BVwG W212 2017086-1

W212 2017086-1Tribunale amministrativo federale11 set 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, geschlechtsspezifische Verfolgung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige,<br/>Rechtsberater, weiblicher Dolmetscher, weiblicher Organwalter,<br/>Zwangsehe

Testo completo

BVwG W212 2017086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2017086.1.00

Spruch

W212 2017086-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch BH XXXX, JWT, Frau Mag. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2014, IFA: 1019430508-14643408, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I des bekämpften

Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 22.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 22.05.2014 wurde sie durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt, wobei sie angab, am XXXX in XXXX/Somalia geboren worden, ledig und muslimischen Glaubens zu sein. Ferner gehöre sie der Volksgruppe der XXXX an. Sie habe ihre Heimat verlassen weil sie Angst vor Vergewaltigungen durch die Al Shabaab gehabt habe; ihr Onkel habe sie verteidigen wollen und sei sofort erschossen worden, sie habe Angst um ihr Leben.

2. Am 11.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, Erstaufnahmestelle XXXX, einvernommen. In dieser führte sie an, dass sie ihr Geburtsdatum von ihrer Mutter erfahren habe, ihre Eltern würden sich noch in Somalia aufhalten, sie stehe allerdings nicht in Kontakt mit ihnen.

3. Am 10.09.2014 folgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt, EAST XXXX. Die Genannte gab hiebei zu Protokoll, in Österreich einen Deutschkurs zu besuchen, am Nachmittag spiele sie mit anderen Mädchen Fußball. Sie gehöre dem XXXX Clan an und habe im Alter von 7 bis 12 Jahren eine Koranschule besucht. Ihre Familie stamme aus XXXX, zuletzt hätten ihre Eltern und Geschwister sich noch dort aufgehalten, auch ihr Onkel mütterlicherseits wohne dort. Sie habe ihren Heimatort verlassen und sei nach Äthiopien geflüchtet, anschließend sei sie in den Sudan gereist, wo sie sich ein Jahr aufgehalten habe. Auch in Libyen habe sie sich ein Jahr und ein paar Monate aufgehalten. Eines Tages habe ihre Mutter gesagt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Brüder nicht mehr in die Schule gehen sollten. Männer seien zu ihnen gekommen und hätten gesagt, dass ihre Brüder zu Krieger ausgebildet werden sollten und ein Mann die Beschwerdeführerin heiraten wolle. Ihre Brüder seien von diesen Männern mitgenommen worden, als der Onkel ihnen zu Hilfe habe eilen wollen, sei er umgebracht worden. Ihre Mutter sei zu diesem Zeitpunkt schon verheiratet gewesen und habe ihrem Mann von dem Vorfall erzählt, ihr Stiefvater habe allerdings gesagt, dass es in Ordnung wäre, wenn die Beschwerdeführerin einen dieser Männer heirate. Da ihre Mutter dies auch abgelehnt habe, seien sie beide vom Stiefvater geschlagen worden. Ein paar Tage nach diesem Vorfall sei die Beschwerdeführerin schließlich geflohen. Die Männer seien insgesamt drei Mal wieder gekommen und hätten immer wieder über die Zwangsverheiratung gesprochen, dabei hätten sie auch gesagt, dass sie Mitglieder der Al Shabaab wären. Ihre Mutter habe den Heiratskandidaten auch gesehen, sie selbst habe den Mann nicht getroffen. Die Tochter von ihrem Onkel sei ebenfalls zwangsverheiratet worden. Einen Termin für die Hochzeit habe es nicht gegeben, die Männer hätten gesagt, dass sie wiederkommen würden.

4. In einer am 24.09.2014 beim Bundesamt eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführerin aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie der Religion wohlbegründet sei. Die bereits erlittenen Verfolgungshandlungen würden eine aktuelle Verfolgungsgefahr begründen. Bei einer Zwangsehe mit einem Mitglied der Al Shabaab handle es sich jedenfalls um eine Handlung, die eine gravierende Verletzung des Rechts auf persönliche Selbstbestimmung der Betroffenen bzw. ein Indiz für einen nicht unwesentlichen Eingriff in ihre Intimsphäre darstelle. In diesem Zusammenhang seien die UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz zu berücksichtigen. Dabei werde ausdrücklich auf die Indizwirkung herkunftsländerbezogener Empfehlungen von internationalen Organisationen einschließlich UNHCR hingewiesen, welche fest in der höchstgerichtlichen Judikatur verankert sei. Auch die Ausübung körperlicher Gewalt an einem Kind erfülle den Tatbestand der Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Die regelmäßigen Schläge des Stiefvaters, welche die Beschwerdeführerin über sich habe ergehen lassen müssen, seien massiv gewesen, sodass sie auch heute noch Narben davon trage. Die Verfolgungsgefahr beziehe sich auf das gesamte Staatsgebiet Somalias und stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es herrsche in Somalia Bürgerkrieg, nur einige Regionen seien davon ausgenommen, in welchen die Aufnahmekapazität begrenzt und aktuell als angespannt zu bezeichnen sei. Es sei richtig, dass die Verfolgungshandlungen nicht vom Staat ausgegangen seien, dies sei aber auch nicht erforderlich, sie müsse diesem nur zurechenbar sein. Davon sei auszugehen, wenn der Staat nicht in der Lage oder gewillt sei, die aus Konventionsgründen von Dritten gesetzte Verfolgung hintanzuhalten. Die Beschwerdeführerin sei außerdem als Opfer von Genitalverstümmelung anzusehen, weil dies in Somalia an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert werde. In Folge zitierte die Beschwerdeführerin einige Artikel zur Thematik der Zwangsheirat.

5. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.12.2014, IFA:

1019430508-14643408, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX erteilt. Das Bundesamt traf zunächst Feststellungen u.a. zur politischen Lage und aktuellen Sicherheitslage in Somalia, zum Justizwesen und den Sicherheitsbehörden, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu den Clanstrukturen (Hauptclans, Minderheiten und kleine Clan-Gruppen), allgemein Feststellungen zu Frauen/Kinder, zur Grundversorgung/Wirtschaft und zur medizinische Versorgung.

Sodann wurde der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe abgesprochen, wobei sich das Bundesamt im Wesentlichen auf Widersprüche stützte. So habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung kein Wort über die Zwangsehe erwähnt, sondern erstmalig in der Einvernahme davon gesprochen. Dadurch sei die Intensität der behaupteten Verfolgung gesteigert worden, was darauf hindeute, dass sie nicht die Wahrheit gesprochen habe. Es sei zu bemerken, dass die Gefahr einer Zwangsverehelichung für Frauen und junge Mädchen nur in von Al Shabaab kontrollierten Gebieten bestehe, weshalb im gegenständlichen Fall keine Verfolgungsgefahr vorliege.

6. Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde am 09.01.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin obliege der Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht - es müsse konkret ermittelt werden, inwieweit die Minderjährige einer tatsächlichen Gefährdung unterliege. Die Herkunftsländerinformationen müssten für den Einzelfall relevant und individuell beurteilt werden. Die gegenständlichen Informationen würden jedoch nicht auf das individuelle Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin abstellen und seien auch nicht kinderspezifisch, es hätten insbesondere ausführliche Informationen zu Zwangsehen von Mädchen in Somalia eingeholt werden müssen. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von minderjährigen Asylwerbern sei ein anderer Maßstab anzulegen, als bei Erwachsenen. Nach Ansicht des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes erfordere das jugendliche Alter ebenfalls eine besondere Beurteilung mit der Art und Weise des erstatteten Vorbringens und die Dichte des Vorbringens dürfe nicht mit "normalen Maßstäben" oder an einer "normalen Maßfigur gemessen werden". Ebenso sei ein entsprechender Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke zu legen. Die Behörde gehe vorrangig aufgrund angeblicher Widersprüche des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung am 22.05.2015 und der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.09.2014 von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der mj. Beschwerdeführerin aus. Es sei allgemein bekannt, dass die Erstbefragung von der Polizei eine außergewöhnlich belastende Situation für Asylwerber im Allgemeinen darstelle, darüber hinaus habe die mj. Beschwerdeführerin eine lange und anstrengende Flucht hinter sich gehabt. Die Behörde habe sich in der Beweiswürdigung mit keinem Wort mit dem physischen und psychischen Zustand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und gehe weder auf den Umstand ein, dass sie bei der Erstbefragung gerade einmal 15 Jahre alt gewesen sei, noch dass sie sich rund vier Jahre auf der Flucht befunden habe. Sie sei bei der Befragung ohne Beistand, sehr müde und unkonzentriert gewesen. Es habe keine vertrauensfördernde Atmosphäre bestanden - vor uniformierten, männlichen Personen sei es einer Jugendlichen aus Somalia, der eine Zwangsheirat gedroht habe und die grundsätzliche Skepsis gegenüber Militär und Polizei mit sich bringe, nicht zumutbar, alle Details ihrer Fluchtgeschichte preiszugeben. Darüber hinaus handle es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmtheit. Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung angegeben, dass sie Angst gehabt habe, von Mitgliedern der Al Shabaab vergewaltigt zu werden. Eine Zwangsheirat mit einem unbekannten Mann, welche sie keinesfalls habe eingehen wollen, inkludiere wohl auch die damit einhergehende Vergewaltigung durch den Ehemann. Darüber hinaus sei es auch gar nicht Sinn und Zweck der Erstbefragung, die Fluchtgründe im Detail darzulegen. Aufgrund ihres Alters, mangelnder Manuduktion und der Tatsache, dass sie bereits seit vier Jahren nicht mehr in Somalia aufhältig gewesen sei, habe sie auch nicht gewusst, was sie im Verfahren angeben müsse. Das späte ausführliche Vorbringen der maßgeblichen Fluchtgründe stehe jedoch einer umfassenden Berücksichtigung in rechtlicher Hinsicht nicht entgegen. Dass das gesamte Vorbringen unglaubwürdig sein solle, weil sie im Rahmen der Erstbefragung eine nähere Schilderung der Fluchtgründe unterlassen habe, scheine in diesem Fall jedenfalls unbillig. Es könne ihr beispielsweise nicht vorgeworfen werden, dass sie den Heiratskandidaten nicht gesehen habe, oder dass sie das Datum der Hochzeit nicht gewusst habe, weil es ihr schlichtweg nicht mitgeteilt worden sei. Es habe eine ausweglose Situation bestanden, weil der Stiefvater, der die Beschwerdeführerin geschlagen habe, die Zwangsheirat sogar gebilligt habe. Die Ausführungen der Behörde, dass sich die Mutter und die Geschwister noch in ihrem Heimatort aufhalten würden und sie dort weiterhin versorgt werde, seien nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Behörde von einer Unglaubwürdigkeit betreffend die Zwangsheirat ausgehe, zweifle sie die Glaubwürdigkeit der Gewalttätigkeit durch den Stiefvater nicht an, weshalb es merkwürdig scheine, dass ein weiteres Leben im Familienverband zumutbar sei. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass in XXXX keine aktuelle Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab mehr bestehe, dürfe auf das Erkenntnis des BvWG zu W144 1424536-1 verwiesen werden, in welchem beschrieben stehe, dass täglich Kampfhandlungen im Gebiet

XXXX stattfänden. Es sei von der Behörde gänzlich ignoriert worden, dass die Brüder der Beschwerdeführerin entführt worden seien, um als Krieger ausgebildet zu werden und dass ihr Onkel ermordet worden sei. Zudem habe es bereits einen Fall von Zwangsverheiratung in der Familie der Beschwerdeführerin gegeben. In Folge wurden die UNHCR Richtlinien zur Feststellungen des internationalen Schutzbedarfs somalischer Asylsuchender- Zusammenfassende Übersetzung von Juli 2010 zitiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

2.1. Im gegenständlichen Fall unternahm das Bundesamt keine tauglichen Ermittlungsschritte hinsichtlich konkreter Länderfeststellungen zum individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin. So zitierte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar Länderinformationen zur Thematik Frauen und Zwangsehe, laut welchen es in den Gebieten von Al Shabaab zu Zwangsehen zwischen islamistischen Kämpfern und jungen Mädchen komme, jedoch geschehe dies in der Regel nur dort, wo die Gruppe der Al Shabaab die Kontrolle habe. Das Bundesamt unterließ es jedoch, in weiterer Folge hinreichende Feststellungen zu treffen, ob Al Shabaab das Heimatdorf der Beschwerdeführerin kontrolliert, obwohl die Behörde den Heimatort unzweifelhaft mit XXXX feststellte. Den diesbezüglichen Länderfeststellungen ist hinsichtlich dieses Gebietes nur entnehmbar, dass in XXXX und einigen anderen Städten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden konnten; eine klare Aussage, ob Al Shabaab in diesem Gebiet die Kontrolle hat oder nicht, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Im Kontext zu den eben getroffenen Feststellungen, dass Zwangsverheiratungen (in der Regel!) nur im Kontrollgebiet der Al Shabaab stattfänden, fehlt für den gegenständlichen Fall eine taugliche Beurteilungsgrundlage. Letztlich unterließ es die Behörde dadurch sich mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen; dem Bescheid mangelt es an detaillierten Feststellungen zur Zwangsheirat von jungen Frauen, möglichen Konsequenzen durch Ablehnung einer solchen, etc. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid blieben - sowohl was die Frage der Zwangsehen betrifft, als auch die Frage der allgemeinen Sicherheitslage im Heimatdistrikt der Beschwerdeführerin - weitgehend oberflächlich. Es ist dem erkennenden Gericht auch nicht evident, auf welcher Grundlage die Behörde in der Beweiswürdigung ausführt, dass sich die Beschwerdeführerin wieder bei ihrer Mutter und ihren Geschwistern in ihrer Heimatstadt aufhalten könne, denn letztlich finden sich keine geeigneten Feststellungen zum Heimatgebiet der Beschwerdeführerin, die eine solche Beurteilung zuließen.

Darüber hinaus ist der Beschwerde insofern zuzustimmen, als die Behörde die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur berücksichtigte. Die Beschwerdeführerin, deren Angaben zu ihrem Geburtsdatum (XXXX) nie in Zweifel gezogen wurden, war bei sämtlichen Einvernahmen im Asylverfahren noch minderjährig. Im Übrigen hatte sie über (behauptete) Vorfälle zu berichten, die sie im Alter von ungefähr zwölf Jahren erlebte, die somit im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt ungefähr vier Jahre zurücklagen und denen eine mehrjährige Flucht durch verschiedene afrikanische Länder nachfolgte.

Zu der Berücksichtigung der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich ist und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte (VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362). Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen (VwGH 16.4.2002, 2000/20/0200). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen eines besonders sorgfältigen Ermittlungsverfahrens bedarf. VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020

Der belangten Behörde ist zunächst vorzuwerfen, dass den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, sie habe auf den Umstand Bedacht genommen, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben im Zeitpunkt des Verlassens von Somalia erst zwölf Jahre alt war. Die belangte Behörde hätte sich daher zunächst mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, welche Kenntnisse von einer Jugendlichen dieses Alters bei ihrer Schulbildung unter Bedachtnahme auf die bisherigen Lebensumstände überhaupt erwartet werden dürfen (VwGH 16.04.2002, 2000/20/0200).

2.2. Schließlich beschränkte sich das Bundesamt im Bescheid im Wesentlichen auf die Widersprüche hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt und ging in weiterer Folge daher von ihrer pauschalen Unglaubwürdigkeit aus.

Gem. § 19 Abs. 1 AsylG dient die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.

Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (VwGH 28.05. 2014, Ra 2014/20/0017, 0018,; VwGH 13.11. 2014, Ra 2014/18/0061, VfGH 20.2. 2014, U 1919/2013 ua.).

Im Hinblick auf die Erstbefragung ist gegenständlich jedenfalls die konkrete Befragungssituation näher zu hinterleuchten.

Zunächst berücksichtigte das Bundesamt nicht, dass bei der Erstbefragung am 22.05.2014 kein Rechtsberater bzw. sonstiger gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin anwesend war. Darüber hinaus fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin im Beisein zweier Männer statt, was im Hinblick auf die traumatischen Erlebnisse und ihr Vorbringen, welches Eingriffe in ihre sexuelle Integrität betrifft, sehr wohl berücksichtigungswürdig ist. Vor allem im Hinblick auf die erhöhte Sorgfaltspflicht, die Ausführungen minderjähriger Beschwerdeführer im Sinne der eben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur betreffend, kam die Behörde den grundlegenden Anforderungen ihrer Ermittlungspflicht nicht nach und ignorierte vielmehr das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie etwa die Rekrutierung ihrer Brüder oder die Ermordung ihres Onkels durch Al Shabaab.

3. Auf Basis dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Frage der Asylrelevanz resultierend aus fehlenden entscheidungsrelevanten Länderinformationen sowie aus der fraglichen Schutzmöglichkeit junger Frauen vor Zwangsverheiratungen (mit Al Shabaab Mitgliedern) - im konkreten Fall der Beschwerdeführerin abschließend zu beurteilen.

Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person der Beschwerdeführerin treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. In diesem Sinne mangelt es dem angefochtenen Bescheid an konkreten Feststellungen hinsichtlich der Zwangsheirat Minderjähriger durch Al Shabaab im Heimatdistrikt und den dadurch nach sich ziehenden Folgen oder Konsequenzen. Es mangelt dem Bescheid auch an aktuellen Feststellungen hinsichtlich der generellen Lage im Heimatgebiet für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in asylrechtlicher Hinsicht und zwar im Kern ihres Vorbringens. Durch eine drohende Zwangsheirat seitens der Al Shabaab könne ihr eine missliebige religiöse Gesinnung unterstellt werden bzw. kann unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK asylrelevant sein.

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nur ansatzweise Ermittlungen vornahm. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es der belangten Behörde, welche jedenfalls dazu gehalten ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen, nicht möglich gewesen sein sollte, die im gegenständlichen Fall gebotenen und nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ihr zumutbaren Ermittlungen zur Verfolgungssituation von Personen, in der Lage der Beschwerdeführerin, durchzuführen.

Dies wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortzusetzenden Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.

4. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.4.) führte das Bundesamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme), und die lokale Beschränktheit einer etwaigen Verfolgung die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Somalia mit der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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