W176 2000720-1•BVwG W176 2000720-1
W176 2000720-1Tribunale amministrativo federale14 set 2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W176 2000720-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden (1.) der XXXX, sowie
(2.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 25.04.2008, Zl. 42.046/1/2005, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), fest, dass an der Erhaltung des Fahrgastunterstandes in XXXX, ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei.
2. Dagegen erhoben die XXXX sowie der XXXX, (als Legalpartei) Berufung.
3. In der Folge übermittelte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerden zu wertenden - Berufungen dem Bundesverwaltungsgericht.
4. In der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2015 zogen beide Beschwerdeführer die von ihnen eingebrachten Rechtmittel zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 73/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
2.2. Wie unter Punkt I.4. ausgeführt, zogen beide Beschwerdeführer in der öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.09.2015 die von ihnen eingebrachten Rechtmittel zurück. Daher ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
2.3. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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