G307 2108770-1•BVwG G307 2108770-1
G307 2108770-1Tribunale amministrativo federale15 set 2015
Frist, Mängelbehebung, Zeitablauf, Zurückweisung
G307 2108770-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA: Rumänien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl,
Zahl XXXX vom 03.06.2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 9 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF
BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX (im Folgenden: BH XXXX) verständigte mit Schreiben vom 05.01.2015 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA) darüber, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Anmeldebescheinigung ausgestellt worden sei.
2. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme forderte das BFA den BF am 29.01.2015 auf, zur beabsichtigen Erlassung einer Ausweisungsentscheidung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unter Beifügung von Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des BF Stellung zu beziehen.
3. Am 26.03.2015 setzte das Landesgericht XXXX das BFA darüber in Kenntnis, dass von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF ein Strafantrag wegen §§ 127, 128 Abs. 1
Z 4, 130 1. Fall StGB gestellt worden sei.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 26.05.2015, dem BF zugestellt am 03.06.2015 wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt.
5. In einer am 10.06.2015 dem BFA übermittelten email wandte sich
XXXX der Firma "XXXX" namens des BF gegen den unter Punkt 3. angeführten Bescheid , indem er im Wesentlichen um nochmalige Überprüfung der Unterlagen des BF ersuchte, zumal sich einige Ungereimtheiten eingeschlichen hätten.
6. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte sind am 15.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
7. Mit Beschluss vom 24.06.2015, Zahl G307 2108517-1/3Z, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 29.06.2015, wurde dieser aufgefordert, das Begehren und die Gründe, auf die sich Behauptung der Rechtswidrigkeit und das Begehren der Beschwerde beziehen, binnen zwei Wochen näher auszuführen, widrigenfalls die Beschwerde nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.
8. Mit email vom 06.07.2015 wiederholte XXXX sein unter Punkt 4. erwähntes Ansinnen, gegen den Bescheid des BF Beschwerde zu erheben. Inhaltlich wurde ausgeführt, die Frau des BF habe einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt, weil der BF einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Nach Anführung der bisherigen Arbeitsverhältnisse - aktuell sei die Frau des BF bei XXXX selbst beschäftigt - hob dieser hervor, es hätten sich einige Missverständnisse ergeben, insbesondere sei dem BF beim AMS mitgeteilt worden, er habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weshalb er einen Antrag auf Mindestsicherung bei der BH XXXX stellen müsse. Aufgrund der nicht perfekten Deutschkenntnisse des BF und seiner Frau werde um nochmalige Prüfung der beiden Problemfälle gebeten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem BF wurde der Bescheid des BFA vom 26.05.2015, Zahl 642117804-150108319 an die falsche Adresse, nämlich XXXX und nicht an die richtige Adresse in XXXX zugestellt. Dieser Zustellungsmangel wurde jedoch in der Folge geheilt, indem dem BF der Bescheid an die richtige Anschrift zugestellt wurde.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass XXXX mit der Vertretung des BF im gegenständlichen Verfahren betraut ist.
Die ursprünglich falsche Zustellung ergibt sich aus einem Vergleich der Anschrift auf dem für den BF vorgesehenen Rückschein mit der Meldeadresse zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung. Die Heilung des Zustellmangels ist dem Umstand zu entnehmen, dass gegen den Bescheid - wenn auch von einer hiezu nicht befugten Person am 10.06.2015 - Beschwerde erhoben und der Bescheid des BFA im zweiten Anlauf, nämlich am 03.06.2015, an die richtige Adresse zugestellt wurde.
Dem gesamten Akt sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Bevollmächtigung des XXXX durch den BF zu entnehmen. Auch auf den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts hin erging eines solche nicht.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
3. 2 Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
3.2.2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2.3. Die vorliegenden Eingaben (sowohl jene vom 10.06.2015 als auch jene vom 06.07.2015) enthielten keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt sowie zum Beschwerdebegehren. Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen der BF von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Die unter I.4. und I.8. wiedergegebenen Eingaben können aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, weil ihnen insbesondere nicht entnommen werden kann, gegen welche Bestandteile des angefochtenen Bescheides sie sich wendet. Es mangelt demnach an einem ausdrücklichen Beschwerdebegehren sowie der Angabe von Gründen, auf die sich die Beschwerde stützt.
Dem BF wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2015, GZ G307 2108770-1/2Z, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dieser hat die seiner Eingabe anhaftenden Mängel jedoch nicht fristgerecht verbessert.
Abgesehen davon mangelt es der in beiden Eingaben angeführten Person an einer Beschwerdelegitimation.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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