W117 2102172-2•BVwG W117 2102172-2
W117 2102172-2Tribunale amministrativo federale14 set 2015
Einbringungsgebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Zurückweisung
W117 2102172-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Mali, vertreten durch den XXXX, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. Art. 28 Abs. 2 Dublin-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 2, Z 4, Z 6a und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 2, Z 4, Z 6a und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) idgF wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 17.09.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"Mir wird nochmals mitgeteilt, dass für mein Asylverfahren Italien zuständig ist und werde ich, sobald ein Termin von dem Land bekannt ist, dorthin überstellt. Italien stimmte dem Dublinverfahren am 07.04.2014 zu.
Sie wurden bereits am 05.03.2015 nach Italien im Dublinverfahren überstellt. Und kehrten nun wieder zurück.
Zur Sicherung der Abschiebung/Überstellung wird über mich die Schubhaft verhängt.
[...]
F: Wann und wie reisten Sie wieder in Österreich ein?
A: Gestern am 16.09.2015 mit dem Zug.
F: Warum kehrten Sie nach Ö. zurück? !
A: ich bin gerne hier.
F: Wie viel Barmittel haben Sie dzt. bei sich ?
A: €220.-.
F: Hat sich seit der letzten Einvernahme etwas in ihren persönlichen Verhältnissen etwas geändert. Haben Sie familiäre Bindungen in Österreich ?
A: Nein.
F: Wo nächtigten Sie seit der Einreise in Österreich?
A: in Wien 17, [...] in einer leerstehenden Wohnung wurde ich von der Polizei aufgegriffen.
[...]
F: Möchten Sie noch etwas angeben?
A: Mir gefällt es gut in Österreich und deswegen bin ich hier.
[...]
Der Inhalt der Niederschrift wurde auf folgende Weise wiedergegeben:
Übersetzung durch Dolmetsch [...]"
Der Beschwerdeführer wurde weiters am 07.10.2015 unter Zuziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache einvernommen, da sein Rechtsvertreter (schriftlich) mitteilte, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, einen neuen Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer gab entscheidungswesentlich an:
"Mir wird folgendes zur Kenntnis gebracht:
Ihre Rechtsvertretung, XXXX, hat im Zuge der Vollmachtsvorlage behauptet, dass Sie einen neuen Asylantrag stellen wollen.
[...]
Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass bereits die Zustimmung für eine Rückführung nach ITALIEN vorliegt.
§76 Abs. 6 FPG
Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. §11 Abs. 8 und §12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Die Schubhaft verbleibt daher aufrecht, da bereits die Zustimmung von ITALIEN gegeben ist und Sie diesen Antrag nur stellen, um die Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erwirken.
Ich möchte nicht nach ITALIEN, da mein Leben dort nicht gut ist.
Da Sie bis dato keinen Asylantrag gestellt haben, werden Sie jetzt befragt, ob Sie einen neuen Asylantrag stellen möchten. Ja, ich möchte einen neuen Asylantrag stellen.
Ich bin 2013 mit dem Boot nach Lampedusa gekommen. Mein Leben war in ITALIEN nicht
gut. Ich möchte in Österreich um Asyl ansuchen."
Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, zugestellt am 16.09.2015, um 11.45 Uhr, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus:
"[...] Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest. Sie geben in Ihrem Asylverfahren an den Namen [...] zu führen, Staatsangehöriger von Mali und
am [...] geboren zu sein. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Sie sind volljährig. Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt welcher mangels Zuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen wurde. [...] und gleichzeitig wurde Ihre Ausweisung nach Italien verfügt. Sie verfügen in Österreich über kein Aufenthaltsrecht.
[...]
Sie wurden am 05.03.2015 im Dublinverfahren nach Italien überstellt. Sie sind am 16.09.2015 und 29.09.2013 nach Österreich illegal eingereist.
Vom 29.09.2013 bis zum 04.10.2013 befanden Sie sich im PAZ XXXX, in Schubhaft. Und anschließend in das gelindere Mittel 04.10.2013 von der Schubhaft in das gelindere Mittel, nach XXXX, entlassen. Am 11.12.2013 wurde das gelindere Mittel aufgehoben da Sie Ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sind und unbekannten Aufenthaltes waren.
Am 26.02.2014, um 19:25 Uhr, wurden Sie wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels festgenommen und haben im Zuge dieser Einvernahme am 27.02.2014 einen unbegründeten Asylantrag gestellt, nachdem Sie sich bereits einige Zeit in Österreich befunden haben. Sie haben sich davor in Italien aufgehalten, und dort den Namen [...] geboren 01.01.1993 benutzt.
Sie haben auch einen Asylantrag in der Schweiz gestellt und sind dort während Ihres Verfahrens untergetaucht und illegal nach Österreich eingereist.
Während Ihres Aufenthalts in Österreich wurden Sie bereits wegen Drogendelikten zwei Mal rechtskräftig verurteilt und befanden sich auch in Strafhaft.
Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügen über keinen Wohnsitz. Sie verfügen derzeit über € 200.- an Barmittel und können Ihren Lebensunterhalt aus eigenem nicht bestreiten. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie sind in keinster Weise integriert, weil keine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet haben. [...]
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Vor Ihrer letzten Festnahme wohnten Sie Ihren eigenen Angaben nach bei einer Freundin namens [...], den Familiennamen kennen Sie nicht. Sie ist ca. 30 Jahre alt und wohnt in Wien, im 10. Bezirk, die Adresse hätten Sie vergessen. Sie gehen keiner Beschäftigung nach und haben im Bundesgebiet keine Anknüpfungspunkte. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz und verfügen über keine Barmittel.
Ausgenommen in Justizanstalten, Polizeianhaltezentren und im gelinderen Mittel in der XXXX verfügten Sie über keine Meldeadressen.
[...]
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr, Ziffer 1 und 9.
[...]
Angeführt wird, dass Sie sich auch bereits in der Schweiz dem Verfahren entzogen und sich nach Österreich abgesetzt haben.
Sie stellten Ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht sogleich, sondern erst, als Sie wegen Drogendelikten festgenommen wurde.
Dieser Antrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen.
Die illegale Einreise stellt nach Judikatur des VwGH nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Der Aufenthalt von Fremden wird grundsätzlich im FPG geregelt und darf nicht unterlaufen werden, da dies zu wesentlichen Beeinträchtigungen in der Gesellschaft führen kann.
Weiters liegt der Verdacht nahe, dass Sie das Asylrecht, dazu missbrauchten, um Ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern, da Sie den Antrag erst nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet stellten.
Sie sind aus dem gelinderen Mittel abgetaucht und haben Ihre Meldeverpflichtung nicht wahrgenommen.
Zu Österreich bestehen weder familiäre oder berufliche Bindungen und verfügen sie über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der beabsichtigten begleiteten Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Zu Österreich bestehen weder familiäre, berufliche oder bekannte soziale Bindungen. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz. Sie wurden bereits nach den oa. EU-Staat überstellt und musste deshalb eine begleitete Abschiebung organisiert werden. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Zu Österreich bestehen keinerlei relevante Bindungen. Sie haben durch ihr Verhalten bereits eine Abschiebung vereitelt und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Auflagen eines gelinderen Mittels zur Sicherung des Abschiebeverfahrens ausreichend sein können.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind."
Mit Schriftsatz vom 07.10.2015, um 16.36 Uhr erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus.
"Beim BF handelt es sich um einen Flüchtling aus Mali. Er wurde, soweit erinnerlich, im Februar 2015 nach Italien abgeschoben, musste aber aufgrund der inhumanen Situation dort wieder nach Österreich flüchten. Die Behörde behauptet wiederum eine Zuständigkeit Italiens aufgrund der Dublin III VO. Offenbar will ihn Italien aber aktuell nicht mehr zurücknehmen."
Der BF beantragte in diesem Zusammenhang die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.
Als Beschwerdegründe führte der Beschwerdeführer "Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft" ins Treffen und führte aus:
"Der BF wollte einen Antrag auf Asyl stellen, wobei unklar ist, ob dieser neuerlichen Antrag bereits registriert bzw. einer Bearbeitung zugeführt wurde.
Im Asylverfahren wird durch eine Einzelfallprüfung zu ermitteln sein, ob Österreich das Selbsteintrittsrecht zwingend bzw. aus humanitären Gründen auszuüben hat bzw. ausüben wird.
Im gegenwärtigen Stadium kann noch gar nicht gesagt werden, ob eine Abschiebung nach Italien erfolgen darf oder nicht. Der Schubhaft fehlt es daher an einem konkreten Sicherungszweck.
Eine gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung wurde von der belangten Behörde unterlassen. Fehlende Ausweichmöglichkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen. [...]
Der BF befürchtet die Verletzung von Grundrechten im Falle der Abschiebung nach Italien.
Im Asylverfahren ist individuell zu prüfen, ob die Sicherheitsvermutung zum Mitgliedsstaat durch das Vorbringen des ASt erschüttert wird oder nicht.
Gegenständlich steht noch nicht fest, ob die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Eine Sicherung der Abschiebung ermangelt daher gegenwärtig eines gesetzlichen Zwecks."
Der Beschwerdeführer beantragte (auch) in diesem Zusammenhang die Befragung des BF in einer mündlichen Verhandlung.
"Offenbar ist Italien gegenwärtig gar nicht (mehr) bereit, den BF (auf neuerlich) zurückzunehmen. So kann eine Abschiebung nach Italien nicht durchgeführt werden, was die Sicherungsmaßnahme rechtswidrig macht, da der Zweck der Sicherung nicht durchgeführt werden kann. Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Die Anhaltung in Schubhaft ist daher rechtswidrig.
Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise 1. die weitere Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, sowie 2. der belBeh aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Beantragt wird auch, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) geschlossen zu befreien.
Die Eingabegebühr widerstrebt der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel."
Der Beschwerdeführer beantragte den Zuspruch von Kosten im verzeichneten Ausmaß von insgesamt 767,60 € (zusammengesetzt aus Schriftsatzaufwand in der Höhe von 737,60 und Gebühren in der Höhe von 30,00 €).
Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete nachfolgende Stellungnahme und beantragte Kostenzuspruch im verzeichneten Ausmaß:
"Herr [...] ( BF) wurde am 16.09.2015 von Beamten des SPK 17 in einer leerstehenden Wohnung in Wien 17 [...] angetroffen. Der BF konnte sich nicht ausweisen und wurde zur Klärung der Identität auf die nächstgelegene PI überstellt. Es stellte sich heraus, dass gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt und der BF somit illegal im Bundesgebiet aufhältig ist. Der BF wurde nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.
Am 17.09.2015 wurde der BF einvernommen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wurde gegen den BF ein Schubbescheid erlassen und am 17.09.2015 um 11:45 Uhr persönlich zugestellt.
Am 17.09.2015 um 12:08 Uhr wurde die EAST OST über die Rückkehr des BF in Kenntnis gesetzt und ersucht die entsprechenden Schritte für eine neuerliche Rückführung nach Italien zu setzen.
Die erforderlich erkennungsdienstliche Behandlung mit einem Eurodac-Abgleich wurde am 18.09.2015 durchgeführt und das Ergebnis wurde am 21.09.2015 der EAST OST nachgereicht.
Am gleichen Tag wurde durch die EAST OST ein WAN-Ersuchen ( Wiederaufnahmeersuchen an Italien ) übermittelt und hatte Italien die Frist bis 04.10.2015 eine Antwort rückzumitteln.
Am 01.10.2015 langte die Antwort ein und stimmte Italien der neuerlichen Rückführung zu.
Am 06.10.2015 (eingelangt per FAX um 23:38 Uhr) wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass der BF angeblich am 02.10.2015 den Wunsch geäußert hätte, einen weiteren Asylantrag zu stellen.
Am 07.10.2015 um 13:00 Uhr erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme und teilte in dieser Einvernahme der BF mit, dass er einen neuen Asylantrag stellen möchte. Gleichzeitig erfolgte die niederschriftliche Feststellung, dass gemäß § 76 Abs. 6 FPG die weitere Anhaltung in Schubhaft zulässig ist.
Am 07.10.2015 um 16:43 Uhr wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter die Einbringung einer Schubhaftbeschwerde mitgeteilt.
In Beschwerde vermeint der BF, dass eine Rücknahme nach Italien nicht funktionieren wird, da Italien der Rücknahme nicht zustimmen wird. Der BF erkennt im Schubbescheid keinen Sicherungszweck und verweist auf den Umstand, dass der BF einen weiteren Asylantrag stellen wollte. Überdies wurde aus Sicht des BF die gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Der BF bezweifelt auch die Rechtmäßigkeit der Abschiebung nach Italien. Aus Sicht des BF hätte die Anwendung eines gelinderen Mittels ausgereicht.
Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass am 18.09.2015 ein WAN-Antrag an die italienischen Behörden gerichtet wurde und mit 01.10.2015 die Zustimmung zur Übernahme von den zuständigen italienischen Behörden eingelangt ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien wurde bereits im Bescheid vom 28.03.2014 festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Im Schubbescheid wurde ausführlich begründet, warum im Fall des BF eine begründete Fluchtgefahr besteht und das gelindere Mittel nicht angewendet werden konnte. Der BF hat keinen ordentlichen Wohnsitz und bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen. Der BF kehrte einer Anordnung zur Außerlandesbringung zuwider illegal zurück und zeigt dieses Verhalten den fehlenden Willen behördliche Entscheidungen zu respektieren und auch zu achten. In Fall des BF ist auf jedem Fall zu befürchten, dass der BF die Entlassung aus der Haft nur dazu benützen würde, um sich der drohenden Rückführung nach Italien zu entziehen.
Der weitere Asylantrag wird von der EAST OST geprüft und ist aufgrund des Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 12 a Abs. 1 Asylg auf diesen Sachverhalt zutrifft und somit kein faktischer Abschiebeschutz vorliegt. Es ist daher zu erwarten, dass binnen kurzer Zeit ein weiterer Abschiebetermin feststeht. Aufgrund des Asylfolgeantrages wurde durch den BF die Abschiebung nach Italien verzögert. Es liegen daher die Voraussetzung des § 76 Abs. 6 FPG zur Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vor.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der Bf untertaucht, um sich der drohenden Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen war.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen, unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten - die Verwaltungsbehörde beantragte den Zuspruch von insgesamt €
426,20 (Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand €368,80) - verpflichten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (im folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Mali und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Bereits vom 29.09.2013 bis zum 04.10.2013 befanden sich der Beschwerdeführer im PAZ XXXX, in Schubhaft und wurde am 04.10.2013 von der Schubhaft in das gelindere Mittel, nach XXXX, entlassen. Eine Meldeverpflichtung für die XXXX, beginnend mit 05.10.2013, täglich zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr, wurde festgesetzt. Am 11.12.2013 wurde das gelindere Mittel aufgehoben da der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam und unbekannten Aufenthaltes war.
Der Beschwerdeführer stellte am 27.07.2013, unter der im Eurodac-System einliegenden Zahl CH19054952766, in der Schweiz einen Asylantrag.
Am 06.03.2014 teilten die Schweizer Asylbehörden dem Bundesasylamt mit, dass sich Italien am 30.08.2013 zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt hat und dass er seit dem 26.09.2013 in der Schweiz als verschwunden gilt.
Mit Schreiben vom 07.04.2014 teilte Italien mit, dass es sich gemäß Art. 13 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens für zuständig erklärt.
Am 26.02.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels festgenommen und am 27.02.2014 aufgrund einer Anzeige auf freiem Fuß, aus der Haft entlassen. Da er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, wurde er in weiterer Folge nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG, festgenommen.
Im Zuge der darauffolgenden Einvernahme vor dem BFA stellte der Beschwerdeführer am 27.02.2014, den ersten Asylantrag.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid, Zahl:
1002382400/14419290-EAST Ost, vom 28.04.2014, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 13 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien für zuständig erklärt. Ebenso wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Absatz 2 FPG seine Abschiebung nach Italien als zulässig festgestellt.
Umfassend wurde in dieser Entscheidung die Situation für Asylwerber/Dublin-Rückkehrer beleuchtet und für sicher erachtet.
Dieser Bescheid erwuchs am 05.05.2014 in Rechtskraft, da das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss, W 185 2008311-1/4E vom 11.06.2014 den Antrag des Beschwerdeführers (vom 23.05.2014) auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl. 1002382400/14419290-EAST-Ost gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG abwies und die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückwies.
Während seines Aufenthalts in Österreich wurde der Beschwerdeführer wegen Drogendelikten zwei Mal rechtskräftig verurteilt und befand sich auch in Strafhaft:
Vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl XXXX (RK XXXX) wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall und 27 (3) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre.
Vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter der Zahl XXXX (RK XXXX) wegen der §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, und 27 (3) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 6 Monaten.
Diesbezüglich befand sich der Beschwerdeführer zuletzt in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.
Am 25.02.2015 wurden er aus der Strafhaft aus der Justizanstalt XXXX entlassen und auf Grund eines Festnahmeauftrages in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.
Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde, Zahl: 1002382400/150209352, vom 26.02.2015 wurde über den Beschwerdeführer Gemäß Art 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (nach Italien) angeordnet.
Aufgrund des von der Verwaltungsbehörde am 27.02.2015 unter der Zahl IFA 1002382400/VZ14432725 verfügten Abschiebeauftrages wurde der Beschwerdeführer am 05.03.2015 nach Italien rücküberstellt.
Am 16.09.2015 reiste der Beschwerdeführer, neuerlich von Italien kommend, illegal in Österreich ein. Er kehrte nach Österreich zurück, weil "Ich bin gerne hier". "Mir gefällt es gut in Österreich und deswegen bin ich hier" sowie "Mein Leben in Italien war nicht gut".
Er wurde am selben Tag von Beamten des SPK 17 in einer leerstehenden Wohnung in Wien 17 [...] angetroffen. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht ausweisen und wurde zur Klärung der Identität auf die nächstgelegene PI überstellt. Wegen Vorliegens einer durchsetzbaren und rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung und des somit illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde er nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.
Mit Schreiben vom 01.10.2015 stimmte Italien der neuerlichen Rückführung des Beschwerdeführers zu.
Da der Beschwerdeführervertreter am 06.10.2015 (eingelangt per FAX um 23:38 Uhr) mitteilte, dass der Beschwerdeführer am 02.10.2015 den Wunsch geäußert hätte, einen weiteren Asylantrag zu stellen, erfolgte am 07.10.2015 eine niederschriftliche Einvernahme und teilte in dieser Einvernahme der BF mit, dass er einen neuen Asylantrag stellen möchte.
Dieser weitere Asylantrag ist aktuell in Prüfung; die Verwaltungsbehörde geht davon aus, dass die Bestimmung des § 12 a Abs. 1 Asylg auf diesen Sachverhalt zutrifft und somit kein faktischer Abschiebeschutz vorliegt. Aufgrund des Asylfolgeantrages durch den BF nimmt die Verwaltungsbehörde (zu Recht) den Versuch einer Verzögerung der Abschiebung nach Italien an.
Der Beschwerdeführer ist mittellos, geht keiner Arbeit nach und verfügt auch sonst über "kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel".
Eine soziale Verankerung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügte und verfügt in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. eine Adresse, wo er für die österreichischen Behörden greifbar wäre.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
Die Abschiebung nach Italien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.
Die Abschiebung nach Italien ist rechtlich und faktisch möglich. Es ist beabsichtigt, den Bf. am 16.10.2015 um 12:00 Uhr nach Italien zu überstellen.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage;
Verfahren W 137 2102172-1 (erstes Schubhaftbeschwerdeverfahren);
W 185 2008311-1 (Wiedereinsetzungserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes)
Würdigung der Entscheidungsgrundlage:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den unrechtmäßigen Einreisen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, den Asylantragstellungen in der Schweiz, Italien und Österreich, dem Asylverfahren und der umfassenden Auseinandersetzung mit der Situation für Asylwerber/Dublin-Rückkehrer in Italien, der Rückverbringung nach Italien, der seinerzeitigen aber auch aktuellen Wiederaufnahmebereitschaft Italiens, und damit im Zusammenhang stehend, die beabsichtigte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien am 16.10.2015, dem Aufgriff des Beschwerdeführers am 16.09.2015 in einer lehrstehenden Wohnung in Wien sind unzweideutig schriftlich dokumentiert; ebenso aber auch der Umstand der Nichteinhaltung des gelinderen Mittels im Rahmen des ersten Schubhaftverfahrens, der zweimalige Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz und seine Haftfähigkeit.
Von diesen Tatsachenelementen wurden in der Beschwerde lediglich die aktuelle Wiederaufnahmebereitschaft Italiens sowie die Sicherheitsvermutung, diesen EU-Staat betreffend, in Streit gezogen.
Beiden Beschwerdekomponenten ist jedoch vor dem Hintergrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers einerseits, aber auch im Hinblick auf die übrigen Aktenteile andererseits der Boden entzogen:
So leitet sich die Feststellung über die aktuelle Wiederaufnahmebereitschaft Italiens aus dem unzweideutigen Schreiben Italiens vom 01.10.2015 ab.
Das entsprechende Beschwerdevorbringen "Offenbar ist Italien gegenwärtig gar nicht (mehr) bereit, den BF (auf neuerlich) zurückzunehmen" geht insofern auch bereits deshalb ins Leere, als dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahmebereitschaft Italiens in der Einvernahme am 07.10.2015 zur Kenntnis gebracht wurde: "Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass bereits die Zustimmung für eine Rückführung nach ITALIEN vorliegt."
Die für den 16.10.2015 vorgesehene Rücküberstellung nach Italien teilte die Verwaltungsbehörde mit Email vom 13.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht mit - ein entsprechender Abschiebeauftrag wurde mitübersandt.
Daraus wiederum ergibt sich die Feststellung, dass "die Abschiebung nach Italien rechtlich und faktisch möglich ist".
Auch fehlt es daher der Schubhaftanordnung an keinem konkreten Sicherungszweck, wie in der Beschwerde behauptet.
Mit seinen ausdrücklichen Antworten "Ich bin gerne hier". "Mir gefällt es gut in Österreich und deswegen bin ich hier" sowie "Mein Leben in Italien war nicht gut" zeigt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise substantiiert gegen die von der Verwaltungsbehörde angenommene Sicherheitsvermutung auf; in diesem Sinne fehlt es dem Beschwerdevorbringen "Der BF befürchtet die Verletzung von Grundrechten im Falle der Abschiebung nach Italien" an einer ausreichenden nachvollziehbaren Konkretisierung.
Gleichfalls erscheint in diesem Sinne die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erhobene Forderung, "Im Asylverfahren ist individuell zu prüfen, ob die Sicherheitsvermutung zum Mitgliedsstaat durch das Vorbringen des ASt erschüttert wird oder nicht" als bloß in den Raum gestellt.
Sie vermag der Ausführung der Verwaltungsbehörde in der Stellungnahme anlässlich der Aktenübermittlung (im Emailwege)
"Der weitere Asylantrag wird von der EAST OST geprüft und ist aufgrund des Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Bestimmung des § 12 a Abs. 1 Asylg auf diesen Sachverhalt zutrifft und somit kein faktischer Abschiebeschutz vorliegt. [...] Aufgrund des Asylfolgeantrages wurde durch den BF die Abschiebung nach Italien verzögert"
nicht wirklich etwas entgegenzusetzen.
Das Vorliegen des Bestehens einer sozialen Verankerung wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur behauptet. Die Mittellosigkeit wird in der Beschwerde nicht nur eingeräumt, sondern diente dazu, die Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu begehren
Beantragt wird auch, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) geschlossen zu befreien.
Hinsichtlich einer Adresse, welche Hinweis geben könnte, dass der Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung stehen könnte, ist neben dem Melderegisterauszug auf den Umstand des Aufgriffes des Beschwerdeführers in einer lehrstehenden Wohnung zu verweisen, der in der polizeilichen Meldung vom 16.09.2015 und dem entsprechenden Anhalteprotokoll vom selben Tag zu verweisen.
Auch hier erweist sich die Ausführung der Verwaltungsbehörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid
"Ausgenommen in Justizanstalten, Polizeianhaltezentren und im gelinderen Mittel in der XXXX verfügten Sie über keine Meldeadressen."
als zutreffend.
Unter Berücksichtigung des sich aus der Aktenlage eindeutig ergebenden Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers
Asylantragstellungen in mehreren Ländern, verbunden mit nachfolgendem Untertauchen;
Missachtung der österreichischen Rechtsordnung in Form zweimaliger Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz;
Nichtbefolgung des gelinderen Mittels im Rahmen des ersten Schubhaftverfahrens;
illegale Wiedereinreise in Österreich und damit verbunden Missachtung der Zuständigkeit Italiens;
Nichtbekanntgabe des Aufenthaltsortes nach erneuter illegaler Einreise und ungeordnete Wohnverhältnisse
muss im Hinblick auf das Fehlen jeglicher sozialer Verankerung der Schluss gezogen werden, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht und leitet sich daraus die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Italien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.
Mit dem Vorbringen "Der BF machte ausführliche Angaben über seinen Aufenthalt in Italien und die Beweggründe für die erneute Antragstellung in Österreich" tritt der Beschwerdeführer den diesbezüglichen umfassenden Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde nicht entgegen.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens geklärt war.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Materielle Rechtsgrundlage:
Da die belangte Behörde die Abschiebung nach Italien - aufgrund dessen Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers - sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.
Artikel 28
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Schon wie bisher ist auch aktuell die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 2 FPG idgF anzunehmen, da der "während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist" - obwohl er in Anwendung der im Bescheid, Zahl:
1002382400/14419290-EAST Ost, vom 28.04.2014, verfügten Außerlandesbringung nach Italien am 05.03.2015 rücküberstellt wurde, reiste er neuerlich illegal am 16.09.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Auch der Tatbestand des §76 Abs. 3 Z 4 ist gegeben, weil - wie die Verwaltungsbehörde in der Stellungnahme zu Recht darauf hinwies, "der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) [...] dem Fremden nicht zukommt";
Da aufgrund "der Befragung" und "der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen" war, "dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist", und der Beschwerdeführer "bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat", nämlich zwei in Österreich, einen in der Schweiz und einen in Italien, ist auch §76 Abs. 3 Z 6a leg. cit als erfüllt anzunehmen.
Das Fehlen jeglicher "sozialer Verankerung in Österreich, insbesondere das Nicht"bestehen familiärer Beziehungen", das Nicht"ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Nicht"vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die fehlende Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" bedeutet auch das Erfülltsein der Z 9 leg. cit.
Im Hinblick auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers erscheint die in der Beschwerdeschrift angeführte Ausreiseunwilligkeit nur als ein Element unter vielen - siehe oben im Rahmen der Beweiswürdigung -, sodass von einer mangelnden Ausreisewilligkeit für sich (allein), hinsichtlich der die Beschwerde unter Zitierung entsprechender Judikatur zu Recht darauf hinweist, dass diese keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen vermag, nicht gesprochen kann.
Da keinerlei in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände die bestehende Fluchtgefahr abzuschwächen können, ist diese als "erheblich" im Sinne des Art 28 Dublin-III-VO anzunehmen.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel - der Beschwerdeführervertreter führt diese in seiner Beschwerdeschrift explizit zur Stützung seines Begehrens auf Befreiung von der Eingabengebühr an:
Beantragt wird auch, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr aufgrund seiner finanziellen Lage (keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel) geschlossen zu befreien.
Da der Beschwerdeführer bereits einmal im Rahmen des ersten ihn betreffenden Schubhaftverfahrens das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung missachtete und auch nach seiner neuerlichen Wiedereinreise in Österreich keinen neuen Aufenthaltsort, an dem er der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen könnte, bekanntgab, drängt sich nicht der Schluss zu, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände vorliegen, die auch nur ansatzweise die Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche, also bis Donnerstag, dem 15.10.2015 - der Beschwerdeführer hatte die Beschwerde außerhalb der Amtsstunden am Mittwoch, dem 07.10.2015, um
16. 36 Uhr eingebracht -, abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22
(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG spruchgemäß zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).
Zu Spruchpunkt V. (Befreiung von der Eingabegebühr):
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Zu Spruchpunkt VII. (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.
Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.
Auch in Bezug auf Spruchpunkt V. war die Revision jedoch nicht für zulässig zu erklären, da ausdrücklich gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen sind.
Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.
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