L509 1434912-1•BVwG L509 1434912-1
L509 1434912-1Tribunale amministrativo federale15 set 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Übergangsbestimmungen
L509 1434912-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, reiste am 07.04.2013 in einem Flugzeug der XXXX illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Beschwerdeführerin wurde dazu am 08.04.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 19.04.2013 beim Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. BFA) niederschriftlich einvernommen.
3. Sie gab an, verheiratet zu sein und aus dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX , Provinz XXXX zu kommen. Am 06.04.2013 habe sie das Dorf mit einem Bus verlassen und sei sie nach XXXX gereist, wo sie den Schlepper getroffen habe. Mit dem Schlepper sei sie dann in einem Zug nach XXXX gereist, von wo aus sie gemeinsam mit dem Schlepper, mit einem Flugzeug der XXXX nach Österreich gelangte. Der Schlepper habe sie bis zum Eingang des Flüchtlingslagers in Traiskirchen begleitet. Sie habe weder Reisepass noch sonstige Dokumente bei sich. Im Zuge der Reise habe sie sich nicht selbst ausgewiesen sondern habe dies alles der Schlepper für sie gemacht.
Zur Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz gab sie an, im Jahr 2009 habe sie sich mit ihrem Gatten selbstständig gemacht und eine Keramikverarbeitungsfabrik übernommen. Dazu hätten sie einen Kredit von 300.000 RMB von einer staatlichen Bank aufgenommen. 2 Jahre später sei ihnen von der Regierung verboten worden, die Fabrik aus Umweltschutzgründen weiter zu betreiben. Weiters seien alle Geräte in der Fabrik von der Regierung beschlagnahmt worden. Ihr Ehegatte sei aus diesem Grunde mit Beamten in Streit geraten und es sei dabei zu Handgreiflichkeiten gekommen, in deren Zuge die Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Ihr Ehegatte sei festgenommen worden und er befinde sich noch immer in Haft. Sie selbst hätte 2 Jahre lang Gelegenheitsjobs ausüben müssen, um sich ihren Unterhalt zu finanzieren. Ihr Haus sei amtlich versiegelt worden und sei hätte keine Unterkunft mehr. Aus diesem Grunde hätte sie China verlassen. Sie hätte so hohe Schulden, die sie nicht zurückzahlen könne. Im Falle der Rückkehr befürchte sie Probleme mit den Gläubigern.
4. Bei der asylbehördlichen Vernehmung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen das Vorbringen und führte näher aus, dass ihr Mann bei einer Bank und bei zwei Privatgläubigern Schulden habe. Weil er derzeit in Haft sei, könne er nichts zurückzahlen und deswegen seien die Gläubiger hinter der Beschwerdeführerin her. Die Schulden würden insgesamt 350.000 RMB betragen. Sie habe das Land verlassen müssen, weil die Behörden das Wohnhaus enteignet und amtlich versiegelt hätten. Als Ergänzung zum bisherigen Vorbringen gab sie an, dass die Behörden den Betrieb 2011 geschlossen hätten, weil er angeblich die Umwelt zu sehr vergiftet habe. Im selben Jahr sei die ganze Anlage abgerissen worden.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 08.04.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.
Das Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführerin ausführliche Länderfeststellungen zur Kenntnis und begründete seine Entscheidung damit, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien rudimentär und wenig konkret. So wisse die Beschwerdeführerin nicht, ob ihr Ehegatte verurteilt wurde bzw. wie hoch die Strafe ausgefallen sei. Sie habe einerseits davon gesprochen, dass es keinen Prozess gegeben habe und andererseits wieder korrigiert, dass es doch ein Verfahren gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei völlig teilnahmslos gewesen, was das Schicksal ihres Mannes betraf. Völlig zusammenhanglos habe sie eine Narbe am Handgelenk vorgezeigt. Darauf angesprochen habe sie angegeben, dass die Verletzung nicht versorgt worden sei. Laienhaft sei jedoch erkennbar gewesen, dass die Narbe Nähspuren aufweist. Dies sei widersprüchlich. Insgesamt habe sie einsilbige und unpräzise Angaben gemacht und es dränge sich der Schluss auf, dass sie keine von ihr selbst erlebte Fluchtgeschichte vorgebracht habe, sondern auf eine von Schlepper oder anderen Hilfspersonen vorgegebene Rahmengeschichte zurückgegriffen habe. Auch für die Annahme von Abschiebehindernissen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Die Beschwerdeführerin führe in Österreich kein Privat - oder Familienleben. Mangels glaubhaften Vorbringens habe der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt werden können und da keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden sein, sei die Abschiebung nach China für zulässig zu erklären und auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Verwandten und es liege kein Eingriff in Artikel 8 EMRK vor. Nach einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib in Österreich würden die öffentlichen Interessen überwiegen und der durch die Ausweisung stattfindende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin sei somit gerechtfertigt.
6. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid in allen Spruchteilen angefochten. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Beschwerde fasst das Vorbringen der Beschwerdeführerin noch einmal zusammen und vermeint, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei, da sie fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen bestünde. Die belangte Behörde habe scheinbar einen großen Teil der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausgenommen, die der Argumentation der belangten Behörde zuträglich erschienen seien. Es sei völlig unrichtig, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, ob ihr Mann verurteilt wurde und warum. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Protokoll, wo sie angegeben habe, dass ihr Mann im Gefängnis sei. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch aufgrund der Geheimhaltung der kommunistischen Regierung der VR China und der sich aus den Länderberichten ergebenden fehlenden Unabhängigkeit der Justiz und des fehlenden rechtstaatlichen Standards über die Details des Prozesses ihres Ehegatten und seine Inhaftierung nicht Bescheid. Hätte die Beschwerdeführerin kein Interesse, die Behörde vom Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens zu überzeugen, wie das Bundesasylamt meint, dann hätte sie sicherlich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die vorgeworfenen Widersprüche seien nur äußerst oberflächlicher Natur und die polizeiliche Ersteinvernahme sei nicht dazu gedacht, dass die Asylwerber über ihre Fluchtgründe erschöpfend Auskunft geben. Die belangte Behörde habe auch die eigenen Länderberichte nicht zur Kenntnis genommen, weil sich daraus ergebe, dass eine "kleine" Person, wie die Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu bekommen, zumal die Behörden in China nicht unabhängig seien.
Weiters wurden Auszüge aus den, der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten, Länderberichten zitiert. Schließlich wurde angeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Wahrheit entspreche, glaubwürdig, gründlich und substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt sei. Es sei verabsäumt worden, die konkrete und aktuelle Situation der Beschwerdeführerin zu untersuchen. Schließlich wurde beantragt, der Beschwerdeführerin Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasst und recherchiert, ob der fluchtauslösende Vorfall der Beschwerdeführerin tatsächlich stattgefunden hat, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen bzw. allenfalls festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei.
6. Die Beschwerde wurde samt Akt am 14.05.2013 an den Asylgerichtshof vorgelegt und der Gerichtsabteilung C8 zugewiesen. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung W199 zugewiesen. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W199 abgenommen und schließlich der Gerichtsabteilung L509 neu zugewiesen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.07.2015 aktuelle Länderberichte über die VR China übermittelt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, eventuelle Änderungen in Bezug auf ihr Familienleben bzw. Privatleben oder in ihrem gesundheitlichen Zustand bekannt zu geben.
8. Mit Schriftsatz vom 04.08.2015 langte die von der rechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin verfasste Stellungnahme ein. In der Stellungnahme ist ausgeführt, dass die Länderberichte über die Lage in der VR China keine Verbesserungen aufzeigen, sondern im Gegensatz dazu Verschlechterungen enthalten würden. Insbesondere sei die Situation für Frauen wie der Beschwerdeführerin unverändert und die Schutzwilligkeit der chinesischen Behörden nicht vorhanden. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung sei insbesondere relevant, dass sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Lebensunterhalt erwirtschafte, ohne auf Leistungen der Gebietskörperschaften angewiesen zu sein. Allenfalls werde daher ersucht, aufgrund ihrer Integrationsbemühungen eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Weitere Ausführungen enthält die Stellungnahme nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin, der Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerde sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel, sowie durch persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin wurde folgende Länderinformationsquelle herangezogen:
Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 15.10.2014, Stand Mai 2014
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Volksrepublik China vom 28.10.2014
Lagebericht der österreichischen Botschaft in XXXX betreffende China vom November 2014
1.1. Die Beschwerdeführerin führt während ihres Aufenthaltes hier in Österreich den im Spruch angeführten Namen, ist nach ihren Angaben an dem angeführten Datum geboren und chinesische Staatsangehörige. Sie reiste am 07.04.2013 per Flugzeug illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Familienstand kann nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Dorf XXXX , Landkreis XXXX , in der Provinz XXXX und hat dort 2 Jahre eine Grundschule besucht. Vor der Ausreise verdiente sich die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und als Haushaltshilfe.
1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Grund der Ausreise ist nicht glaubhaft, da es nur oberflächlich und rudimentär, ohne Merkmale auf ein eigenes Erleben, sowie nicht plausibel ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsland China unter einem (asyl-)relevanten Verfolgungsdruck stand. Eine asylrelevante Verfolgungssituation ist auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin hier in Österreich nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Handlungen gesetzt, die sie in Ansehung des Herkunftslandes China im Falle der Rückkehr in asylrelevante Verfolgungsgefahr bringen würden. Sonstige Abschiebungshindernisse waren nicht festzustellen.
1.3. Zum Herkunftsland Volksrepublik China sind folgende
Feststellungen zu treffen:
AA-Bericht vom 15.10.2014:
Zusammenfassung
?? China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Die chinesische Staats- und Regierungsführung setzt die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der Kommunistischen Partei fort.
?? Auch nach dem Wechsel an der Staats- und Regierungsspitze bleibt die Wahrung der inneren und äußeren Stabilität und des Einflusses der Partei in allen öffentlichen Bereichen oberste Priorität. Aus diesem Grund ist die Partei um einen stärkeren wirtschaftlichen und sozialen Ausgleich bemüht. Die Schere zwischen Arm und Reich, Stadt und Land, boomenden Küstenregionen und rückständigem Hinterland hat sich allerdings, auch vor dem Hintergrund des sich abschwächenden Wirtschaftswachstums, weiter geöffnet. Mit den Reformbemühungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich gehen allerdings strikte Kontrolle und Repression im politischen Bereich einher. Unverändert hart bleibt das Vorgehen der chinesischen Führung daher gegen alle, die als Bedrohung dieser Prämissen angesehen werden, wie v. a. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre und Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen).
?? Zur gleichen Zeit durchläuft die chinesische Gesellschaft radikale und spürbare Wandlungsprozesse. Es hat sich eine immer besser informierte und über die neuen Kommunikationsmedien interaktive chinesische Öffentlichkeit als politischer Akteur etabliert, der hinterfragt und kritisiert und so proaktiv die Agenda der Verwaltungen auf allen Ebenen mitbestimmt. 2012 fanden in der VR China geschätzt 200.000 Massenproteste statt, meist gegen illegale Landenteignungen, Korruption lokaler Kader, mangelnde Lebensmittel und Medikamentensicherheit, Umweltbedingungen etc. Gleichzeitig sind Internet (über 618 Mio. Internetnutzer bis Ende 2013) und soziale Netzwerke zu mächtigen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden.
?? Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Durch jahrhundertealte Tradition begünstigt, wird dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität.
?? Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Derzeit kann sie für
55 - darunter 31 nicht gewaltbezogene - Delikte verhängt werden.
Seit 2007 erfolgt wieder eine Überprüfung aller sofort vollstreckbaren Todesurteile durch das Oberste Volksgericht. Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 eine weitere Reduzierung der mit der Todesstrafe bewehrten Delikte beschlossen. Die genaue Zahl der Hinrichtungen bleibt Staatsgeheimnis; Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen gehen davon aus, dass in China mehr Menschen exekutiert werden als im Rest der Welt insgesamt (2013: ca. 3.000; 2008: ca. 8.000).
?? Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene revidierte Strafverfahrensgesetz verbessert v.a. die Stellung des Verdächtigen/Angeklagten und des Verteidigers im Strafprozess; die Umsetzung steht aber in der Praxis in weiten Teilen noch aus. Problematisch ist die Regelung, wonach in Fällen der Gefährdung nationaler Sicherheit, des Terrorismus und schwerer Korruption Verdächtige bis zu 6 Monate auch außerhalb der Wohnung und regulärer Haftanstalten festgehalten werden können.
?? Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat Ende 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet, die auf ein Mehr an individuellen Rechten für die Bürger deuten. Schwerpunkte sind die Abschaffung des umstrittenen Systems der "Umerziehung durch Arbeit" ("laojiao"), Maßnahmen zu einer Professionalisierung und institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie das Petitionswesen. Die politische Aufsicht über Chinas Justiz wird auf höhere (Provinz)Ebenen verlagert.
?? Aufgrund ethnischer Auseinandersetzungen ist die Lage in Tibet und Xinjiang besonders angespannt. Im Jahr 2013 wurden in einer Serie lokaler Gewaltakte in Xinjiang über 200 Menschen getötet. Die Vorfälle setzen sich im Jahr 2014 fort; Spannungen werden zunehmen auch in andere Provinzen Chinas getragen. In tibetischen Gebieten reißt die Serie von Selbstverbrennungen buddhistischer Mönche und Nonnen nicht ab. Ein objektives Lagebild ist aufgrund der weitgehenden Abriegelung der betroffenen tibetischen Gebiete für Ausländer schwer zu erlangen.
?? Die VR China gehört weiterhin zu den Staaten mit hohem Migrationsdruck. Ein Hauptproblem bei der Prüfung von Visaanträgen zur Einreise chinesischer Staatsangehöriger ins Bundesgebiet bleibt die Vorlage falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art, deren Beschaffung in China ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.
?? Die VR China arbeitet im Rahmen von Rückführungen mit den deutschen Behörden in verstärktem Maße vor allem hinsichtlich der Identitätsfeststellung sowie der anschließenden Ausstellung von Reisedokumenten zusammen.
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen.
Ausweichmöglichkeiten
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in XXXX relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas.
Bürgerkriegsgebiete gibt es in China nicht.
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc).
Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft.
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internets ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle - wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen - zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird. Das Anprangern von Missständen in den sozialen Mediendiensten dient auch als Ventil für die Bevölkerung und wird als solches von den Behörden begrenzt geduldet.
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in verschiedene Formen von Lagern oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenreh-bilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-2015 der chin. Regierung verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile ca. 269 Mio. "Wanderarbeiter", von denen ca. 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen.
Behandlung von Rückkehrern
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft XXXX ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.
ÖB XXXX , Lagebericht China, November 2014
Geschlechtsspezifische Verfolgung (Homosexualität, Gewalt gegen Frauen)
Frauenrechte werden in Gesetzen nur unzureichend berücksichtigt und umgesetzt. Besonders in ländlichen Gebieten kommt es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung, ungleichem Zugang zu öffentlichen Leistungen und häuslicher Gewalt.
Der Fall der Todesstrafen-Kandidatin und Überlebenden häuslicher Gewalt LI Yan, die 2010 ihren gewalttätigen Mann ermordete, erregte im Juni 2014 mit der Aufhebung des Todesurteils durch das Oberste Volksgericht viel Aufmerksamkeit. Es wird von einer großen Zahl ähnlicher Fälle ausgegangen, zum ersten Mal wurde jedoch der jahrelange Missbrauch vom Höchstgericht beachtet. Das wiederaufgenommene Verfahren war im November 2014 im Gange.
Menschenhandel bzw. Verschleppung
China bleibt ein Ursprungs-, Transit und Zielland von Menschenhandel und Verschleppung. Die Mehrheit der Fälle betreffen sexuelle Ausbeutung, Zwangsarbeit und Zwangsheirat. Va Frauen und Kinder aus ländlichen Gebieten sind betroffen. Durch eine Datenbank mit DNA-Proben konnten nach offiziellen Angaben seit 2009 über 2500 verschleppte Kinder wieder zu ihren biologischen Eltern zurückgebracht werden. Es gibt einen nationalen Aktionsplan gegen den Handel mit Frauen und Kindern. Menschenhändler können mit der Todesstrafe belegt werden.
Staatendokumentation, LIB, 28.10.2014
Frauen/Kinder
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen, so auch in der Politik (AA 15.10.2014). Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch halten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kommt es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 27.2.2014).
In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 15.10.2014).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich verfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 15.10.2014). Gegenüber Sexarbeiterinnen, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, setzt die Regierung eine harte Politik um, was oft zu Missbrauch und eingeschränktem Zugang zur Justiz führt (HRW 21.1.2014).
2.1. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Identität konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da sie keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt hat. Dass sie jedoch chinesische Staatsangehörige ist, ergibt sich plausibel aus der von ihr beherrschten chinesischen Sprache und ihrer Lokalkenntnisse. Für die Richtigkeit der sonstigen Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen - insbesondere zum Familienstand, Wohnort, Berufsausübung - gibt es keinerlei Bescheinigungsmittel oder Dokumente. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich somit lediglich auf die mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin stützen, somit können die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht eindeutig festgestellt werden.
2.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches sie zur Ausreise veranlasst haben soll, ist nicht glaubhaft. Die Schilderung der Ereignisse anlässlich der behördlichen Vernehmung und Erstbefragung der Beschwerdeführerin ist sehr oberflächlich, inkonsistent, teilweise widersprüchlich und lässt nicht solche Detailkenntnis erkennen, die von jemandem erwartet werden könnte, der über eigene Erlebnisse berichtet und davon unmittelbar betroffen war. Insofern ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur auf rudimentäre Angaben beschränkte und nicht auf Details eingegangen war. Richtig ist die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zur Verhaftung ihres Ehegatten. Die Beschwerdeführerin scheint davon kaum betroffen zu sein, was aus ihren Äußerungen zu schließen ist, sie wüsste nicht, wie lange ihr Ehemann im Gefängnis bleiben müsste, sie habe nicht mehr auf seine Entlassung warten wollen (AS 47), darüber hinaus hätte die Verhaftung bereits im Jahr 2011 stattgefunden, somit 2 Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführerin. In diesem Fall würde ein solches Ereignis kaum mehr die erforderliche Aktualität aufweisen, was auch daraus zu schließen ist, dass die Beschwerdeführerin angibt, sie sei 2 Jahre darauf angewiesen gewesen, sich mit Gelegenheitsarbeiten "über Wasser zu halten" (AS 45). Offensichtlich hat sie sich noch 2 Jahre nach der Verhaftung ihres Ehemannes weiterhin im Heimatland aufgehalten und ist sie dort einer Arbeit nachgegangen, was gegen eine persönliche Bedrohung spricht. Was die Beschwerdeführerin letztlich 2 Jahre später zur Ausreise veranlasst haben soll, lässt sie offen und verweist sie lediglich oberflächlich darauf, es sei für sie hoffnungslos gewesen, die Gläubiger seien hinter ihr her gewesen und von ihrem Mann habe sie keine Nachrichten erhalten. So ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Frage, warum sie um Asyl angesucht habe, sehr kurz beantwortete ("...Mein Mann hat Schulden bei einer Bank und bei zwei Privatgläubigern. Weil er derzeit in Haft ist, kann er nichts zurückzahlen und deswegen sind die Gläubiger hinter mir her." - AS 43). Richtig sind somit die begründenden Ausführungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin Fragen nach den Details nur jeweils sehr knapp und ohne auf weitere Umstände einzugehen bzw. ohne nähere Erklärungen von sich aus beantwortete. Es ist nicht plausibel, wenn sie als eigentlichen Auslöser für die Ausreise nach Europa angibt, "die Behörden haben unser Wohnhaus enteignet und amtlich versiegelt", ohne dazu nicht zumindest ansatzweise nähere Begleitumstände von sich aus zu erzählen. Hat sie doch an anderer Stelle angegeben, dass sie vor der Ausreise im Haus ihrer Eltern gelebt hatte (AS 45) - und widersprüchlich dazu bei der Erstbefragung, dass sie keine Unterkunft mehr gehabt hätte (AS 25). Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin nur einsilbige und unpräzise Angaben gemacht hatte und nur eine vorgegebene Rahmengeschichte präsentierte, kann somit nicht entgegengetreten werden.
Die Beschwerde tritt den Ausführungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen. Insofern sie ins Treffen führt, es sei auf die Geheimhaltung der kommunistischen Regierung in der VR China zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin keine genaue Kenntnis über die Umstände eines gerichtlichen Verfahrens, Verurteilung und Gefängnisaufenthalt ihres Ehegatten hat, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erklärte, es sei nicht wirklich um die Umweltbestimmungen gegangen, als ihr Mann verurteilt wurde, sondern sei die lokale Mafia auf ihn eifersüchtig gewesen, da er so gut verdient hätte und hätte diese ihm das Geschäft verderben wollen.
Die Beschwerdeführerin ist gar nicht selbst Auslöser für die angebliche Verfolgung gewesen, sondern gibt sie an, ihr Ehegatte hätte Schulden bei einer Bank und Privatgläubigern gemacht. Die Antwort, wozu das Geld aufgenommen worden sei ("..es geht um den Betrieb eines Keramikverarbeitungsunternehmens. Dazu waren Investitionen notwendig.." - AS 43), stellt lediglich eine Andeutung dar und lässt nicht annehmen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in eines solche Angelegenheit involviert war, da sie ansonsten wohl nähere Auskunft darüber erteilen hätte können. Schließlich soll ihr Ehemann wegen dieser Angelegenheit festgenommen, das Wohnhaus der Beschwerdeführerin enteignet und amtlich versiegelt worden sein (AS 43), was an sich gravierende Eingriffe in die Lebensumstände bedeutet. Somit ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin dazu keine Einzelheiten und Begleitumstände erzählt hat. Dass sie das nicht getan hat, lässt ebenfalls - wie die belangte Behörde richtig ausführt - auf eine bloße Rahmengeschichte schließen, die sich die Beschwerdeführerin entweder selbst ausgedacht oder ihr von Dritten vorgegeben wurde. Betrachtet man die Niederschrift, ist unschwer erkennbar, dass die Beschwerdeführerin kaum eine zusammenhängende Geschichte erzählt, sondern stets sehr kurz auf einzelne Fragen geantwortet hat. Insoweit kann nicht von einem offenkundigen Bemühen der Beschwerdeführerin gesprochen werden, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen und ihren Antrag zu substantiieren (vergl. Art. 4 Abs. 1 und Abs. 5 Statusrichtlinie)
Die Behörde (das Gericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Das erkennende Gericht geht aufgrund der oben dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und bloß konstruiert wurde, um den Anschein von Verfolgungshandlungen durch behördliche Organe ihres Herkunftsland zu erwecken, mit der Absicht sich dadurch den weiteren Aufenthalt in Österreich zu sichern. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft.
2.3. Die zu China getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Den Länderfeststellungen wurde auch nicht entgegengetreten. Die dazu nach der Beschwerdeverhandlung abgegebene Stellungnahme vermeint zwar, dass aufgrund der Länderberichte eine Reihe von Verschlechterungen zu erblicken wären, unterlässt es aber auszuführen, worin diese Verschlechterungen bestünden und inwieweit dies Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
A.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.
A.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.
Die Ausführungen Beschwerdeführerin lassen erkennen, dass sie einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens nur gestellt hat, um ihren - ansonsten illegalen - Aufenthalt zu legalisieren. Das Vorbringen ist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft und kann daher einer asylrechtlichen Prüfung nicht unterzogen werden. Somit kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden.
Eine solche ist aber auch nicht für den Fall der Rückkehr anzunehmen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr subjektiv befürchten würde, wegen der illegalen Ausreise bzw. des Grenzübertrittes oder wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland von chinesischen Behörden belangt zu werden, kann noch nicht von einer asylrelevanten Bedrohung gesprochen werden. Ausgehend von den angeführten Länderberichten löst die Stellung eines Asylantrages im Ausland in China nicht eine politische oder strafrechtliche Verfolgung aus. Die Asylantragstellung allein ist im chinesischen Recht kein Straftatbestand. Wegen des illegalen Grenzübertrittes ist zwar eine Strafe vorgesehen. Dies wird jedoch als geringfügiges Vergehen behandelt und löst keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien aus. Ein solches Vergehen wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis nur gelegentlich und dann mit einer Geldbuße geahndet (vergl. dazu die Länderberichte zum Thema Rückkehrfragen).
Im Übrigen sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland China sprechen würden. Die Beschwerdeführerin hat sich weder politisch betätigt, noch wurde sie (glaubhaft) straffällig oder hatte sie sonst Probleme mit Behörden oder staatlichen Organen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie während ihres Aufenthaltes hier in Österreich in auffälliger Weise gegen die chinesische Staatsmacht aufgetreten oder aktiv gewesen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin hier in Österreich der gewerbsmäßigen Prostitution nachgeht (mit der Stellungnahme - OZ 5 - wird Selbsterhaltungsfähigkeit durch Hinweis auf die ordnungsgemäße Meldung der gewerbsmäßigen Prostitution behauptet), führt nicht zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland China, zumal dieser Umstand den chinesischen Behörden keinesfalls bekannt gegeben werden darf (§ 33 BFA-VG) und die Beschwerdeführerin keine wie immer geartete Veranlassung hat, bei ihrer Rückkehr die Behörden über ihre Erwerbstätigkeit hier in Österreich in Kenntnis zu setzen.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
A.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
A.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
A.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde ist ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in ihr Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In China ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine gravierende Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustandes hindeuten würden. Sie bezeichnete sich auch in der Beschwerdeverhandlung auf konkrete Frage als gesund und verhandlungsfähig.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Abschiebung nach China die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in China gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.
Die Beschwerdeführerin ist weiters eine Frau mittleren Alters, die eine Grundschule besucht hat und sich in China ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und Haushaltshilfe verdient hat. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sie nicht arbeitsfähig sein sollte. Somit ist ihr zuzumuten, dass sie im Falle der Rückkehr zumindest wieder als Hilfsarbeiterin oder Haushälterin einer Arbeit nachgehen kann, was sie laut ihren Angaben auch bereits vor ihrer Ausreise getan hat.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in China schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.
Wie bereits oben ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund ihres behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses rechtlich als nicht asylrelevant anzusehen ist.
Zu A.II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in den Spruchpunkten I. und II. durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt und weder der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 AsylG zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die bis zum 31.12.2013 anhängigen Beschwerdeverfahren nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 weiterzuführen. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Dabei ist auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) besonders Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA -VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin beträgt ca. 2 1/2 Jahre. Ihr bisheriges Leben hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsland Volksrepublik China verbracht, wo sie sozialisiert wurde und dessen Landessprache sie spricht. Sie führt in Österreich kein Familienleben. Ihr Aufenthaltsstatus ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unsicher und stützt sich schon bisher nur auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz. Sie hat in Österreich keinerlei Kurse besucht und wird auch nicht geltend gemacht, dass sie inzwischen die deutsche Sprache beherrscht. In beruflicher Hinsicht beschafft sie sich die Mittel zum Lebensunterhalt durch gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution. Insoweit in der abschließenden Stellungnahme behauptet wird, dass sich die Beschwerdeführerin ihren eigenen Lebensunterhalt erwirtschaftet, ohne auf Leistungen der Gebietskörperschaft angewiesen zu sein, kann dies nicht als besondere Integration angesehen werden, da sie offenbar sonst keiner Arbeit nachgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die Tätigkeit als Prostituierte in Österreich ein gesellschaftlich erwünschter Berufszweig ist, der als besonderes Integrationsmerkmal bei der Prüfung von Aufenthaltsberechtigungen von Fremden zu werten wäre. Insofern liegen keine für einen nach Abschluss des Asylverfahrens fortdauernden Aufenthalt der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände vor. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und die Beschwerdeführerin zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse der Beschwerdeführerin sprechen, weiterhin hier in Österreich zu verbleiben. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war bloß während des Verfahrens zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz berechtigt und sie konnte keineswegs von vornherein davon ausgehen, dass dieser ohne weiteres zu einem dauernden Aufenthaltsrecht führen wird. Insofern gehen jedenfalls öffentliche Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen vor. Auch wenn der Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist, sind ihr keine Integrationsbemühungen zuzugestehen. Zu den ausdrücklich geltend gemachten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits oben geäußert. Ihre privaten Interessen am weiteren Verbleib in Österreich haben daher gemessen an den öffentlichen Interessen eines geordneten Zuzugs- und Fremdenwesen zurückzutreten.
Unter Bedachtnahme auf die für die Beschwerdeführerin allein in ihrem Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Kriterien kann vom Bundesverwaltungsgericht die Rückkehrentscheidung nicht für auf Dauer unzulässig angesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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