BVwG W227 2111466-1

W227 2111466-1Tribunale amministrativo federale14 set 2015

Regest

Aufsteigen, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand, Schulstufe,<br/>Widerspruch

Testo completo

BVwG W227 2111466-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2111466.1.00

Spruch

W227 2111466-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX und XXXX, gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Tochter XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 23. Juli 2015, Zl. I-25961/1-2015, zu Recht erkannt:

A.

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 lit. c, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 104/2015, als unbegründet abgewiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Tochter der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2014/2015 die erste Klasse (5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) XXXX und wurde im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen Mathematik und Deutsch jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt.

Daraufhin entschied die Klassenkonferenz am 24. Juni 2015, dass die Tochter der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

2. Gegen diese Entscheidung erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch, wobei sie die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik nicht bestritten, sondern sich "gegen die Note im Fach Deutsch" wandten.

Dazu führten sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Bewertung und Benotung sei "sehr subjektiv und zu Ungunsten" ihrer Tochter erfolgt; die Deutschlehrerin habe "anscheinend eine gewisse Antipathie" ihrer Tochter gegenüber. Es habe weder eine Vorwarnung noch die Möglichkeit einer Prüfung gegeben; während des ganzen Schuljahres habe es "hinsichtlich der Mitarbeit keine Chance gegeben", die Note der Tochter der Beschwerdeführer auszubessern.

3. Die Schule übermittelte dem Landesschulrat für Niederösterreich mit dem Widerspruch die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 24. Juni 2015, das Schülerstammblatt, die Stellungnahme der Schulleitung, die schriftlichen Leistungsfeststellungen im Fach Deutsch, die Aufzeichnungen über mündliche Leistungsfeststellungen im Fach Deutsch sowie die Stellungnahmen der Deutschlehrerin und des Klassenvorstandes.

3. Das vom Landesschulrat in Auftrag gegebene Fachgutachten vom 10. Juli 2015 zu den von der Schule vorgelegten Unterlagen ergab Folgendes:

Die Jahresplanung in Deutsch sei in Bezug auf den gültigen Lehrplan der AHS-Unterstufe erstellt worden. Der Lehrplanbezug sei gegeben, die durchgenommenen Stoffgebiete entsprächen den Lehrplanvorgaben für das Pflichtfach Deutsch.

Schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten) und Mitarbeit bzw. mündliche Leistungen seien in etwa gleich stark bewertet worden, wobei das ca. fünfminütige Referat nur einen marginalen Einfluss auf die Gesamtnote gehabt habe. Die Kriterien zur Leistungsbeurteilung seien den Schülern am 10. September 2014 mitgeteilt und den Erziehungsberechtigten am Elternabend erläutert worden.

Art und Umfang der Schularbeiten seien Iehrplankonform und von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Die Beurteilung der Schularbeiten sei transparent und nach den Kriterien des "Melker Arbeitspapiers" erfolgt; die Punktevergabe sei außerdem verbal begründet worden.

Auf Grundlage der vorgelegten Schularbeiten der Tochter der Beschwerdeführer könne festgehalten werden, dass bei allen Texten ausgeprägte Schwächen in den Bereichen Inhalt, Aufbau und Ausdruck vorlägen; auffallend seien auch Wortwiederholungen, Abweichungen von der Angabe, sowie Probleme bei der Verknüpfung und Strukturierung eines Textes durch Absätze. Die Vergabe der Punkte scheine eher streng zu sein, die Beurteilung (1. Schularbeit: "Genügend"; 2., 3. und 4. Schularbeit: jeweils "Nicht genügend") könne aber dennoch bestätigt werden.

Im 1. Semester seien Stundenwiederholungen am 22. September 2014 (Vokale und Konsonanten) bzw. am 22. Oktober 2014 (Großschreibung) sehr schwach gewesen, die verlangten Leistungsanforderungen hätten von der Tochter der Beschwerdeführer nicht erbracht werden können.

Eine Kontrolle der Satzzeichensetzung bei der wörtlichen Rede am 15. Dezember 2014 sei von ihr teilweise erfüllt worden.

Leseverständnisfragen zur Klassenlektüre hätten mehrmals nicht ausreichend beantwortet werden können, z.T. seien die Lesehausübungen von der Tochter der Beschwerdeführer (laut eigener Angabe) auch nicht gemacht worden.

Die Aktivität der Mitarbeit im Unterricht sei nicht gegeben, die Tochter der Beschwerdeführer habe sich dem Arbeitstempo der restlichen Klasse nicht anpassen können, sie habe kaum aktiv am Unterrichtsgeschehen teilgenommen, unkonzentriert gewirkt und ständig zur Mitarbeit angehalten werden müssen. Die Hausübungen habe sie zum Großteil termingemäß erbracht.

Das am 11. November 2014 (und nochmals am 17. Dezember 2014) mitgeteilte Angebot, an der schulinternen Leseförderung teilzunehmen, sei von der Tochter der Beschwerdeführer nicht angenommen worden.

Im 2. Semester hätten alle Stundenwiederholungen zu Satzgliedern (23. März 2015), Konjunktionen (30. April 2015), Zeitstufen (13. Mai 2015) und Fallbestimmung in Salzgliedern (8. Juni 2015) nicht ausreichend beantwortet werden können.

Ebenso seien Leseverständnisfragen zur Klassenlektüre am 10. Juni 2015 nicht ausreichend beantwortet worden.

Auch im 2. Semester habe die Tochter der Beschwerdeführer nur sehr selten am Unterrichtsgeschehen teilgenommen. Da sie ihr Arbeitstempo nicht habe steigern können, seien ihre Arbeitsaufträge immer unvollständig ausgeführt worden, im 2. Semester seien nur mehr 10 Hausübungen von 18 abgegeben worden, hier sei eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem 1. Semester festzustellen.

Aufgrund der vorhandenen Defizite in mehreren Kompetenzbereichen seien sowohl das 1. als auch das 2. Semester mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Es habe sich dadurch eine Jahresnote von "Nicht genügend" ergeben.

Im 1. Semester sei am 19. Jänner 2015 eine Frühwarnung ausgesprochen worden, ein Elterngespräch habe es am 23. Jänner 2015 gegeben. Im 2. Semester dürfte keine neuerliche Frühwarnung ausgesprochen worden sein, jedoch habe es am 6. März 2015 ein Elterngespräch über die Leistungsdefizite gegeben, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführer (dabei) über den Leistungsstand ihrer Tochter informiert worden seien.

Die Tochter der Beschwerdeführer habe ein Kurzreferat zu einem selbstgewählten Buch gehalten. Dieses Referat sei mit "zufriedenstellend" bewertet worden.

Weder von den Beschwerdeführern noch von ihrer Tochter sei der Wunsch für die Durchführung einer mündlichen Prüfung an die Deutschlehrerin gerichtet worden.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine ausführliche und korrekte Dokumentation der schriftlichen und mündlichen Leistungen der Tochter der Beschwerdeführer vorliege. Die Zusammenschau aller Leistungsfeststellungen ergebe sowohl im 1. als auch im 2. Semester ein sehr deutliches Leistungsbild. Dieses lasse als gesichert erscheinen, dass die Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Deutsch" die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt habe.

Die Beurteilung mit "Nicht genügend" erscheine nach den vorliegenden Unterlagen daher richtig.

4. Dieses Fachgutachten sowie die von der Schule vorgelegten Unterlagen wurden den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 10. Juli 2015 (per Rsb) zur Stellungnahme (einlangend bis 17. Juli 2015) übermittelt.

5. In ihrer am 25. Juli 2015 beim Landesschulrat für Niederösterreich eingelangten Stellungnahme führten die Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen aus: Sie würden erst jetzt eine Stellungnahme abgeben, weil sie auf Urlaub gewesen seien und das Schreiben vom 10. Juli 2015 erst am 23. Juli 2015 erhalten hätten.

Sie hätten drei Gespräche mit der Deutschlehrerin gehabt. Beim ersten Gespräch am 17. Dezember 2014 sei es darum gegangen, dass ihre Tochter unkonzentriert sei und ein langsames Arbeitstempo habe. Obwohl erst die erste Schularbeit geschrieben gewesen sei, habe die Deutschlehrerin schon damals gesagt, dass ihre Tochter noch nicht reif für die erste Klasse sei und "sie noch ein Jahr brauche". Außerdem habe sie angemerkt, dass ihre Tochter eine Essstörung habe und die Beschwerdeführer diesbezüglich mit der Schulärztin Kontakt aufnehmen sollten, was sie aber nicht getan hätten, weil sie nicht die Meinung der Deutschlehrerin vertreten würden.

Beim zweiten Gespräch am 23. Jänner 2015, nach der zweiten Schularbeit, die negativ beurteilt worden sei, sei der Erstbeschwerdeführer mit der Deutschlehrerin die Bildergeschichte durchgegangen. Sie habe gesagt, dass seine Tochter negativ beurteilt werde; von der Möglichkeit einer Prüfung habe sie nichts erwähnt.

Im dritten Gespräch am 6. März 2015, nach der negativen Beurteilung der dritten Schularbeit, seien (beide) Beschwerdeführer die Beurteilung der dritten Schularbeit mit der Lehrerin durchgegangen. Der Erstbeschwerdeführer habe angemerkt, dass die Lehrerin sich selbst in ihrer Beurteilung widerspreche. Sie habe zum Inhalt geschrieben: "Die sprechenden Hasen und der Spiegelpalast kommen überhaupt nicht mehr vor. Außerdem schilderst du das Geschehen zu wenig logisch nachvollziehbar." Im Märchen seiner Tochter kämen aber die Hasen und der Palast noch 9-mal vor; dass ein Märchen nicht logisch nachvollziehbar sei, sei an und für sich normal.

Sie habe darauf nur gesagt, dass sie die Beurteilung gerne umschreibe, wenn das die Beschwerdeführer wollten, aber die negative Note bleibe.

Zur Frage der Mitarbeit ihrer Tochter habe die Deutschlehrerin ihre Aussage darauf reduziert, dass sich "XXXX in der Stunde ihre Nägel mit dem Lineal putzt". Sonst habe sie nichts gesagt.

Alle drei Gespräche mit der Deutschlehrerin seien für die Beschwerdeführer nur demotivierend gewesen und hätten keine geeignete Hilfestellung geboten.

Zur Leseverständnisüberprüfung sei anzumerken, dass ihre Tochter 46 Sätze bearbeitet habe und davon nur 2 falsch beurteilt worden seien. Keinen einzigen Satz habe sie ausgelassen. Ihr Leseverständnis sei somit "gut", nur das Tempo sei vielleicht zu langsam. Das könne daran liegen, dass sie eher genau arbeite und damit wichtige Zeit vertue, aber auch daran, dass die Vorgabe des Tests nicht verständlich genug erklärt worden sei und dadurch wichtige Zeit verstrichen sei.

Da man mit der Deutschlehrerin nur schwer konstruktive Gespräche führen könne, hätten sich die Beschwerdeführer an die Direktorin gewandt und am 25. März 2015 mit ihr ein Gespräch geführt, in dem sie auch die (bis dahin) letzte negative Schularbeit, das Märchen, besprochen hätten. Die Direktorin habe betont, dass sie nichts vorwegnehmen wolle, aber die Schularbeit "durchaus nicht so schlecht" sei. Die Beurteilung sei "nicht unbedingt für die Unterstufe geeignet". Bei diesem Gespräch habe die Direktorin auch zum ersten Mal gehört, dass die Deutschlehrerin bei älteren Schülern "schon einen gewissen Ruf genieß[e]" - sie habe versprochen, sich der Sache anzunehmen.

Da noch eine Schularbeit offen gewesen sei und das Referat positiv beurteilt worden sei, sei eine Zusatzprüfung für die Beschwerdeführer "zu diesem Zeitpunkt kein Thema" gewesen.

Sie hätten ihre Tochter schon vorher aufgefordert, mit Hausübungen und Mitarbeit bei der Deutschlehrerin "zu punkten". Ihre Tochter habe (jedoch) gesagt, dass die Deutschlehrerin Lieblingsschüler habe, die sie immer "dran[nehme]", wenn sie aufzeigten. Sie hingegen komme nicht "dran", sondern nur, wenn sie sich nicht melde.

Zu den Hausübungen habe ihre Tochter gesagt, dass ihr im 2. Semester sicher nicht ein Drittel gefehlt hätten. Sie habe den Großteil, wie im ersten Semester gemacht. Eine Hausübung habe sie abgegeben, die von der Deutschlehrerin nicht habe gefunden werden können.

In der Zwischenzeit hätten die Beschwerdeführer von anderen Eltern und Schülern erfahren, dass viele Eltern (ca. die Hälfte) mit der Deutschlehrerin unzufrieden seien und sie für eine Unterstufe als Lehrerin nicht geeignet erachteten. (Ein entsprechender E-Mail-Verkehr wurde in Kopie der Stellungnahme beigefügt.)

Auch das positiv beurteilte Referat sei von der Deutschlehrerin mit den Worten "wiewohl sie nicht frei gesprochen hatte und ihr Plakat nicht den Anforderungen genügte" abgewertet worden. Trotzdem hätten die Beschwerdeführer eine Überprüfung gefunden, die zum Teil von ihr positiv bewertet worden sei. (Die Überprüfung "Test dich selbst" wurde in Kopie der Stellungnahme beigefügt.)

In ihren Schularbeiten habe ihre Tochter nur wenige Rechtschreibfehler gemacht. Form, Grammatik und Ausdruck könnten noch verbessert werden. Dafür gehe sie ja in die Schule.

Da die Schularbeiten ihrer Tochter "oft an der Grenze zum Genügend" gewesen seien, das Referat positiv beurteilt worden sei, andere Schüler mit deutlich mehr Rechtschreibfehlern ein "Befriedigend" bekommen hätten und die Beschwerdeführer keine Schulnachricht erhalten hätten, seien sie von einer positiven Endnote ausgegangen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Juli 2015 (den Beschwerdeführern zugestellt am 27. Juli 2015) sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass die Tochter der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 4 und 6 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart bzw. Schulform nicht berechtigt sei. Begründend führte er (zusammengefasst) Folgendes aus:

Im Pflichtgegenstand Deutsch habe sich die Tochter der Beschwerdeführer sowohl im 1. als auch im 2. Semester nur sehr selten aktiv am Unterricht beteiligt. Sie habe sich dem Arbeitstempo der restlichen Klasse nicht anpassen können, weshalb ihre Arbeitsaufträge sehr oft unvollständig ausgeführt gewesen seien, sie habe unkonzentriert gewirkt und ständig zur Mitarbeit angehalten werden müssen. Während die Hausübungen im 1. Semester großteils termingemäß abgegeben worden seien, seien im 2. Semester nur mehr 10 von 18 Hausübungen erbracht worden. Bei Stundenwiederholungen habe sie die Anforderungen nicht erfüllen können, nur bei einer Wiederholung der Satzzeichensetzung bei der wörtlichen Rede habe sie die Anforderungen teilweise erfüllt. Leseverständnisfragen zur Klassenlektüre habe sie sowohl im 1. als auch im 2. Semester nicht ausreichend beantworten können, zum Teil seien die Lesehausübungen auch nicht gemacht worden.

Das Angebot vom November 2014, an der schulinternen Leseförderung teilzunehmen, sei von der Tochter der Beschwerdeführer nicht angenommen worden.

Ein von ihr gehaltenes Referat zu einem selbst gewählten Buch sei zufriedenstellend gelungen.

Die Schularbeiten im Pflichtgegenstand Deutsch seien von Art und Umfang lehrplankonform und von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Die Beurteilung der Schularbeiten, welche insbesondere durch die verbale Begründung der Punktevergabe transparent sei, sei zu Recht erfolgt: Nur die erste Schularbeit habe mit "Genügend" beurteilt werde können, alle drei folgenden Schularbeiten hätten hingegen mit "Nicht genügend" beurteilt werden müssen. Bei allen Texten lägen ausgeprägte Schwächen in den Bereichen Inhalt, Aufbau und Ausdruck vor, auffallend seien auch Wortwiederholungen, Abweichungen von der Angabe sowie Probleme bei der Verknüpfung und Strukturierung eines Textes durch Absätze.

Es sei weder von der Lehrerin eine mündliche Prüfung angesetzt worden noch sei eine solche auf Wunsch der Tochter der Beschwerdeführer durchgeführt worden.

Unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Leistungsfeststellungen, wonach schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten) in etwa gleich stark bewertet worden seien wie Mitarbeit und mündliche Leistungsfeststellungen, wobei das ca. fünfminütige Referat nur einen marginalen Einfluss auf die Gesamtnote gehabt habe, sei es der Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Deutsch insgesamt nicht gelungen, die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend zu erfüllen.

Zum Widerspruchsvorbringen hielt der Landesschulrat für Niederösterreich Folgendes fest: Die Beschwerdeführer seien am 19. Jänner 2015 darüber informiert worden, dass die Leistungen ihrer Tochter aufgrund der bisher erbrachten Leistungen zum Ende des Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären. Ein beratendes Gespräch mit dem Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit seiner Tochter habe am 23. Jänner 2015 stattgefunden.

Auch am 6. März 2015 seien die Beschwerdeführer in einem Gespräch über die bestehenden Defizite ihrer Tochter im Pflichtgegenstand Deutsch informiert worden. Die Auffassung, "dass es keine Vorwarnung" gegeben habe, könne daher nicht geteilt werden.

Weiters könne weder aus den vorgelegten Unterlagen noch aus der detaillierten Stellungnahme der Deutschlehrerin auf die behauptete Voreingenommenheit der Lehrerin geschlossen werden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte, unrichtige oder nicht objektive Beurteilung könnten nicht ausgemacht werden, sodass den vorgelegten Unterlagen die Eignung, für die Überprüfung der betreffenden Beurteilung auszureichen, nicht abgesprochen werden könne. Gerade die in der Stellungnahme der Deutschlehrerin angeführten zahlreichen Leistungen im Rahmen der Mitarbeit zeigten, dass die Tochter der Beschwerdeführer von der Deutschlehrerin in den Unterricht eingebunden worden sei; damit könne dem Widerspruchsvorbringen, die Lehrerin habe der Tochter der Beschwerdeführer "während des ganzen Schuljahres hinsichtlich der Mitarbeit keine Chance gegeben, ihre Note auszubessern", nicht gefolgt werden.

Die von der Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Deutsch erbrachten Leistungen seien daher mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Da ihr Jahreszeugnis somit in zwei Pflichtgegenständen (Mathematik und Deutsch) jeweils die Note "Nicht genügend" enthalte, habe sie die 5. Schulstufe i.S.d. § 25 Abs. 1 SchUG nicht erfolgreich abgeschlossen, weshalb sie zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht "Einspruch" (gemeint: Beschwerde).

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, ihre Stellungnahme vom 25. Juli 2015 sei im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben.

"Gleichzeitig" wollten sie nochmals betonen, dass eine konstruktive Zusammenarbeit als Eltern mit der Deutschlehrerin "unmöglich" sei.

Normalerweise sollte ein Lehrer, wenn ein Schüler schwach in seinem Fach sei, ihm den Vorzug geben, wenn er sich melde. Nicht so bei der Deutschlehrerin, die ihre Tochter hauptsächlich aufgerufen habe, wenn sie sich nicht gemeldet habe.

Um nochmals die negative Haltung der Deutschlehrerin gegenüber ihrer Tochter zu verdeutlichen, werde das Plakat ihres Referates beigefügt, das laut Aussage der Deutschlehrerin "nicht den Anforderungen genüg[e]".

Nach den Informationen und Eindrücken, die die Beschwerdeführer von der Deutschlehrerin hätten gewinnen können, könnten sie "nur sagen", dass sie als Lehrkraft für Kinder und Jugendliche nicht geeignet sei und auf Kinder nicht "losgelassen" werden solle.

8. Am 10. September 2015 übermittelte der Landesschulrat für Niederösterreich dem Bundesverwaltungsgericht folgende Informationen der Direktion des (BG/BRG) XXXX:

Aufgrund der Wiederholungsprüfungen vom 7. bzw. 8. September 2015 sei die Tochter der Beschwerdeführer in Deutsch mit "Nicht genügend" und in Mathematik mit "Genügend" zu beurteilen.

Die mit "Genügend" gewertete Leistung im Fach Mathematik weise noch einige Wissenslücken auf. Aus Sicht der Schule seien für das Aufsteigen in die 2. Klasse keine ausreichenden Leistungsreserven vorhanden, weshalb aus schulischer Sicht - trotz Wohlwollen gegenüber der Tochter der Beschwerdeführer - keine Aufstiegsklausel vergeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Stadt- bzw. Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Nach § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Laut § 71 Abs. 6 erster Satz SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält.

2.1.2. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungs-nachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Die Verständigungen gemäß Abs. 3a haben ausschließlich Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG).

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unter-richtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

2.1.3. Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.F. BGBl. II Nr. 153/2015, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),

c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprü-fungen [Tests, Diktate]),

d) besondere praktische Leistungsfeststellungen

e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.

Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis

e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 [S. 853] zu § 3 Abs. 1

LBVO).

Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:

a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafi-sche Leistungen,

b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließ-lich der Bearbeitung von Hausübungen,

c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,

d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,

e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.

Bei der Mitarbeit sind sowohl Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt, als auch Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

Gemäß § 5 Abs. 2 LBVO ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

2.1.4. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

2.2.1. Beschwerdegegenstand ist, ob die Leistungsbeurteilung der Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Deutsch" mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte.

Aus dem Fachgutachten vom 10. Juli 2015 geht nachvollziehbar hervor, dass die Zusammenschau aller Leistungsfeststellungen die Beurteilung "Nicht genügend" ergibt.

Auch räumten die Beschwerdeführer selbst ein, dass die Schularbeiten ihrer Tochter "oft an der Grenze zum Genügend" gewesen seien und das Lesetempo zu langsam gewesen sei.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, es habe keine "Vorwarnung" bzw. "Schulnachricht" gegeben, ist zu entgegnen, dass sie sowohl am 19. Jänner 2015 als auch am 23. Jänner 2015 und auch am 6. März 2015 über die bestehenden Defizite ihrer Tochter im Pflichtgegenstand Deutsch informiert wurden. Abgesehen davon ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Verletzung der Verständigungspflichten (hier: nach § 19 Abs. 3a SchUG) nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge hat, da nur die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung maßgeblich sind (vgl. VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176 m.w.N.).

Zum Vorwurf, die Deutschlehrerin habe die Möglichkeit, eine (zusätzliche) Prüfung i.S.d. § 5 Abs. 2 LBVO abzulegen, nicht erwähnt, ist festzuhalten, dass eine solche Prüfung sehr wohl in Mathematik in Anspruch genommen wurde (vgl. die Ausführungen in der Stellungnahme der Deutschlehrerin). Andererseits stellt eine solche Prüfung keine "Entscheidungsprüfung" dar, sondern nur einen "Mosaikstein" im Gesamtleistungsbild (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 2 [S. 856] zu § 5 Abs. 2 LBVO, mit Hinweis auf die Erläuterungen des BMU zum Entwurf der Novelle BGBl. Nr. 492/1992; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vgl. wieder VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176).

Einen solchen "Mosaikstein" stellte auch das Referat der Tochter der Beschwerdeführer dar, sodass - wie auch im Fachgutachten zu Recht festgehalten - dieses nur einen marginalen Einfluss auf die Gesamtnote hatte.

Zum Vorbringen, die Mitarbeit ihrer Tochter sei nicht entsprechend gewürdigt worden bzw. sie habe ihre Note nicht über ihre Mitarbeit ausbessern können, führte bereits der Landesschulrat für Niederösterreich zu Recht aus, dass die in der Stellungnahme der Deutschlehrerin angeführten zahlreichen Leistungen im Rahmen der Mitarbeit zeigten, dass die Tochter der Beschwerdeführer von der Deutschlehrerin in den Unterricht eingebunden wurde. Auch ergibt sich aus dem Fachgutachten, dass Anhaltspunkte für eine fehlerhafte, unrichtige oder nicht objektive Beurteilung nicht festgestellt werden konnten.

Dem (unbelegten) Vorbringen der Beschwerdeführer, die Hausübungen ihrer Tochter seien nicht vollständig beachtet worden, ist zu entgegnen, dass Hausübungen in der taxativen Aufzählung im § 3 Abs. 1 lit. a) bis lit. e) LBVO nicht als eine Form der Leistungsfeststellung angeführt werden. Vielmehr dienen sie primär der Übung des Lehrstoffes und fließen bloß als ein Teil in die Beurteilung der Mitarbeit gemäß § 4 Abs. 1 LBVO ein. Selbst wenn die Tochter der Beschwerdeführer tatsächlich eine 11. Hausübung abgegeben hätte, wäre sie trotzdem insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen.

2.2.2. Somit reichten die vorliegenden Unterlagen aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststel-len zu können, dass die Leistungen der Tochter der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Deutsch zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S. 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S. 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.).

2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Die (oben unter Punkt 2. dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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