BVwG W117 1421499-2

W117 1421499-2Tribunale amministrativo federale15 set 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung,<br/>subsidiärer Schutz

Testo completo

BVwG W117 1421499-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W117.1421499.2.00

Spruch

W117 1421499-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2012, Zl. 11 06.019-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2015 zu Recht erkannt:

II. Der Beschwerde gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird

XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2016 erteilt.

III. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 19.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.06.2011 gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Er führe den im Spruch genannten Namen, sei Staatsangehöriger von Bangladesch und verheiratet sowie Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen mit moslemisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis und am XXXX in Bangladesch geboren. Er habe von 1963 bis 1973 die Schule besucht. Zuletzt habe er in Dhaka gelebt und sei von 1975 bis 2010 als Reis- und Gemüsehändler selbständig erwerbstätig gewesen. Seine Ehefrau und seine Kinder (Tochter und Sohn) sowie seine Geschwister (Bruder und Schwester) würden noch in Bangladesch leben, seine Eltern seien bereits verstorben.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er als Mitglied der BNP und als Selbständiger in seiner Heimat von den Angehörigen der regierenden Partei Awami League (AL) aufgefordert worden sei, Schutzgelder an ihre Parteikasse zu entrichten und seine Parteitätigkeit für die BNP zu beenden. Da er in seiner Heimat von Mitgliedern der regierenden Partei verfolgt und mit dem Umbringen bedroht werde, habe er die Flucht ergriffen.

Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.06.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, an Diabetes mellitus und Bluthochdruck zu leiden sowie Tabletten einzunehmen. Er leide seit ca. acht Jahren an diesen Krankheiten und habe an beiden Händen und Füßen Ekzeme. Befunde habe er besessen, aber verloren. Er befürchte in Bangladesch keine richtige Behandlung seiner Krankheiten zu bekommen. Einen Reisepass habe er nie besessen und verfüge auch über keine anderen Dokumente. Er vermute, dass seine Frau und seine Kinder nicht mehr an der bisherigen Adresse wohnen würden. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr. Seine Geschwister würden auch in Bangladesch leben. Sodann wiederholte er seine Fluchtgründe.

Im Rahmen seiner Befragung beim Bundesasylamt am 25.08.2011 brachte der Beschwerdeführer nach Angaben zu seinen Fluchtgründen vor, in Österreich als Zeitungsverkäufer tätig zu sein und täglich 10 bis 15 € zu verdienen.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.06.2011 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2011, Zl. 11 06.019-BAW, hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.06.2012, Zl. C2 421499-1/2011/6E, hinsichtlich der Asylfrage als unbegründet abgewiesen sowie der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den geltend gemachten Fluchtgründen keine asylrelevante Verfolgung ergebe, weil dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Weiters wurde ausgeführt, dass Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seiner allfälligen Behandlungsbedürftigkeit sowie zur Verfügbarkeit, Erreichbarkeit und finanziellen Leistbarkeit der medizinischen Versorgung für den Beschwerdeführer in Bangladesch zu treffen seien und das Verfahren sohin in Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, ergänzungsbedürftig sei.

Im Rahmen der Einvernahme am 29.08.2012 beim Bundesasylamt bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, an Diabetes mellitus und an Bluthochdruck zu leiden, Ekzeme habe er nur mehr an den Füßen. Zur Beibringung von Befunden wurde ihm eine Frist eingeräumt.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Recherche im Wege der Staatendokumentation vom 11.09.2012 sind sowohl Diabetes mellitus als auch Bluthochdruck in Bangladesch behandelbar und die namentlich bezeichneten Medikamente in Bangladesch verfügbar.

Dem vorgelegten ärztlichen Kurzbrief vom 29.08.2012 den Beschwerdeführer betreffend sind die Diagnosen "Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie und chronisches Ekzem" zu entnehmen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers in Bangladesch behandelbar seien und sich auch sonst kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben habe, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 ERMK dar.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid zur Gänze angefochten. Zur Behandelbarkeit seiner Leiden in Bangladesch führte der Beschwerdeführer aus, dass dies nicht strittig sei. Allerdings seien im Bescheid keinerlei Feststellungen zur Zugänglichkeit und Leistbarkeit der Behandlung konkret für den Beschwerdeführer getroffen worden. Dies sei allerdings auch im Erkenntnis des Asylgerichtshofes gefordert worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein Vermögen mehr in Bangladesch verfüge und auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Da keine Feststellungen hinsichtlich ausreichender medizinischer Versorgung der armen Bevölkerung in Bangladesch getroffen worden seien und der Beschwerdeführer angeben habe, er befürchte, keine ausreichende Behandlung zu erhalten, müsse davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer nunmehr keine medizinische Versorgung in seiner Heimat zur Verfügung stehe. Da der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr in der Lage wäre, für seine Behandlung in Bangladesch zu bezahlen, würde seine Abschiebung jedenfalls eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK darstellen, da eine Nichtbehandlung von Diabetes mellitus und Bluthochdruck zu Leiden und Tod führe. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

An der beim Bundesverwaltungsgericht am 10.06.2015 anberaumten öffentlichen, mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer teil, während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Verhandlung entschuldigt fernblieb. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"[...]

VR befragt den Beschwerdeführer, ob dieser physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF: Mir geht es gut.

[...]

VR: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt heute noch in Bangladesh?

BF: Meine Gattin, mein Sohn und meine Tochter.

VR: Wohnt die Familie beisammen?

BF: Ja.

[...]

VR: wie sin die Lebensumstände der Familie in Bangladesh? Wo von bestreitet diese ihren Lebensunterhalt?

BF: Die Familie wird von Verwandten ernährt. Ich schicke auch Geld von hier, einen Betrag von Euro 200,--.

VR: Welche Verwandten sorgen für die Familie?

BF: Die Brüder meiner Gattin, sorgen für die Familie.

VR: Warum arbeitet Ihr Sohn, der [...] geboren ist, nicht?

BF: Mein Sohn studiert Telekommunikationswissenschaft.

VR: Wer kommt für die Studienkosten auf?

BF: Ich finanziere den Lebensunterhalt meiner Gattin mit Euro 100,-- und das Studium für meinen Sohn mit Euro 100,--. Sie kommen mit Hilfe der Brüder gerade zurecht.

VR: Sie haben bei der Einvernahme vor der ersten Instanz angegeben, dass Sie unter Bluthochdruck und Diabetes leiden. Sind Sie in Österreich in Behandlung und gibt es Befunde darüber?

BF: Ich habe die Befunde bereits beim Interview in [...] vorgelegt.

VR: Haben Sie keine aktuellen Befunde? Wer ist Ihr behandelnder Hausarzt?

BF: Ich bin im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in [...]., in Behandlung.

VR: Wie sieht Ihre Behandlung aus?

BF: Ich nehme zwei Tabletten pro Tag.

VR: Haben Sie keinen Befund oder ein gültiges Rezept?

BF: Ich bekomme ein Rezept vom Krankenhaus. Dieses muss ich aber bei Abholung der Medikamente abgeben.

VR: Stimmt das, dass Sie zwei Tabletten pro Tag bei der Diabetes nehmen?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Welche Krankheiten haben Sie noch?

BF: Zur Stabilisierung des Bluthochdruckes muss ich Medikamente nehmen, die ich selbst zahlen muss. Manchmal bekomme ich sie vom Roten Kreuz.

VR: Können Sie angeben, wie viel Sie für die Medikamente ausgeben müssen?

BF: 30 Tabletten kosten Euro 3,40,-- Ich brauch zwei Packungen davon, sie gehören für meine Zuckerkrankheit. Wie viel ich für die Blutdrucktabletten ausgebe, kann ich nicht angeben, da ich diese Medikamente derzeit nicht nehme. Ich nehme seit zwei Monaten diese Medikamente nicht. Ich reguliere den Bluthochdruck über das Essen. Ich halte Diät und esse viel Gemüse.

VR: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Ich bin seit 4 Jahren in Österreich.

[...]

VR: In Bangladesh haben Sie einen Lebensmittelstand betrieben. Stimmt das?

BF: Ja, das stimmt.

VR: Konnten Sie davon gut leben?

BF: Ja.

VR: Im Falle eine Rückkehr nach Bangladesh könnten Sie dann wieder einen solchen Stand betreiben?

BF: Nein, weil mir das Grundkapital fehlt.

Vr: Könnte Ihnen denn die Familie nicht helfen?

BF: Nein, das ginge nicht.

VR: Wovon würden Sie Ihren Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr in Ihre Heimat bestreiten?

BF: Ich habe dort keine Existenzgrundlage. Ich schicke ohnehin von hier meiner Familie Geld. Würde ich nach Hause gehen, wäre die Lage nicht mehr leistbar. Ich könnte das Studium meines Sohnes nicht mehr finanzieren. Würde ich zurückkehren, wäre die Lage katastrophal. Im Hinblick auch auf mein Alter.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen, sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er hat die Schule besucht und war danach als 10 Jahre selbständiger Reis- und Gemüsehändler. Seine Familie (Ehefrau, Kinder) sowie Geschwister leben nach wie vor in Bangladesch. Er spricht Bengali als Muttersprache.

Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und einem chronischen Ekzem.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.06.2012, Zl. C2 421499-1/2011/6E, wurde der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylfrage rechtskräftig negativ entschieden.

Aufgrund der medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit fehlenden beruflichen bzw. finanziellen Möglichkeiten des Beschwereführers, besteht für diesen im Falle der Rückkehr aktuell eine Gefährdungslage.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Zur Situation (Sicherheitslage) im Herkunftsstaat:

Grundversorgung

In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).

Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene.

Quellen:

Bangladesch - Wirtschaft und Armut, Selbshilfe und Kleinkredite, http://bangladesch.org/bangladesch/wirtschaft-und-armut/selbsthilfe-und-kleinkredite.html, Zugriff 19.3.2015

  • NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (o.D.b):

Bangladesch - Entwicklung, soziale Sicherung,

http://bangladesch.org/bangladesch/entwicklung/soziale-sicherung.html, Zugriff 19.3.2014

Medizinische Situation

Allgemein

Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Schätzungsweise lediglich 12% aller schweren Erkrankungsfälle erreichen das staatliche Gesundheitssystem. Für Wohlhabende gibt es in Dhaka hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b).

Es gibt keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Laut eines SRIJON-Berichts variieren Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt:

Prepaid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).

Diabetes

Ein schlecht eingestellter Blutzuckerwert kann zu folgenden Schädigungen an großen und kleinen Blutgefäßen, den so genannten makro- und mikroangiopathischen Folgeerkrankungen führen:

Diabetische Retinopathie: Dabei handelt es sich um eine Beschädigung der Netzhaut (Retina) am Hintergrund des Augapfels. Betroffen sind dabei die kleinen Blutgefäße der Netzhaut, da sich Traubenzucker (Glukose) und andere Zuckerstoffe an den Gefäßwänden ablagern. Dadurch wird eine ausreichende Durchblutung der Netzhaut vermindert. In Europa und den USA ist die diabetische Retinopathie die häufigste Erblindungsursache bei Menschen zwischen dem 20. und 65. Lebensjahr. In Deutschland erblindet alle 90 Minuten ein Diabetiker.

Neuropathie: Der Diabetes kann die Nerven auf zwei Arten angreifen:

indirekt über die verminderte Blutversorgung und direkt als Folge eines zu hohen Blutzuckerspiegels. Infolge des erhöhten Blutzuckerspiegels verkleben die Blutgefäße, welche die Nerven in Armen und Beinen mit Blut versorgen, sodass es zu Durchblutungsstörungen der Nervenfasern kommt. Dies hat zur Folge, dass der Nerv nicht mit einer ausreichenden Menge an Sauerstoff versorgt wird. Dabei kommt es zu Kurzschlussreaktionen, welche die Nerven schädigen.

Nierenversagen: Die Nieren werden durch die diabetische Mikroangiopathie und den damit verbundenen Durchblutungsstörungen geschädigt. Diese Nierenschädigung kann zu einem chronischen Nierenversagen führen. In diesem Fall wird eine regelmäßige künstliche Blutwäsche (=Dialyse) notwendig. Zudem bewirkt die Schädigung der Nieren einen hohen Blutdruck, der in der Regel medikamentös behandelt werden muss.

Diabetischer Fuß: Die verminderte Durchblutung und die Schädigung der Nerven, verbunden mit Gefühlsstörungen in den Füßen, führen zu offenen, schlecht heilenden Wunden und Geschwüren, die auch heute noch Amputationen notwendig machen können. Vorbeugende Maßnahmen und eine entsprechende Aufklärung der Patienten über die richtige Fußpflege (regelmäßiges Waschen der Füße mit lauwarmem Seifenwasser und gründliches Abtrocknen, Vermeidung von Verletzungen bei der Pediküre) und das geeignete Schuhwerk sind absolut unumgänglich.

Weitere Folgeschäden: Beim Diabetes mellitus treten auch Veränderungen an den großen Blutgefäßen auf (=diabetische Makroangiopathie). Hierbei handelt es sich um Arteriosklerose. Vor allem in Verbindung mit erhöhten Blutfettwerten, hohem Blutdruck, Übergewicht und Nikotingenuss sind chronisch erhöhte Blutzuckerwerte ein wesentlicher Risikofaktor für Herzinfarkte und Schlaganfälle. Weitere schwerwiegende Folgen eines Diabetes mellitus können Störungen der Libido und Erektionsprobleme sein.

Quellen:

Eine Behandlungsmöglichkeit für Diabetes-Patienten in Dhaka besteht grundsätzlich im: "BIRRDEM Hospital" - Bangladesh Institute for Research and Rehabilitation in Diabetes, Endocrine and Metabolic Diseases Kazi Nazrul Islam Road, Shahbag, Dhaka, Bangladesh; auch ist Insulin den auskunftgebenden Stellen zufolge regelmäßig erhältlich. Die monatlichen Kosten richten sich nach der Art des Insulins, sowie der benötigten Menge. Der Preis pro Ampulle liegt (je nach Insulin) zwischen 4 und 10 USD.

Quellen:

  • Auswärtiges Amt (12.2014b): Bangladesch Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_85EB1F40F98EB22AC4F7F9CD06C6518E/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BangladeschSicherheit_node.html#doc347348bodyText6, Zugriff 19.3.2015

  • D-A-CH - Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (3.2013):

D-A-CH mit Frankreich Factsheet - Bangladesch

  • Belgian Immigration Office via MedCOI (6.3.2015): Question Answer BDA-6057

  • ÖB New Delhi (3.2010): Asylländerbericht

Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

  • mündliche Angaben im Rahmen des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

  • Strafregisterauszug.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

  • im Rahmen der Länderfeststellungen angeführte Quellen.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und das Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen nicht unplausiblen Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen. Bezüglich seines Namens und Geburtsdatums hat er sich sowohl bei der Behörde erster Instanz und beim Asylgerichtshof als auch beim Bundesverwaltungsgericht immer derselben Daten bedient, weshalb seine Identität als ausreichend bescheinigt erachtet wird.

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden ergeben sich aus der beigebrachten ärztlichen Bestätigung und seinen glaubwürdigen - weil widerspruchsfrei und mit den Unterlagen in Einklang - Angaben im Rahmen der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Aufgrund der faktisch nicht kostenlosen und nicht ausreichend vorhandenen bzw. problematischen medizinischen Versorgung in Bangladesch im Zusammenhalt mit den fehlenden Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers besteht im Fall der Rückkehr eine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer aufgrund des wahrscheinlichen Eintritts massiver nachteiliger gesundheitlicher Folgeerscheinungen - siehe obige Feststellungen - im Falle unzureichender Behandlung. Es ist sohin die Kombination zweier Faktoren, nämlich die gesundheitliche Vulnerabilität im Zusammenhang mit der an Aussichtlosigkeit grenzenden Existenzlage, welche jedenfalls eine Gefährdung an Leib und letztlich Leben wahrscheinlich machen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Zur Beurteilung der medizinischen Versorgung in Bangladesch wurden entsprechend dem Beschwerdevorbringen zum Auftrag des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 12.06.2012, Zl. C2 421499-1/2011/6E, weitere Feststellungen getroffen. Diese basieren auf den unterschiedlichsten Quellen und ergibt sich ein widerspruchsfreies Bild.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 19.06.2011 gestellt hat.

Wie bereits festgestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylfrage bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.06.2012, Zl. C2 421499-1/2011/6E, rechtskräftig negativ entschieden.

Zu Spruchpunkt I des nunmehr angefochtenen Bescheides.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, das dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMKR, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der im Verfahren herangezogenen Länderdokumente ist derzeit die medizinische Versorgung in Bangladesch als faktisch nicht kostenlos gegeben sowie vielfach problematisch zu beschreiben: Zwar behandeln danach staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit sie vorhanden sind, Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Es herrscht jedoch ein eklatanter Mangel an Ärzten, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Für Wohlhabende gibt es in Dhaka hervorragende private Spitäler. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch.

Angesichts dieser Sachlage und dem Umstand, dass der an arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus und einem chronischen Ekzem leidende, nicht mehr junge Beschwerdeführer keine Berufsausbildung bzw. keine finanzielle Grundlage als selbständig Erwerbstätiger mehr hat, hätte er im Fall der Rückkehr mit existenz-/gesundheitsgefährdenden Schwierigkeiten zu rechnen.

Es ist sohin nicht ersichtlich, wie er im Falle einer Rückkehr in der Lage sein soll, für sich (und seine Familie) eine ausreichende Lebensgrundlage zu schaffen bzw. die Kosten für eine medizinische Versorgung zu bestreiten. Von einer ausreichenden finanziellen Unterstützung durch seine Verwandten kann auf Grund der Aktenlage ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Sohin ist es dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren, da der Beschwerdeführer für den Fall einer Abschiebung nach Bangladesch -angesichts der dort vorhandenen medizinischen Versorgung mangels beruflicher Qualifikation bzw. ausreichender finanzieller Mittel - in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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