Probleme.

VR: Was machen Sie tagsüber?

BF (mit Übersetzung): Ich habe bis vor ca. einem Monat den Hauptschulabschluss-Kurs besucht. Seither habe ich keine Beschäftigung.

VR: Haben Sie sich schon einmal bemüht, eine Beschäftigungsbewilligung oder auch eine unentgeltliche Arbeit zu bekommen?

BF: Ich habe andere Personen gefragt, darunter den Heimleiter. Mir wurde gesagt, dass das nicht möglich wäre. Ich habe mich auch an das AMS gewandt. Ich habe ein Formular ausgefüllt. Vor ca. zwei Monaten erhielt ich ein Schreiben, in dem ich einen Termin bekommen habe. Zu diesem Termin konnte ich nicht erscheinen, weil ich Prüfungen hatte. Dabei handelte es sich um landwirtschaftliche Tätigkeiten für ein paar Monate.

VR: Werden Sie diese Tätigkeiten ausüben?

BF: Mein Beruf ist Schweißer. In Österreich möchte ich gerne als Schweißer oder als Tischler arbeiten.

[...]

VR: Wie geht es Ihnen heute und allgemein gesundheitlich?

BF: Heute geht es mir gut. Ich bin ein wenig psychisch belastet. Dies basiert auf der Entfernung von meiner Familie.

VR: Wovon lebt Ihre Familie?

BF: Meine Mutter arbeitet in der Landwirtschaft und im Winter als Haushaltshilfe. Meine Familie besitzt keine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. Im Iran werden für Afghanen seit neuestem afghanische Reisepässe ausgestellt, in denen sie ein Visum für drei Monate erhalten. Alle drei Monate müssen sie auch das Visum bezahlen.

VR: Seit wann ist das so mit den Reisepässen?

BF: Seit ca. zweieinhalb bis drei Jahren.

VR: Wer gehört noch zu Ihrer Familie?

BF: Mein Bruder und meine Schwester.

VR: Wie alt sind diese?

BF: Meine Schwester ist zehn Jahre alt. Mein Bruder ist 13 Jahre alt.

VR: Was machen die beiden?

BF: Sie gehen in die Schule.

VR: Können Sie Ihre Familie finanziell unterstützen?

BF: Nein. Derzeit kann ich sie nicht finanziell unterstützen.

VR: Gibt es etwas Neues von Ihrem Vater?

BF: Nein.

VR: Haben Sie weitere Verwandte?

BF: Nein.

VR: Weder in Afghanistan, noch im Iran?

BF: Die Verwandten in Afghanistan sind verstorben. Im Iran habe ich keine Verwandten. Es gibt aber Familien, mit denen wir bekannt sind.

VR: Welche Verwandten in Afghanistan sind verstorben?

BF: Mein Onkel väterlicherseits und meine Tante mütterlicherseits.

VR: Hatten oder haben Ihre Eltern weitere Geschwister?

BF: Darüber weiß ich nichts. Wir hatten keinen Kontakt nach Afghanistan. Ich bin im Iran geboren und dort aufgewachsen. Daher weiß ich nichts über die Familie meiner Eltern.

VR: Wissen Sie, ob Ihr Onkel und die Tante Kinder hatten?

BF: Ja. Sie hatten Familie. Soweit ich weiß lebten sie damals, als in Afshar Krieg herrschte, dort. Sie sind in diesem Krieg mit den Familien gestorben. Das muss vor ca. 20 Jahren gewesen sein.

VR: Wo genau liegt Afshar?

BF: In Kabul.

VR: Bitte erzählen Sie über den Weg zurück und über die Zeit in Afghanistan, die Sie verbracht haben?

BF: Wir sind im Sommer 2010 vom Iran nach Afghanistan gegangen. Von der Grenze holte uns ein Freund meines Vaters ab, um uns nach Ghazni zu bringen. Auf dem Weg nach Ghazni, bevor wir Ghazni erreichen, wurden wir von einer bewaffneten Gruppierung angehalten. Mein Vater und ich wurden in getrennte Autos gesetzt. Ich wurde ca. eine Woche lang von ihnen festgehalten. Meine Mutter und meine jüngeren Geschwister hatten sie wieder frei gelassen. Nach dieser Woche bin ich in den Iran zurückgegangen. Es dauerte etwa zwei bis drei Tage, bis ich einen Schlepper organisieren konnte. Ich bin nach insgesamt zehn Tagen von Ghazni in den Iran gefahren.

VR: Bitte beschreiben Sie die Fahrt vom Iran nach Ghazni.

BF: Von unserem Aufenthaltsort bis zur afghanischen Grenze wurden wir von der UNO unterstützt und bis zur Grenze gebracht. Unser Gepäck wurde bis Ghazni gebracht. Ab der afghanischen Grenze mussten die Personen selbst bis nach Hause fahren, deshalb holte uns ein Freund meines Vaters ab. Wir sind morgen früh von Herat losgefahren und sind gegen Abend in Ghazni angekommen.

VR: Was haben Sie gemacht, als Sie angekommen sind?

BF: Nachdem ich frei gelassen wurde?

VR: Nein. Nachdem Sie angekommen sind.

BF: Wir hatten die Stadt Ghazni noch nicht erreicht, als wir entführt wurden. Die Feinde meines Vaters hatten über seinen Freund von der Rückkehr meines Vaters erfahren.

VR: Sie haben vorhin gesagt: "Wir sind in der Früh von Herat losgefahren und sind gegen Abend in Ghazni angekommen." Ist das richtig, dass Sie gegen Abend in Ghazni angekommen sind?

BF: Ja.

VR: Wissen Sie, wo genau Sie in Ghazni waren?

BF: Ich kannte die Ortschaft nicht, von wo wir mitgenommen worden sind. Ich glaube aber, dass wir etwa eine halbe Stunde entfernt von meinem Heimatdistrikt gewesen sind.

VR: Wie heißt Ihr Heimatdistrikt?

BF: Qarabagh.

VR: Können Sie mir andere Distrikte in Ghazni nennen?

BF: Ich kenne keine weiteren Distrikte in Ghazni. Ich bin nur kurz dort gewesen und ich kenne mich daher dort nicht aus.

VR: Wissen Sie, warum man Sie gerade nach Ghazni gebracht hat?

BF: Ghazni war unser Ziel. Im Iran haben wir selbst bekannt gegeben, wohin wir gehen möchten.

VR: Wie viele Menschen gingen noch vom Iran nach Ghazni mit Ihnen gemeinsam?

BF: Bis zur iranischen Grenze sind etwa drei bis vier Busse gefahren. Ab Herat waren wir alleine.

VR: Wie sollte das Gepäck transportiert werden?

BF: Das wurde im LKW an die angegebene Adresse geliefert.

VR: Von wem?

BF: Die meisten Fahrer, welche nach Afghanistan gefahren sind, waren Afghanen. Sie wurden aber vom iranischen Staat organisiert.

VR: Wann ist das Gepäck angekommen?

BF: Während ich im Gefängnis war, hatte meine Mutter das Gepäck entgegengenommen.

VR: Bitte beschreiben Sie nochmals die Fahrt bis zu Ihrer Entführung vom Iran nach Ghazni.

BF: Wir haben eine Nacht in Herat verbracht. Am nächsten Tag in der Früh sind wir gemeinsam mit dem Freund unseres Vaters von Herat losgefahren und wir wollten nach Ghazni. Kurz bevor wir in der Stadt Ghazni angekommen sind, wurden wir entführt.

VR: Ich möchte nicht wissen, was davor und was am Ende war. Bitte beschreiben Sie die Fahrt selbst.

BF: Wir sind in der Früh mit dem Auto gefahren und wir sind ohne Zwischenstopps nach Ghazni gefahren. Die Bezeichnung für das Auto ist "Flying-Coach".

VR: Sind noch andere Personen mitgefahren?

BF: Nein. Es war nur meine Familie im Auto.

VR: Bitte beschreiben Sie die Gegend zwischen Iran und Ghazni?

BF: Wir sind durch verschiedene Städte gefahren. Die Häuser in den Wohngebieten waren aus Lehm. Auf dem Weg hat der Fahrer immer wieder Ortschaften genannt, welche wir durchquert haben, wie Nimroz und Kandahar. Ich war aber das erste Mal in Afghanistan. Ich war etwas schockiert und ich konnte mir auch nicht alles merken.

VR: Wie haben Sie sich gefühlt, als Sie Ihre Heimat das erste Mal gesehen haben?

BF: Ich hatte kein gutes Gefühl. Ich habe mich sehr schlecht gefühlt. Als ich die Menschen dort gesehen habe, sind sie mir irgendwie anders vorgekommen.

VR: Was waren Ihre sonstigen Eindrücke? Was genau an den Menschen hat Sie befremdet?

BF: Von dem Umgang der Menschen dort, habe ich das Gefühl, dass sie uns nicht mögen. Wir sind kaum Hazaras begegnet. Ich habe gedacht, dass die Leute uns nicht mögen, weil wir Hazara sind.

VR: Was war das Erste, was Sie in Afghanistan gesehen haben?

BF: Als ich über die Grenze gegangen bin, waren nur mehr Afghanen zu sehen. Dort herrscht eine andere Kultur. Für mich war alles neu.

VR: Die Kultur haben Sie gesehen, als Sie über die Grenze gegangen sind?

BF: In Herat habe ich nicht festgestellt, dass die Menschen uns schlecht behandeln. Das war erst auf dem Weg nach Ghazni erkennbar. Teilweise haben wir das Auto nicht verlassen, um in einem Restaurant zu essen. Stattdessen wurde eine Kleinigkeit für uns besorgt, welche wir im Auto zu uns genommen hatten. Der Kleidungsstil war aber derselbe.

VR: Bitte beschreiben Sie den Weg vom Aussteigen des Busses der UNO bis zum Auto des Freundes.

BF: Als wir an der Grenze angekommen sind, mussten wir unser Gepäck selbst umladen. Danach sind wir in eine nahe gelegene Stadt gegangen, wo wir die Nacht in einem Hotel verbracht haben. Am nächsten Tag kam der Freund meines Vaters.

VR: Wo genau haben Sie sich getroffen?

BF: Der Name der Grenzstadt ist mir nicht bekannt. Ich kannte mich dort nicht aus. Mein Vater hat ein Auto gemietet, mit dem wir bis zum Hotel gefahren sind.

VR: Wo genau haben Sie sich mit dem Freund des Vaters getroffen. Bitte beschreiben Sie den Platz, an dem Sie sich getroffen haben?

BF: Mein Vater hatte telefonischen Kontakt mit seinem Freund. Er kam in das Hotel, in dem wir übernachtet haben.

VR: Wie ging es dann weiter?

BF: Wir sind dann losgefahren und wir machten uns auf den Weg nach Ghazni.

VR: Warum haben Sie nicht selbst Ihr Gepäck genommen?

BF: Das war die Regel. Es wurde alles in einen LKW geladen und an die angegebene Adresse gefahren. Der LKW ist meistens zwei bis drei Tage später angekommen.

VR: Hat die UNO oder der Iran oder haben beide das organisiert, diesen Gepäckstransport?

BF: Der Iran und die UNO haben zusammen gearbeitet. Finanziell wurden die Kosten von der UNO übernommen. Die Organisation war die Aufgabe des Staates.

VR: Welche Farbe hatten diese Fahrzeuge, die Busse?

BF: Sie waren rot. Die Busse hatten verschiedene Farben. Soweit ich mich erinnern kann, sind wir mit einem roten Bus gefahren.

VR: Welche Farbe hatte der Bus des Freundes des Vaters?

BF: Dunkelgrau.

VR: Wer befand sich in dem Fahrzeug während des Grenzübertrittes?

BF: Meinen Sie das Auto vom Iran?

VR: Ich dachte, der Freund hätte Sie vom Iran abgeholt. Wurden Sie von Afghanistan oder vom Iran vom Freund abgeholt?

BF: Von der Grenze sind wir mit einem Mietwagen bis zum Hotel gefahren. Dieser befand sich in einer Grenzstadt in Afghanistan. Der Freund meines Vaters war bereits in Herat. Er holte uns am nächsten Morgen ab.

VR: Was waren Ihre ersten Sinneseindrücke von Afghanistan?

BF: Ich hatte kein gutes Gefühl.

VR wiederholt die Frage und erklärt das Wort Sinneseindrücke mit Beispielen Sehen, Hören, Schmecken.

BF: Gesehen habe ich zuerst die Afghanen, mit der traditionellen Kleidung, die anders gewesen ist, als im Iran. Als wir über die Grenze gegangen sind, erhielten wir von UNO-Mitarbeitern Wasser und trockenes Brot. Bereits in diesem Moment dachte ich, in welchem Land ich angekommen bin, wo ich nur Wasser und Brot bekomme.

VR: Was haben Sie erwartet?

BF: Während ich im Iran gewesen bin, habe ich gehört, dass die USA nach Afghanistan gekommen sind und Afghanistan angegriffen haben. Deshalb würde in Afghanistan nun Frieden herrschen. Die verschiedenen Ethnien wie Paschtunen, Hazara und Tadschiken würden problemlos miteinander auskommen. Ich habe in Afghanistan Frieden erwartet. Obwohl ich erwähnen muss, dass ich persönlich niemals nach Afghanistan zurückgehen wollte, der iranische Staat hat uns aber dazu gezwungen. Ich hatte keinen anderen Weg.

VR: Wer war bei Ihnen, als Sie die Grenze passierten?

BF: Es waren viele Menschen, die aus dem Iran gekommen waren, um nach Afghanistan zu gehen.

VR: Bitte beschreiben Sie, was Sie in Afghanistan, abgesehen von Menschen, gesehen haben, als Sie das Land betreten haben?

BF: Ich habe sonst nichts gesehen. Ich habe aber schnell festgestellt, dass es Unterschiede zwischen meinem bisherigen Wohnsitz und Afghanistan gegeben hat.

VR: Ich möchte wissen, wie der Grenzübergang ausgesehen hat.

BF: An der Grenze auf der iranischen Seite sind wir aus den Bussen ausgestiegen. Wir wurden von der iranischen Polizei kontrolliert. Danach gab es Kontrollposten der afghanischen Polizei. Nachdem wir diese passiert haben, standen LKWs bereit, die zu beladen gewesen sind.

VR: Bitte beschreiben Sie die afghanische Polizei.

BF: Sie waren mit Polizeiuniformen bekleidet. Ihr Umgang hat sich vom Umgang der iranischen Polizei unterschieden.

VR: Wodurch?

BF: Sie waren beleidigend und sie haben uns verbal angegriffen. Zum Beispiel haben sie gesagt: "Was habt ihr im Iran zu suchen gehabt, dass sie euch auf diese Art hinaus werfen"?

VR: Wer genau hat Sie begleitet, als Sie die Grenze passierten?

BF: Mein Vater, meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder.

VR: Wo sind Sie im Auto des Freundes gesessen?

BF: Mein Vater saß vorne, ich saß hinten.

VR: Links, Rechts oder in der Mitte?

BF: Ich saß rechts, meine Mutter saß links. Mein Bruder und meine Schwester saßen zwischen uns in der Mitte.

VR: Was haben Sie gesehen und gehört, als Sie bemerkten, dass Sie entführt werden?

BF: Als ich das bemerkt habe, haben sie laut gerufen. Sie haben meinen Vater beschimpft und ihn aus dem Auto mitgenommen. Sie haben auch mich mitgenommen.

VR: Und Ihre Mutter?

BF: Meine Mutter wurde frei gelassen.

VR: Haben sie auch Ihre Mutter mitgenommen? Sie wurden auch nach zehn Tagen frei gelassen.

BF: Ich kam nach ca. einer Woche frei. Ich wurde zu jener Familie gebracht, bei der meine Mutter gelebt hat.

VR: Haben die Entführer Ihre Mutter und Ihre Schwester mitgenommen?

BF: Nein.

VR: Bitte beschreiben Sie die Situation der Entführung ein bisschen genauer.

BF: Es waren ca. 15 bewaffnete Personen und zwei bis drei Autos. Es waren auch Motorräder dort. Sie haben meinen Vater und dann mich aus dem Auto aussteigen lassen. Sie nahmen uns mit. Während sie meinen Vater mitgenommen haben, waren sie laut und sie haben meinen Vater beschimpft. Diese ganze Situation dauerte nicht länger als sechs bis sieben Minuten.

VR: Bitte erzählen Sie ein bisschen mehr über diese sechs bis sieben Minuten?

BF: Mein Vater hat versucht, sich zu wehren. Er konnte aber nichts tun, weil die Gegner in der Überzahl gewesen sind. Sie haben meinen Vater und mich in getrennte Autos gesetzt. Meine Mutter und meine beiden Geschwister waren dort. Nach meiner Freilassung erfuhr ich von meiner Mutter, dass sie sie nicht mitgenommen haben und bereits dort frei gelassen wurden.

VR: Sind Ihre Mutter und Ihre Schwester und Ihr Bruder auch aus dem Auto ausgestiegen?

BF: Nein, das sind sie nicht.

VR: Bitte erläutern Sie was Sie mit frei gelassen meinen in Bezug auf die Mutter und die Geschwister?

BF: Sie waren die ganze Zeit über frei. Sie wurden weder festgenommen, noch wurden sie aufgefordert, aus dem Auto auszusteigen. Sie waren frei.

VR: Warum mussten Sie aus dem Auto aussteigen?

BF: Sie haben mich aus dem Auto mitgenommen. Sie haben mir gesagt, dass ich aussteigen soll.

VR: Musste jedes Auto dort anhalten?

BF: Nein. Sie haben nur unser Auto angehalten, weil sie meinen Vater gekannt haben und die Information über den Fahrer, also den Freund meines Vaters, erhalten haben.

VR: Hat Ihr Vater etwas erzählt über seine Feinde?

BF: Nein. Er hat nichts erzählt.

VR: Im Asylverfahren haben Sie angegeben, dass die Feinde des Vaters von der Harakat gewesen wären. Haben Ihnen das Ihre Eltern oder jemand anderer erzählt?

BF: Diese Informationen habe ich von meiner Mutter erhalten. Sie hat auch gesagt, dass mein Vater bei der Hezb-e Wahdat-e Islami gewesen ist.

VR: Bitte beschreiben Sie das Gefängnis.

BF: Das war ein Keller eines Hauses.

VR: Wie viele Menschen waren dort?

BF: Dort waren insgesamt drei bis vier Personen. Ich konnte aber nicht hinaussehen. Es sind aber zwei Personen zu mir gekommen, welche mir zu Essen und zum Trinken gebracht haben.

VR: Bitte beschreiben Sie den Haftraum genauer.

BF: Es war ein dunkler Raum im Keller. Es gab dort keinen Strom.

VR: Wo verrichteten Sie Ihre Notdurft?

BF: Draußen.

VR: Bitte beschreiben Sie die Umgebung von draußen.

BF: Die zwei Personen, die mir gemeinsam das Essen und das Trinken gebracht haben, haben mich auch auf die Toilette begleitet und von dort zurück auf mein Zimmer gebracht.

VR: Ich habe Sie aufgefordert, beschreiben Sie die Umgebung von draußen.

BF: Über dem Keller befand sich das Haus. Das Haus hatte einen Innenhof. Auf der anderen Seite befand sich die Toilette.

VR: Wie groß war das Haus?

BF: Das Haus war groß, auch der Innenhof war sehr groß. Ich kann nicht genau sagen, wie groß es gewesen ist. Es war aber viel größer, als die Häuser, in denen wir im Iran gelebt haben.

VR: Bitte beschreiben Sie die Umgebung rund um das Haus?

BF: Ich durfte niemals den Eingang des Hauses betreten.

VR: War die Toilette im Innenhof?

BF: Ja.

VR: Was haben Sie gegessen?

BF: Brot, Kartoffeln und dergleichen.

VR: Und getrunken?

BF: Wasser.

VR: Aus welchem Gefäß?

BF: Eine Schüssel.

VR: Aus welchem Material war diese?

BF: Aus Metall.

VR: Hatten Sie Licht in Ihrem Haftraum?

BF: Tagsüber hatte ich ein wenig Licht. Das Zimmer hatte aber keinen Strom. Daher gab es in der Nacht kein Licht.

VR: Wo war Ihr Vater?

BF: Mein Vater wurde woanders hingebracht. Darüber wusste ich nichts.

VR: Worüber haben Sie mit diesen drei bis vier Personen gesprochen?

BF: Wir haben keine Gespräche geführt. Sie haben mich nur belästigt.

VR: Wie?

BF: Sie haben mich beschimpft und sie haben mich geschlagen, zum Beispiel in Form von Ohrfeigen.

VR: Können Sie sich an irgendwelche Gerüche erinnern?

BF: Nein.

VR: Temperatur?

BF: Es war kalt.

VR: Hatten Sie eine Decke?

BF: Ich hatte kein Bettzeug.

VR: Worauf haben Sie geschlafen?

BF: Ich habe am Boden geschlafen.

VR: Wie war der Boden beschaffen?

BF: Es gab einen Teppich aus dünnem Material.

VR: Womit haben Sie sich gewärmt?

BF: Ich hatte nichts, mit dem ich mich aufwärmen konnte. Ich hatte keine Decke.

VR: Was war sonst noch in diesem Haftraum oder in diesem Zimmer?

BF: Darin befand sich sonst nichts. Es war leer.

VR: Bitte beschreiben Sie die Tür.

BF: Es war eine Holztür, ca. 1m groß.

VR: Bitte beschreiben Sie den Türgriff.

BF: Von der Innenseite gab es keinen Griff. Außen gab es einen Metallgriff, an dem das Schloss angebracht wurde.

VR: Warum wissen Sie, dass es sich um eine Holztür handelte?

BF: Beim Hinausgehen bzw. Betreten des Raumes konnte ich das sehen.

VR: Sie haben gesagt, auch tagsüber schien Licht in den Raum. Konnten Sie dadurch die Tür erkennen?

BF: Ja.

VR: Welche Farbe hatte die Tür?

BF: Die Tür war nicht lackiert oder gestrichen, es war in der Holzfarbe.

VR: Welche Farbe hatten die Wände?

BF: Die Mauern waren aus Lehm. Sie waren nicht angestrichen.

VR: Haben Sie versucht, mit den anderen Personen zu kommunizieren?

BF: Nein. Ich hatte Angst, mit ihnen zu sprechen.

VR: Bitte beschreiben Sie die Situation, als Sie von Ihrer Freilassung erfahren haben?

BF: Die zwei Personen, die mir das Essen in das Zimmer gebracht haben, nahmen mich aus dem Zimmer mit und sagten, dass ich frei wäre. Sie übergaben mich einer anderen Person, welche mich mit dem Motorrad in das Haus des Freundes meines Vaters, bei dem meine Familie gelebt hat, gebracht hat.

VR: Was hat der Freund des Vaters gesagt?

BF: Er hat uns gesagt, dass wir so schnell wie möglich Afghanistan verlassen sollen, denn sollten wir wieder festgenommen werden, wäre er nicht mehr in der Lage, uns zu helfen.

VR: Bitte beschreiben Sie die Fahrt, welche der Schlepper organisiert hat.

BF: Wir sind von diesem Haus über nicht asphaltierte Straßen gefahren, bis wir die Hauptstraße Richtung Kandahar erreicht haben. Nachdem wir Kandahar passierten, wechselten wir wieder auf nicht asphaltierte Wege.

VR: Gibt es sonstige Details zur Fahrt?

BF: Mit der Unterstützung des Schleppers gingen wir von Nimroz in den Iran, wo wir von der Polizei aufgegriffen und wieder über die Grenze gebracht wurden. Beim zweiten Versuch gelang es den Schleppern, uns nach Teheran zu bringen.

VR: Was ist Afshar?

BF: Ich glaube, dass das ein Ortsname in Kabul ist.

VR: Im Protokoll vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vormals Bundesasylamt (BAA), haben Sie gesagt: "Der Krieg hieß Afshar".

BF: In Afshar kam es einmal zu einer kriegerischen Auseinandersetzung. Dieser Krieg wird als Afshar-Krieg bezeichnet. Dort lebten mehrheitlich Hazara.

VR: Bitte nennen Sie alle Ihre beruflichen Tätigkeiten.

BF: Ich habe als Metallarbeiter, speziell als Schweißer und Lackierer, gearbeitet. In diesem Bereich habe ich sehr gute Erfahrung. Nachdem ich aber sehr früh angefangen habe zu arbeiten, habe ich im Bereich der Landwirtschaft, auf Baustellen als Maurer und in einer Chrom-Fabrik gearbeitet.

VR: Waren Sie jemals im Möbelhandels?

BF: Im Verkauf nicht, aber bei der Herstellung von Möbeln habe ich gearbeitet. In dieser Firma wurden verschiedene Sachen hergestellt.

VR: Warum sind Sie frei gekommen?

BF: Ja.

VR: Waren Sie sonst noch einmal im Gefängnis?

BF: Nein.

VR: Warum fragen Sie dann, ob in Afghanistan oder woanders?

BF: Ich habe mich nicht ausgekannt. Meine Mutter hatte sich an die Ältesten des Dorfes gewandt. Diese verfügten über Kontakte mit dieser Gruppierung und sie sorgten dafür, dass ich frei komme. Der Hintergrund ist mir nicht bekannt.

VR: Hätten diese Personen einen Grund, Ihre Freilassung als Missverständnis zu deuten bzw. sie rückgängig machen wollen?

BF: Darüber weiß ich nichts. Ich weiß nur, dass ich mit Hilfe der Dorfältesten frei gekommen bin. Wie diese Dorfältesten vorgegangen sind, ist mir nicht bekannt. Ich weiß nicht, ob ich mittels Drohung oder wegen Freundschaft freigelassen wurde. Die Dorfältesten sagten mir aber, dass ich nicht mehr dort bleiben soll.

VR: Wo wurde Ihr Vater geboren?

BF: In Afghanistan.

VR: Genau?

BF: Ich weiß es nicht genau, möglicherweise in Ghazni.

VR: Was wissen Sie über die Eltern Ihres Vaters?

BF: Sie meinen meine Großmutter und meinen Großvater?

VR: Ja.

BF: Ich weiß nicht viel über sie. Ich weiß, dass meine Großmutter im Iran verstorben ist, während ich noch klein gewesen bin.

VR: Wissen Sie etwas über Grundstücke?

BF: Über Grundstücke in Afghanistan?

VR: Haben Sie sonst noch irgendwo Grundstücke?

BF: Nein. Soweit ich weiß, hatten wir ein Haus und Grundstücke in Qarabagh. Zumindest hat das mein Vater gesagt. Ich habe aber weder das Haus, noch die Grundstücke gesehen, denn als ich in Afghanistan war, war ich bei den Dorfältesten.

VR: Was haben die Entführer zu Ihnen gesagt?

BF: Sie haben mir nichts gesagt. Sie haben mich beschimpft. Sie haben meinen Vater beschimpft und sie haben mich bedroht, dass sie mich köpfen würden.

VR: Wann?

BF: Im Laufe dieser einen Woche wurde ich täglich belästigt und bedroht.

VR: Hat man Ihnen täglich gesagt, dass man Sie köpfen würde?

BF: Ja.

VR: Haben Sie das geglaubt?

BF: Ja, ich hatte jede Hoffnung verloren.

VR: Haben Sie Fluchtversuche unternommen?

BF: Nein. Ich hatte keine Möglichkeit, von dort zu fliehen.

VR: Warum nicht?

BF: Es gab keinen Weg.

VR: Was wären die möglichen Wege gewesen?

BF: Die Türe war immer von außen verschlossen. Ich konnte diesen Raum nicht verlassen. Selbst wenn ich geflohen wäre, hätten sie mich sehr schnell wieder festgenommen, weil sie in dieser Umgebung über die Kontrolle verfügt haben.

VR: Wie wären Sie geflohen?

BF: Meinen Sie, nachdem sie mich frei gelassen haben?

VR: Nein. Zum Beispiel am Gang zur Toilette.

BF: Ich hätte durch den Eingang des Hauses hinausgehen müssen. Das war aber nicht möglich, weil ich immer von zwei Personen begleitet wurde. Ich hatte zu viel Angst getötet zu werden, um vor ihnen wegzulaufen.

VR: Bitte beschreiben Sie den Innenhof.

BF: Der Innenhof war ziemlich groß. Auf der Seite befanden sich Räume.

VR: Wie viele Räume?

BF: Genau weiß ich das nicht, aber fünf bis sechs Zimmer wahrscheinlich.

VR: Haben Sie auch einmal etwas anderes außer Brot in diesen sieben Tagen gegessen?

BF: Ich habe manchmal Kartoffel und manchmal Joghurt bekommen.

VR: Joghurt haben Sie zuvor nicht erwähnt.

BF: Ja, ich habe vorhin Brot und Kartoffel erwähnt. Sie haben jetzt gefragt, ob ich außer dem noch etwas bekommen habe.

VR: Hat man Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, Ihre Religion auszuüben?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in diesem Zeitraum irgendwelche religiösen Handlungen beobachtet?

BF: Ja. Ich habe in Afghanistan grundsätzlich die Waschung vor dem Gebet und das Gebet beobachtet.

VR: In Afghanistan grundsätzlich, in diesen sieben Tagen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie einen Aufruf zum Gebet gehört?

BF: Ja. Es war zu den Gebetszeiten zu hören. Ich nehme an, dass das von der Moschee zu hören gewesen ist.

VR: Bitte beschreiben Sie die Nachbarschaft von diesem Haus?

BF: Ich konnte die Umgebung nicht genau sehen. Als ich frei gelassen wurde, entfernte ich mich schnell von dort. Die Häuser, die mir aufgefallen sind, waren alle fast gleich. Sie waren alle aus Lehm.

VR: Wie weit war das nächst liegende Haus entfernt?

BF: Die Fahrt mit dem Motorrad dauerte eine halbe Stunde, bis ich angekommen bin.

VR: Was haben Sie gesehen, als Sie mit dem Motorrad losgefahren sind?

BF: Wir haben sehr schnell die Ortschaft, in der sich Häuser befunden haben, verlassen und wir sind über einen nicht asphaltierten Weg bis zu dem Haus gefahren, in dem sich meine Mutter aufgehalten hat.

VR: Ich möchte wissen, was genau Sie gesehen haben, als Sie mit dem Motorrad losgefahren sind. Ich vermute Sie sind hinten gesessen und Sie haben das Motorrad nicht gesteuert. Bitte sagen Sie, was Sie gesehen haben?

BF: Ich habe Häuser gesehen und ganz wenige Leute. Nachdem wir das Wohngebiet verlassen haben, sind wir über einen Weg zwischen Feldern und Bäumen weiter gefahren.

VR: Bitte beschreiben Sie genau, was Sie gesehen haben, als Sie los gefahren sind?

BF: Vor dem Eingang standen die zwei Personen, die mich bewacht haben und die Person, die mich abgeholt hat. Sonst waren keine Menschen zu sehen. Nachdem wir diese Gasse verlassen haben und etwas weiter gefahren sind, waren einzelne Personen zu sehen.

VR: Bitte beschreiben Sie die Gasse, wo Sie losgefahren sind?

BF: Die Gasse war relativ eng. Darin hatte nur ein kleines Auto Platz. Ansonsten waren alle 50m bis 100m Hauseingänge zu sehen.

VR: Was wissen Sie über die Harakat?

BF: Ich weiß über die Partei nicht besonders viel. Ich weiß nur, dass Harakat zu den Gegnern der Hezb-e Islami gehörte und dass sie für die Tötung vieler Hazara verantwortlich ist.

VR: Was wissen Sie über die Hezb-e Islami?

BF: Auch über die Hezb-e Wahdat-e Islami weiß ich nicht viel. Als ich im Iran war, wusste ich, dass der Anführer dieser Partei Mazari heißt und dass sich diese Partei für die Einheit zwischen den Mujaheddin-Parteien eingesetzt hat.

VR: Haben Sie Gulbuddin Hekmatyar schon einmal gehört?

BF: Ja.

VR: In welchem Zusammenhang?

BF: Ich habe gehört, dass er der Anführer einer anderen Partei namens Hezb-e Islami ist. Er zählt zu den Gegnern der Regierung mit den Amerikanern.

VR: Was wissen Sie über die Parteiaktivitäten Ihres Vaters?

BF: Ich habe keine weiteren Informationen über diese Partei, als die ich angegeben habe.

VR: Was hat Ihr Vater gemacht?

BF: Mein Vater war bei dieser Partei. Er ist immer wieder in den Iran gereist und wieder zurückgekommen. Ich weiß nicht genau, was er gearbeitet hat.

VR: Was werfen die Gegner Ihres Vaters ihm vor?

BF: Meinen Sie die Personen, die mit ihm verfeindet sind?

VR: Ja, diese meine ich.

BF: Die Zwischenfrage habe ich gestellt, weil ich sichergehen wollte, ob sich die Frage auf die Gegner aus der gegnerischen Partei bezieht oder, ob die Feinde meines Vaters gemeint sind.

VR: Bitte sagen Sie beides.

BF: Zu den Gegnern von der gegnerischen Partei kann ich nichts sagen, weil ich mich in diesem Zusammenhang nicht auskenne. Die Personen, die mit meinem Vater verfeindet waren, wollten sich an meinem Vater und dessen Familie für jene Familienmitglieder, die getötet worden waren, rächen.

VR: Was hat Ihr Vater mit der Tötung von anderen Familienmitgliedern, fremden Familien, zu tun?

BF: Ich weiß nicht, ob mein Vater tatsächlich für Tötungen von Familienmitgliedern verantwortlich ist. Diese Personen machen aber meinen Vater dafür verantwortlich und meinen, dass sie wegen dieser Schwierigkeiten getötet wurden.

VR: Welches Motiv haben Ihre Feinde, Sie zu verfolgen?

BF: Sie haben ihre Familien verloren und machen dafür meinen Vater verantwortlich. Deshalb belästigen sie die Familie meines Vaters.

VR: Wer sind diese?

BF: Diese Feinde gehören zur Hezb-e Harakat. Ihre Angehörigen wurden im Krieg, in dem die Harakat involviert gewesen ist, getötet.

VR: Ist die Harakat eine gegnerische Partei?

BF: Damals waren sie die Gegner. Wie sich das Ganze mittlerweile entwickelt hat, ist mir nicht bekannt.

VR: Welche Art von Gegnern hatte Ihr Vater?

BF: Von seiner Laufbahn bei der Partei ist mir nichts bekannt. Ich weiß nur, dass die Personen, die uns entführt haben, meinen Vater für den Tod ihrer Familienmitglieder beschuldigen.

VR: Gibt es irgendwelche Beweise dafür, dass Sie aus Ghazni kommen?

BF: Ich habe leider keine Beweise dafür. Ich besitze keine Geburtsurkunde. Im Iran hatte ich einen Identitätsausweis für afghanische Flüchtlinge. Dieser Ausweis ist an der Grenze abzugeben. Man erhält dafür eine Bestätigung, über welche man die Unterstützung der UNO erhält.

VR: Wie lange nach Ihrer Flucht aus Afghanistan ist Ihre Mutter nachgekommen?

BF: Etwa einen Monat nachdem ich im Iran angekommen bin, ist meine Mutter angekommen.

VR: Arbeitet die Harakat-Partei mit der Regierung zusammen?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Sie haben im Juli 2012 gesagt, dass die Feinde Ihres Vaters auch mit der Regierung zusammen arbeiten würden. Wen meinten Sie damit?

BF: Damit meinte ich, dass die Personen, die uns entführt haben, auch bei der Polizei Leute hatten und somit für die Regierung gearbeitet haben.

[...]

VR: Hatten Sie jemals eine Tazkira?

BF: Nein. Ich besaß niemals eine afghanische Tazkira. Im Iran hatte ich einen Identitätsausweis für afghanische Flüchtlinge.

VR: Kennen Sie jemanden von der Wahdat-e Islami?

BF: Nein.

VR: Haben Sie versucht, jemanden kennen zu lernen, der ein Parteifreund Ihres Vaters ist?

BF: Ja, ich habe versucht, im Iran jemanden zu finden. Mein Vater war aber unbekannt.

VR: Warum haben Sie das nicht in Afghanistan versucht? Da wäre es vielleicht ein bisschen leichter gewesen?

BF: In Afghanistan hatten mich die Feinde meines Vaters festgehalten. Nach meiner Freilassung musste ich schnell von dort fliehen, um nicht wieder festgenommen zu werden.

VR: Können Sie das Auto beschreiben, mit dem Sie zum Sitz der Feinde gebracht wurden?

BF: Ich wurde in einem Kombi-Wagen dorthin gebracht, mein Vater mit einem größeren Wagen.

Dem BF werden Länderfeststellungen zu den Parteienkonflikten und zu Ghazni übersetzt:

[...]

VR: Möchten Sie dazu noch etwas sagen?

BF: Nein.

VR: Wie weit war das Nachbarhaus von dem Haus entfernt, wo Sie entführt waren?

BF: Das Nachbarhaus teilte eine Mauer mit dem Haus. Der Eingang befand sich etwa 50m entfernt, weil die Häuser dort sehr groß gewesen sind.

VR: Wer war der Unterkunftsgeber Ihrer Mutter und Ihrer Geschwister in Ghazni?

BF: Sie waren bei einem der Dorfältesten.

VR: War das der Freund, der Ihren Vater abgeholt hat?

BF: Nein, das war jemand anderer.

VR: Bitte beschreiben Sie die Flucht von Ghazni in den Iran?

BF: Der Schlepper hat mich mit einem Auto abgeholt. In diesem Auto hat er alle Personen, die er geschleppt hat, nach Kandahar und von dort nach Nimroz gebracht. Danach ging es weiter in den Iran.

[...]

VR: Wie lange hat die Schleppung in den Iran gedauert?

BF: Es dauerte insgesamt ein Monat, bis ich in Teheran angekommen bin. Dazwischen ist es immer wieder zu mehrtätigen Aufenthalten in Nimroz gekommen. Diese Zeit beinhaltet auch meine Abschiebung aus dem Iran und meinen zweiten Fluchtversuch.

VR: Was wissen Sie über Ihren Vater?

BF: Ich weiß derzeit nichts über meinen Vater.

VR: Das glaube ich Ihnen nicht.

BF: Warum?

VR: Weil Sie mir schon ein bisschen über ihn erzählt haben. Ich möchte mehr über ihn wissen.

BF: Alles, was ich über seine Tätigkeit in Afghanistan wusste, habe ich Ihnen erzählt. Diese Informationen basieren auf Erzählungen. Mehr weiß ich leider nicht.

VR: Erzählungen von wem?

BF: Teilweise hat mein Vater davon erzählt, sonst meine Mutter und allgemeine Informationen über die Parteien habe ich von anderen Leuten gehört.

VR: Hat Ihr Vater vom Krieg erzählt?

BF: Nein. Er hat mir nichts darüber erzählt.

VR: Welche Geburtsdaten haben Sie bisher geführt?

BF: Als ich von der Polizei befragt wurde, wurde ich vom Dolmetscher aufgefordert, jenes Datum anzugeben, das auf der Karte angeführt ist. Als ich während der Befragung zu meinem Alter etwas sagen wollte, wurde ich vom Dolmetscher darauf hingewiesen, dass ich eine ausführliche Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt haben werde, in der ich Details zum Geburtsdatum angeben könnte. Dann habe ich mein richtiges Geburtsdatum angegeben.

VR: Woran können Sie sich an Ghazni noch erinnern? Was ist für Ghazni typisch, das nur Sie wissen, weil Sie dort waren?

BF: Mir ist aufgefallen, dass an diesem Ort viele Paschtunen gelebt haben und sie wesentlich dominanter gewesen sind, als die Hazara. Sie sehen die Hazara nicht als Menschen an und sie sind auch der Ansicht, dass sie nicht denselben Glauben haben.

VR: Gibt es ein Gebäude, das Sie sich in Ghazni eingeprägt haben?

BF: Nein.

VR: Können Sie irgendwie beweisen, dass Sie schon einmal in Ghazni waren?

BF: Ich kann Ihnen nur erzählen, was ich dort erlebt habe. Das ist auch im Protokoll angeführt. Ich habe aber keine Beweismittel, wie zum Beispiel ein Foto von mir, das in Ghazni aufgenommen wurde, vorlegen. Mir sind keine besonderen Gebäude aufgefallen, weil dort die Gebäude aus Lehm sind und alle gleich aussehen.

VR: Haben Sie die Moschee von irgendeinem Ort gesehen?

BF: Nein. Ich habe keine Moschee gesehen. In dem Ort, wo sich meine Mutter aufgehalten hat, gab es bestimmt eine Moschee, weil ich den Aufruf zum Gebet gehört habe. Ich bin aber aus Angst nicht hinausgegangen.

VR: War der Aufruf zum Gebet anders als im Iran?

BF: Nein. Sonst war alles gleich. Der Aufruf wird in Arabisch gesprochen. In Afghanistan wird nur ein Teil nicht gesagt.

VR: Welcher Teil?

BF: "Ashhadu an Ali Waliullah".

VR: Wurden Sie geschlagen von Ihren Entführern?

BF: Ja.

VR: Wo?

BF: Zum Zeitpunkt der Entführung und während des Aufenthaltes in dem Keller, wurde ich geschlagen.

VR: An welchen Körperstellen?

BF: Ich habe Ohrfeigen im Gesicht bekommen. Ich wurde mit dem Fuß im Becken- und Beinbereich getreten.

VR: Wie lange hatten Sie danach Schmerzen?

BF: Ca. eine Woche lang.

VR: Hatten Sie noch Schmerzen, als Sie zu Ihrer Familie kamen?

BF: Ja.

VR: Wo?

BF: Am Rücken und am Bein.

VR: Haben Sie versucht, mit dem Motorradfahrer zu sprechen?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Ich war sehr verängstigt. Ich habe nicht daran geglaubt, dass er mich zu meiner Familie bringen wird. Ich habe gedacht, dass er mich irgendwohin bringt, wo ich getötet werde.

VR: Hat man irgendeine Vorsorge getroffen, dass Sie nicht zurückverfolgen konnten, wo Sie gefangen genommen waren?

BF: Nein.

VR: Wären Sie in der Lage, den Weg zum Haus wieder zu finden und zu gehen?

BF: Ich glaube, dass es sehr schwierig für mich gewesen wäre, dorthin zurückzufinden, weil ich mich dort überhaupt nicht ausgekannt habe. Die Wege und Felder waren sehr ähnlich. Ich glaube aber, wenn ich lange Zeit dort geblieben wäre, ich eines Tages das Haus gefunden hätte.

VR: Wissen Sie, ob Ihre Mutter dem Dorfältesten irgendetwas (eine Geldzahlung) versprochen hat, damit Sie frei kommen?

BF: Meine Mutter hatte ihnen nichts versprochen. Nachdem sich meine Mutter an sie gewandt hat, haben sie ihr geholfen.

VR: Möchten Sie etwas ergänzen, anführen oder sagen, woran Sie sich an die Zeit in Afghanistan erinnern? Fällt Ihnen dazu noch etwas Besonderes ein?

BF: Nein. Ich kann mich an sonst nichts erinnern.

VR: Auch nicht an ein kleines unwichtiges Detail, dass Sie mit Ihrer Erinnerung an Afghanistan verbinden?

BF: Ich habe in Afghanistan erfahren, dass sie für die Tötung von Hazaras belohnt werden würden und dass ihre Frauen und Kinder schlecht behandelt werden.

VR: Was haben Sie in Österreich, was Sie in Afghanistan nicht haben?

BF: Ich habe in Österreich Sicherheit und ich weiß, dass mir niemand einen Schaden zufügen und mich verletzen kann. Ich weiß, dass es hier ein Gesetz gibt, das zu befolgen ist, und dass es sonst die Polizei gibt.

VR: Welche Ausbildung haben Sie?

BF: Ich habe im Iran bis zur achten Klasse die Schule besucht. Ich habe in Österreich den Hauptschulabschluss gemacht.

VR: Haben Sie eine Berufsausbildung?

BF: Ja. Ich bin Metallarbeiter.

VR: Sie haben gesagt, dass Sie bis zur dritten Klasse Hauptschule gewesen wären. Haben Sie damals gemeint im Iran oder in Österreich?

BF: Das bezieht sich auf den Iran. Man besucht im Iran fünf Jahre lang die Grundschule. Danach beginnt man mit der ersten Klasse.

VR: Sind Sie in Vereinen engagiert?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kontakt mit irgendjemandem aus dem weiteren familiären Umkreis in Afghanistan?

BF: Ich habe derzeit zu niemandem in Afghanistan Kontakt. Meine Freunde, die zuvor in Afghanistan gewesen sind, sind in den Iran zurückgekehrt.

VR: Haben Sie auch Freunde in Österreich?

BF: Ja.

VR: Um wen handelt es sich?

BF: Ich habe viele Freunde. Ich bin auch mit Personen, die ich im Lager kennen gelernt habe, befreundet. Auch in der Schule habe ich viele Freunde gewonnen.

VR: Möchten Sie noch etwas sagen?

BF: Ich kann Berichte und Bilder vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Hazara in Afghanistan verfolgt werden. Erst kürzlich wurden mehrere Hazara im Iran von den anderen Passagieren getrennt und entführt. Soweit ich das in Afghanistan feststellen konnte, verfolgen die Paschtunen, die zu den Taliban gehören, die Hazara. Auch Baish zählt zu den Feinden der schiitischen Hazara.

VR: Werden Sie, glauben Sie, auf Grund Ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit verfolgt, also weil Sie Hazara oder Schiit sind?

BF: Ja. Solange eine islamische Regierung herrscht, werden die Schiiten verfolgt werden. Ihre Mullahs geben die Fatwa, dass die Tötung der Schiiten keine Sünde darstellt.

VR: Gibt es sonst noch einen Grund, warum Sie verfolgt werden?

BF: Während der Regierungszeit von Karzai wurden viele Taliban festgenommen, die versteckt wieder frei gelassen wurden. Dasselbe passiert auch heute in Afghanistan. Die Hazara werden sowohl seitens der Regierung, als auch der Bevölkerung benachteiligt.

Dem BF wird folgendes über die Hazara übersetzt:

[...]

VR: Möchten Sie dazu noch etwas sagen?

BF: Es mag sein, dass ein Vizepräsident ein Hazara ist, das ändert aber nichts an der Diskriminierung der Hazara landesweit. Auch heute ist ein Vizepräsident Hazara. Wenn er ein Verbrechen begeht und festgenommen wird, wird er nach ein paar Stunden wieder frei gelassen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum Islam. Schon vor seiner Geburt begaben sich die Eltern des Beschwerdeführers von Afghanistan in den Iran nach Teheran, sodass der Beschwerdeführer dort zur Welt kam, dort aufwuchs und sich im Iran aufhielt. Von dort trat er auch seine Ausreise an.

Die Mutter und die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor im Iran auf. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen oder andere Verwandte.

Der Beschwerdeführer arbeitete ohne Aufenthaltsgenehmigung in einer Fabrik. Aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Iran verließ er schließlich das Land Richtung Europa.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seine Heimat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, verlassen hat.

Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse besucht und seinen Pflichtschulabschluss gemacht. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2013 wurde er wegen der Vergehen der Nötigung und der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Länderberichten ergibt sich zur Situation in Afghanistan Folgendes:

Zu den Parteienkonflikten und zu Ghazni:

Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren (Khaama Press 7.9.2014).

Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Zur regionalen Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul):

Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und MitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).

Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden

1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014) Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Vereinigungsfreiheit:

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Angaben zufolge, sind keine Fälle bekannt in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien (AA 31.3.2014 vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die afghanische Verfassung des Jahres 2004 garantiert das Vereinigungsrecht, welche auch politische Parteien erlaubt, solange sie nicht militärische oder paramilitärische Strukturen aufweisen und nicht gegen die "Prinzipien des Islams" gerichtet sind. Parteien basierend auf ethnischer und regionaler Zugehörigkeit, Sprache oder Konfession waren ebenfalls erlaubt (AGMRT 7.3.2013 vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Opposition:

Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar (AA 31.3.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Zu den Hazara:

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt des Bundeasylamtes [nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl], unter besonderer Berücksichtigung der Niederschriften, des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde, sowie durch Heranziehung der aktuellen Länderberichte zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, speziell zur Sicherheitslage in Ghazni, und durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.04.2015.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Nationalität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit sowie, dass er seit Geburt bis zuletzt im Iran lebte, ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Durch Bestätigungen nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Deutschkurse für Asylwerber besucht und seinen Pflichtschulabschluss gemacht hat. Die Verurteilung ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorbrachte, dass er in Afghanistan von bewaffneten Privatpersonen festgenommen worden sei und für eine Woche inhaftiert gewesen sei, wird ihm kein Glauben geschenkt, da er keinerlei Details zum Hergang der Inhaftierung schilderte und die an ihn gestellten Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.04.2015 zum Teil ausweichend, verkürzt, verallgemeinert und teilweise gar nicht beantwortete. Den Widerspruch betreffend den Zeitpunkt bzw. Ort der Festnahme konnte der Beschwerdeführer nicht dadurch entkräften, dass er erklärte, mit "Grenze" immer die Stadtgrenze von Ghazni und nicht die Grenze zwischen dem Iran und Afghanistan gemeint zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer auch vorbrachte, dass in Afghanistan nicht näher bezeichnete Familien nunmehr nach seinem Leben trachten würden, weil sein Vater im Krieg vor etlichen Jahren möglicherweise jemanden umgebracht habe, so ist dazu auszuführen, dass sein Vorbringen diesbezüglich äußerst vage bleibt und er sich lediglich auf Informationen vom Hörensagen beruft. Seine subjektiven Befürchtungen, dass es Angriffe auf seine Person geben könnte, sind zudem nicht plausibel. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er gehört habe, sein Vater werde für den Tod nicht näher bezeichneter Familienmitglieder - und zwar Angehöriger der damals gegnerischen Partei Harakat - verantwortlich gemacht (vgl. "Diese Feinde gehören zur Hezb-e Harakat. Ihre Angehörigen wurden im Krieg, in dem die Harakat involviert gewesen ist, getötet.") und gab an, dass sein Vater deshalb festgenommen worden sei und seither verschollen sei. Will man davon ausgehen, dass ein Übergriff in Afghanistan tatsächlich mit der Vergangenheit des Vaters zusammenhängt - und es sich dabei nicht etwa um einen einfachen kriminellen Akt gehandelt hat, dem auch jeder andere Afghane zum Opfer fallen hätte können, was angesichts der prekären Sicherheitslage in Afghanistan durchaus auch wahrscheinlich ist - so wäre mit der Festnahme des Vaters dem Ansinnen der nicht näher bezeichneten Feinde genüge getan. Dass seitens der ins Treffen geführten Privatpersonen tatsächlich kein weitergehendes Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestünde, wird auch dadurch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter Einschaltung der Dorfältesten nach einer Woche freigelassen worden wäre, was auch in diesem Vorbringen ein Zeichen dafür ist, dass niemand am Beschwerdeführer Rache nehmen wollte.

Letztlich konnte der Beschwerdeführer ungehindert aus Afghanistan ausreisen und verließ den Iran nach eigenen Aussagen deshalb, weil er dort Probleme betreffend seinen illegalen Aufenthaltsstatus hatte, und nicht etwa deshalb, weil er erneut ins Visier irgendwelcher afghanischen Privatpersonen gekommen wäre. Somit fehlt es aber auch am zeitlichen Konnex zwischen dem vermeintlichen Übergriff auf seine Person in Afghanistan [Sommer 2010] und der tatsächlichen Ausreise nach Europa [etwa August 2011].

Aus den eben dargelegten Erwägungen kann daher keine aktuelle, zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegende, die Person des Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefahr erkannt werden, und ist die von ihm vage in den Raum gestellt Behauptung, nicht näher bezeichnete Privatpersonen hätten es weiterhin auf ihn abgesehen, nicht glaubhaft.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Ghazni gründen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 13.08.2012 beim Bundesasylamt [nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl] eingebracht und ist am 16.08.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.02002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.02.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).

Der Beschwerdeführer konnte im Laufe des Verfahrens keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger seiner Familie Opfer von Blutrache seitens nicht näher bezeichneter Privatpersonen werden könnte. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Abrede gestellt, dass die Praxis der Blutfehde in der afghanischen Kultur verankert ist, doch hat der hier vorliegende Einzelfall gezeigt, dass aus den in der Beweiswürdigung festgehaltenen Erwägungen die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Behauptung, die Feinde seines Vaters hätten es nach Jahren auch auf ihn abgesehen, nicht glaubhaft ist, weshalb für ihn nichts zu gewinnen ist.

Das Vorliegen anderer asylrelevanter Fluchtgründe ist ebenso wenig erkennbar. Zwar gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara an, die eine Minderheit in der afghanischen Bevölkerung darstellt, doch lässt sich anhand der herangezogenen Länderfeststellungen erkennen, dass sich die Situation der Hazara deutlich verbessert hat und keineswegs dergestalt ist, dass gleichsam jeder Hazara mit massiver Diskriminierung oder mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte.

Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts der prekären Lage in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.

Zu Spruchpunkt II:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - , der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im konkreten Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Der Beschwerdeführer wurde im Iran geboren, verbrachte dort seine Kindheit und Jugend und kehrte lediglich einmal und nur für kurze Zeit nach Afghanistan zurück. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und Verwandten mehr. Vom Bestehen familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte in der Heimat ist daher nicht auszugehen.

Zudem ist die Sicherheitslage in der Heimatprovinz Ghazni anhand der vorliegenden Länderberichte, die Ghazni zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen, als äußerst prekär einzustufen.

Auch eine etwaige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul erscheint aus folgenden Gründen ausgeschlossen:

Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Der Beschwerdeführer wäre mangels gesicherter familiärer Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum und eine wirtschaftliche Existenz zu suchen. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. ähnlich BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E).

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Diesem Ergebnis steht auch die Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundegebiet nicht entgegen, zumal es sich bei den von ihm verwirklichten Straftatbeständen lediglich um Vergehen handelt, und auch sonst kein Hinweis auf einen Ausschlussgrund von der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten besteht.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Zu Spruchpunkt III:

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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